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Klage, eingereicht am 12. Dezember 2013 – dm-drogerie markt/HABM – Diseños Mireia (D und M)

(Rechtssache T-662/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Bludovsky und C. Mellein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Diseños Mireia, SL (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2013 in der Sache R 911/2012-1 aufzuheben und die angefochtene Marke zurückzuweisen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2013 in der Sache R 911/2012-1 aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2013 in der Sache R 911/2012-1 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Aus den Buchstaben „D“ und „M“ für Waren der Klasse 14 bestehende Bildmarke – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 737 917.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „dm“ (Nr. 3 984 044) für Waren der Klasse 14.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.