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Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2015 – BH Stores/HABM – Alex Toys (ALEX)

(Rechtssache T-657/13)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALEX – Nationale Wort- und Bildmarken ALEX – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 – Fehlende Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die durch die einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichnet sind – Keine Verwechslungsgefahr)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BH Stores BV (Curaçao, Autonomes Gebiet der Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Dolde und M. Hawkins, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Alex Toys LLC (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macías Bonilla, P. López Ronda, G. Marín Raigal und E. Armero)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. September 2013 (Sache R 1950/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der BH Stores BV und der Alex Toys LLC

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die BH Stores BV trägt die Kosten einschließlich der notwendigen Kosten der Alex Toys LLC für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

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1     ABl. C 61 vom 1.3.2014.