Language of document : ECLI:EU:T:2019:595


 


 



Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. September 2019 – Manéa/CdT

(Rechtssache T225/18)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Befristeter Vertrag – Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern – Aufhebung der Entscheidung und Erlass einer neuen Entscheidung über die Nichtverlängerung mit Wirkung zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung – Haftung“

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Erlass der Entscheidung, ohne dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Folgen

(vgl. Rn. 31-34)

2.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals – Ermessen der Verwaltung – Freiheit, die Verwaltungseinheiten zu strukturieren – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 5 Abs. 3)

(vgl. Rn. 62)

3.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begriff – Beweislast

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 und Art. 47 Buchst. b)

(vgl. Rn. 63, 64)

4.      Handlungen der Organe – Rücknahme – Rechtswidrige Handlungen – Voraussetzungen – Wirkungen

(vgl. Rn. 79, 80)

5.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang

(vgl. Rn. 112, 119-122)

6.      Beamtenklage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Zurückweisung des Aufhebungsantrags mit der Folge der Zurückweisung des Schadensersatzantrags

(Beamtenstatut, Art. 91)

(vgl. Rn. 113)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV erstens auf Aufhebung der Entscheidung des CdT vom 29. Mai 2017, den Anstellungsvertrag der Klägerin nicht zu verlängern, zweitens auf Anordnung an das CdT, die Klägerin dort weiterzubeschäftigen, und drittens auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr zum einen aufgrund des Verlusts einer unbefristeten Anstellung und zum anderen wegen der Entscheidung des CdT vom 12. November 2015, die Anstellung der Klägerin nicht zu verlängern, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Camelia Manéa trägt die Kosten.