Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n.º 3 de Pamplona (Spanien), eingereicht am 6. Oktober 2023 – UV/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

(Rechtssache C-623/23, Melbán1 )

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social n.º 3 de Pamplona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UV

Beklagter: Instituto Nacional de la Seguridad Social

Andere Beteiligte: OP und Ministerio Fiscal

Vorlagefragen

1.    Ist die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit1 dahin auszulegen, dass der in den Art. 1 und 4 der Richtlinie anerkannte Grundsatz der Gleichbehandlung, der jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, durch eine nationale Regelung wie die in Art. 60 („Zulage zu den beitragsbezogenen Renten zur Verringerung der geschlechtsspezifischen Unterschiede“) der Ley General de Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) nicht beachtet wird, nach der Frauen, die leibliche oder adoptierte Kinder hatten und eine solche Rente beziehen, eine Zulage zu den beitragsbezogenen Ruhestandsrenten und Renten wegen dauernder Invalidität, ohne weitere Bedingungen und unabhängig von der Höhe ihrer Rente, gewährt wird, die Männern in der gleichen Situation nicht unter den gleichen Bedingungen gewährt wird, indem bestimmte beitragsfreie Zeiten oder niedrigere Beiträge nach der Geburt der Kinder oder der Adoption von ihnen verlangt werden, um die Zulage zu ihrer Ruhestandsrente oder Rente wegen dauernder Invalidität zu erhalten, und zwar im Fall von Kindern, die bis zum 31. Dezember 1994 geboren oder adoptiert wurden, mehr als 120 beitragsfreie Tage in den neun Monaten vor der Geburt und den drei darauf folgenden Jahren oder im Fall einer Adoption ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Adoption in den drei darauf folgenden Jahren, unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Gesamtbetrag der gewährten Renten niedriger ist als der Gesamtbetrag der der Frau zustehenden Renten, und im Fall von Kindern, die nach dem 1. Januar 1995 geboren oder adoptiert wurden, dass die Summe der Beträge, die die Beitragsbemessungsgrundlage bilden, für die 24 Monate, die auf den Monat der Geburt oder den Monat der gerichtlichen Entscheidung über die Adoption folgen, um mehr als 15 Prozent niedriger ist als die entsprechende Summe für die 24 Monate unmittelbar vor diesem Zeitpunkt, wiederum unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Gesamtbetrag der gewährten Renten niedriger ist als der Gesamtbetrag der der Frau zustehenden Renten?

2.    Erfordert die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit als Folge der sich aus dem Ausschluss des männlichen Rentenberechtigten ergebenden Diskriminierung, dass ihm die Zulage zur Ruhestandsrente gewährt wird, obwohl Art. 60 des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit vorsieht, dass die Zulage nur einem der Elternteile gewährt werden kann, und darf zugleich die Gewährung der Zulage an den männlichen Rentenberechtigten aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs und der Nichtübereinstimmung der nationalen Regelung mit der Richtlinie nicht zum Wegfall der Gewährung der Zulage zur Rente der weiblichen Ruhestandsrentenberechtigten führen, da sie die gesetzliche Voraussetzung erfüllt, Mutter eines oder mehrerer Kinder zu sein?

____________

1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 ABl. 1979, L 6.