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Klage, eingereicht am 27. September 2013 – Izsák und Dabis/Kommission

(Rechtssache T-529/13)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Balázs-Árpád Izsák (Marosvásárhely, Rumänien) und Attila Dabis (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Tordáné Petneházy)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss K(2013) 4975 endg. der Kommission vom 25. Juli 2013, mit dem der Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ zurückgewiesen wird, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, diese Initiative zu registrieren und alle weiteren rechtlich erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger folgende Klagegründe geltend.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/20111

Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, ihre Bürgerinitiative erfülle alle für ihre Eintragung erforderlichen Voraussetzungen. Außerdem sei die Feststellung der Kommission, die geplante Bürgerinitiative liege offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen, unzutreffend. In der Initiative werde ein Vorschlag formuliert, der in den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. c AEUV (wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) festgelegten Zuständigkeitsbereich falle.

Verstoß gegen Art. 174 Abs. 3 AEUV

Im Rahmen dieses Klagegrundes tragen die Kläger vor, die Reihe der in Art. 174 Abs. 3 AEUV aufgeführten Nachteile, wegen derer einem Gebiet zwingend besondere Aufmerksamkeit zu gelten habe, sei entgegen der Feststellung der Kommission nicht abschließend, sondern beispielhaft.

Verstoß gegen Art. 174 AEUV und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1059/20032