Language of document : ECLI:EU:T:2014:625

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

10. Juli 2014(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Außervertragliche Haftung – Persönlicher Schaden der Angehörigen des verstorbenen Beamten – Von dem Beamten vor seinem Tod erlittener Schaden – Jeweilige Zuständigkeiten des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Grundsatz der Übereinstimmung zwischen dem Schadensersatzantrag und der Beschwerde gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung“

In der Rechtssache T‑401/11 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Livio Missir Mamachi di Lusignano, wohnhaft in Kerkhove Avelgem (Belgien), handelnd im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der Erben seines Sohnes Alessandro Missir Mamachi di Lusignano, eines ehemaligen Beamten der Europäischen Kommission, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Di Gianni, R. Antonini, G. Coppo und A. Scalini, dann F. Di Gianni, G. Coppo und A. Scalini,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch D. Martin, B. Eggers und L. Pignataro-Nolin als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter N. J. Forwood (Berichterstatter) und S. Papasavvas,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2013

folgendes

Urteil

1        Mit seinem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt Herr Livio Missir Mamachi di Lusignano als Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses seine Klage abgewiesen hat, die darauf gerichtet war, die Entscheidung vom 3. Februar 2009 aufzuheben, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften seinen Antrag auf Ersatz des durch die Tötung seines Sohnes und seiner Schwiegertochter am 18. September 2006 in Rabat (Marokko) erlittenen materiellen und immateriellen Schadens abgelehnt hatte, sowie die Kommission zu verurteilen, an ihn und die Hinterbliebenen seines Sohnes zum Ersatz des durch die genannte Tötung erlittenen Vermögensschadens und Nichtvermögensschadens verschiedene Beträge zu zahlen.

 Sachverhalt

2        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Rn. 16 bis 34 des angefochtenen Urteils wie folgt wiedergegeben:

„(16) Alessandro Missir Mamachi di Lusignano trat am 1. November 1993 als Beamter in den Dienst der Kommission und heiratete 1995 Ariane Lagasse de Locht. Das Ehepaar hatte vier Kinder, die zwischen 1996 und 2002 geboren wurden.

(18)      Seit 28. August 2006 war Alessandro Missir Mamachi di Lusignano zur Delegation der Kommission in Rabat als Politikberater und Diplomat abgeordnet. Vor seiner Versetzung hatte er erklärt, dass seine Ehefrau und seine Kinder ihn bei dieser Abordnung begleiten würden. …

(19)      Vom 28. bis zum 31. August 2006 wohnte die Familie Missir Mamachi di Lusignano im Hotel und ab 1. September 2006 vorübergehend in einem von der Delegation der Kommission angemieteten möblierten Haus …

(20)      In der Nacht vom 17. auf den 18. September 2006 drang gegen 00.30 Uhr ein Einbrecher in das Haus, indem er sich durch das Gitter eines Erdgeschossfensters an der Seite des Hauses schob. Alessandro Missir Mamachi di Lusignano, der durch die Anwesenheit des Einbrechers im Elternschlafzimmer des ersten Stocks schlagartig wach wurde, überraschte den Eindringling, als dieser dabei war, das Zimmer zu durchsuchen. Der Straftäter stach mit einem Messer mehrfach auf den Beamten ein und ließ ihn am Boden liegen. Die Ehefrau von Herrn Missir Mamachi di Lusignano, die ebenfalls wach geworden war, erhielt mehrere Messerstiche in den Rücken und erlag offensichtlich sehr schnell ihren Verletzungen. Der Eindringling fesselte und knebelte den Familienvater, duschte sich und erhielt vom schwer verletzten Beamten die Geheimnummer seiner Kreditkarte. Der Beamte erlag schließlich seinen Verletzungen. Der Täter verschonte die Kinder. Er verließ gegen vier Uhr morgens am Steuer des Kraftfahrzeugs der Familie Missir Mamachi di Lusignano den Tatort mit mehreren Gegenständen, darunter ein Fernsehgerät.

(21)      Am 19. September 2006 verhaftete die marokkanische Polizei Karim Zimach. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gestand dieser, den in der Nacht vom 17. auf den 18. September 2006 verübten Doppelmord an den Eheleuten Missir Mamachi di Lusignano begangen zu haben. Karim Zimach wurde dieser Taten für schuldig befunden und mit Urteil der erstinstanzlichen Strafkammer der Cour d’appel Rabat vom 20. Februar 2007, das in der Berufung von der Berufungsstrafkammer desselben Gerichts mit Urteil vom 18. Juni 2007 bestätigt wurde, zum Tode verurteilt. Es ist darauf hinzuweisen, dass seit 1993, dem Jahr der letzten Hinrichtung eines zum Tode Verurteilten in Marokko, die marokkanischen Behörden kein Todesurteil mehr vollstreckt haben.

(22)      Die Kommission erhob vor dem marokkanischen Strafgericht Privatklage. Mit dem oben genannten Urteil erklärte die erstinstanzliche Strafkammer der Cour d’appel Rabat die Privatklage der Kommission für zulässig und verurteilte Karim Zimach zur Zahlung eines symbolischen Dirham an die Europäische Union.

(23)      Nach dem tragischen Tod ihrer Eltern wurden die vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano mit Beschluss des Friedensrichters von Kraainem (Belgien) vom 24. November 2006 unter die Vormundschaft ihrer Großeltern gestellt, zu denen der [Rechtsmittelführer] gehört.

(24)      Vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 nahm die Kommission die in Art. 70 Abs. 1 des Statuts [der Beamten der Europäischen Gemeinschaften] vorgesehenen Zahlungen vor.

(25)      Die Kommission zahlte an die Kinder und Erben des verstorbenen Beamten den Betrag von 414 308,90 Euro als Kapitalbetrag im Todesfall gemäß Art. 73 des Statuts sowie den Betrag von 76 628,40 Euro aufgrund des Todes des Ehegatten gemäß Anhang X Art. 25 des Statuts.

(26)      Die Kommission gewährte den vier Kindern ferner ab 1. Januar 2007 ein Waisengeld nach Art. 80 des Statuts und eine Erziehungszulage nach Anhang VII des Statuts.

(27)      Die Kommission beförderte außerdem den verstorbenen Beamten post mortem rückwirkend ab 1. September 2005 in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A*11. Diese Beförderung wurde bei der Berechnung des Waisengelds und des Kapitalbetrags im Todesfall berücksichtigt.

(28)      Überdies gewährte die Kommission mit Beschluss vom 14. Mai 2007 aufgrund des Art. 76 des Statuts jedem der Kinder bis zum 19. Lebensjahr eine außergewöhnliche monatliche Unterstützung aus sozialen Gründen in Höhe einer Kinderzulage.

(30)      Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 an den Kommissionspräsidenten bedankte sich der [Rechtsmittelführer] bei der Kommission für die Gedenkfeier [zu Ehren der Opfer des Doppelmords] vom 18. September 2007. Sodann brachte er in diesem Schreiben sein Unverständnis über die Höhe der an seine vier Enkelkinder geleisteten Zahlungen zum Ausdruck und äußerte seine Unzufriedenheit darüber, dass die Kommission es abgelehnt habe, die unbefristete Einstellung einer Erzieherin oder Familienhelferin zu bewilligen, die angesichts des Alters der Kinder und ihrer Großeltern unerlässlich sei. Der [Rechtsmittelführer] erkundigte sich ferner, ob die Kommission bereits Verhandlungen mit Marokko über die Zahlung einer angemessenen Entschädigung aufgenommen habe, die über den einen Dirham hinausgehen würde, den das marokkanische Gericht der Europäischen Union als symbolischen Betrag zugesprochen habe. Schließlich machte der [Rechtsmittelführer] den Kommissionspräsidenten auf eine Antwort aufmerksam, die Frau Ferrero-Waldner, Kommissionsmitglied für Außenbeziehungen, mit Schreiben vom 6. August 2007 auf eine Anfrage von Herrn Coûteaux, Mitglied des Europäischen Parlaments (schriftliche Anfrage vom 25. Juni 2007, P-3367/07, ABl. C 45 vom 16. Februar 2008, S. 179), betreffend die ‚Ermordung eines Beamten der Generaldirektion für Außenbeziehungen in Marokko‘ gegeben hatte (im Folgenden: schriftliche Antwort vom 6. August 2007). Der [Rechtsmittelführer] vertrat die Auffassung, dass die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen, die die Kommission normalerweise vorsehe und auf die in der Antwort des Kommissionsmitglieds für Außenbeziehungen hingewiesen worden sei, vor dem Doppelmord nicht getroffen worden seien. Die Kommission habe sich daher eine grobe Fahrlässigkeit zuschulden kommen lassen, die die Zahlung einer Entschädigung an die minderjährigen Kinder in Höhe von zumindest dem gesamten Gehalt, das der getötete Beamte bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand im Jahr 2032 bezogen hätte, also in Höhe von 26 Jahresgehältern, rechtfertigen würde.

(31)      Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 antwortete Herr Kallas, der für das Personal zuständige Vizepräsident der Kommission, dem [Rechtsmittelführer]. In diesem Schreiben führte Herr Kallas aus, dass ein fahrlässiges oder pflichtwidriges Verhalten der marokkanischen Behörden nicht festgestellt werden könne und dass die Voraussetzungen für die Aufnahme diplomatischer Verhandlungen mit Marokko über eine Entschädigung nicht vorlägen. Er erklärte, die von der Kommission getroffenen Maßnahmen zum Schutz des Personals hätten den Sicherheitsbedingungen für die Delegation in Rabat entsprochen und dem insoweit vom [Rechtsmittelführer] im Schreiben vom 25. Februar 2008 geltend gemachten Schadensersatzantrag könne nicht stattgegeben werden. Die Zahlungen, die die Kommission bereits geleistet habe (490 937,30 Euro als Kapitalbetrag und Leistung der Unfallversicherung, 4 376,82 Euro monatlich als Waisengeld und Erziehungszulage, 2 287,19 Euro monatlich – einschließlich Steuerfreibetrag – als Kinderzulage und 1 332,76 Euro monatlich als außergewöhnliche monatliche Unterstützung in Höhe einer zusätzlichen Kinderzulage für jedes Kind), seien zutreffend berechnet worden.

(32)      In diesem Schreiben vom 11. Juni 2008 teilte der Kommissar dem [Rechtsmittelführer] jedoch auch mit, dass die Kommission in Anbetracht der besonders tragischen Umstände des Falles beschlossen habe, eine zusätzliche Maßnahme zu treffen und ausnahmsweise die nach Art. 76 des Statuts gezahlten Beträge anzuheben. Mit Entscheidung vom 4. Juli 2008 sei daher ab 1. August 2008 jedem Enkelkind bis zum 19. Lebensjahr eine monatliche Zahlung in Höhe von zwei Kinderzulagen zugesprochen worden. Aufgrund dieser Entscheidung belaufe sich die monatliche Zahlung der Kommission an die Kinder des verstorbenen Beamten auf einen Betrag von mehr als 9 800 Euro (9 862 Euro im Februar 2009).

(33)      Mit Schreiben vom 10. September 2008 legte der [Rechtsmittelführer] gegen das Schreiben vom 11. Juni 2008 Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein. In dieser Beschwerde machte der [Rechtsmittelführer] geltend, die Kommission treffe eine Haftung aufgrund Verschuldens wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Schutz ihres Personals. Auch sei eine verschuldensunabhängige Haftung der Kommission für den durch rechtmäßiges Handeln entstandenen Schaden gegeben. Hilfsweise beruft sich der [Rechtsmittelführer] auf Art. 24 des Statuts, wonach die Gemeinschaften verpflichtet sind, den Schaden, den einer ihrer Beamten durch einen Dritten erlitten hat, solidarisch zu ersetzen.

(34)      Mit Entscheidung vom 3. Februar 2009 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.“

 Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und angefochtenes Urteil

3        Am 12. Mai 2009 erhob der Rechtsmittelführer im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der Erben von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano beim Gericht für den öffentlichen Dienst Klage und beantragte,

–        die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. Februar 2009 aufzuheben;

–        die Kommission zu verurteilen, den Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano

–        zum Ersatz des erlittenen Vermögensschadens einen Betrag von 2 552 837,96 Euro, später hochgerechnet auf 3 975 329 Euro, entsprechend 26 Jahresgehältern des getöteten Beamten nach Maßgabe seiner Karriereaussichten zu zahlen;

–        zum Ersatz des vom Opfer vor seinem Tod erlittenen Nichtvermögensschadens einen Betrag von 250 000 Euro zu zahlen;

–        zum Ersatz des von ihnen als Zeugen der tragischen Ermordung erlittenen Nichtvermögensschadens einen Betrag von 1 276 512 Euro zu zahlen;

–        die Kommission zu verurteilen, zum Ersatz des von ihm als Vater des Opfers erlittenen Nichtvermögensschadens einen Betrag von 212 752 Euro zu zahlen;

–        die Kommission zu verurteilen, die „zwischenzeitlich aufgelaufenen Ausgleichs- und Verzugszinsen“ zu zahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

4        Die Kommission beantragte im ersten Rechtszug die Abweisung der Klage.

5        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als unbegründet abgewiesen, die Kommission aber zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt.

6        Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zunächst in den Rn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997, Gill/Kommission (T‑90/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑471 und II‑1231, Rn. 45), ausgeführt, die Aufhebungsanträge des Rechtsmittelführers könnten nicht unabhängig von den Schadensersatzanträgen beurteilt werden, so dass die Klage dahin zu verstehen sei, dass sie nur den Ersatz der Schäden betreffe, die der Rechtsmittelführer, der verstorbene Beamte und seine Kinder aufgrund des Verhaltens der Kommission erlitten hätten. Diese Würdigung wird im vorliegenden Rechtsmittel nicht in Frage gestellt.

7        Soweit die Kommission u. a. mit zwei Einreden der Unzulässigkeit in Bezug auf die Anträge des Rechtsmittelführers auf Ersatz immaterieller Schäden rügte, dass zum einen mit dem Schadensersatzantrag vom 25. Februar 2008 kein Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt worden sei und zum anderen auch die Beschwerde vom 10. September 2008 keinen Antrag auf Ersatz eines immateriellen Schadens enthalten habe, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 82 bis 91 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:

„(82) Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wenn mit einer Klage ausschließlich Schadensersatz in dem Sinne begehrt wird, dass die Klage keinen Antrag auf Aufhebung eines bestimmten Rechtsakts beinhaltet, sondern ausschließlich auf den Ersatz von Schäden gerichtet ist, die angeblich durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen verursacht wurden, die mangels jeglicher Rechtswirkungen nicht als beschwerende Maßnahmen angesehen werden können, das Verwaltungsverfahren in dem System der Klagemöglichkeiten nach den Art. 90 und 91 des Statuts zwingend durch einen Antrag, mit dem der Betroffene die Anstellungsbehörde zum Ersatz der angeblichen Schäden auffordert, eingeleitet und gegebenenfalls durch Einlegung einer Beschwerde gegen die den Antrag versagende Entscheidung fortgeführt werden muss; andernfalls wäre die spätere Klage unzulässig (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 1995, Saby/Kommission, T‑44/93, [Slg. ÖD 1995, I‑A‑175 und II‑541,] Randnr. 31).

(83)      Nach ständiger Rechtsprechung müssen ferner die beim Unionsgericht gestellten Anträge denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und mit ihnen können nur solche Rügen erhoben werden, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen; diese Rügen können jedoch im gerichtlichen Verfahren durch Gründe und Argumente weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2002, Campogrande/Kommission, C‑62/01 P, [Slg. 2002, I‑3793,] Randnr. 34).

(84)      Das Gericht [für den öffentlichen Dienst] hat kürzlich entschieden, dass der Begriff ‚Grund‘ weit auszulegen ist (Urteil des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] vom 1. Juli 2010, Mandt/Parlament, F‑45/07, Randnr. 119). Zwar wurde diese Rechtsprechung vom Gericht [für den öffentlichen Dienst] aus Anlass einer Nichtigkeitsklage entwickelt, doch schließt dies nicht aus, dass sie auf den Bereich der Schadensersatzklage übertragen werden kann, sofern die Besonderheiten der Schadensersatzklage beachtet werden. Im Bereich der reinen Schadensersatzklage wird der Begriff ‚Grund‘ nicht unter Bezugnahme auf ‚Rügen‘ im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung, sondern unter Bezugnahme auf ‚Schäden‘ definiert, die der betroffene Beamte in seinem Schadensersatzantrag geltend macht. Die Schäden bestimmen den Gegenstand des vom Beamten begehrten Schadensersatzes und folglich den Gegenstand des Antrags, über den die Verwaltung zu entscheiden hat.

(85)      Aus den in den drei vorangegangenen Randnummern genannten Erwägungen ergibt sich, dass Anträge auf Schadensersatz, die auf verschiedene Schäden gestützt werden, vor dem Gericht [für den öffentlichen Dienst] nur zulässig sind, wenn ihnen ein an die Verwaltung gerichteter Antrag, der denselben Gegenstand hat und auf dieselben Schäden gestützt ist, und sodann eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Verwaltung voranging, die ausdrücklich oder stillschweigend über den genannten Antrag entschieden hat.

(86)      Damit ist es dem betreffenden Beamten nicht untersagt, die Höhe der in seinem Antrag an die Verwaltung aufgeführten Ansprüche anzupassen, insbesondere wenn seine Schäden später größer werden oder der Umfang seiner Schäden nicht bekannt ist oder erst nach Einreichung des Antrags ermittelt werden kann (vgl. in diesem Sinne zu der Möglichkeit, einen Schaden im Stadium der Klage zu beziffern, Urteil [des Gerichtshofs] vom 23. September 2004, Hectors/Parlament, C‑150/03 P, [Slg. 2004, I‑8691,] Randnr. 62), jedoch nur, sofern die Schäden, für die er Ersatz verlangt, in dem genannten Antrag enthalten sind.

(87)      Im vorliegenden Fall begehrt der [Rechtsmittelführer] zwar Ersatz der Schäden, die durch dieselben Umstände wie die in seinem Antrag vom 25. Februar 2008 genannten entstanden sind, doch werden seine Schadensersatzanträge auf verschiedene immaterielle Schäden gestützt, die ihm selbst, seinem verstorbenen Sohn und seinen Enkelkindern entstanden seien.

(88)      Unstreitig hat der [Rechtsmittelführer] jedoch in dem Schadensersatzantrag, der in seinem Schreiben vom 25. Februar 2008 enthalten ist, nur den Ersatz materieller Schäden begehrt, nicht aber die immateriellen Schäden geltend gemacht, auf die er sich vor dem Gericht [für den öffentlichen Dienst] berufen hat.

(89)      Zwar beantragte der [Rechtsmittelführer] später in der Beschwerde nicht nur den Ersatz materieller Schäden, sondern auch den Ersatz immaterieller Schäden, weshalb die Verwaltung in der Zurückweisung der Beschwerde zu diesen Schäden vor Klageerhebung Stellung nehmen konnte. Dieser Teil der Zurückweisung der Beschwerde ist jedoch als erste Entscheidung der Verwaltung über die genannten Schäden anzusehen. Der [Rechtsmittelführer] legte aber nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, gegen diese letzte Entscheidung Beschwerde ein und hielt somit nicht das zweiphasige Verwaltungsverfahren ein, das Voraussetzung für die Zulässigkeit der auf diese Schäden gestützten Schadensersatzanträge ist.

(90)      Den Ausführungen des [Rechtsmittelführers] in der zweiten mündlichen Verhandlung, die er auf das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission (224/87[, Slg. 1989, 99]), gestützt hat, kann nicht gefolgt werden. Denn wenn der Gerichtshof in diesem Urteil zugelassen hat, dass ein Beamter einen Schadensersatzantrag erstmals vor dem Richter stellt, so ist dies geschehen, weil die in der Beschwerde erfolgte Berufung auf die Rechtswidrigkeit der den Betreffenden beschwerenden Handlung einen Antrag auf Ersatz des durch diese Handlung verursachten Schadens umfassen konnte. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft hingegen ausschließlich Schadensersatzansprüche und ist nicht die Folge der Berufung auf die Rechtswidrigkeit einer den [Rechtsmittelführer] beschwerenden Handlung.

(91)      Folglich sind die Anträge auf Ersatz der immateriellen Schäden im vorliegenden Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass die insoweit erhobenen weiteren Einreden der Unzulässigkeit zu prüfen wären.“

8        Hinsichtlich der Begründetheit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zum Klagegrund eines schuldhaften Verstoßes der Kommission gegen ihre Verpflichtung, für den Schutz ihres Beamten zu sorgen, zunächst entschieden, dass sich die Kommission eine Pflichtverletzung, die geeignet sei, ihre Haftung auszulösen, habe zuschulden kommen lassen, da das Nichtergreifen angemessener Maßnahmen zum Schutz der vorläufigen Wohnung der Familie Missir Mamachi di Lusignano in Rabat einen Verstoß gegen ihre Verpflichtung dargestellt habe, für den Schutz ihres Beamten und seiner Familie zu sorgen, wenn diese in ein Drittland entsandt würden.

9        Den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Vermögensschaden hat das Gericht für den öffentlichen Dienst bejaht.

10      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat hierzu in Rn. 191 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass noch festzustellen bleibe, welchen Grad der Verantwortung der Täter für die Verursachung der Schäden trage.

11      Unter Berücksichtigung der beiden vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Schäden, d. h. des Doppelmords und des Verlusts einer Überlebenschance, sowie des Umstands, dass der zweite Schaden eine geringere Reichweite als der erste habe, ist das Gericht in Rn. 197 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass die Kommission für 40 % der entstandenen Schäden verantwortlich ist.

12      Hinsichtlich des Umfangs des Vermögensschadens ist das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 200 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass sich der im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigende materielle Schaden aufgrund von Einkommenseinbußen auf 3 Mio. Euro belaufe.

13      In Rn. 201 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst daran erinnert, dass die Kommission diesen Schaden zu 40 %, d. h. in Höhe von 1,2 Mio. Euro, zu ersetzen habe. Sodann hat es in Rn. 202 darauf hingewiesen, dass sich die Beträge, die die Kommission bereits gezahlt habe und die sie den Hinterbliebenen weiterhin zahlen werde und die über die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) normalerweise vorgesehenen Leistungen hinausgingen, auf ungefähr 1,4 Mio. Euro beliefen und etwa 2,4 Mio. Euro erreichen könnten, wenn die betreffenden Leistungen jeweils bis zum 26. Lebensjahr der vier Kinder erbracht würden. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat infolgedessen in Rn. 203 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission den materiellen Schaden, für den sie die Verantwortung zu tragen habe, bereits vollständig ersetzt habe.

14      Nach alledem hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 205 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Klagegrund, auch wenn er begründet sei, es ihm nicht erlaube, den Anträgen des Rechtsmittelführers auf Ersatz der erlittenen materiellen Schäden stattzugeben.

 Verfahren vor dem Gericht

15      Mit am 29. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

16      Die Kommission hat ihre Rechtsmittelbeantwortung am 16. Dezember 2011 eingereicht.

17      Am 23. Januar 2012 ist das schriftliche Verfahren geschlossen worden.

18      Mit am 1. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat der Rechtsmittelführer nach Art. 146 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag gestellt, in dem die Gründe aufgeführt sind, aus denen er gehört werden möchte.

19      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) diesem Antrag stattgegeben und das mündliche Verfahren eröffnet; gleichzeitig hat es von Amts wegen einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts geprüft und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit diesem Gesichtspunkt schriftlich zu beantworten. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

20      Das Gericht hat die Parteien insoweit zunächst darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelführer, wie im ersten Rechtszug in Rn. 57 seiner Klageschrift ausgeführt, Ersatz von viererlei Schäden verlangt, nämlich

–        „den Vermögensschaden der Erben von Alessandro [Missir Mamachi di Lusignano], bestehend in dem ausgefallenen Verdienst des ermordeten Beamten, der ihnen vom Tag seines Todes bis zum wahrscheinlichen Tag seines Eintritts in den Ruhestand zugekommen wäre;

–        den seelischen Schaden von Alessandro [Missir Mamachi di Lusignano], bestehend in dem ihm vom Zeitpunkt des Übergriffs bis zu seinem Tod rechtswidrig zugefügten physischen Leiden sowie seinem psychischen Leiden im Bewusstsein seines nahen Todes, im Bewusstsein der Ermordung seiner geliebten Ehefrau und aufgrund der Angst und Sorge um das Schicksal seiner vier Kinder;

–        den (seelischen und sonstigen) Nichtvermögensschaden der Kinder des getöteten Beamten, bestehend in dem rechtswidrig zugefügten Schmerz und Leid des Verlustes ihrer beiden geliebten Eltern sowie dem furchtbaren und schrecklichen psychischen Trauma im Anblick ihrer sterbenden Eltern am Tatort, einer der schrecklichsten und tragischsten Szenen, deren Zeuge ein Mensch in seinem Leben werden könne;

–        den (seelischen und sonstigen) Nichtvermögensschaden des Rechtsmittelführers als Vater des Opfers, bestehend in dem rechtswidrig zugefügten Schmerz und Leid des Verlustes seines Sohnes unter derart tragischen Umständen“.

21      Sodann hat das Gericht erstens die Parteien aufgefordert, schriftlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens der Erben von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano (im Sinne des ersten Gedankenstrichs der vorstehenden Rn. 20), der sich nach dem Teil von dessen Erwerbseinkünften berechnet, in dessen Genuss zu kommen sie hätten erwarten können, wenn ihr Vater am Leben geblieben wäre, durch Erbschaft auf sie übertragen wurde und von ihnen damit ebenso wie der Anspruch auf Ersatz des seelischen Schadens von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano vom Zeitpunkt des Übergriffs bis zu seinem Tod (im Sinne des zweiten Gedankenstrichs der vorstehenden Rn. 20) als Erben geltend gemacht wird oder ob es sich um einen Anspruch auf Ersatz eines eigenen Schadens handelt, der aus eigenem Recht geltend gemacht wird und damit nicht durch Erbschaft auf sie übertragen wurde (wie die im dritten und vierten Gedankenstrich der vorstehenden Rn. 20 genannten Schäden).

22      Zweitens hat das Gericht, ohne der Antwort auf diese Frage vorzugreifen, aber in engem Zusammenhang mit dieser von Amts wegen als Gesichtspunkt zwingenden Rechts die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst geprüft, über den Antrag auf Ersatz der im ersten, dritten und vierten Gedankenstrich der vorstehenden Rn. 20 genannten Schäden zu entscheiden.

23      Das Gericht hat die Parteien u. a. auf die Rechtsprechung hingewiesen, die durch den Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Mai 1980, Fournier/Kommission (114/79 bis 117/79, Slg. 1980, 1529), das Urteil des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1986, Leussink u. a./Kommission (169/83 und 136/84, Slg. 1986, 2801), die Schlussanträge von Generalanwalt Slynn in dieser Rechtssache (Slg. 1986, 2818 und 2819) und das Urteil des Gerichts vom 3. März 2004, Vainker/Parlament (T‑48/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑51 und II‑197), gebildet wird.

24      Das Gericht hat befunden, dass sich unter diesen Umständen die Frage stellt, ob sich nicht aus dem durch die Art. 268 AEUV und 270 AEUV, Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und die Art. 90 und 91 des Statuts gesetzten engen Rechtsrahmen ergibt, dass die Angehörigen eines Beamten gezwungen sind, zwei Klagen zu erheben, eine beim Gericht für den öffentlichen Dienst und eine beim Gericht, je nachdem, ob sie als Rechtsnachfolger des betreffenden Beamten handeln oder Ersatz eines persönlichen materiellen oder immateriellen Schadens verlangen.

25      Schließlich hat das Gericht die Parteien um Stellungnahme ersucht, welche Auswirkungen sich etwa auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren und den oben in Rn. 22 genannten von Amts wegen geprüften Gesichtspunkt zwingenden Rechts ergäben, wenn die oben in Rn. 21 angeführte zweite Alternative zum Tragen kommen sollte, und ob die in vorstehender Rn. 24 genannte Frage zu bejahen ist.

26      Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Dezember 2013 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

 Anträge der Parteien

27      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Kommission zu verurteilen, an die Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano als Ersatz für den erlittenen Vermögensschaden 3 975 329 Euro zu zahlen;

–        den Antrag auf Ersatz des Nichtvermögensschadens für zulässig zu erklären und die Kommission zu verurteilen,

–        an die genannten Erben und Hinterbliebenen zum einen als Ersatz für den Nichtvermögensschaden, den das Opfer vor seinem Tod erlitten hat, 250 000 Euro und zum anderen als Ersatz für den Nichtvermögensschaden, den sie als Kinder des Opfers und Zeugen seiner tragischen Ermordung erlitten haben, 1 276 512 Euro zu zahlen;

–        an den Rechtsmittelführer als Ersatz für den Nichtvermögensschaden, den er als Vater des Opfers erlitten hat, 212 752 Euro zu zahlen;

–        die Kommission zur Zahlung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Ausgleichs- und Verzugszinsen zu verurteilen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, was den Antrag auf Ersatz der Nichtvermögensschäden betrifft;

–        das Rechtsmittel jedenfalls als unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

 Zur Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Klage

 Stellungnahmen der Parteien im Zuge der prozessleitenden Maßnahme

29      Die Kommission macht in ihrer schriftlichen Stellungnahme, die am 10. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zur ersten Frage des Gerichts (siehe oben, Rn. 21) zunächst geltend, der Anspruch auf Ersatz des von den Erben von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano erlittenen materiellen Schadens sei ein eigener Anspruch, der ihnen unmittelbar insbesondere aus den Art. 73 Abs. 2 Buchst. a, 76 und 80 des Statuts erwachse.

30      Sodann macht die Kommission zu dem von Amts wegen geprüften Gesichtspunkt zwingenden Rechts (siehe oben, Rn. 22) geltend, ein Rechtsstreit, dem das behauptete Versäumnis eines Organs gegenüber einem seiner Beamten im Rahmen des ausschließlich durch das Statut geregelten Arbeitsverhältnisses zugrunde liege, falle gemäß Art. 270 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

31      Die Kommission trägt insoweit erstens vor, im Fall des Todes eines Beamten trete gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts an die Stelle des synallagmatischen Verhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Organ, das gemäß Art. 47 Buchst. g des Statuts durch den Tod ende, das statutsrechtliche Verhältnis des betreffenden Organs zu den in Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts genannten Personen, darunter die Hinterbliebenen.

32      Zweitens sei die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst durch den Umstand gerechtfertigt, dass es um ein etwaiges schädigendes Fehlverhalten des Organs gegenüber seinem Beamten oder ehemaligen Beamten gehe.

33      Es stehe fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst für alle die Anwendung der Art. 73, 76 und 80 des Statuts betreffenden Rechtsstreitigkeiten zuständig sei. Nur wenn die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichten, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen, könnten die Hinterbliebenen eine weitere Entschädigung beanspruchen, die die nach Art. 73 des Statuts bereits erlangte lediglich ergänzen, nicht aber verdoppeln könne (Urteile des Gerichtshofs Leussink u. a./Kommission, Rn. 13, und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Rn. 21 und 22). Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei auch für die Entscheidung über diese etwaige ergänzende Entschädigung zuständig, sofern die Schäden durch dasselbe Fehlverhalten des Organs gegenüber dem betreffenden Beamten verursacht worden seien.

34      Ferner sei die Auffassung der Kommission sowohl durch ein Erfordernis der Rechtssicherheit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts als auch im Interesse der Verfahrensökonomie gerechtfertigt, nach dem nur ein Gericht zuständig sein dürfe (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Mai 2004, IAMA Consulting/Kommission, C‑517/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 17).

35      Die vom Gericht herangezogene Rechtsprechung (oben in Rn. 23 angeführt) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da in den zugrunde liegenden Rechtssachen der Beamte am Leben gewesen sei. In einem solchen Fall werde nämlich in Art. 73 Abs. 2 Buchst. b und c des Statuts nur dem invaliden Beamten und nicht seinen Angehörigen ein Entschädigungsanspruch zuerkannt. Dagegen würden die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten in Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts ausdrücklich aufgeführt und mit einem eigenen Anspruch ausgestattet.

36      Sofern das Gericht befinden sollte, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anträge auf Ersatz des von den Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano aus eigenem Recht verlangten Schadens gefehlt habe, sei das angefochtene Urteil aufzuheben mit Ausnahme der darin enthaltenen Entscheidung über den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano. Dieser Antrag sei aufgrund eines Verstoßes gegen das in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehene vorprozessuale Verfahren zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, so dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt zu bestätigen sei.

37      Im Übrigen könne das Gericht als Rechtsmittelgericht nicht mit der materiell-rechtlichen Prüfung der Rechtssache fortfahren. Das Gericht müsse daher im Wege einer Klage erneut befasst werden und habe sodann zu entscheiden, wie sowohl mit dieser neuen Klage als auch mit der Klage in der Parallelsache T‑494/11 weiter zu verfahren sei.

38      Der Rechtsmittelführer hat auf die Fragen des Gerichts innerhalb der festgelegten Frist keine schriftliche Antwort eingereicht. In der mündlichen Verhandlung hat er die Entscheidung darüber in das Ermessen des Gerichts gestellt.

 Würdigung durch das Gericht

39      Zunächst ist zu bestimmen, welcher Art die Schäden sind, für die der Rechtsmittelführer Ersatz begehrt, und in welcher Eigenschaft er dabei jeweils handelt.

40      Insoweit stellt das Gericht fest, dass nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, im Bereich der außervertraglichen Haftung in den meisten Regelungen für den Fall des Todes des Opfers unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache mindestens drei Arten von Schäden unterschieden werden, die in der Regel von dem oder den Verantwortlichen zu entschädigen sind und im Wesentlichen folgender Typologie entsprechen:

–        der immaterielle Schaden, gelegentlich ex haerede genannt, der dem Opfer selbst durch sein seelisches Leiden vor dem Tod zugefügt wurde, wenn nachgewiesen ist, dass es bei Bewusstsein war;

–        der materielle Schaden der Angehörigen des Opfers, der sich nach den Einkünften bestimmt, die sie von dem Verstorbenen bezogen; bei Kindern handelt es sich oft um eine kapitalisierte Summe, die nach dem Zeitraum bis zur Volljährigkeit oder bis zum voraussichtlichen Studienende bestimmt wird;

–        der immaterielle Schaden der Angehörigen des Opfers, der vom Bestehen einer besonderen emotionalen Bindung mit dem Opfer herrührt.

41      Der Rechtsmittelführer hat in seiner Klageschrift in der Rechtssache F‑50/09, in der das vorliegende Rechtsmittel anhängig ist, die unterschiedlichen geltend gemachten Schäden selbst entsprechend dieser Typologie kategorisiert. So entspricht von den oben in Rn. 3, erster und zweiter Gedankenstrich, genannten vier Schäden der erste dem von den Kindern von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano persönlich erlittenen materiellen Schaden, der zweite dem von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano vor seinem Tod erlittenen, im Wege der Erbfolge geltend gemachten immateriellen Ex-haerede-Schaden, der dritte dem von den Kindern von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano erlittenen immateriellen persönlichen Schaden und der vierte dem vom Rechtsmittelführer als Vater von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano erlittenen immateriellen persönlichen Schaden.

42      Im Rahmen des vorliegenden Urteils geht das Gericht daher von den beiden folgenden Prämissen aus:

–        Der von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano vor seinem Tod erlittene immaterielle Ex-haerede-Schaden wird von seinen Erben in dieser Eigenschaft und nicht in ihrem eigenen Namen geltend gemacht, weil der entsprechende Schadensersatzanspruch durch Erbschaft nach den erbrechtlichen Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts übertragen wurde;

–        die in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachten Schäden der drei anderen Arten, nämlich die materiellen und immateriellen Schäden der Kinder und der immaterielle Schaden des Vaters von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano, werden vom Rechtsmittelführer und seinen Enkeln im eigenen Namen, unabhängig von ihrer Stellung als Erben geltend gemacht.

43      Die durch das vorliegende Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der Zuständigkeit sind unter Berücksichtigung dieser Prämissen zu prüfen.

44      Was die Bestimmung der im vorliegenden Fall maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften angeht, weist das Gericht darauf hin, dass es gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV für Entscheidungen im ersten Rechtszug u. a. über die in den Art. 268 AEUV und 270 AEUV genannten Klagen zuständig ist, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Art. 257 AEUV gebildeten Fachgericht übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind.

45      Da nach Art. 1 des – durch den Beschluss 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) der Satzung des Gerichtshofs hinzugefügten – Anhangs I dieser Satzung die Zuständigkeit für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die nach Art. 270 AEUV erhobenen Klagen in allen Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen, die im Statut festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben, gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV dem Gericht für den öffentlichen Dienst zugewiesen wurde, ist das Gericht für Entscheidungen im ersten Rechtszug über nach Art. 270 AEUV erhobene Schadensersatzklagen nicht mehr zuständig (Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2009, Thoss/Rechnungshof, T‑545/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 26). Umgekehrt ist das Gericht für den öffentlichen Dienst nur zuständig, wenn es mit einer rechtswirksam erhobenen Klage nach Art. 270 AEUV angerufen wird.

46      Im Gerichtssystem der Union, wie es im AEUV, in der Satzung des Gerichtshofs und in den Beschlüssen des Rates über das Gericht und das Gericht für den öffentlichen Dienst vorgesehen ist, sind somit die Zuständigkeiten des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst jeweils präzise festgelegt, so dass die Zuständigkeit des einen Gerichts für Entscheidungen im ersten Rechtszug die Zuständigkeit des anderen zwangsläufig ausschließt.

47      Beim derzeitigen Stand des Unionsrechts ist diese Festlegung nach der Stellung des Klägers und dem Ursprung des Rechtsstreits ausgerichtet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, nach der ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und seinem derzeitigen oder früheren Dienstherrn, wenn er seinen Ursprung in einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Dienstherrn hat, unter Art. 270 AEUV (früher Art. 236 EG) und die Art. 90 und 91 des Statuts fällt und folglich außerhalb des Anwendungsbereichs der Art. 268 AEUV (früher Art. 235 EG) und 340 AEUV (früher 288 Art. EG) liegt, die die allgemeine Regelung der außervertraglichen Haftung der Union enthalten (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1975, Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, Slg. 1975, 1171, Rn. 7, vom 17. Februar 1977, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, Slg. 1977, 291, Rn. 10, vom 4. Juli 1985, Allo u. a./Kommission, 176/83, Slg. 1985, 2155, Rn. 18, und Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juni 1987, Pomar/Kommission, 317/85, Slg. 1987, 2467, Rn. 7; Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Polinsky/Gerichtshof, T‑1/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 47).

48      Die genannte Rechtsprechung gibt allerdings keinen Aufschluss darüber, ob die Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano ihren Antrag auf Ersatz des persönlichen materiellen und immateriellen Schadens, den sie erlitten zu haben behaupten, vor dem Gericht oder dem Gericht für den öffentlichen Dienst hätten stellen müssen. Anders als von der Kommission vorgetragen, betrifft diese Rechtsprechung nämlich spezifisch den Fall eines Rechtsstreits, der i) zwischen einem Beamten oder ehemaligen Beamten und dessen Dienstherrn oder früheren Dienstherrn geführt wird und ii) seinen Ursprung im bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zwischen ihnen hat. Diese Rechtsprechung lässt sich daher nur teilweise auf den Fall eines Rechtsstreits übertragen, der zwar seinen Ursprung im Dienstverhältnis hat, in dem aber nicht ein Beamter oder früherer Beamter, sondern ein nächster Angehöriger, Familienangehöriger oder Rechtsnachfolger des Beamten dem Dienstherrn oder früheren Dienstherrn gegenübersteht.

49      Sofern dieser Dritte in die Rechte des Beamten oder früheren Beamten eintritt, somit als dessen Erbe handelt und in dieser Eigenschaft zugunsten der Erbmasse Ersatz eines eigenen Schadens des Beamten selbst fordert, ist die Heranziehung dieser Rechtsprechung geboten, weil der Rechtsstreit trotz der Rechtsnachfolge ein Rechtsstreit zwischen dem Beamten und seinem früheren Dienstherrn bleibt, der seinen Ursprung in dem Dienstverhältnis hat, das sie verband.

50      Im vorliegenden Fall trifft diese Erwägung für den zweiten vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Schaden zu, der oben in Rn. 20 angeführt ist, nämlich den von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano vom Zeitpunkt des Übergriffs bis zu seinem Tod erlittenen immateriellen Ex-haerede-Schaden. Insoweit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im letzten Satz der Rn. 116 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die oben in Rn. 47 angeführte Rechtsprechung auf einen Rechtsstreit zwischen den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder deren gesetzlichem Vertreter und dem früheren Dienstherrn des Beamten übertragen werden könne.

51      Dagegen ist, sofern der genannte Dritte Ersatz eines eigenen persönlichen materiellen oder immateriellen Schadens begehrt, die Heranziehung dieser Rechtsprechung weder ihrem Inhalt nach noch durch die ihr zugrunde liegenden grundsätzlichen Erwägungen gerechtfertigt. Auch wenn ein solcher Rechtsstreit seinen Ursprung im Dienstverhältnis zwischen dem betreffenden Beamten und dem Dienstherrn hat, fehlt doch jedenfalls die subjektive, an die Person gestellte Voraussetzung der Beamteneigenschaft des Inhabers der in Rede stehenden Rechte, so dass das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß Art. 270 AEUV und den Art. 90 und 91 des Statuts grundsätzlich ratione personae unzuständig ist.

52      Entgegen dem Vorbringen der Kommission wird diese Beurteilung durch das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli (T‑143/09 P,), bestätigt, und sie wird darin auch begründet. In Rn. 46 dieses Urteils hat das Gericht entschieden, dass die dienstrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 236 EG (jetzt Art. 270 AEUV) und den Art. 90 und 91 des Statuts, einschließlich der Streitigkeiten hinsichtlich des Ersatzes eines Schadens, der einem Beamten oder Bediensteten entstanden ist, besonderen Bestimmungen folgen, die im Verhältnis zu denen, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen über die außervertragliche Haftung der Union im Rahmen von Art. 235 EG (jetzt Art. 268 AEUV) und Art. 288 EG (jetzt Art. 340 AEUV) ergeben, spezieller sind. Denn die Union unterliegt, wenn sie als Arbeitgeberin auftritt, einer verschärften Haftung, die sich in der Verpflichtung manifestiert, die Schäden zu ersetzen, die ihrem Personal durch jede Rechtswidrigkeit entstanden sind, die sie als Arbeitgeberin begangen hat, während sie nach den allgemeinen Rechtsvorschriften lediglich die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm verursachten Schäden ersetzen muss (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291).

53      Gerade an diesem Gesichtspunkt einer besonderen Regelung mit einer verschärften Haftung der Union gegenüber ihrem Personal, die u. a. durch das Dienstverhältnis mit seinen spezifischen Rechten und Pflichten wie der Fürsorgepflicht und durch das im Allgemeininteresse notwendige Vertrauensverhältnis zwischen den Dienstherrn und ihren Beamten gerechtfertigt ist, fehlt es im Fall von Dritten, die keine Beamten sind. Selbst in Bezug auf Angehörige des engeren Familienkreises eines Beamten erkennt die Rechtsprechung, vorbehaltlich Sozialleistungen wie den in Art. 76 des Statuts vorgesehenen, keine Fürsorgepflicht der Organe gegenüber diesen Personen an (Urteil Leussink u. a./Kommission, Rn. 21 bis 23).

54      Diese Rechtsprechung wird zudem durch die oben in Rn. 23 angeführten Entscheidungen bestätigt.

55      So hat der Gerichtshof im Beschluss Fournier/Kommission im Grundsatz, jedenfalls implizit, anerkannt, dass die Familienmitglieder eines Beamten, die „aus eigenem Recht“ Ersatz eines „persönlichen“ Schadens verlangen, nach Art. 178 EWG-Vertrag (jetzt Art. 268 AEUV) und nicht nach Art. 179 EWG-Vertrag (jetzt Art. 270 AEUV) Klage erheben müssen.

56      Der Gerichtshof hat diese Entscheidung im Urteil Leussink u. a./Kommission in einem Kontext bestätigt, in dem die Kläger ihre Schadensersatzklage ausdrücklich auf eine unterschiedliche Rechtsgrundlage stützten, je nachdem, ob sie Beamte waren oder nicht, nämlich auf Art. 179 EWG-Vertrag im Fall von Herrn Leussink und auf die Art. 178 und 215 Abs. 2 EWG-Vertrag im Fall seiner Ehefrau und seiner Kinder.

57      In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Leussink u. a./Kommission hat Generalanwalt Slynn die Klage der Familie als richtigerweise auf die Art. 178 und 215 EWG-Vertrag gestützt angesehen, da der eigene Schaden der Familie geltend gemacht werde und es sich nicht um einen Rechtsstreit zwischen einem Beamten und seinem Anstellungsorgan handele.

58      Der Gerichtshof bezog zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung, erkannte aber in Rn. 25 des Urteils Leussink u. a./Kommission die Wahl von Art. 178 EWG-Vertrag statt Art. 179 EWG-Vertrag als Rechtsgrundlage für die Klage der Familie an, obwohl er den Ursprung des Rechtsstreits „in der Beziehung zwischen dem Beamten und dem Organ“ sah. Überdies stützte der Gerichtshof seine Kostenentscheidung ausdrücklich auf Art. 69 seiner Verfahrensordnung, mithin die Bestimmung für Klagen von Personen, die keine Beamten sind.

59      Schließlich hat das Gericht im Urteil Vainker/Parlament die Klage von Frau Vainker als unbegründet abgewiesen, wobei es sich als Präzedenzfall auf das Urteil Leussink u. a./Kommission stützte und implizit Art. 235 EG als zutreffende Rechtsgrundlage für die Klage anerkannte.

60      Im Übrigen ist das im Wesentlichen auf Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts gestützte Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

61      Zwar ist unionsrichterlich zumindest implizit bereits anerkannt, dass die Hinterbliebenen die in Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts vorgesehenen Leistungen nach Art. 270 AEUV und Art. 90 und 91 des Statuts einklagen können und sogar müssen (Urteil des Gerichts vom 9. Januar 1996, Bitha/Kommission, T‑23/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑13 und II‑45; Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Januar 2009, Klein/Kommission, F‑32/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑5 und II‑A‑1‑13; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 2001, Hotzel-Wagenknecht/Kommission, T‑145/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 17).

62      Doch betrifft dieses Vorbringen erstens nur die in Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts besonders genannten Hinterbliebenen, nämlich den Ehegatten und die Kinder oder, falls solche nicht vorhanden sind, die anderen Abkömmlinge oder, falls solche nicht vorhanden sind, die Verwandten aufsteigender gerader Linie oder schließlich, falls solche nicht vorhanden sind, das Organ. Somit ist vorliegend, selbst wenn das Vorbringen der Kommission für die vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano gälte, dies nicht für den Rechtsmittelführer Livio Missir Mamachi di Lusignano selbst der Fall, da dieser in Gegenwart der Kinder nicht Berechtigter im Sinne von Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts ist. Und es gälte auch nicht für die Mutter, den Bruder und die Schwester von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano, die in der Parallelsache T‑494/11 klagen.

63      Zweitens läuft dieses Vorbringen darauf hinaus, dass die Verfahrensmodalitäten der allgemeinen Vorschriften über die außervertragliche Haftung der Union gegenüber denen der besonderen Vorschriften über die soziale Sicherheit der Beamten, wie sie im Statut vorgesehen sind, nachrangig sind. Es gibt aber keinen triftigen Grund dafür, dass die in Bezug auf Beamte bestehende besondere Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf diese Weise der allgemeinen Zuständigkeit des Gerichts für alle die Haftung der Union betreffenden Streitsachen vorgehen sollte.

64      Drittens schließlich geht es sogar in Bezug auf die vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano nicht um die Verpflichtung der Kommission zur Zahlung der nach dem Statut vorgesehenen Leistungen, die im Übrigen bereits an die Betroffenen gezahlt wurden, sondern um die etwaige Verpflichtung zum Ersatz aller geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden. Der Rechtsmittelführer macht insoweit im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes insbesondere geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe für den Ersatz dieser Schäden rechtsfehlerhaft die genannten, den Kindern von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano zugesprochenen Leistungen nach dem Statut berücksichtigt. Daher erscheint es nicht möglich, eine Regelzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts zu stützen, während gerade behauptet wird, dass dieser Artikel nicht die Grundlage der im Namen der vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano erhobenen Klage darstelle.

65      Nach alledem zwingt bereits der Rechtsrahmen der Art. 268 AEUV und 270 AEUV, des Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs sowie der Art. 90 und 91 des Statuts für sich allein betrachtet unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles zu dem Schluss, dass die Angehörigen eines verstorbenen Beamten zwei Klagen erheben müssen, eine vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und eine vor dem Gericht, je nachdem, ob sie als Rechtsnachfolger des betreffenden Beamten handeln oder Ersatz eines persönlichen materiellen oder immateriellen Schadens verlangen.

66      Weiter ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass im Einklang mit der vom Gericht im Urteil Kommission/Petrilli getroffenen, oben in den Rn. 52 und 53 in Erinnerung gerufenen Unterscheidung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dieser beiden Schadensersatzklagen unterschiedlich sind.

67      Außerdem ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die in Rede stehenden Hinterbliebenen, wenn sie vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst auf Schadensersatz klagen, den in den Art. 90 und 91 des Statuts festgelegten Fristen und sonstigen zwingenden Verfahrensvorschriften unterliegen, wie z. B. dem Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der vorherigen Verwaltungsbeschwerde und der Klage (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 1987, Dufay/Parlament, 257/85, Slg. 1987, 1561, Rn. 21), während sie, wenn sie vor dem Gericht klagen, lediglich der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, unterliegen.

68      Eine solche Verdopplung der Verfahren wäre sowohl für die betroffenen Parteien als auch für die Unionsgerichte in mehrfacher Hinsicht äußerst unbefriedigend. Die Dualität der Rechtsbehelfe, die sich aus der strikten Anwendung der oben in Rn. 65 herausgearbeiteten Regel ergibt, brächte nämlich schwerwiegende Nachteile mit sich, wie etwa schwerfälligere und teurere Verfahren für die Rechtssuchenden, Verschwendung der begrenzten Ressourcen der Unionsgerichte und, vor allem, das mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbare Risiko gegenläufiger Gerichtsentscheidungen im Rahmen ein und desselben Rechtsstreits.

69      Solche Situationen erfordern nach Grundsätzen, die in den Prozessrechtssystemen der Mitgliedstaaten weithin anerkannt sind, Mechanismen zur Vermeidung oder Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten, die parallel befasst wurden oder werden könnten, wie z. B. eine Ausweitung, abweichende Festlegung oder Verneinung der Zuständigkeit, die Anerkennung einer Befugnis des höheren Gerichts, sich für zuständig zu erklären, die Priorität des zuerst angerufenen Gerichts oder die Anwendung der Maxime accessorium sequitur principale (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Rn. 19).

70      Entsprechend hat der Gerichtshof im Unionsrecht abweichend von dem nach den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen engen verfahrensrechtlichen Rahmen bereits im Wege richterlicher Rechtsfortbildung Vorschriften über die Zuständigkeit oder das Verfahren trotz ihres zwingenden Charakters abgeändert, wobei er sich im Wesentlichen auf Gründe der Verfahrensökonomie und einer geordneten Rechtspflege stützte.

71      So hat der Gerichtshof, was die Vorschriften über die Zuständigkeit angeht, im Beschluss IAMA Consulting/Kommission den Ansatz des Gerichts, das sich an den engen Rahmen des Art. 225 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs gehalten hatte, zurückgewiesen und eine im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung aufgestellte Regel angewandt, was er mit dem Hinweis auf das „Interesse der Verfahrensökonomie und … die Priorität des zuerst angerufenen Gerichts – Erwägungen, die auch allgemein in den Prozessrechtssystemen der Mitgliedstaaten anerkannt sind“, rechtfertigte (Rn. 17 des Beschlusses).

72      Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften ist der Gerichtshof von der im System der Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Regelung, nach der einer Klage ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren, d. h. eine vorherige Verwaltungsbeschwerde, vorausgehen muss, abgewichen und hat im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Bezug auf ein recht breites Spektrum an Entscheidungen, wie etwa Entscheidungen von Prüfungsausschüssen oder Beurteilungen, bei denen die Anstellungsbehörde im Rahmen der Beschwerde über keinerlei Ermessensspielraum verfügt, die unmittelbare Anrufung des Unionsrichters zugelassen (vgl. u. a. in Bezug auf Entscheidungen von Prüfungsausschüssen Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juni 1972, Marcato/Kommission, 44/71, Slg. 1972, 427, und vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission, 52/85, Slg. 1986, 1555, 1567, und in Bezug auf Beurteilungen Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 1980, Grassi/Rat, 6/79 und 97/79, Slg. 1980, 2141, und vom 15. März 1989, Bevan/Kommission, 140/87, Slg. 1989, 701). Diese Rechtsprechung wurde mit dem Umstand begründet, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses oder gegen eine Beurteilung „keinen Sinn“ habe, da das betreffende Organ nicht befugt sei, solche Entscheidungen aufzuheben oder abzuändern. Eine überaus restriktive Auslegung des Art. 91 Abs. 2 des Statuts „liefe daher einzig und allein darauf hinaus, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern“ (Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 1978, Ritter von Wüllerstorff und Urbair/Kommission, 7/77, Slg. 1978, 769).

73      Angesichts dieser Präzedenzfälle und aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit, einer geordneten Rechtspflege, der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung gegenläufiger gerichtlicher Entscheidungen ist in einer Situation wie der des vorliegenden Falles, in der die Erben eines verstorbenen Beamten oder Bediensteten sowohl als Erben als auch im eigenen Namen und aus eigenem Recht Ersatz für verschiedene, durch ein und dieselbe Handlung verursachte Schäden begehren, davon auszugehen, dass es ihnen freisteht, diese Anträge in einer einheitlichen Klage zusammenzufassen.

74      Diese einheitliche Klage ist vor dem Gericht zu erheben, denn dieses ist nicht nur die „allgemein zuständige“ oder „ordentliche“ Gerichtsbarkeit und verfügt als solche über die „volle Entscheidungsbefugnis“, während das Gericht für den öffentlichen Dienst die Ausnahmegerichtsbarkeit ist, sondern das Gericht ist auch die höhere Gerichtsbarkeit, der das Gericht für den öffentlichen Dienst nach dem Wortlaut des Art. 257 AEUV „beigeordnet“ ist. Insoweit ist hervorzuheben, dass im Allgemeinen, wenn bei zwei Gerichten unterschiedlicher Stufe Rechtssachen anhängig sind, die den gleichen Gegenstand haben, das höhere Gericht für die Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit zuständig ist. So bestimmt im Unionsrecht Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs, dass sich, wenn beim Gericht für den öffentlichen Dienst und dem Gericht Rechtssachen anhängig sind, die den gleichen Gegenstand haben, das Gericht für den öffentlichen Dienst für unzuständig erklärt, damit das Gericht über diese Klagen entscheiden kann. Eine entsprechende Lösung sieht Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs für den Fall vor, dass beim Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig sind, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsakts betreffen.

75      Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, wenn die Hinterbliebenen des verstorbenen Beamten zwei Klagen erheben müssten, dies bedeuten würde, dass beim Gericht und beim Gericht für den öffentlichen Dienst gleichzeitig Rechtssachen mit dem gleichen Gegenstand anhängig wären, d. h. im Wesentlichen Anträge auf Ersatz des Schadens, der aus dem Tod des betreffenden Beamten resultiert, für den die Haftung auf das gleiche behauptete Verschulden des beklagten Organs zurückgeführt wird. Unter solchen Umständen hätte sich jedoch das Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs sogleich für unzuständig zu erklären, damit das Gericht über diese Klagen entscheiden kann.

76      Mithin erscheint eine Ausnahmeregel, nach der unter solchen Umständen das Gericht zuständig ist, als logische Folge der Regelung des Art. 8 Abs. 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs. Es hätte somit keinen Sinn, die Betroffenen unter solchen Umständen zur Anrufung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu veranlassen, und eine übermäßig restriktive Auslegung des durch die Art. 268 AEUV und 270 AEUV, Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 90 und 91 des Statuts festgelegten Zuständigkeitsrahmens liefe daher einzig und allein darauf hinaus, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern (vgl. in diesem Sinne und entsprechend das oben in Rn. 72 angeführte Urteil des Gerichtshofs).

77      In dem hier vorliegenden besonderen Fall ergibt sich nach alledem, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst, mit Ausnahme des Antrags auf Ersatz des von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano vor seinem Tod erlittenen immateriellen Ex-haerede-Schadens, für die Entscheidung über die anhängige Klage von Anfang an unzuständig war.

78      Daher ist in Anwendung der oben in Rn. 65 genannten Regel der strikten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beiden betroffenen Gerichten von Amts wegen die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz des persönlichen materiellen und immateriellen Schadens des Rechtsmittelführers selbst und der Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano festzustellen und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.

79      Auf die Folgen dieser Aufhebung wird unten in den Rn. 102 und 103 eingegangen.

80      Im Übrigen ist mit der Prüfung des Rechtsmittels in Bezug auf die Rechtsmittelgründe nur fortzufahren, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst für die vor ihm anhängige Klage zuständig war, d. h. soweit es über den Antrag auf Ersatz des von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano vor seinem Tod erlittenen immateriellen Ex‑haerede-Schadens entschieden hat.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano vor seinem Tod erlittenen immateriellen Ex-haerede-Schadens

81      Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Von diesen wird jedoch der zweite Teil, mit dem die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des vom Rechtsmittelführer persönlich erlittenen immateriellen Schadens gerügt wird, im Hinblick darauf, dass dieser Teil des angefochtenen Urteils bereits aufgrund des von Amts wegen geprüften Gesichtspunkts zwingenden Rechts aufgehoben wird, nicht näher geprüft.

82      Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes, der insbesondere gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des von dem ermordeten Beamten vor seinem Tod erlittenen immateriellen Schadens (immaterieller Ex-haerede-Schaden) als unzulässig gerichtet ist, macht der Rechtsmittelführer geltend, der für Klagen auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes geltende Verfahrensgrundsatz der Übereinstimmung verlange eine Identität von Grundlage und Gegenstand zwischen der Verwaltungsbeschwerde und der Klage und nicht, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst unzutreffend entschieden habe, zwischen dem Antrag und der Beschwerde. Er verweist hierzu u. a. auf das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 1976, Sergy/Kommission (58/75, Slg. 1976, 1139). Im vorliegenden Fall habe die Beschwerde vom 10. September 2008 einen Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, den der ermordete Beamte und seine Hinterbliebenen vor seinem Tod erlitten hätten, enthalten.

83      Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer zudem im Wesentlichen geltend, der Übereinstimmungsgrundsatz in seiner Auslegung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst schränke das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ein.

84      Die Kommission trägt vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insoweit keinen Rechtsfehler begangen, und die Einhaltung des Vorverfahrens verstoße nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der Beschränkungen unterworfen werden könne, sofern sie dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprächen und keinen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellten, der die Rechte in ihrem Wesensgehalt antaste (Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 2010, Alassini u. a., C‑317/08 bis C‑320/08, Slg. 2010, I‑2213, Rn. 63 ff.).

85      Insoweit stellt das Gericht fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils die nach den Art. 90 und 91 des Statuts im Rahmen einer reinen Schadensersatzklage eines Beamten bestehenden Verfahrensvorschriften und ‑zwänge verkannt hat.

86      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zwar in Rn. 82 des angefochtenen Urteils zu Recht an die Rechtsprechung erinnert, wonach in Fällen, in denen mit einer Klage, wie hier, ausschließlich Schadensersatz in dem Sinne begehrt wird, dass die Klage keinen Antrag auf Aufhebung eines bestimmten Rechtsakts beinhaltet, sondern ausschließlich auf den Ersatz von Schäden gerichtet ist, die angeblich durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen verursacht worden sind, die mangels jeglicher Rechtswirkungen nicht als beschwerende Maßnahmen angesehen werden können, das Verwaltungsverfahren in dem System der Klagemöglichkeiten nach den Art. 90 und 91 des Statuts zwingend durch einen Antrag, mit dem der Betroffene die Anstellungsbehörde zum Ersatz der angeblichen Schäden auffordert, eingeleitet und gegebenenfalls durch Einlegung einer Beschwerde gegen die den Antrag versagende Entscheidung fortgeführt werden muss; andernfalls wäre die spätere Klage unzulässig (vgl. Urteile des Gerichts Saby/Kommission, Rn. 31, und vom 13. Dezember 2012, A/Kommission, T‑595/11 P, Rn. 111 und 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      In Rn. 83 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ebenfalls zu Recht auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach die beim Unionsgericht gestellten Anträge denselben Gegenstand haben müssen wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge und mit ihnen nur solche Rügen erhoben werden können, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, und diese Rügen zwar im gerichtlichen Verfahren durch Gründe und Argumente weiterentwickelt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen müssen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2002, Campogrande/Kommission, C‑62/01 P, Slg. 2002, I‑3793, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      In Rn. 84 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst diese Rechtsprechung jedoch weiterentwickelt und hinzugefügt, im Bereich der reinen Schadensersatzklage werde der Begriff „Grund“ nicht unter Bezugnahme auf „Rügen“ im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung, sondern unter Bezugnahme auf „Schäden“ definiert, die der betroffene Beamte in seinem Schadensersatzantrag geltend mache. Die Schäden bestimmten den Gegenstand des vom Beamten begehrten Schadensersatzes und folglich den Gegenstand des Antrags, über den die Verwaltung zu entscheiden habe.

89      In Rn. 85 hat das Gericht für den öffentlichen Dienst aus den in den vorstehenden Rn. 86 bis 88 angeführten Erwägungen den Schluss gezogen, Anträge auf Schadensersatz, die auf verschiedene Schäden gestützt würden, seien vor dem Unionsrichter nur zulässig, wenn ihnen ein an die Verwaltung gerichteter Antrag, der denselben Gegenstand gehabt habe und auf dieselben Schäden gestützt worden sei, und sodann eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Verwaltung vorangegangen sei, die ausdrücklich oder stillschweigend über den genannten Antrag entschieden habe.

90      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen eine Vermischung der Begriffe „Gegenstand“ und „Grund“ zugrunde liegt. Insbesondere kann entgegen dem vorletzten Satz der Rn. 84 des angefochtenen Urteils der Begriff „Grund“ nicht unter Bezugnahme auf die vom betroffenen Beamten in seinem Schadensersatzantrag geltend gemachten „Schäden“ definiert werden, da diese in Wirklichkeit den „Gegenstand“ des Schadensersatzantrags bestimmen, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst im Übrigen sogleich im letzten Satz der Rn. 84 hinzugefügt hat.

91      Jedenfalls sind die genannten Ausführungen und Schlussfolgerungen nicht mit der Rechtsprechung, auf die sie gestützt sind, und vor allem nicht mit den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Grundsätzen vereinbar.

92      In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission (224/87, Slg. 1989, 99), begründete Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nach dem Rechtsbehelfssystem der Art. 90 und 91 des Statuts eine erstmals vor dem Gericht erhobene Schadensersatzklage zulässig ist, auch wenn die vorherige Verwaltungsbeschwerde nur auf Aufhebung der angeblich schädigenden Entscheidung gerichtet war, denn ein Aufhebungsantrag kann einen Antrag auf Ersatz des erlittenen Schadens umfassen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 1995, Saby/Kommission, T‑44/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑175 und II‑541, Rn. 28).

93      Ebenso wenig setzt nach ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit eines beim Gericht gestellten Antrags auf Zahlung von Verzugszinsen für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung voraus, dass er in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde ausdrücklich erwähnt wurde (Urteile des Gerichts vom 30. März 1993, Vardakas/Kommission, T‑4/92, Slg. 1993, II‑357, Rn. 50, vom 8. Juni 1995, P/Kommission, T‑583/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑137 und II‑433, Rn. 50, und vom 12. November 2002, López Cejudo/Kommission, T‑271/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑221 und II‑1109).

94      Entgegen den Ausführungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 90 des angefochtenen Urteils betrifft diese Rechtsprechung nicht nur Aufhebungsklagen, und nichts lässt den Schluss zu, dass sie bei reinen Schadensersatzklagen unanwendbar wäre.

95      So hat das Gericht im Urteil vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament (T‑84/91, Slg. 1992, II‑2335, Rn. 44), das auf eine reine Schadensersatzklage hin erging, entschieden, dass in der Schadensersatzklage enthaltene Anträge auf Ersatz des einem Beamten durch eine Entscheidung der Verwaltung zugefügten materiellen und immateriellen Schadens, was den Grundsatz betrifft, dass die Beschwerde denselben Gegenstand haben muss wie die anschließende Klage, nicht von in der Beschwerde enthaltenen Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung und auf Ersatz des dem Beamten entstandenen immateriellen Schadens verschieden sind. Der in einer Beschwerde enthaltene Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung kann nämlich einen Antrag auf Ersatz sowohl des materiellen wie des immateriellen Schadens implizieren, den diese Entscheidung verursachen konnte.

96      Darüber hinaus hat der Gerichtshof, als er im Urteil Sergy/Kommission die von der Kommission in Bezug auf zwei der dort geltend gemachten Schäden mit der Begründung, sie seien in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde nicht erwähnt worden, erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückwies, darauf hingewiesen, dass Art. 91 des Statuts eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern soll, hingegen nicht darauf abgezielt, den möglichen Rechtsstreit streng und endgültig zu begrenzen, solange nur die in diesem Stadium gestellten Anträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern. Nach der Feststellung, dass der Kläger in seiner Beschwerde nach der Benennung seiner Beschwerdegründe geltend gemacht hatte, seine verspätete Wiedereinstellung habe ihm erheblichen Schaden verursacht, den er anschließend in seinen „wesentlichen Punkten“ umschrieb, hat der Gerichtshof entschieden, dass unter diesen Umständen die weiteren Forderungen, die nach Behauptung des Klägers ihren Grund in dem der Verwaltung vorgeworfenen Verhalten hatten und auf den Ersatz des Schadens gerichtet waren, der dem Kläger aus diesem Verhalten erwachsen sein sollte, dem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden konnten (vgl. Rn. 31 bis 36 des Urteils).

97      Auch wenn diese Rechtsprechung streng genommen nur den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde und der Klage betrifft, sind jedoch die Prinzipien, auf denen sie beruht, und damit die nach ihr zulässigen Lockerungen auch auf den Grundsatz der „Übereinstimmung“ zwischen dem Antrag und der Beschwerde übertragbar, der spezifisch für reine Schadensersatzklagen gilt, wie oben in Rn. 86 angeführt.

98      Angesichts dieser Rechtsprechung und dieser Grundsätze ist daher festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen hat. Folglich ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit der ersten Unzulässigkeitseinrede der Kommission gegen den Antrag auf Ersatz des von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano vor seinem Tod erlittenen immateriellen Ex-haerede-Schadens stattgegeben worden ist.

99      Auf die Folgen dieser Aufhebung wird unten in den Rn. 104 bis 112 eingegangen.

100    Nach alledem ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die anderen Rechtsmittelgründe bedarf.

 Zur Klage im ersten Rechtszug

101    Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs kann das Gericht, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufheben und den Rechtsstreit selbst entscheiden. Es verweist die Sache zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück, wenn der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist.

102    Was erstens den Antrag auf Ersatz des persönlichen materiellen und immateriellen Schadens des Rechtsmittelführers selbst und der Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano angeht, hätte das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Feststellung seiner Unzuständigkeit für die Entscheidung über diesen Aspekt der Klage, da dieser in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, ihn gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht verweisen müssen.

103    Der Rechtsstreit ist insoweit zur Entscheidung reif, und dieser Aspekt der Klage ist an das Gericht zu verweisen, damit es als erstinstanzliches Gericht gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV über ihn entscheidet. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, das nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs angerufen worden ist, über eine solche Klage zu entscheiden.

104    Was zweitens den Antrag auf Ersatz des von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano vor seinem Tod erlittenen immateriellen Ex‑haerede-Schadens angeht, war das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung darüber zuständig, hat ihn aber zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der „Übereinstimmung“ zwischen dem Antrag und der Verwaltungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

105    Insoweit befindet das Gericht in Anwendung der oben in den Rn. 92 bis 97 angeführten Grundsätze und der Rechtsprechung, dass – anders als in dem angefochtenen Urteil entschieden – der Antrag auf Ersatz der von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano vor seinem Tod als auch von seinen Angehörigen erlittenen immateriellen Schäden, die durch das der Kommission im Schreiben des Rechtsmittelführers vom 25. Februar 2008 vorgeworfene Verschulden verursacht worden sein sollen, auch wenn dieser Antrag erstmals in der Beschwerde ausdrücklich vorgetragen wurde, weder den Gegenstand noch den Grund des im genannten Schreiben formulierten ursprünglichen Schadensersatzantrags geändert hat.

106    Zwar hatte das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 88 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsmittelführer in diesem Schreiben „unstreitig … nur den Ersatz materieller Schäden begehrt, nicht aber die immateriellen Schäden geltend gemacht [hat], auf die er sich vor dem Gericht [für den öffentlichen Dienst] berufen hat“. Jedoch war die Tragweite des in diesem Schreiben enthaltenen Antrags neu zu beurteilen.

107    In diesem Schreiben ersuchte der Rechtsmittelführer den Präsidenten der Kommission, Herrn Barroso, um eine „persönliche, ausdrückliche Entscheidung über sämtliche politischen und finanziellen Auswirkungen des Doppelmords“.

108    Im Einzelnen brachte er in Teil I dieses Schreibens zunächst zum Ausdruck, dass er mit den Vorschlägen, die ihm die Dienststellen der Kommission unterbreitet hatten, nicht einverstanden sei, insbesondere was die Höhe der „unterschiedlichen den Erben zugebilligten Zahlungen und Ansprüche“ angehe, womit er offensichtlich die statutsrechtlichen Leistungen zugunsten der Waisen meinte. Sodann bezog er sich in Teil II dieses Schreibens ausdrücklich auf den von der marokkanischen Justiz zugesprochenen „Schadensersatz für immateriellen Schaden“ und wies darauf hin, dass dieser nicht angemessen sei. Schließlich beantragte der Rechtsmittelführer in Teil III dieses Schreibens die Zahlung einer „Entschädigung in Höhe von mindestens 26 Jahresgehältern des ermordeten Beamten, berechnet nach dem Zeitraum von 2006 (Zeitpunkt der Tragödie von Rabat) bis 2032 (mutmaßliches Jahr der Pensionierung des Beamten)“. In diesem Kontext hob er außerdem hervor, dass diese von der Kommission an die vier minderjährigen Kinder zu zahlende Entschädigung gegenüber dem Schadensersatz nach Teil II seines Schreibens, d. h. dem Schadensersatz für immateriellen Schaden, „wohlgemerkt verschieden und zusätzlich“ sei.

109    Angesichts des Wortlauts des Schreibens des Rechtsmittelführers vom 25. Februar 2008 und entgegen den Ausführungen in Rn. 88 des angefochtenen Urteils ist daher festzustellen, dass der in diesem Schreiben enthaltene Schadensersatzantrag des Rechtsmittelführers nicht auf den Ersatz materieller Schäden beschränkt war, sondern auch einen eindeutigen Bezug auf einen immateriellen Schaden aufwies.

110    Im Übrigen hat der Rechtsmittelführer mit seinem Ersuchen um eine Stellungnahme zu „sämtlichen politischen und finanziellen Auswirkungen“ des Doppelmords im Grunde den vollen und umfassenden Ersatz des Schadens verlangt, der durch das Verschulden der Kommission, in dessen Folge es zum Tod von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano kam, verursacht wurde. Dass er diesen gesamten Schaden nicht alsbald entsprechend den besonderen rechtlichen Kategorien – wie Vermögensschaden, seelischer und sonstiger Nichtvermögensschaden, Ex-haerede-Schaden oder aus eigenem Recht geltend gemachter Schaden –, die ihm sicherlich nicht vertraut waren, ausführlich darlegte, war in dieser frühen Phase des vorstreitigen Verwaltungsverfahrens nicht entscheidungserheblich, in der keine Anwaltspflicht besteht und sich die Anstellungsbehörde vor allem um eine einverständliche Streitbeilegung bemühen muss, so besonders unter derart tragischen Umständen wie denen des vorliegenden Falles. Jedenfalls ist daher, ebenso wie dies der Gerichtshof im Urteil Sergy/Kommission getan hat, festzustellen, dass der Rechtsmittelführer in den Teilen I, II und III seines Schreibens vom 25. Februar 2008 die „wesentlichen Punkte“ des Schadens, dessen Ersatz er beantragte, benannt hat.

111    Im Übrigen hat der Rechtsmittelführer in seiner Beschwerde vom 10. September 2008 die unterschiedlichen Posten des behaupteten Schadens angemessen ausführlich dargelegt. Das wird auch darin deutlich, dass er ausdrücklich Ersatz des von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano vor seinem Tod erlittenen immateriellen Ex-haerede-Schadens verlangte.

112    Folglich ist die erste Unzulässigkeitseinrede der Kommission gegen den Antrag auf Ersatz des von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano vor seinem Tod erlittenen immateriellen Ex-haerede-Schadens zurückzuweisen.

113    Hinsichtlich der anderen Unzulässigkeitseinreden der Kommission, die ebenfalls gegen diesen Antrag gerichtet sind (vgl. Rn. 91 des angefochtenen Urteils), ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.

114    Unter diesen Umständen wäre dieser Aspekt der Klage normalerweise zur erneuten Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

115    Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass im Fall einer solchen Rückverweisung das Gericht für den öffentlichen Dienst sogleich feststellen müsste, dass bei ihm und beim Gericht derzeit Rechtssachen mit dem gleichen Gegenstand anhängig sind, nämlich, was das Gericht angeht, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T‑494/11. Es hätte sich sodann gemäß Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs für unzuständig zu erklären, damit das Gericht über diese Rechtssachen entscheiden kann (siehe auch oben, Rn. 75).

116    Eine solche Rückverweisung hätte somit offensichtlich keinen Sinn, da das Gericht für den öffentlichen Dienst keine andere Möglichkeit hätte, als seinerseits die Rechtssache an das Gericht zu verweisen. Folglich liefe eine übermäßig restriktive Auslegung des Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs einzig und allein darauf hinaus, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern (vgl. in diesem Sinne und entsprechend das oben in Rn. 72 angeführte Urteil des Gerichtshofs).

117    Daher ist auch dieser Aspekt der Klage an das Gericht zu verweisen, damit es als erstinstanzliches Gericht gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV über ihn entscheidet.

118    Nach alledem ist die Rechtssache F‑50/09 insgesamt an das Gericht zu verweisen.

 Kosten

119    Da die Rechtssache an das Gericht verwiesen wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09), wird aufgehoben.

2.      Die Rechtssache F‑50/09 wird an das Gericht verwiesen, damit es als erstinstanzliches Gericht gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV über sie entscheidet.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juli 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.