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Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2014 – Missir Mamachi di Lusignano/Kommission

(Rechtssache T-401/11 P)1

(Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Außervertragliche Haftung – Persönlicher Schaden der Angehörigen des verstorbenen Beamten – Schaden, der dem Beamten vor seinem Tod entstanden ist – Jeweilige Zuständigkeiten des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Grundsatz der Übereinstimmung zwischen dem Schadensersatzantrag und der Beschwerde gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Livio Missir Mamachi di Lusignano, handelnd im eigenen Namen wie auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Erben des Alessandro Missir Mamachi di Lusignano, seines Sohnes, eines ehemaligen Beamten der Europäischen Kommission (Kerkhove Avelgem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Di Gianni, R. Antonini, G. Coppo und A. Scalini, dann Rechtsanwälte F. Di Gianni, G. Coppo und A. Scalini)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin, B. Eggers und L. Pignataro-Nolin)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09), wird aufgehoben.

Die Rechtssache F-50/09 wird an das Gericht zurückverwiesen, damit es als erstinstanzliches Gericht gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV über sie entscheidet.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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1     ABl. C 282 vom 24.9.2011.