Klage, eingereicht am 28. Januar 2011 - Vermop Salmon/HABM - Leifheit (Clean Twist)
(Rechtssache T-61/11)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Vermop Salmon GmbH (Gilching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. von der Osten-Sacken, O. Sude und M. Ring)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Leifheit AG (Nassau, Deutschland)
Anträge
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2010 in der Rechtssache R 671/2010-1 aufzuheben;
die Gemeinschaftsmarke Nr. 4892642 "Clean Twist" für nichtig zu erklären;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;
für den Fall, dass sich die Leifheit AG als Streithelferin an dem Verfahren beteiligt, der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "Clean Twist" für Waren der Klasse 21.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Leifheit AG.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Ältere Wortmarken "TWIX" und "TWIXTER" für Waren der Klassen 9, 12, 21, 22 und 25. Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).