BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
27. Februar 2012(1)
„Streichung“
In der Rechtssache T-24/12
DLR Gesellschaft für Raumfahrtanwendungen (GfR) mbH mit Sitz in Wessling (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: L. J. Smith, Solicitor, und Rechtsanwalt D. Weber-Steinhaus,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission,
Beklagte,
betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) vom 10. November 2011, die weitere Teilnahme der Klägerin am Ausschreibungsverfahren betreffend Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Bodensegment für Suche und Rettung (SAR-Bodensegment) abzulehnen, hilfsweise, auf Schadensersatz.
1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 10. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Europäische Kommission Klage erhoben.
2 Mit Schreiben, das am 30. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
3 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen.
4 Da die Rücknahme im vorliegenden Fall erfolgt ist, bevor die Klageschrift der Beklagten zugestellt wurde und bevor ihr Kosten entstehen konnten, genügt es, zu beschließen, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-24/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 27. Februar 2012
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