Klage, eingereicht am 13. Mai 2014 – Compagnie des fromages & Richesmonts/HABM – Grupo Lactalis Iberia (Darstellung einer rot-weißen schachbrettartig gemusterten Fläche)
(Rechtssache T-327/14)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Compagnie des fromages & Richesmonts (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Mollet-Vieville und T. Cuche)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Lactalis Iberia, SA (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 059 687 zur Kennzeichnung von Käse gültig ist;
folglich die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 3. März 2014 insgesamt aufzuheben, soweit damit die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 059 687 für nichtig erklärt wird;
hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 3. März 2014 insgesamt aufzuheben, soweit damit die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 059 687 zur Kennzeichnung von Käse für nichtig erklärt wird;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die eine rot-weiße schachbrettartig gemusterte Fläche darstellt, für Waren der Klasse 29 – Gemeinschaftsmarke Nr. 6 059 687.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Grupo Lactalis Iberia, SA.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 207/2009.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der betroffenen Marke.
Klagegründe: Der Beschwerdekammer seien Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder -würdigung und Rechtsfehler unterlaufen (Verstöße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009).