Language of document : ECLI:EU:T:2022:358

URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

15. Juni 2022(*)

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für LTE‑Chipsätze – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Ausschließlichkeitszahlungen – Verteidigungsrechte – Art. 19 und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Verdrängungswirkungen“

In der Rechtssache T‑235/18,

Qualcomm Inc. mit Sitz in San Diego, Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika), vertreten durch Rechtsanwalt M. Pinto de Lemos Fermiano Rato, Rechtsanwältin M. Davilla und Rechtsanwalt M. English,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch N. Khan, A. Dawes und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Frimodt Nielsen, J. Schwarcz, C. Iliopoulos und R. Norkus,

Kanzler: C. Kristensen, Referatsleiterin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 4., 5. und 6. Mai 2021

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Qualcomm Inc., den Beschluss C(2018) 240 final der Kommission vom 24. Januar 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40220 – Qualcomm [Ausschließlichkeitszahlungen]) für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission festgestellt hat, dass Qualcomm vom 25. Februar 2011 bis zum 16. September 2016 (im Folgenden: Referenzzeitraum) ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, und eine Geldbuße in Höhe von 997 439 000 Euro gegen Qualcomm verhängt hat (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

A.      Klägerin

2        Die Klägerin ist ein 1985 gegründetes US-amerikanisches Unternehmen, das im Bereich zellularer und drahtloser Technologien tätig ist. Sie entwickelt und liefert Mikrochips und Software, die für die Sprachkommunikation und die Datenübertragung verwendet werden. Die Chips der Klägerin werden – mitsamt der Lizenzierung ihrer Systemsoftware – an Unternehmen verkauft, die sie zur Ausstattung von Mobiltelefonen, Tablets, Laptops, Datenmodulen und anderen elektronischen Gebrauchsgütern verwenden. Die Klägerin liefert u. a. Basisband-Chipsätze (im Folgenden: Chipsätze).

3        Chipsätze ermöglichen die Verbindung von Smartphones und Tablets mit zellularen Netzwerken und werden sowohl für Sprachdienste als auch für die Datenübertragung genutzt. Ein Chipsatz besteht aus drei Komponenten: einem Basisband-Prozessor, einem integrierten Hochfrequenzschaltkreis und einem integrierten Stromversorgungsschaltkreis, die normalerweise in separaten Chips oder seltener in ein und demselben Chip enthalten sind. Neben dem Basisband-Prozessor benötigen einige Geräte einen Anwendungsprozessor, der entweder zusammen mit dem Basisband-Prozessor in einem einzigen Chip integriert oder in einem separaten Chip enthalten sein kann. Ein Chipsatz kann daher entweder ein „integrierter“ oder ein „autonomer“ Chipsatz (auch „flacher“ Chipsatz genannt) sein, je nachdem, ob er mit einem Anwendungsprozessor versehen ist oder nicht. Chipsätze können mit einem oder mehreren Mobilfunkstandards kompatibel sein, wie z. B. GSM (Global System for Mobile Communications), UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) oder LTE (Long Term Evolution). Sie werden an Originalgerätehersteller (im Folgenden: OEM), wie etwa Apple Inc. (Apple), HTC Corporation (HTC), Huawei Technologies Co. Ltd (Huawei), LG Corp. (LG), Samsung Group (Samsung) und ZTE Corporation (ZTE) verkauft, die sie in ihre Geräte einbauen.

4        Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um Chipsätze, die dem LTE‑Standard sowie dem UMTS- und dem GSM-Standard entsprechen (im Folgenden: LTE‑Chipsätze) und die von der Klägerin im Zeitraum von 2011 bis 2016 an Apple geliefert wurden.

B.      Verwaltungsverfahren

1.      Verfahren gegenüber der Klägerin

5        Im August 2014 eröffnete die Europäische Kommission eine Untersuchung von Vereinbarungen über den Kauf und die Nutzung von Chipsätzen der Klägerin.

6        Zwischen dem 13. Oktober 2014 und dem 14. Januar 2015 richtete die Kommission nach Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Auskunftsverlangen an die Klägerin.

7        Am 16. Juli 2015 leitete die Kommission gegen die Klägerin ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 ein.

8        Am 8. Dezember 2015 stellte die Kommission der Klägerin eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu, auf die die Klägerin am 27. Juni 2016 antwortete. Am 27. Juli 2016 ergänzte die Klägerin diese Antwort.

9        Zwischen dem 22. November 2016 und dem 5. Mai 2017 richtete die Kommission weitere Auskunftsverlangen an die Klägerin.

10      Am 10. Februar 2017 übermittelte die Kommission der Klägerin eine Sachverhaltsdarstellung, zu der die Klägerin am 13. März 2017 Stellung nahm.

11      Am 29. Mai 2017 gab die Klägerin weitere Stellungnahmen zu dem Beweismaterial ab, das nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Akten aufgenommen worden war.

12      Im Lauf des Verwaltungsverfahrens fanden mehrmals Treffen zwischen der Klägerin und den Dienststellen der Kommission, einige Male auch zwischen ihr und dem Team des Chefvolkswirts, statt.

13      Am 24. Januar 2018 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

2.      Andere Unternehmen und Beteiligte

14      Bevor die Kommission die oben in Rn. 5 erwähnte Untersuchung aufnahm, traf sie mit einem Drittinformanten zusammen, der um Wahrung seiner Anonymität gebeten hatte (im Folgenden: Informant), wobei dieses Treffen auf dessen Wunsch stattfand.

15      Zwischen dem 12. August 2014 und dem 23. Juli 2015 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an mehrere Kunden und Konkurrenten der Klägerin.

16      Vor der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin fanden Treffen und Telefonkonferenzen zwischen der Kommission und Dritten statt.

17      Die Kommission ließ Apple und Nvidia als betroffene Dritte im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ihrer Verordnung (EG) Nr. 773/2004 vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) zu. Apple ist eine Kundin der Klägerin, die Chipsätze, darunter auch LTE‑Chipsätze, bezieht. Nvidia ist eine Konkurrentin der Klägerin, die bestimmte Arten von Chipsätzen liefert.

18      Am 15. März 2016 leitete die Kommission Apple eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu. Am 2. Mai 2016 übermittelte Apple ihre Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte.

19      Am 31. März 2016 leitete die Kommission Nvidia eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu. Am 31. Mai 2016 übermittelte Nvidia ihre Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte.

20      Am 19. Oktober 2016 leitete die Kommission Apple eine nicht vertrauliche Fassung der Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu. Am 21. November 2016 übermittelte Apple ihre Stellungnahme zu dieser Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

21      Zwischen dem 22. November 2016 und dem 5. Mai 2017 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an Apple und an Konkurrenten der Klägerin.

3.      Akteneinsicht

22      Am 21. Dezember 2015, d. h. nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte, gewährte die Kommission der Klägerin (per CD-ROM) Einsicht in die Verfahrensakten. Die Kommission stellte der Klägerin auf deren Ersuchen nicht vertrauliche Fassungen einiger anderer Dokumente, die sie ihr noch nicht übermittelt hatte, sowie weniger stark bereinigte nicht vertrauliche Fassungen bestimmter Dokumente, die sie ihr bereits übermittelt hatte, zur Verfügung.

23      Am 23. und 24. Mai 2016 veranlasste der Anhörungsbeauftragte für die externen Berater der Klägerin ein Verfahren für den Zugang zu einem ersten Datenraum im Hinblick auf bestimmte Dokumente. Am 1. Juni 2016 veranlasste der Anhörungsbeauftragte für die externen Berater der Klägerin ein Verfahren für den Zugang zu einem zweiten Datenraum im Hinblick auf bestimmte andere Dokumente. Am 28. und 30. Juni 2016 erhielten die externen Berater der Klägerin Zugang zu einem dritten Datenraum, damit sie vertrauliche inhaltliche Kommentare zu den Dokumenten abgeben konnten, die im ersten und im zweiten Datenraum zugänglich gemacht worden waren.

24      Am 13. Februar 2017, d. h. nach der Sachverhaltsdarstellung, gewährte die Kommission der Klägerin erneut (per CD-ROM) Einsicht in die Verfahrensakten, und zwar in die nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte zusammengestellten Dokumente. Am 17. Februar 2017 veranlasste die Anhörungsbeauftragte für die externen Berater der Klägerin ein Verfahren für den Zugang zu einem vierten Datenraum im Hinblick auf einige dieser Dokumente.

25      Am 25. Januar 2018, d. h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, ersuchte die Klägerin die Kommission, ihr eine Liste der Treffen oder Gespräche mit Dritten zu übermitteln, die wegen des Gegenstands der Untersuchung stattgefunden hatten. Am 2. März 2018 antwortete die Kommission, dass einige Treffen und Telefonkonferenzen mit Dritten abgehalten worden seien, und legte die entsprechenden Aufzeichnungen vor.

C.      Angefochtener Beschluss

26      Der angefochtene Beschluss umfasst 14 Abschnitte: Einleitung (Abschnitt 1), betroffene Unternehmen (Abschnitt 2), Verfahren (Abschnitt 3), Verfahrensrügen der Klägerin (Abschnitt 4), Standards (Abschnitt 5), relevante Technologie und Produkte (Abschnitt 6), Aktivitäten der Klägerin im Bereich der Chipsätze (Abschnitt 7), Verträge der Klägerin mit Apple (Abschnitt 8), Marktabgrenzung (Abschnitt 9), marktbeherrschende Stellung (Abschnitt 10), Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Abschnitt 11), Zuständigkeit (Abschnitt 12), Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (Abschnitt 13) sowie Abhilfemaßnahmen und Geldbuße (Abschnitt 14).

1.      Verträge zwischen der Klägerin und Apple

27      In Abschnitt 8 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die Klägerin am 25. Februar 2011 mit Apple einen Vertrag (im Folgenden: Übergangsvertrag) über die Lieferung von Chipsätzen geschlossen habe und dass dieser Vertrag am 28. Februar 2013 durch den Abschluss eines rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Folgevertrags (im Folgenden: erste Änderung des Übergangsvertrags) geändert worden sei (im Folgenden gemeinsam: die betreffenden Verträge).

28      Die betreffenden Verträge hätten als Anreiz wirkende Zahlungen der Klägerin an Apple unter der Bedingung vorgesehen, dass Apple ihren gesamten Bedarf an LTE‑Chipsätzen bei der Klägerin decke (im Folgenden: die fraglichen Zahlungen). LTE‑Chipsätze im Sinne des angefochtenen Beschlusses umfassten Chipsätze, die dem LTE‑Standard sowie den Standards für GSM und UMTS entsprächen.

29      Von 2011 bis 2015 habe Apple LTE‑Chipsätze ausschließlich von der Klägerin bezogen, während diese an Apple einen Betrag zwischen 2 und 3 Mrd. US-Dollar (USD) gezahlt habe.

30      Obwohl die betreffenden Verträge zum 31. Dezember 2016 hätten auslaufen sollen, seien sie für die Zwecke des angefochtenen Beschlusses bereits am 16. September 2016 beendet worden, und zwar nach der Markteinführung des iPhone 7 von Apple, in das LTE‑Chipsätze von Intel eingebaut seien.

2.      Marktabgrenzung

31      In Abschnitt 9 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass der zu berücksichtigende Markt der Handelsmarkt für LTE‑Chipsätze sei und dass es sich hierbei um den Weltmarkt handle (im Folgenden: relevanter Markt). Der relevante Markt umfasse sowohl autonome als auch integrierte LTE‑Chipsätze, nicht aber die Produktion dieser Chipsätze für den Eigenbedarf. LTE‑Chipsätze seien weder mit GSM-kompatiblen Chipsätzen noch mit UMTS-kompatiblen Chipsätzen (im Folgenden: UMTS-Chipsätze) austauschbar.

3.      Marktbeherrschung

32      In Abschnitt 10 des angefochtenen Beschlusses befand die Kommission, dass die Klägerin vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt innegehabt habe. Seit 2010 habe die Klägerin einen großen Anteil am relevanten Markt besessen, wobei dieser Markt durch eine Anzahl von Zutritts- und Expansionsschranken gekennzeichnet gewesen sei und die Marktstärke der Kunden für Chipsätze der Klägerin unzureichend gewesen sei, um deren marktbeherrschende Stellung zu beeinträchtigen.

4.      Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

33      In Abschnitt 11 des angefochtenen Beschlusses kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihre beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt durch die Gewährung der fraglichen Zahlungen missbraucht habe. Dazu führte sie aus, dass es sich bei Letzteren um Ausschließlichkeitszahlungen gehandelt habe, dass diese Zahlungen geeignet gewesen seien, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, dass die von der Klägerin vorgelegte Analyse der kritischen Marge die Schlussfolgerung der Kommission nicht beeinflusst habe und dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass diese Zahlungen durch Effizienzvorteile auch für die Verbraucher ausgeglichen oder übertroffen worden wären.

34      Der Missbrauch seitens der Klägerin habe während des Referenzzeitraums stattgefunden.

5.      Geldbuße

35      Die Kommission war der Ansicht, dass gegen die Klägerin eine Geldbuße verhängt werden sollte, und kam nach entsprechender Berechnung zu dem Schluss, dass die Geldbuße auf 997 439 000 Euro festzusetzen sei.

6.      Verfügender Teil

36      Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

„Artikel 1

Qualcomm Inc. hat gegen Artikel 102 des Vertrags [über die Arbeitsweise der Europäischen Union] und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, indem an Apple Inc. Zahlungen unter der Bedingung geleistet wurden, dass Apple Inc. ihren gesamten Bedarf an Basisband-Chipsätzen, die mit dem Long-Term-Evolution-Standard sowie den Standards für das Global System for Mobile Communications und das Universal Mobile Telecommunications System konform waren, bei Qualcomm Inc. deckte.

Die Zuwiderhandlung dauerte vom 25. Februar 2011 bis zum 16. September 2016.

Artikel 2

Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung wird gegen Qualcomm Inc. eine Geldbuße in Höhe von 997 439 000 Euro verhängt.

Artikel 3

Qualcomm Inc. sieht künftig von der Wiederholung der in Artikel 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Qualcomm Inc. gerichtet. …“

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

A.      Wesentliche Verfahrensschritte

1.      Schriftliches Verfahren

37      Mit Klageschrift, die am 6. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

38      Am 5. Juni 2018 hat die Kommission beantragt, angesichts der Länge der Klageschrift und der Anzahl der beigefügten Dokumente die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung zu verlängern. Diese Fristverlängerung ist ihr gewährt worden.

39      Am 14. September 2018 hat die Kommission die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

40      Am 5. Oktober 2018 hat die Klägerin beantragt, angesichts der Länge der Klagebeantwortung und der Anzahl der beigefügten Dokumente die Frist für die Einreichung der Erwiderung zu verlängern. Diese Fristverlängerung ist ihr gewährt worden.

41      Am 4. Januar 2019 hat die Klägerin die Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

42      Am 12. Februar 2019 hat die Kommission beantragt, angesichts der Länge der Erwiderung und der Anzahl der beigefügten Dokumente die Frist für die Einreichung der Gegenerwiderung zu verlängern. Diese Fristverlängerung ist ihr gewährt worden.

43      Am 8. Mai 2019 hat die Kommission die Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

44      Das schriftliche Verfahren ist am 20. Mai 2019 abgeschlossen worden.

45      Am 7. Juni 2019 hat die Klägerin beantragt, in einer mündlichen Verhandlung gehört zu werden.

2.      Antrag von Apple auf Zulassung zur Streithilfe

46      Mit am 16. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat Apple beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

47      Dieser Streithilfeantrag ist den Hauptparteien gemäß Art. 144 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden.

48      Mit am 17. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission mitgeteilt, dass sie nichts zum Streithilfeantrag von Apple vorzubringen habe.

49      Mit am 17. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, den Streithilfeantrag zurückzuweisen und Apple die Kosten aufzuerlegen.

50      Am 16. November und 14. Dezember 2018 sowie am 13. Februar 2019 haben die Klägerin und die Kommission beantragt, bestimmte Angaben in den Verfahrensakten sowie deren Anlagen gegenüber Apple, falls deren Streitbeitritt zugelassen werde, vertraulich zu behandeln.

51      Mit am 17. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat Apple erklärt, dass sie gemäß Art. 144 Abs. 8 der Verfahrensordnung ihren Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in der vorliegenden Rechtssache zurücknehme.

52      Am 5. Juni 2019 hat die Präsidentin der Siebten Kammer des Gerichts die Streichung von Apple als Antragstellerin bezüglich der vorliegenden Rechtssache angeordnet und beschlossen, dass die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit diesem Streithilfeantrag zu tragen haben.

3.      Antrag auf prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebung

53      Mit am 16. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem gesondertem Schriftsatz hat die Klägerin den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme oder einer Maßnahme der Beweisaufnahme beantragt, um die vollständigen, d. h. „nicht bereinigten“, Fassungen bestimmter Dokumente Dritter sowie die beiden Dokumente mit den im dritten Datenraum vom 28. Juni 2016 abgegebenen „vertraulichen inhaltlichen Kommentaren“ zu erhalten.

4.      Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorgelegte zusätzliche Beweise

54      Mit am 28. Mai 2019, d. h. nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens, bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung einen zusätzlichen Beweis vorgelegt, der in der Übermittlung des 233 Seiten umfassenden Urteils des United States District Court for the Northern District of California (Bundesgericht für den nördlichen Bezirk von Kalifornien, Vereinigte Staaten; im Folgenden: District Court) vom 21. Mai 2019 in der Rechtssache Federal Trade Commission gegen Qualcomm Incorporated besteht.

55      Mit am 20. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin zu dem zusätzlichen Beweis der Kommission Stellung genommen.

56      Mit am 26. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung zusätzliche Beweise vorgelegt, die aus einem 62-seitigen Schriftsatz mit einer erheblichen Anzahl von Dokumenten aus in den Vereinigten Staaten geführten Verfahren bestehen (im Folgenden: zusätzliche Beweise vom 26. Juli 2019).

57      Mit am 14. August 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission angesichts der zahlreichen Dokumente, die den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019 beigefügt waren, eine Verlängerung der Frist für die Einreichung einer Stellungnahme zu diesen Beweisen beantragt. Diese Fristverlängerung ist ihr gewährt worden.

58      Mit am 30. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission ihre Stellungnahme zu den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019 übermittelt, die aus einem 63-seitigen Schriftsatz mit Anlagen besteht und in der sie insbesondere die Zulässigkeit dieser Beweise bestreitet.

59      Mit am 20. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat sich die Klägerin zu der Stellungnahme der Kommission vom 30. Oktober 2019 geäußert. Am 3. Juni 2020 hat die Präsidentin der Sechsten Kammer des Gerichts verfügt, diesen Schriftsatz nicht zu den Akten zu nehmen, der Klägerin jedoch mitgeteilt, dass sie Gelegenheit haben werde, ihre Argumente hierzu im mündlichen Verfahren vorzutragen.

60      Mit am 25. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung einen zusätzlichen Beweis vorgelegt, der in der Übermittlung des 56-seitigen Urteils des United States Court of Appeals for the Ninth Circuit (Bundesberufungsgericht für den Neunten Bezirk, Vereinigte Staaten) vom 11. August 2020 in der Rechtssache Federal Trade Commission gegen Qualcomm Incorporated besteht, mit dem das oben in Rn. 54 genannte Urteil des District Court aufgehoben wurde.

61      Mit am 11. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission zu dem von der Klägerin am 25. August 2020 vorgelegten zusätzlichen Beweismittel Stellung genommen.

62      Mit am 9. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung einen zusätzlichen Beweis vorgelegt, der in der Übermittlung eines zweiseitigen Beschlusses des United States Court of Appeals for the Ninth Circuit (Bundesberufungsgericht für den Neunten Bezirk) vom 28. Oktober 2020 in der Rechtssache Federal Trade Commission gegen Qualcomm Incorporated besteht, mit dem ein Antrag auf erneute Anhörung im Zusammenhang mit dem oben in Rn. 60 genannten Urteil abgelehnt wurde.

63      Mit am 20. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat sich die Kommission zu dem von der Klägerin am 9. November 2020 vorgelegten zusätzlichen Beweis geäußert.

5.      Anträge auf Weglassen bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit

64      Mit am 31. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Angaben in bis zum Zeitpunkt dieses Antrags sowie in später vorgelegten Schriftsätzen und dazugehörigen Anlagen gegenüber der Öffentlichkeit nicht bekannt zu geben.

65      Mit am 6. August 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Angaben in den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019 gegenüber der Öffentlichkeit nicht bekannt zu geben.

66      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Sechste Kammer) im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung der Klägerin am 28. Mai 2020 Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorgelegt und ihr aufgegeben, die in bestimmten Verfahrensschriftstücken und im angefochtenen Beschluss enthaltenen Angaben, auf die sich die Anträge auf Weglassen bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit gemäß Nr. 75 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung beziehen, genau zu bezeichnen.

67      Am 15. Juni 2020 hat die Klägerin eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung der vom Gericht am 28. Mai 2020 gestellten Fragen beantragt. Eine Fristverlängerung ist ihr gewährt worden.

68      Mit am 8. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission dem Gericht eine Kopie der am selben Tag auf ihrer Internetseite veröffentlichten nicht vertraulichen Fassung des angefochtenen Beschlusses übermittelt. Am 16. Juni 2020 hat die Präsidentin der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts verfügt, dieses Schriftstück zu den Akten zu nehmen.

69      Am 10. September 2020 hat die Klägerin eine weitere Verlängerung der Frist für die Beantwortung der vom Gericht am 28. Mai 2020 gestellten Fragen beantragt. Eine letzte Fristverlängerung ist ihr gewährt worden.

70      Mit am 30. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin auf die prozessleitende Maßnahme reagiert.

6.      Zuteilung der Berichterstatterin an die Sechste Kammer

71      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Berichterstatterin der Sechsten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache folglich zugewiesen worden ist.

7.      Verweisung der Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper

72      Auf Vorschlag der Sechsten Kammer hat das Gericht am 11. Juni 2020 gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

8.      Prozessleitende Maßnahmen und Beweiserhebungen

73      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Sechste erweiterte Kammer) im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung am 8. Oktober 2020 der Klägerin und der Kommission Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt und die Kommission ersucht, Dokumente vorzulegen.

74      Am 12. Oktober 2020 hat die Kommission beantragt, die Frist für die Beantwortung der vom Gericht am 8. Oktober 2020 formulierten Fragen und Ersuchen zu verlängern. Die Fristverlängerung ist der Kommission gewährt worden, woraufhin der Klägerin die gleiche Frist gesetzt worden ist.

75      Am 19. und 20. November 2020 haben die Kommission und die Klägerin auf die prozessleitenden Maßnahmen reagiert.

76      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Sechste erweiterte Kammer) mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 im Rahmen einer Beweisaufnahme nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung die Kommission aufgefordert, bestimmte Auskünfte zu erteilen und bestimmte Unterlagen vorzulegen.

77      Mit am 19. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz (im Folgenden: Schriftsatz vom 19. November 2020) ist die Kommission diesem Beschluss nachgekommen.

78      Nach Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung hat das Gericht mit prozessleitender Maßnahme vom 10. Dezember 2020 die Vertreter der Klägerin aufgefordert, eine geeignete Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung des Schriftsatzes vom 19. November 2020 in diesem Verfahrensstadium zu unterzeichnen.

79      Mit am 15. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz haben die Vertreter der Klägerin auf die prozessleitende Maßnahme vom 10. Dezember 2020 die unterzeichnete Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit übermittelt.

80      Mit Entscheidung vom 8. Januar 2021 hat das Gericht (Sechste erweiterte Kammer) gemäß Art. 103 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Erheblichkeit des Schriftsatzes vom 19. November 2020 für die Entscheidung über den Rechtsstreit festgestellt.

81      Mit am 26. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz haben die Vertreter der Klägerin, die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet hatten, zum Schriftsatz vom 19. November 2020 Stellung genommen.

82      Mit am 21. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz, der mit Entscheidung der Präsidentin der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts vom 3. Februar 2021 zu den Akten der vorliegenden Rechtssache genommen worden ist, haben die Vertreter der Klägerin, die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet hatten, die Aufhebung dieser Verpflichtung und die Übermittlung des Schriftsatzes vom 19. November 2020 an die Klägerin beantragt. Die Kommission ist aufgefordert worden, sich hierzu zu äußern.

83      Mit am 22. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission zu dem Schriftsatz Stellung genommen, den die zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertreter der Klägerin am 21. Januar 2021 vorgelegt hatten.

84      Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Kommission und der zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertreter der Klägerin hat das Gericht (Sechste erweiterte Kammer) mit Beschluss vom 20. April 2021 im Rahmen einer Beweisaufnahme nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung der Kommission aufgegeben, eine nicht vertrauliche Fassung des Schriftsatzes vom 19. November 2020 vorzulegen.

85      Mit am 26. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz ist die Kommission diesem Beschluss nachgekommen.

86      Die nicht vertrauliche Fassung des Schriftsatzes vom 19. November 2020 ist der Klägerin mit dem Hinweis zugestellt worden, dass sie sich dazu in der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls schriftlich nach der mündlichen Verhandlung äußern könne.

87      In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2021 hat das Gericht – im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung zu dem nach Art. 103 der Verfahrensordnung vorgelegten und einer Vertraulichkeitsverpflichtung seitens der Vertreter der Klägerin unterliegenden Schriftsatz vom 19. November 2020 – unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung die Kommission gebeten, mitzuteilen, ob sie möglicherweise gegenüber der Klägerin auf die Vertraulichkeit bestimmter Angaben in diesem Schriftsatz verzichten könne, die ihr gegenüber vertraulich geblieben waren. Da sich die Kommission außerstande sah, einem solchen Auskunftsersuchen in der mündlichen Verhandlung nachzukommen, ist ihr eine zweiwöchige Frist für eine schriftliche Antwort gesetzt worden.

88      Mit am 7. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission im Wesentlichen erklärt, sie könne dem genannten Auskunftsersuchen derzeit nicht nachkommen, und beantragt, dieses Ersuchen aufgrund eines Beweisbeschlusses nach Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung erfüllen zu können. Die Kommission hat ferner beantragt, die Tonaufzeichnung der diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 115 der Verfahrensordnung anhören zu dürfen.

89      Der Präsident des Gerichts hat der Kommission gestattet, einen Teil der Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung anzuhören.

90      Nach Eingang der klägerischen Stellungnahme zum Beweisantrag der Kommission hat das Gericht gemäß Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 91 Buchst. b und Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Beschluss vom 4. Juni 2021 der Kommission aufgegeben, innerhalb einer von der Kanzlei gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie auf die Vertraulichkeit bestimmter im Schriftsatz vom 19. November 2020 enthaltener Angaben gegenüber der Klägerin verzichte.

91      Mit am 11. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission auf den genannten Beschluss erklärt, es gebe nichts, was es rechtfertigen könnte, die Vertraulichkeit der im Schriftsatz vom 19. November 2020 enthaltenen fraglichen Angaben gegenüber der Klägerin aufzuheben.

92      Mit am 20. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz haben die zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertreter der Klägerin, nachdem die ihnen gesetzte Frist auf ihren Antrag verlängert worden war, zu der Antwort der Kommission vom 11. Juni 2021 Stellung genommen.

9.      Mündliches Verfahren

93      Am 18. November 2020 sind die Parteien mit Entscheidung der Präsidentin der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts zur mündlichen Verhandlung für den 2., 3. und 4. Februar 2021 geladen worden.

94      Nach Art. 109 der Verfahrensordnung hat das Gericht auf den Antrag der Klägerin, die Öffentlichkeit immer dann auszuschließen, wenn in der mündlichen Verhandlung voraussichtlich bestimmte Dokumente unter den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019 angesprochen würden, entschieden, die Parteien dazu zu hören, ob die mündliche Verhandlung teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden sollte.

95      Mit am 10. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem und am 18. Dezember 2020 ergänztem Schreiben hat die Klägerin die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt, und zwar wegen der derzeitigen gesundheitsgefährdenden Lage sowie wegen eines in den Vereinigten Staaten gestellten Antrags auf Aufhebung der Vertraulichkeit bestimmter zusätzlicher Beweise vom 26. Juli 2019.

96      Mit am 15. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Kommission erklärt, es könne gerechtfertigt sein, einen Teil der mündlichen Verhandlung in Bezug auf bestimmte zusätzliche Beweise vom 26. Juli 2019 unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen, und sich zum Ablauf der mündlichen Verhandlung geäußert.

97      Mit am 18. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin beantragt, die mündliche Verhandlung bezüglich bestimmter zusätzlicher Beweise vom 26. Juli 2019 unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, und darauf hingewiesen, dass dieser Antrag je nach dem Ergebnis des in den Vereinigten Staaten gestellten Antrags auf Aufhebung der Vertraulichkeit überflüssig werden könnte.

98      Mit Entscheidung vom 22. Dezember 2020 hat die Präsidentin der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts die mündliche Verhandlung vertagt.

99      Am 29. Januar 2021 sind die Parteien aufgrund einer entsprechenden Entscheidung der Präsidentin der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts zur mündlichen Verhandlung für den 4., 5. und 6. Mai 2021 geladen worden.

100    Am 22. März 2021 hat die Kommission Vorschläge zum Ablauf der mündlichen Verhandlung unterbreitet.

101    Am 26. März 2021 hat die Klägerin einen zweiten Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung gestellt.

102    Am 29. März 2021 hat sich die Klägerin zu den Vorschlägen der Kommission zum Ablauf der mündlichen Verhandlung geäußert.

103    Mit Entscheidung vom 31. März 2021 hat die Präsidentin der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts den zweiten Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung abgelehnt.

104    Mit Entscheidung vom 9. April 2021 hat das Gericht (Sechste erweiterte Kammer) die Parteien zu einem informellen Treffen wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung geladen.

105    Am 14. April 2021 hat die Klägerin beantragt, ihre Mitarbeiter per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu lassen.

106    Das informelle Treffen hat am 15. April 2021 stattgefunden.

107    Am 16. April 2021 hat zum einen die Präsidentin der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts entschieden, den Mitarbeitern der Klägerin eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz zu verweigern, und zum anderen das Gericht (Sechste erweiterte Kammer) entschieden, die mündliche Verhandlung zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten.

108    Am 16. April 2021 hat die Klägerin einen dritten Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung gestellt.

109    Mit Entscheidung vom 19. April 2021 hat die Präsidentin der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts den dritten Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung abgelehnt.

110    Am 21. April 2021 hat die Klägerin beantragt, während der mündlichen Verhandlung technische Hilfsmittel verwenden zu dürfen.

111    Mit Entscheidung vom 22. April 2021 hat die Präsidentin der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts die Verwendung technischer Mittel während der mündlichen Verhandlung zugelassen.

112    Mit Schreiben vom 28. April 2021, das mit Entscheidung der Präsidentin der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts vom 29. April 2021 zu den Akten der vorliegenden Rechtssache genommen worden ist, hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts ein Schreiben zum Umfang des Ausschlusses der Öffentlichkeit eingereicht, das den gemeinsamen Standpunkt der Parteien wiedergibt.

113    Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 hat die Klägerin den gemeinsamen Standpunkt der Parteien zum Umfang des Ausschlusses der Öffentlichkeit bestätigt und dem Gericht eine Liste der zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 vorgelegt, deren Vertraulichkeit ganz oder teilweise aufgehoben worden war.

114    Die mündliche Verhandlung hat am 4., 5. und 6. Mai 2021 stattgefunden.

115    Das mündliche Verfahren ist am 17. September 2021 abgeschlossen worden.

B.      Anträge der Parteien

116    Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die Geldbuße aufzuheben oder wesentlich herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

117    Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Entscheidungsgründe

118    Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe:

–        erster Klagegrund: offensichtliche Verfahrensfehler;

–        zweiter Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler, Begründungsmängel und verfälschte Beweise bezüglich der Effizienzgewinne;

–        dritter Klagegrund: offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler bezüglich der wettbewerbswidrigen Wirkungen;

–        vierter Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Abgrenzung des relevanten Marktes und der Feststellung einer beherrschenden Stellung;

–        fünfter Klagegrund: offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler sowie Begründungsmängel bezüglich der Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung;

–        sechster Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;

–        siebter Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Zuständigkeit der Kommission und der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

119    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege sind der erste und der dritte Klagegrund zu prüfen.

120    Zunächst ist die von der Kommission bezweifelte Zulässigkeit der zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 zu prüfen.

A.      Zur Zulässigkeit der zusätzlichen Beweismittel vom 26. Juli 2019

121    Einleitend ist festzustellen, dass die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 aus den folgenden Dokumenten bestehen: zum größten Teil aus einem Satz von Dokumenten, die Apple der Klägerin zwischen Februar und Juni 2019 im Anschluss an ein Verfahren übergeben hat, das die Klägerin am 20. August 2018 gegen Apple vor dem District Court gemäß Titel 28 Section 1782 („Unterstützung ausländischer und internationaler Gerichte und der Prozessparteien vor diesen Gerichten“) des United States Code eingeleitet hatte (im Folgenden: 1782er Verfahren), sowie zu einem kleinen Teil aus einem Satz von Dokumenten aus dem Verfahren, das die Federal Trade Commission (Bundesbehörde für Wettbewerb, Vereinigte Staaten) gegen die Klägerin vor dem District Court eingeleitet hatte und in dem im Rahmen einer am 4. Januar 2019 begonnenen öffentlichen Verhandlung das oben in Rn. 54 genannte Urteil vom 21. Mai 2019 ergangen ist (im Folgenden: FTC‑Verfahren). Im Übrigen umfassen diese zusätzlichen Beweise auch einige wenige Presseartikel.

122    Weiter ist einleitend daran zu erinnern, dass die Klägerin dem Gericht vor der mündlichen Verhandlung eine Liste der Dokumente übermittelt hat, die als zusätzliche Beweise vom 26. Juli 2019 aus dem 1782er Verfahren vorgelegt worden waren und deren Vertraulichkeit ganz oder teilweise aufgehoben worden war (siehe oben, Rn. 113), und dass die Klägerin im öffentlichen Teil der mündlichen Verhandlung auf einige dieser Dokumente sowie auf die Existenz des 1782er Verfahrens verwiesen hat.

123    Die Klägerin erklärt, dass weder sie noch ihre europäischen Anwälte zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder bei der Einreichung der Erwiderung über diese Dokumente verfügt hätten und dass sie den Schriftsatz mit den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019 so rasch wie möglich vorgelegt habe. Die Dokumente aus dem 1782er Verfahren habe Apple ihr aufgrund eines Beschlusses vom Februar 2019 zwischen dem 23. Februar und dem 24. Juni 2019 in neun getrennten Sendungen mit insgesamt 2 300 Dokumenten übermittelt; ihre Anwälte hätten diese Dokumente geprüft und diejenigen identifiziert, die vor Gericht vorgelegt werden sollten. Was die Dokumente aus dem FTC‑Verfahren betreffe, so habe eine Schutzanordnung ihren US-amerikanischen Anwälten deren Weiterleitung an ihre europäischen Anwälte untersagt.

124    Die Kommission hält die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 hingegen für unzulässig. Erstens stammten einige Dokumente, wie etwa bestimmte Presseartikel, E‑Mails zwischen der Klägerin und Apple sowie Erklärungen der Klägerin, aus der Zeit vor der Klageerhebung. Zweitens habe die Klägerin nicht dargelegt, warum sie die Dokumente nicht vor dem 20. August 2018, insbesondere vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses oder unmittelbar danach, beim District Court beantragt habe und warum sie das Gericht nicht in der Erwiderung über diesen Antrag oder dessen weitere Behandlung informiert habe. Drittens habe die Klägerin nicht erklärt, warum sie Apple nicht früher um die Erlaubnis zur Verwendung der Beweise aus dem FTC‑Verfahren ersucht habe, insbesondere vor der Verhandlung vom Januar 2019. Viertens gelte Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung nur für Beweise, die als Reaktion auf eine Beweiserhebung vorgelegt würden, und erlaube es einer Hauptpartei nicht, aus eigener Initiative und ohne ausreichende Begründung zusätzliche Beweise vorzulegen. Fünftens verweise die Klägerin nur auf bestimmte zusätzliche Beweise, ohne die angesprochenen Fragen zu erläutern oder darzulegen, inwiefern diese Beweise ihr Vorbringen stützten.

125    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Vorlage der zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 zum einen auf Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung stützt und zum anderen erklärt, diese Vorlage erfolge im Licht von Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung.

126    Die Kommission wendet ein, dass die Voraussetzungen der ersteren Bestimmung nicht erfüllt seien und dass die letztere Bestimmung im Wesentlichen irrelevant sei.

127    Nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung können die Hauptparteien „[s]ofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, … ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen“. Diese Möglichkeit ist insbesondere eine Ausnahme von der allgemeinen Regel in Abs. 1 dieses Artikels, wonach Beweise und Beweisangebote im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen sind.

128    Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung ergibt sich, dass eine Berufung auf diese Möglichkeit nur möglich ist, wenn die verspätete Vorlage der Beweise durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, HX/Rat, C‑540/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:707, Rn. 67).

129    So lässt das Gericht die Vorlage von Beweisangeboten nach der Gegenerwiderung nur unter außergewöhnlichen Umständen zu, nämlich dann, wenn der Beweisantragsteller vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Achemos Grupė und Achema/Kommission, T‑417/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:597, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Ausnahmecharakter einer solchen Vorlage setzt voraus, dass eine frühere Vorlage unmöglich oder unzumutbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T‑177/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:736, Rn. 251).

130    Im Übrigen unterscheidet sich die Ausnahme in Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung von der Ausnahme in Abs. 2 dieses Artikels, wonach die Hauptparteien für ihr Vorbringen in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise vorlegen können, sofern die Verspätung gerechtfertigt ist, denn die letztgenannte Ausnahme erfordert keine außergewöhnlichen Umstände.

131    Was die Beweiserhebungen betrifft, so bleiben nach Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung „Gegenbeweis und Erweiterung der Beweisangebote … vorbehalten“.

132    Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin nicht auf die letztere Bestimmung als solche, sondern macht sie insoweit geltend, als nach der Rechtsprechung Art. 85 der Verfahrensordnung im Zusammenhang mit Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung zu sehen ist, der ausdrücklich vorsieht, dass Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts vorbehalten bleiben (Urteile vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 17, und vom 9. September 2020, Griechenland/Kommission, T‑46/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:396, Rn. 30).

133    Ausweislich des Schriftsatzes, mit dem die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 vorgelegt wurden, sollen diese Beweise im vorliegenden Fall den ersten, den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund stützen. Zwar erklärt die Klägerin allgemein, diese Beweise dienten der Erweiterung der Beweise, auf die ihr Vorbringen in der Klageschrift und in der Erwiderung sowie ihre Widerlegung des Vorbringens der Kommission im angefochtenen Beschluss, in der Klagebeantwortung und in der Gegenerwiderung gestützt seien, doch ist festzustellen, dass es sich bei diesen Beweisen konkret weder um Gegenbeweise zur Widerlegung der von der Kommission vorgelegten Beweise noch um Beweise zur Erweiterung von Beweisangeboten, sondern um neue Beweise handelt, mit denen eine Reihe von Klagegründen untermauert werden soll.

134    Es ist daher zu prüfen, ob die Vorlage der zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 im vorliegenden Fall gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt war.

135    In diesem Zusammenhang sind die Einwände zu prüfen, mit denen die Kommission darzutun versucht, dass die Anforderungen des Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung nicht erfüllt seien.

136    Erstens ist zu den Dokumenten aus dem 1782er Verfahren zunächst zu bemerken, dass diese Dokumente Teil eines Dokumentensatzes sind, den Apple der Klägerin zwischen dem 23. Februar und dem 24. Juni 2019 im Anschluss an das 1782er Verfahren übermittelt hat. Es steht mit anderen Worten fest, dass die Klägerin diese Dokumente in mehreren Sendungen nach der Einreichung der Erwiderung am 4. Januar 2019 erhalten hat. Es ist daher festzustellen, dass die Klägerin bei Einreichung ihrer Hauptschriftsätze nicht über die fraglichen Dokumente verfügte, so dass sie Letztere nicht im Rahmen dieser Schriftsätze vorlegen, sondern erst nach Abschluss des 1782er Verfahrens in deren Besitz gelangen konnte.

137    Die Kommission bemängelt allerdings, die Klägerin habe nicht erklärt, warum sie das 1782er Verfahren gegen Apple nicht schon früher vor dem District Court eingeleitet habe.

138    Der Einwand der Kommission ist jedoch für die Prüfung, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung gegeben waren, unerheblich. Insoweit geht es nämlich um die Frage, ob die betreffenden Beweise bei Klageerhebung oder bei Einreichung der Erwiderung verfügbar waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Haeberlen/ENISA, T‑632/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:957, Rn. 184 und 185), nicht aber um die spekulative Frage, ob die Klägerin Schritte hätte unternehmen können, die es ihr hypothetisch ermöglicht hätten, früher über diese Beweise zu verfügen.

139    Jedenfalls beruht dieser Einwand auf falschen Prämissen.

140    Das von der Klägerin gegen Apple vor dem District Court eingeleitete 1782er Verfahren zielte nämlich auf die Beschaffung von Beweisen ab, mit denen gewisse Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss mit Blick auf das vorliegende Gerichtsverfahren widerlegt werden konnten. Die Klägerin konnte daher das 1782er Verfahren nicht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses einleiten und war auch – selbst wenn dies möglich gewesen wäre – nicht verpflichtet, dies präventiv und spekulativ im Hinblick auf einen etwaigen Rechtsstreit zu tun, bevor dieser Beschluss überhaupt erlassen worden war.

141    Der Klägerin kann somit nicht vorgeworfen werden, dass sie das betreffende Verfahren nicht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eingeleitet hat.

142    Soweit die Kommission ferner geltend macht, die Klägerin hätte das besagte Verfahren „in den Tagen und Wochen nach Erlass des Beschlusses vom 24. Januar 2018“ einleiten können, ist festzustellen, dass auch dieses Argument spekulativ ist und zudem bedeutet, dass der Klägerin eine unzumutbare, wenn nicht gar unmöglich zu erfüllende Verpflichtung auferlegt würde. Die Klägerin hat vielmehr zu Recht nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zunächst die vorliegende Klage vorbereitet und am 6. April 2018 erhoben und dann angesichts des Inhalts des angefochtenen Beschlusses sowie dieser Klage das 1782er Verfahren eingeleitet, um sich eventuell weitere Beweise zur Stützung ihrer Klage zu beschaffen. Die Kommission verkennt bei ihrer Argumentation auch den notwendigen Zeitaufwand für die Koordinierung zwischen der Klägerin, ihren europäischen und ihren US-amerikanischen Vertretern, um das 1782er Verfahren in den Vereinigten Staaten für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens einzuleiten. Außerdem hätte die Klägerin, da sie die Dokumente von Apple nach Abschluss des 1782er Verfahrens in einem Zeitraum von sechs bis zehn Monaten nach dessen Beginn erhalten hat, selbst wenn sie dieses Verfahren, wie die Kommission behauptet, bereits bei der Vorbereitung ihrer Klage (zwischen Februar und März 2018) hätte einleiten können, wahrscheinlich nicht alle Dokumente rechtzeitig erhalten, um sie zu prüfen und mit der Klage am 6. April 2018 oder mit der Erwiderung am 4. Januar 2019 vorzulegen.

143    Die Kommission beanstandet sodann, dass die Klägerin insbesondere in der Erwiderung das Gericht nicht über die Existenz und die weitere Behandlung ihrer Klage vor dem District Court unterrichtet habe. Dieser Einwand der Kommission betrifft jedoch ebenfalls irrelevante Vorgänge, da Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung keinerlei vorherige Unterrichtung des Gerichts verlangt.

144    Zweitens ist zu dem Dokumentensatz aus dem FTC‑Verfahren einleitend festzustellen, dass diese Dokumente zu den Akten des FTC‑Verfahrens vor dem District Court gehören und dass ihre Bekanntgabe und Verwendung vor Beginn der öffentlichen Verhandlung im Januar 2019 vor dem District Court aufgrund einer Schutzanordnung vom 24. Oktober 2017 Beschränkungen unterlag.

145    Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Außerdem steht fest, dass die Klägerin, als sie am 4. Januar 2019 die Erwiderung einreichte, nicht frei über diese Dokumente verfügen konnte, da zum einen ihre Bekanntgabe und Verwendung auf wenige US-amerikanische Anwälte und hausinterne Juristen der Klägerin beschränkt war, wobei diese sie weder an die europäischen Anwälte der Klägerin weiterleiten noch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, oder des vorliegenden Gerichtsverfahrens verwenden durften, und zum anderen die öffentliche Verhandlung vor dem District Court, mit der diese Dokumente öffentlich zugänglich gemacht wurden, vom 4. bis zum 29. Januar 2019 stattfand.

146    Die Kommission meint allerdings, dass die Klägerin nach Maßgabe der Schutzanordnung vom 24. Oktober 2017, anstatt den Beginn der öffentlichen Verhandlung im Januar 2019 abzuwarten, Apple um eine Erlaubnis hätte ersuchen können, aufgrund deren sie diese Dokumente in einem früheren Stadium des vorliegenden Verfahrens hätte verwenden können.

147    Doch dieser Einwand der Kommission greift ebenfalls nicht durch, da er auf reinen Mutmaßungen beruht, die dem Gericht nicht als Grundlage für seine rechtliche Überprüfung dienen können. Auch wenn nämlich, wie die Kommission selbst hervorhebt, die US-amerikanischen Anwälte und die hausinternen Juristen der Klägerin, die Zugang zu diesen Dokumenten hatten, deren Zweckmäßigkeit für das vorliegende Verfahren hätten beurteilen können, wäre eine diesbezügliche Verwendung an die vorherige Erlaubnis von Apple gebunden gewesen. Nichts deutet aber darauf hin, dass sich beide Eventualitäten unter den Umständen des vorliegenden Falles verwirklicht hätten.

148    Auf jeden Fall geht es, wie oben in Rn. 138 erwähnt, darum, ob die betreffenden Beweise bei Klageerhebung oder bei Einreichung der Erwiderung verfügbar waren. In Anbetracht der oben in Rn. 145 dargelegten Umstände war dies vorliegend aber nicht der Fall, da die Klägerin die Erwiderung am 4. Januar 2019, d. h. genau am Tag des Ablaufs der verlängerten Frist für die Einreichung dieses Schriftsatzes, eingereicht hat und da die öffentliche Verhandlung im Rahmen des FTC‑Verfahrens, aufgrund deren die betreffenden Dokumente öffentlich zugänglich wurden, auch am 4. Januar 2019 begonnen hat. Folglich konnte die Klägerin die fraglichen Dokumente nicht zum Zeitpunkt der Einreichung der Erwiderung vorlegen.

149    Im Übrigen lässt sich nicht behaupten, dass die Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falles die Vorlage der Dokumente aus dem FTC‑Verfahren vor Gericht ungebührlich verzögert hätte. Da das 1782er Verfahren im Januar 2019 nämlich noch andauerte und die Klägerin die Dokumente aus diesem Verfahren zwischen Ende Februar und Ende Juni 2019 erhielt, hat sie die relevanten Dokumente aus beiden Verfahren zu Recht in ihrer Gesamtheit geprüft und dann im Juli 2019 gemeinsam vorgelegt.

150    Was drittens die von der Kommission erwähnten Dokumente – nämlich E‑Mails zwischen der Klägerin und Apple sowie Erklärungen der Klägerin – betrifft, die zwar aus dem 1782er Verfahren oder dem FTC‑Verfahren stammten, der Klägerin aber vor Klageerhebung in der vorliegenden Rechtssache zugänglich waren, ist darauf hinzuweisen, dass diese Dokumente gewiss einzeln betrachtet der Klägerin zur Verfügung standen. Sie sind jedoch Teil des Dokumentsatzes, den Apple der Klägerin nach Abschluss des 1782er Verfahrens übermittelt hat, bzw. des Dokumentsatzes, aus dem die Akten des FTC‑Verfahrens im Rahmen der öffentlichen Verhandlung im Januar 2019 bestehen, so dass sie nicht isoliert von den anderen Dokumenten in diesen Sätzen berücksichtigt werden können. Somit konnte ihre Bedeutung für den vorliegenden Fall von der Klägerin und ihren Anwälten zwangsläufig nicht unabhängig von den übrigen Dokumenten in diesen Sätzen beurteilt werden. Mit anderen Worten: Angesichts ihrer Herkunft können die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 nicht künstlich voneinander getrennt werden, sondern müssen, soweit sie aus dem 1782er Verfahren bzw. dem FTC‑Verfahren stammen, hinsichtlich ihrer Zulässigkeit in ihrer Gesamtheit beurteilt werden.

151    Dies gilt viertens auch für die drei Presseartikel in den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019, die vor Klageerhebung veröffentlicht worden waren, denn ihre verspätete Vorlage ist durch diejenige der anderen zusätzlichen Beweise gerechtfertigt, welche sie als Fußnoten in dem Schriftsatz, mit dem diese Beweise vorgelegt wurden, untermauern sollen.

152    Soweit die Kommission fünftens allgemein behauptet, die Klägerin habe in dem Schriftsatz, mit dem sie die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 vorgelegt habe, lediglich auf diese Beweise verwiesen, ohne sie näher zu erläutern, ist dies ohne Bedeutung für die nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung gebotene Prüfung, betrifft aber gegebenenfalls die Aussagekraft dieser Beweise im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klagegründe.

153    Nach alledem ist unter den Umständen des vorliegenden Falles festzustellen, dass die Vorlage der zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens insgesamt durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist und dass diese Beweise daher nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung zuzulassen sind.

B.      Zum ersten Klagegrund: offensichtliche Verfahrensfehler

154    Der erste Klagegrund besteht aus vier Teilen. Der erste beruht auf einer Verletzung der Verteidigungsrechte: Der Klägerin sei die Möglichkeit genommen worden, zu wichtigen Aspekten des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen. Mit dem zweiten wird eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt: Die Kommission habe keine gründliche, objektive und sorgfältige Untersuchung durchgeführt. Der dritte betrifft eine Verletzung der Verteidigungsrechte: Die Kommission habe der Klägerin für ihre Verteidigung nützliche Beweise nicht offengelegt. Mit dem vierten wird eine Verletzung der Begründungspflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht: Die Kommission habe den Sachverhalt unzutreffend, einseitig und unvollständig gewürdigt.

155    Im Folgenden sind der erste und der dritte Teil zu prüfen, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird.

1.      Vorbemerkungen

156    Die Verteidigungsrechte gehören als Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof und das Gericht zu sichern haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C‑109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 52).

157    Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C‑265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 28).

158    Dieser allgemeine Grundsatz des Unionsrechts ist in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 105).

159    Im Wettbewerbsrecht verlangt die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass dem Adressaten eines Beschlusses, mit dem festgestellt wird, dass er eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben wurde, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände, die ihm zur Last gelegt werden, sowie zu den von ihr für ihre Behauptung einer Zuwiderhandlung herangezogenen Schriftstücken wirksam Stellung zu nehmen (Urteile vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C‑109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 53, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 106).

160    Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Verletzung der Verteidigungsrechte vor, wenn aufgrund eines von der Kommission begangenen Fehlers die Möglichkeit besteht, dass das von ihr durchgeführte Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein klagendes Unternehmen nicht darzutun, dass der Beschluss der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 31, und vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission, T‑827/14, EU:T:2018:930, Rn. 129).

161    Dies ist anhand der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 107).

2.      Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte wegen fehlender Aufzeichnungen und Informationen über Treffen und Telefonkonferenzen mit Dritten

162    Der dritte Teil besteht aus zwei Rügen. Mit der ersten wird der Kommission vorgeworfen, sie habe der Klägerin keine ausreichende Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. Mit der zweiten wird geltend gemacht, die Verfahrensakten enthielten weder Aufzeichnungen noch Informationen über den Inhalt der Treffen und Telefonkonferenzen, die die Kommission mit Dritten veranstaltet habe.

163    Im Folgenden ist die zweite Rüge zu prüfen.

164    Die Klägerin trägt vor, die Kommission müsse von ihren formellen und informellen Treffen mit Dritten Aufzeichnungen machen und diese den Parteien bekannt geben, gegen die sie eine Untersuchung durchführe. Im vorliegenden Fall habe die Kommission der Klägerin keine Aufzeichnungen über ihre Treffen mit Dritten übersandt. Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission auf Ersuchen der Klägerin diese darüber informiert, dass Treffen und Telefonkonferenzen mit Dritten stattgefunden hätten, und ihr nichtssagende Notizen übermittelt. Dabei wären ausführlichere Aufzeichnungen für die Verteidigung der Klägerin in mehreren Punkten hilfreich gewesen. Die Kommission habe es zudem abgelehnt, mitzuteilen, ob sie während der Untersuchung mit einem bestimmten Dritten zusammengetroffen sei, obwohl es für die Verteidigung der Klägerin relevant wäre, zu wissen, ob solche Treffen stattgefunden hätten und welche Themen dabei besprochen worden seien.

165    Die Verordnung Nr. 1/2003 mache keinen Unterschied zwischen Befragungen und anderen Arten von Treffen oder Telefonkonferenzen. Die Kommission könne bei einem Treffen oder einer Telefonkonferenz nicht bestimmen, was entlastend sei und was nicht; vielmehr sei es Sache des beschuldigten Unternehmens, zu entscheiden, ob bestimmte Dokumente in den Verfahrensakten für seine Verteidigung nützlich sein könnten. Im vorliegenden Fall seien die der Klägerin von der Kommission übermittelten Notizen untauglich, da sie keine nützlichen Informationen zum Inhalt der Diskussionen oder zur Art der Auskünfte über die angesprochenen Themen enthielten, sondern identische und unklare Ausdrücke. Die Klägerin habe die bei den fraglichen Treffen und Telefonkonferenzen ausgetauschten Informationen nicht den Reaktionen der Dritten auf die Auskunftsverlangen entnehmen können, da die Notizen nicht auf diese Reaktionen verwiesen hätten, was auch umgekehrt der Fall sei. Die Kommission habe nicht zu bestimmen, ob ein Dritter entlastende Angaben gemacht habe oder nicht, sondern müsse Aufzeichnungen machen und diese an die Klägerin weiterleiten.

166    Die Kommission entgegnet, sie habe angemessene Notizen von den Treffen und Telefonkonferenzen mit den Dritten gemacht, sei allerdings nicht allgemein dazu verpflichtet, Aufzeichnungen von Treffen oder Telefonkonferenzen mit Dritten zu verfassen, denn ihre Pflichten seien enger begrenzt. Die Kommission sei zum einen verpflichtet, „vollständige Aufzeichnungen“ von Treffen oder Telefonkonferenzen zu verfassen, die Befragungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 darstellten, mit denen Informationen im Rahmen einer Untersuchung eingeholt werden sollten, wobei die Klägerin im vorliegenden Fall aber nicht geltend gemacht habe, dass die Treffen oder Telefonkonferenzen mit Dritten „Befragungen“ seien. Die Kommission habe zum anderen von Treffen oder Telefonkonferenzen, mit denen keine Informationen im Rahmen einer Untersuchung eingeholt werden sollten, nur dann „kurze Notizen“ anzufertigen, wenn von den Dritten belastende Angaben, die die Kommission zu verwenden beabsichtige, oder entlastende Angaben, auf die sich das Unternehmen berufen könne, gemacht würden. Die Kommission habe von den fraglichen Treffen und Telefonkonferenzen pflichtgemäß „kurze Notizen“ gemacht. Im vorliegenden Fall habe sie auf Nachfrage der Klägerin festgestellt, dass sie versehentlich versäumt hatte, ihr Notizen von einem Treffen und drei Telefonkonferenzen mit Dritten zukommen zu lassen, ihr diese Notizen jedoch später unter Angabe der Unternehmen, der Uhrzeit und der behandelten Themen ausgehändigt. Der angefochtene Beschluss sei auch nicht auf das möglicherweise belastende Material gestützt worden, das von den Dritten während dieser Treffen und Telefonkonferenzen übermittelt worden sei. Im Übrigen habe die Klägerin nicht dargelegt, warum es für ihre Verteidigung hilfreich wäre, zu erfahren, ob die Kommission mit einem bestimmten Dritten zusammengetroffen sei, zumal der Beschluss auf Material von Apple beruhe und es kaum vorstellbar sei, dass die Klägerin behaupte, der betreffende Dritte habe wahrscheinlich entlastende Angaben gemacht.

167    Die Klägerin lasse außer Acht, dass der Dritte, mit dem die Kommission zusammengetroffen sei, keine entlastenden Angaben gemacht habe, und dass die Dritten, mit denen sie telefonisch konferiert habe, erklärt hätten, keine Fragen besprochen zu haben, die nicht schon in den Informationen enthalten gewesen seien, die sie in ihren Antworten auf die Auskunftsverlangen erteilt hätten. Es sei plausibel, dass bestimmte Informationen, die bei diesen Telefonkonferenzen erteilt worden seien, bereits in den Antworten auf die Auskunftsverlangen enthalten gewesen seien; es sei auch plausibel, dass die später in den Antworten auf die Auskunftsverlangen erteilten Informationen logischerweise den Inhalt der Telefonkonferenzen widerspiegelten. Das Vorbringen der Klägerin, wonach die fraglichen Treffen und Telefonkonferenzen Befragungen im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 seien, sei verspätet und unzulässig. Außerdem erläutere die Klägerin nicht, warum die Informationen über die Treffen mit einem Dritten wichtig seien.

168    Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, dass die Kommission die Klägerin in dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, weder über die Existenz noch über den Inhalt der Treffen und Telefonkonferenzen informiert hat, die sie mit Dritten abgehalten hatte.

169    Die Kommission hat der Klägerin jedoch nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bestimmte Informationen zu sieben Treffen bzw. Telefonkonferenzen mit Dritten übermittelt. Konkret wurden auf Ersuchen der Klägerin Informationen zu vier von ihnen vor Erhebung der vorliegenden Klage erteilt, während Informationen zu den übrigen drei im Lauf des vorliegenden Verfahrens entweder als Reaktion auf das auf die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 gestützte Vorbringen der Klägerin oder als Reaktion auf die vom Gericht am 12. Oktober 2020 angeordnete Beweisaufnahme erteilt wurden.

170    Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission unter diesen Umständen die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt hat.

a)      Zu dem Treffen und den Telefonkonferenzen mit Dritten, hinsichtlich deren der Klägerin vor Erhebung der vorliegenden Klage Informationen übermittelt wurden

1)      Ausgangslage

171    Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses die Kommission am 25. Januar 2018 bat, sie über etwaige Treffen oder Gespräche mit Dritten zu informieren, die ihr nicht mitgeteilt worden seien. Am 2. März 2018 teilte die Kommission der Klägerin per E‑Mail mit, sie habe geprüft, ob sie versehentlich versäumt habe, sie über „alle Treffen oder [alle] Gespräche“ zu informieren, die „im Zusammenhang mit der Sache AT.40220“ stattgefunden hätten. Hierbei wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass sie versehentlich versäumt habe, sie über ein Treffen und drei Telefonkonferenzen mit Dritten zu informieren. Mit derselben E‑Mail übermittelte die Kommission der Klägerin Dokumente mit Notizen zu diesem Treffen und diesen Telefonkonferenzen sowie eine Erklärung, die bei diesem Treffen abgegeben worden sei.

172    Im Einzelnen erwähnte die Kommission ein Treffen mit [vertraulich](1) am [vertraulich], eine Telefonkonferenz mit [vertraulich] am [vertraulich] und zwei Telefonkonferenzen am [vertraulich], die eine mit [vertraulich] und die andere mit [vertraulich].

173    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass dieses Treffen und diese Telefonkonferenzen vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte und nach der Übersendung der oben in den Rn. 6 und 15 erwähnten ersten Auskunftsverlangen stattfanden. Es steht im Übrigen fest, dass dieses Treffen und diese Telefonkonferenzen, wie die Kommission erklärte, „im Zusammenhang mit der Sache AT.40220“ abgehalten wurden. Zum anderen handelt es sich ausweislich des angefochtenen Beschlusses bei diesen Dritten um zwei Konkurrenten und zwei Kunden der Klägerin, die auch auf einige der genannten Auskunftsverlangen geantwortet haben.

174    [vertraulich] ist ein Konkurrent der Klägerin. Wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, ist dieser Konkurrent [vertraulich]. Außerdem ist laut angefochtenem Beschluss [vertraulich].

175    [vertraulich] ist ein Konkurrent der Klägerin. Wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, ist er zusammen mit [vertraulich] einer der [vertraulich] Konkurrenten, die [vertraulich].

176    [vertraulich] und [vertraulich] sind im Übrigen [vertraulich].

177    [vertraulich] ist ein OEM, der LTE‑Chipsätze und [vertraulich] bezieht.

178    [vertraulich] ist ein OEM, der LTE‑Chipsätze [vertraulich] bezieht.

2)      Zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers

179    Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe ihre Pflichten verletzt, Aufzeichnungen von der genannten Sitzung und den genannten Telefonkonferenzen anzufertigen und sie der Klägerin zu übermitteln. Insbesondere seien die Notizen, die die Kommission ihr nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zugeleitet habe, ungeeignet und nichtssagend.

180    Die Kommission macht zunächst geltend, die Klägerin habe in der Klageschrift nicht behauptet, dass das fragliche Treffen und die fraglichen Telefonkonferenzen „Befragungen“ im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 darstellten, so dass die in der Erwiderung vorgebrachte Rüge eines Verstoßes gegen diese Bestimmung unzulässig sei. Jedenfalls seien das Treffen und die Telefonkonferenzen keine Befragungen im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 gewesen, da mit ihnen keine Informationen im Rahmen einer Untersuchung hätten eingeholt werden sollen. Die Kommission habe daher von diesem Treffen und diesen Telefonkonferenzen keine vollständigen Aufzeichnungen, sondern nur kurze Notizen anfertigen müssen, sofern die Dritten belastende Angaben, die die Kommission zu verwenden beabsichtigt habe, oder entlastende Angaben, auf die sich das Unternehmen habe berufen können, gemacht hätten.

181    Was die Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerin betrifft, so hat diese sich in der Klageschrift zwar nicht ausdrücklich auf Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 berufen. Sie hat darin aber ausdrücklich gerügt, dass die Kommission gegen die Pflicht verstoßen habe, Aufzeichnungen von dem genannten Treffen und den genannten Telefonkonferenzen aufzubewahren bzw. geeignete Notizen davon zu machen, und sich dabei auf Rn. 91 des Urteils vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), gestützt, die sich speziell auf die Pflichten aus Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 bezieht. Die Klägerin wollte daher mit ihrem Vorbringen in der Klageschrift eindeutig geltend machen, dass die Kommission ihre Pflichten aus der genannten Bestimmung und der dazu ergangenen Rechtsprechung verletzt habe. Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen.

182    Was die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin angeht, so ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Rechtsgrundlage darstellt, die die Kommission ermächtigt, im Rahmen einer Ermittlung Gespräche mit einer natürlichen oder juristischen Person zu führen (Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 86).

183    Bereits aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt sich, dass diese Bestimmung auf jedes Gespräch anwendbar sein soll, das die Einholung von Informationen zum Gegenstand einer Untersuchung bezweckt. Denn weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch das mit ihr verfolgte Ziel bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber einzelne dieser Gespräche vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausnehmen wollte (Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 84 und 87).

184    Wie nämlich aus den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 1/2003 hervorgeht, bezieht sich diese Rechtsgrundlage schlicht und einfach darauf, dass eine natürliche oder juristische Person mit dem Ziel gehört wird, Informationen einzuholen (vgl. den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln und zur Änderung der Verordnungen [EWG] Nr. 1017/68, [EWG] Nr. 2988/74, [EWG] Nr. 4056/86 und [EWG] Nr. 3975/87 [KOM(2000) 582 endg., ABl. 2000, C 365 E, S. 284]).

185    Folglich kann der Umstand, dass die Kommission Gespräche mit Dritten möglicherweise in Form von Treffen oder Telefonkonferenzen geführt hat, diese nicht vom Anwendungsbereich des Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 ausnehmen, sofern damit Informationen zum Gegenstand einer Untersuchung eingeholt werden sollen.

186    Im vorliegenden Fall belegen, entgegen dem Vorbringen der Kommission, mehrere übereinstimmende Faktoren, dass das fragliche Treffen und die fraglichen Telefonkonferenzen dazu dienten, Informationen zum Gegenstand der Untersuchung einzuholen, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat.

187    Zum einen fanden das fragliche Treffen und die fraglichen Telefonkonferenzen formell statt, nachdem die Kommission im August 2014 mit der Untersuchung begonnen hatte (achter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und insbesondere nachdem die oben in den Rn. 6 und 15 erwähnten ersten Auskunftsverlangen versandt worden waren. Im Übrigen sind die von der Kommission verfassten Notizen alle mit dem Aktenzeichen „AT.40220“ des Verwaltungsverfahrens versehen, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat. Außerdem weist der Schriftwechsel, den die Kommission mit der Klägerin führte, als sie ihr diese Notizen übermittelte (siehe oben, Rn. 171), dasselbe Aktenzeichen auf und bezieht sich ausdrücklich auf die „Treffen oder Gespräche, die im Zusammenhang mit der Sache AT.40220 stattfanden“.

188    Zum anderen geht aus all diesen Notizen inhaltlich hervor, dass es bei dem fraglichen Treffen und den fraglichen Telefonkonferenzen um den Markt für Chipsätze, die Stellung der Klägerin auf diesem Markt oder bestimmte Geschäftspraktiken der Klägerin auf diesem Markt ging. Im Einzelnen heißt es in der Notiz zu den Treffen mit [vertraulich] vom [vertraulich], dass dieses sich auf den Markt für Chipsätze und die Stellung der Klägerin auf diesem Markt bezogen habe; in der Notiz zu der Telefonkonferenz mit [vertraulich] vom [vertraulich] heißt es, dass diese sich auf bestimmte Geschäftspraktiken der Klägerin im Bereich der Chipsätze bezogen habe und dass während der Telefonkonferenz keine konkreten Beweise beigebracht worden seien; in der Notiz zu der Telefonkonferenz mit [vertraulich] vom [vertraulich] heißt es, dass diese sich auf den Markt für Chipsätze und auf bestimmte Geschäftspraktiken der Klägerin bezogen habe, und in der Notiz zu der Telefonkonferenz mit [vertraulich] vom [vertraulich] heißt es, dass diese sich auf den Markt für Chipsätze bezogen habe.

189    Da mit dem Treffen mit [vertraulich] und den Telefonkonferenzen mit [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] bezweckt wurde, Informationen zum Gegenstand der Untersuchung einzuholen, die sich auf den relevanten Markt, die Stellung der Klägerin auf diesem Markt oder die Geschäftspraktiken der Klägerin auf diesem Markt bezogen, fielen sie in den Anwendungsbereich von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003.

190    Wenn die Kommission aber gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Befragung durchführt, um Informationen zum Gegenstand einer Untersuchung einzuholen, ist sie verpflichtet, diese Befragung in der von ihr gewählten Form aufzuzeichnen. Zu diesem Zweck reicht es nicht aus, dass die Kommission die bei der Befragung angesprochenen Themen kurz zusammenfasst. Sie muss in der Lage sein, Angaben zum Inhalt der Erörterungen im Rahmen dieser Befragung, insbesondere zur Art der Auskünfte über die dabei behandelten Themen, zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 91 und 92).

191    Im vorliegenden Fall enthalten die von der Kommission der Klägerin nach Erlass des angefochtenen Beschlusses übermittelten Notizen neben dem Datum und den Namen der Teilnehmer nur einen sehr allgemeinen – im Wesentlichen auf zwei bis drei Zeilen beschränkten – Hinweis auf die angesprochenen Themen, nämlich den Markt für Chipsätze, die Stellung der Klägerin auf diesem Markt oder die Geschäftspraktiken der Klägerin auf diesem Markt. Dagegen enthalten diese Notizen entgegen den Anforderungen der oben in Rn. 190 erwähnten Rechtsprechung keine Angaben zum Inhalt der Erörterungen im Rahmen der Gespräche, insbesondere zur Art der Auskünfte, die über die behandelten Themen erteilt wurden.

192    Darüber hinaus machen zwei von der Klägerin hervorgehobene Umstände die Lückenhaftigkeit der Notizen besonders deutlich.

193    Zum einen heißt es in der Notiz zu der Telefonkonferenz mit [vertraulich], dass dieser Dritte seinen „Standpunkt“ zu „bestimmten Geschäftspraktiken der Klägerin im Bereich der Chipsätze“ dargelegt habe und dass keine „konkreten Beweise“ beigebracht worden seien. Wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, weckt eine solche Notiz Fragen zum Inhalt der zwischen der Kommission und dem Dritten geführten Gespräche, zu den von ihm angeblich erteilten Informationen und zum Fehlen eines „Beweises“ – zudem „konkreten“ Beweises – für diese Informationen. Einer solchen Notiz lässt sich somit nicht entnehmen, welche Auskünfte [vertraulich] der Kommission, ohne konkrete Beweise zu erbringen, angeblich erteilt hat, so dass die Klägerin in Unkenntnis über die bei dieser Telefonkonferenz angesprochenen Themen und insbesondere darüber gelassen wurde, ob dieser Dritte, nämlich [vertraulich], etwa belastende oder auch entlastende Angaben gemacht hat, ohne irgendwelche konkreten Beweise zu liefern.

194    Zum anderen heißt es in der Notiz zu dem Treffen mit [vertraulich], dass es dabei um den Markt für Chipsätze und die Stellung der Klägerin auf diesem Markt gegangen sei. Abgesehen davon, dass aus einer solchen Beschreibung nicht hervorgeht, welche Informationen [vertraulich] der Kommission bei dieser Gelegenheit angeblich übermittelt hat, ist festzustellen, dass diese Notiz nicht erwähnt, dass der genannte Dritte bei dem Treffen eine mündliche Erklärung abgegeben hat, geschweige denn, welchen Inhalt diese Erklärung hatte. Die Kommission hat jedoch nach Erlass des angefochtenen Beschlusses der Klägerin am 2. März 2018 auf deren Ersuchen vom 25. Januar 2018 eine Kopie dieser Erklärung übermittelt. Aus dieser zehnseitigen Erklärung geht hervor, dass diese sich konkret auf die Untersuchung bezog, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte (ausweislich des Deckblatts dieser Erklärung, auf dem die Bezeichnung und die Nummer dieses Verfahrens vermerkt sind), dass eine Seite die beherrschende Stellung der Klägerin auf dem Markt für Chipsätze zum Gegenstand hatte und dass auf fünf Seiten [vertraulich] behandelt wurde. Es zeugt von der Ungenauigkeit dieser Notiz der Kommission, dass darin weder die besagte Erklärung noch deren Inhalt erwähnt ist.

195    Zu dieser Lückenhaftigkeit kommt hinzu, dass ausweislich der Akten die genannten Notizen von der Kommission zwar anlässlich der Telefonkonferenzen bzw. kurze Zeit nach dem Treffen angefertigt wurden, zu den jeweiligen Zeitpunkten jedoch nicht vollständig waren, sondern später, nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, vervollständigt oder fertiggestellt wurden. Die Kommission wandte sich nämlich, nachdem sie von der Klägerin am 25. Januar 2018, d. h. etwa drei Jahre nach den genannten Gesprächen, darum ersucht worden war, an [vertraulich], um eine Kopie der von diesem Dritten bei dem Treffen abgegebenen Erklärung zu erhalten, sowie an [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] zwecks Bestätigung des Inhalts der Notizen, die sie von den Telefonkonferenzen angefertigt hatte, wobei [vertraulich] sogar Änderungen an der Notiz vorschlug, die von der Kommission akzeptiert wurden. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass die Aussage, wonach „bei der Telefonkonferenz keine konkreten Beweise erbracht wurden“, in einer ersten Fassung der Notiz nicht enthalten war, sondern wohl nach dem erwähnten Schriftwechsel zwischen der Kommission und [vertraulich] hinzugefügt worden war.

196    Die Kommission hat daher ihre Gespräche mit [vertraulich], [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] unter Verstoß gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet.

197    Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, die Kommission habe ihr die Notizen zu den fraglichen Gesprächen nicht übermittelt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission vor Gericht dargelegt hat, die Notiz zu dem Treffen mit [vertraulich] am [vertraulich] als nicht zugängliches Dokument, nämlich als internes Kommissionsdokument, und ohne Kopie der von [vertraulich] bei diesem Treffen abgegebenen Erklärung in die Verfahrensakten aufgenommen worden war. Zum anderen waren die Notizen zu den Telefonkonferenzen mit [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] überhaupt nicht in die Verfahrensakten aufgenommen worden.

198    Es steht daher fest, dass die Klägerin, aus welchen Gründen auch immer, während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, keine Informationen über die Existenz und die Bedeutung dieser Gespräche erhalten hat. Auch in der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beschreibung des Verwaltungsverfahrens ist davon keine Rede.

199    Hierzu genügt der Hinweis, dass die Kommission vom Verwaltungsverfahren zwar die Bestandteile ausschließen darf, die in keinem Zusammenhang mit den Sach- und Rechtsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stehen und folglich für die Untersuchung irrelevant sind; es kann jedoch nicht allein Sache der Kommission sein, zu bestimmen, welche Bestandteile für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlich sind (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 126, und vom 16. Juni 2011, FMC Foret/Kommission, T‑191/06, EU:T:2011:277, Rn. 306). Aus diesem Blickwinkel ist festzustellen, dass die Aufzeichnung von Gesprächen, mit denen Informationen zum Gegenstand der Untersuchung eingeholt werden sollen und die daher wie die hier in Rede stehenden Gespräche unter Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 fallen, nicht aus den Verfahrensakten weggelassen werden dürfen.

200    Die Kommission macht zwar geltend, dass diese Informationen oder Notizen nur „aus Versehen“ nicht an die Klägerin weitergeleitet worden seien, und dass sie, sobald sie dies nach dem Ersuchen der Klägerin vom 25. Januar 2018 bemerkt habe, deren Übermittlung nachgeholt habe. Derartige nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetretenen Umstände können jedoch den von der Kommission begangenen Verfahrensfehler nicht heilen. Denn zum einen heilen die von der Kommission an die Klägerin übermittelten Notizen angesichts ihrer Lückenhaftigkeit nicht das Fehlen einer Aufzeichnung im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003, da sie die bei den fraglichen Gesprächen eingeholten Informationen nicht wiedergeben. Zum anderen wird ein Unternehmen, wenn es verspätet – nach Erlass eines Beschlusses – von bestimmten Informationen Kenntnis erlangt, die in die Verfahrensakten hätten aufgenommen werden müssen, nicht zwangsläufig in die Lage versetzt, in der es sich befunden hätte, wenn es sich bei der Abgabe seiner schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen vor der Kommission auf diese Informationen hätte berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C‑109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 56).

201    Infolgedessen hat die Kommission in Bezug auf das Treffen mit [vertraulich] und die Telefonkonferenzen mit [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] ihre Pflichten aus Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Aufzeichnung der Gespräche und somit zur Aufnahme dieser Aufzeichnung in die Verfahrensakten verletzt.

3)      Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

202    Im Hinblick auf die Konsequenzen, die nach der oben in den Rn. 160 und 161 angeführten Rechtsprechung aus der Feststellung oben in Rn. 201 zu ziehen sind, ist zu prüfen, ob die Klägerin in Anbetracht der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des vorliegenden Falles hinreichend dargelegt hat, dass sie sich ohne den genannten Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können.

203    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Identität der betroffenen Dritten, des Inhalts der von der Kommission vorgelegten Notizen und des Inhalts des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, diese Dritten hätten für ihre Verteidigung möglicherweise hilfreiche Informationen vor allem zur Abgrenzung des relevanten Marktes, zu den Machtverhältnissen auf diesem Markt und zu der beherrschenden Stellung, zur Verdrängungswirkung und zu den Effizienzgewinnen erteilen können. Zu diesem Zweck hat die Klägerin vor Gericht eine Anlage zur Klageschrift (Anlage A.9.7) vorgelegt, in der sie die Themen nennt, die bei diesen Gesprächen möglicherweise erörtert wurden, und darlegt, inwiefern dies für ihre Verteidigung hätte hilfreich sein können. Die Kommission hat diese Anlage vorab für unzulässig erachtet, ist ihrem Inhalt aber in einer Anlage zur Klagebeantwortung (Anlage B.5) entgegengetreten. Die Parteien haben sodann ihren diesbezüglichen Schriftwechsel in einer Anlage zur Erwiderung (Anlage C.12) und einer Anlage zur Gegenerwiderung (Anlage D.9) fortgesetzt.

204    Als Erstes ist zu beachten, dass der Klägerin im angefochtenen Beschluss vorgeworfen wird, sie habe durch ihr Verhalten in Form von Ausschließlichkeitszahlungen die Anreize für Apple verringert, sich auf dem Markt für LTE‑Chipsätze den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden (Abschnitte 11.4.1 und 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses). Dazu verweist die Kommission im angefochtenen Beschluss ausdrücklich auf [vertraulich] und erwähnt auch [vertraulich].

205    So handelte es sich bei den von der Kommission im Rahmen der fraglichen Gespräche angehörten Dritten um zwei Konkurrenten der Klägerin ([vertraulich] und [vertraulich]), die angeblich durch deren Verhalten verdrängt worden waren, und um zwei OEM, die LTE‑Chipsätze bezogen, d. h. Konkurrenten der Kundin der Klägerin ([vertraulich] und [vertraulich]), die die fraglichen Zahlungen erhalten hatte.

206    Als Zweites steht fest, dass der Klägerin – ebenso wie dem Gericht – keine näheren Angaben zu den von der Kommission in den fraglichen Gesprächen eingeholten Informationen vorliegen, obwohl diese Gespräche den Gegenstand der Untersuchung betrafen, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, und dass, wie soeben erwähnt, zu den betroffenen Dritten die Konkurrenten der Klägerin gehörten, die angeblich durch deren Verhalten verdrängt worden waren, darunter insbesondere [vertraulich], d. h. [vertraulich].

207    Aus keinem diese Gespräche betreffenden Dokument in den Verfahrensakten lässt sich mit Gewissheit rekonstruieren, welche Informationen die beteiligten Dritten dabei zum Gegenstand der Untersuchung genau erteilt haben und inwiefern sich der Inhalt der Gespräche möglicherweise als entlastend, belastend oder aber neutral darstellte.

208    In diesem Zusammenhang ist es hinsichtlich der Telefonkonferenzen mit [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] spekulativ, zu behaupten, wie die Kommission es tut, es sei „plausibel“, dass die von diesen Dritten erteilten Informationen mit den Informationen in ihren Antworten auf bestimmte Auskunftsverlangen übereingestimmt und daher keine potenziell entlastenden Elemente enthalten hätten. Zunächst enthalten die Notizen zu den fraglichen Gesprächen keinen Hinweis auf andere Dokumente wie etwa die Antworten auf Auskunftsverlangen. Ihr Inhalt kann daher nicht aus anderen Quellen in den Verfahrensakten rekonstruiert werden. Sodann lässt sich aus dem Umstand, dass diese Dritten etwa drei Jahre nach den Gesprächen und nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses der Kommission auf deren Aufforderung wegen des Ersuchens der Klägerin vom 25. Januar 2018 per E‑Mail bestätigten, dass sich der Inhalt der Gespräche in ihren Antworten auf bestimmte Auskunftsverlangen „widerspiegele“, nicht zweifelsfrei auf den Inhalt dieser Gespräche schließen, insbesondere nicht auf die konkrete Art von Auskünften, die zu den angesprochenen Themen erteilt wurden.

209    Was das Treffen mit [vertraulich] angeht, so schließt die von diesem Dritten dabei abgegebene Erklärung entgegen dem Vorbringen der Kommission keineswegs aus, dass andere als die in der Erklärung genannten Aspekte erörtert wurden, da die Erklärung in der Notiz zu dem Treffen nicht erwähnt wird und der Inhalt der Erklärung nur bezüglich einer einzigen Seite mit den in der Notiz erwähnten Themen übereinstimmt. Aber auch wenn die Erklärung von [vertraulich] den Inhalt dieses Treffens vollständig wiedergäbe und auszuschließen wäre, dass dieser Dritte etwa für die Verteidigung der Klägerin hilfreiche Angaben gemacht hat, würde dies jedenfalls nichts an den Feststellungen zu den Gesprächen mit [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] ändern.

210    Unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 204 und 205 erwähnten Umstände deuten jedoch mehrere von der Klägerin zu den Akten gereichte Unterlagen darauf hin, dass sie einen Anfangsbeweis für ihr Vorbringen geliefert hat, wonach die bei den fraglichen Gesprächen zwischen der Kommission und [vertraulich], [vertraulich], [vertraulich] sowie [vertraulich] möglicherweise ausgetauschten Informationen sie hätten in die Lage versetzen können, sich besser zu verteidigen.

211    Wie aus den Notizen und der Erklärung hervorgeht, die von der Klägerin vorgelegt wurden, steht zunächst fest, dass diese Gespräche im Rahmen der Untersuchung, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, allesamt den Markt für Chipsätze, die Stellung der Klägerin auf diesem Markt oder die Geschäftspraktiken der Klägerin auf diesem Markt betrafen. Insbesondere ergibt sich aus den Notizen zu zwei Gesprächen, nämlich dem Gespräch mit [vertraulich] und dem Gespräch mit [vertraulich], ausdrücklich, dass die Geschäftspraktiken der Klägerin zwischen der Kommission und diesen Dritten erörtert wurden. Obwohl in den Notizen zu den beiden anderen Gesprächen keine Rede von den Geschäftspraktiken der Klägerin ist, erscheint es wenig glaubwürdig, dass die Kommission bei dem Gespräch mit [vertraulich] vom selben Tag wie das Gespräch mit [vertraulich] nicht versucht haben soll, auch von einem der angeblich verdrängten Konkurrenten Informationen über die von der Untersuchung betroffenen Geschäftspraktiken der Klägerin einzuholen. Außerdem ging es bei dem Treffen mit [vertraulich], wie sich aus der von der Kommission an die Klägerin übermittelten Erklärung ergibt, ebenfalls um die Geschäftspraktiken der Klägerin auf dem Markt für Chipsätze. Selbst wenn dieser Dritte Informationen über [vertraulich] erteilt haben sollte, erscheint es ebenfalls wenig glaubwürdig, dass die Kommission nicht versucht hat, sich über die von ihrer Untersuchung erfassten Praktiken der Klägerin zu informieren.

212    Unter diesen Umständen ist deshalb mit der Klägerin davon auszugehen, dass die Informationen für ihre Verteidigung hätten relevant sein können, die die Kommission in den fraglichen Gesprächen von diesen Dritten, insbesondere von den angeblich verdrängten Konkurrenten, eingeholt hat.

213    Sodann ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die Klägerin in den Tabellen in Anlage A.9.7 angesichts des Inhalts des angefochtenen Beschlusses und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles darauf hingewiesen hat, dass die Kommission mit den jeweiligen Dritten möglicherweise bestimmte Punkte besprochen habe.

214    Hierzu ist einleitend festzustellen, dass die von der Klägerin eingereichte Anlage A.9.7 zur Klageschrift entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht als unzulässig anzusehen ist. Sie soll nämlich die in der Klageschrift enthaltenen Argumente zu jedem der fraglichen Gespräche unter Bezugnahme auf den Inhalt jeder einzelnen Notiz schematisch in Form von Tabellen untermauern. Zudem zeigt der Umfang des zwischen den Parteien hierzu geführten Schriftwechsels, der in den als Anlage B.5 zur Klagebeantwortung, Anlage C.12 zur Erwiderung und Anlage D.9 zur Gegenerwiderung vorgelegten Tabellen enthalten ist und zahlreiche Seiten umfasst, dass es zweckmäßig ist, solche Tabellen in Anlagen vorzulegen und nicht in die Hauptschriftsätze aufzunehmen.

215    Im vorliegenden Fall bezieht sich das Vorbringen der Klägerin auf bestimmte Punkte, die ihrer Ansicht nach für ihre Verteidigung von Bedeutung sind.

216    Die Klägerin hat erstens argumentiert, in der Telefonkonferenz mit [vertraulich] sei es möglicherweise u. a. um Folgendes gegangen: die Fähigkeit von [vertraulich], Apple im Referenzzeitraum mit LTE‑Chipsätzen für iPhones und iPads zu beliefern, die Gründe für den Mangel an wettbewerbsfähigen integrierten LTE‑Chipsätzen von [vertraulich] und die Bedeutung dieses Mangels, Art und Umfang der notwendigen Investitionen, um Apples Vorgaben zu erfüllen und den entsprechenden vertraglichen Schutz und [vertraulich] sicherzustellen, sowie die Möglichkeit, dass [vertraulich] keine Einwände gegen die betreffenden Vereinbarungen oder keine Beschwerde [vertraulich] erhebe, was ein entlastendes Element gewesen wäre. Da [vertraulich] laut angefochtenem Beschluss [vertraulich] gewesen sei, wäre jede Information von [vertraulich] für die Verteidigung der Klägerin eindeutig relevant gewesen.

217    Die Klägerin hat zweitens argumentiert, in der Telefonkonferenz mit [vertraulich] sei es möglicherweise u. a. um Folgendes gegangen: die Eigenschaften ihrer LTE‑Chipsätze im Vergleich zu denen von [vertraulich] und von [vertraulich], Apples Vorgaben für ihre potenziellen Zulieferer, Art und Umfang der für Apple und den entsprechenden vertraglichen Schutz erforderlichen spezifischen Investitionen sowie die Marktdynamik und die Gründe für [vertraulich]. Da laut angefochtenem Beschluss die LTE‑Chipsätze von [vertraulich] von Apple als potenzielle konkurrenzfähige Alternativen zu den Chipsätzen der Klägerin für bestimmte iPad-Modelle angesehen worden seien, wäre jeder Hinweis von [vertraulich] für die Verteidigung der Klägerin zweifellos von Bedeutung gewesen.

218    Die Klägerin hat drittens argumentiert, bei dem Treffen mit [vertraulich] und der Telefonkonferenz mit [vertraulich] sei es möglicherweise u. a. um Apples Vorgaben für ihre Zulieferer im Vergleich zu denen anderer OEM und um die Eigenschaften ihrer Chipsätze im Vergleich zu denen ihrer Konkurrenten gegangen.

219    Zur Widerlegung des Vorbringens der Klägerin hat die Kommission in Anlage B.5 zur Klagebeantwortung ausgeführt, die Antworten von [vertraulich] auf die Auskunftsverlangen vom [vertraulich] und vom [vertraulich] bestätigten, dass eine Notiz zu der Telefonkonferenz mit [vertraulich] keine entlastenden Elemente hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Punkte ergeben habe, da [vertraulich] in diesen Antworten keine Informationen hierüber erteilt habe. Die Kommission hat ähnlich argumentiert, was die von der Klägerin angesprochenen Punkte in Bezug auf [vertraulich] betrifft, unter Hinweis auf die Antworten dieses Dritten auf die Auskunftsverlangen vom [vertraulich] und vom [vertraulich], was die von der Klägerin angesprochenen Punkte in Bezug auf [vertraulich] betrifft, unter Hinweis auf die von diesem Dritten bei dem fraglichen Treffen abgegebene Erklärung und, was die von der Klägerin angesprochenen Punkte in Bezug auf [vertraulich] betrifft, unter Hinweis auf die Antworten dieses Dritten auf die Auskunftsverlangen vom [vertraulich] und [vertraulich] sowie vom [vertraulich].

220    Soweit die Kommission die Antworten von [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] auf die Auskunftsverlangen sowie die Erklärung von [vertraulich] anführt, um geltend zu machen, dass diese Dritten keine entlastenden Elemente vorgebracht hätten, genügt vorweg der Hinweis, dass dieses Vorbringen aus den oben in den Rn. 208 und 209 genannten Gründen zurückzuweisen ist.

221    Demgegenüber legen die Angaben der Klägerin in der Anlage zur Klageschrift unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles entgegen dem Vorbringen der Kommission konkret nahe, dass sich die Gespräche der Kommission mit den betroffenen Dritten möglicherweise auf Elemente wie oben in den Rn. 216 bis 218 erwähnt bezogen, mittels deren sich die Klägerin gegebenenfalls u. a. hinsichtlich der Auswirkungen und der Rechtfertigung ihres Verhaltens auf dem Markt für LTE‑Chipsätze besser hätte verteidigen können.

222    Schließlich ist der Vollständigkeit halber mit der Kommission weiter festzustellen, dass diese in den Abschnitten 11.4.1 und 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses abgesehen von den Informationen, die die Klägerin selbst erteilt hatte, nur auf Informationen und Dokumente vonseiten Apples verwiesen hat. Dagegen hat die Kommission in diesen Abschnitten des angefochtenen Beschlusses auf keine Angaben vonseiten [vertraulich], [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] und insbesondere der angeblich verdrängten Konkurrenten der Klägerin Bezug genommen. Tatsächlich sind die von einigen dieser Dritten ([vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich]) erteilten Informationen nur in Abschnitt 11.4.4 des angefochtenen Beschlusses (Erwägungsgründe 475, 476 und 478) zur Begründung der Aussage erwähnt, Apple sei eine „interessante Kundin“.

223    Diese Feststellung hat jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keineswegs zur Folge, dass eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Klägerin ausgeschlossen wäre, sondern spricht vielmehr dafür, dass sich die Kenntnis des Inhalts der fraglichen Gespräche, wie die Klägerin im Wesentlichen vorträgt, für ihre Verteidigung als nützlich hätte erweisen können. Hätte die Klägerin nämlich gewusst, dass die genannten Dritten, insbesondere ihre angeblich durch ihr Verhalten vom Markt verdrängten Konkurrenten ([vertraulich] und [vertraulich]), bei ihrer Anhörung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, offenbar keine belastenden Angaben zur Untermauerung der von der Kommission gerügten Verdrängungswirkung gemacht hatten, dann wäre es der Klägerin möglich gewesen, das ihr vorgeworfene Verhalten in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und ihre Verteidigung auf andere Weise zu begründen.

224    Nach alledem hat die Kommission in Anbetracht der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des vorliegenden Falles die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, da sie die fraglichen Gespräche nicht gebührend aufgezeichnet und die Klägerin oder ihre Vertreter erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses und vor Erhebung der vorliegenden Klage darüber informiert hat, dass diese Gespräche überhaupt stattgefunden hatten. Das von der Klägerin vorgelegte Beweismaterial deutet nämlich darauf hin, dass bei den Gesprächen mit [vertraulich] und [vertraulich], d. h. zwei der angeblich verdrängten Konkurrenten der Klägerin, und mit [vertraulich] und [vertraulich], d. h. zwei OEM, die LTE‑Chipsätze bezogen, für den weiteren Verlauf des Verfahrens möglicherweise wesentliche Informationen mitgeteilt wurden, die für die Klägerin hätten relevant sein können, weil sie sich damit besser hätte verteidigen können.

225    Wegen dieser Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin ist dem dritten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben, soweit er sich auf das Treffen mit [vertraulich] und die Telefonkonferenzen mit [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] bezieht, hinsichtlich deren die Klägerin vor Erhebung der vorliegenden Klage Informationen erhalten hat.

226    Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist es angebracht, die Prüfung dieses Teils in Bezug auf das Treffen und die Telefonkonferenz mit einem Dritten fortzusetzen, hinsichtlich deren der Klägerin im Lauf des vorliegenden Verfahrens als Reaktion auf das auf die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 gestützte Vorbringen Informationen übermittelt wurden.

b)      Zu der Telefonkonferenz und dem Treffen mit einem Dritten, hinsichtlich deren der Klägerin im Lauf des vorliegenden Verfahrens als Reaktion auf das auf die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 gestützte Vorbringen Informationen übermittelt wurden

1)      Ausgangslage

227    Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin nach der Antwort der Kommission vom 2. März 2018, in der diese sie über die Existenz des Treffens mit [vertraulich] und der Telefonkonferenzen mit [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] informiert hatte, die Kommission mit E‑Mail vom 5. März 2018 bat, ihr zu bestätigen, dass sie weder formell noch informell mit [vertraulich] zusammengetroffen sei. Mit E‑Mail vom 13. März 2018 wiederholte die Kommission, dass sie nach der Anfrage der Klägerin vom 25. Januar 2018 geprüft habe, ob sie versehentlich versäumt habe, sie über „alle Treffen oder [alle] Gespräche“ zu informieren, die „im Zusammenhang mit der Sache AT.40220“ stattgefunden hätten, und dass sie ihr die entsprechenden Informationen in ihrer E‑Mail vom 2. März 2018 aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung habe zukommen lassen. Die Kommission fügte hinzu, dass sie nach Erlass des angefochtenen Beschlusses auf derartige Anfragen nicht mehr reagieren werde.

228    Aus den Antworten der Kommission an die Klägerin vom 2. und 13. März 2018 durfte geschlossen werden, dass die Angaben zu den Treffen oder Telefonkonferenzen mit Dritten erschöpfend waren, so dass die Kommission keine Treffen oder Telefonkonferenzen mit [vertraulich], sondern nur mit [vertraulich], [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] abgehalten hatte.

229    Die Klägerin hat in der Klageschrift jedoch geltend gemacht, ihr lägen keine ausdrücklichen Hinweise vor, die die Existenz und die Tragweite etwaiger Treffen oder Telefonkonferenzen zwischen der Kommission und [vertraulich] bestätigten oder leugneten.

230    Die Kommission hat die Existenz solcher Treffen oder Telefonkonferenzen weder in der Klagebeantwortung noch in der Gegenerwiderung dementiert oder bestätigt.

231    Erst nachdem die Klägerin die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 vorgelegt hatte, verwies die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 zu diesen Beweisen auf eine Telefonkonferenz mit [vertraulich] am [vertraulich] und auf ein Treffen mit [vertraulich] am [vertraulich], wobei sie ausdrücklich erklärte, sie besitze weder Notizen noch Protokolle zu dieser Telefonkonferenz und diesem Treffen.

232    Da die Kommission allerdings erklärt hat, sie sei bereit, im Rahmen einer Beweisaufnahme weitere Informationen über den Hintergrund der Telefonkonferenz mit [vertraulich] vom [vertraulich] zu erteilen, hat das Gericht entsprechende Beweiserhebungen durchgeführt, um diese Informationen zu erhalten. Bei der Behandlung der Reaktion der Kommission auf diese Beweiserhebungen kam es zu den oben in den Rn. 78 bis 92 beschriebenen prozessualen Entwicklungen.

233    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Telefonkonferenz und das Treffen mit [vertraulich] vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte und nach der Versendung der oben in Rn. 15 erwähnten ersten Auskunftsverlangen stattfanden. Zum anderen hat dieser Dritte, wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, [vertraulich] sowie auf einige dieser Auskunftsverlangen reagiert.

234    Allerdings nimmt [vertraulich] im Rahmen des angefochtenen Beschlusses eine Sonderstellung ein. Denn mehrere Faktoren belegen die Bedeutung dieses Dritten für die Systematik des angefochtenen Beschlusses: [vertraulich]. Im Übrigen hat dieser Dritte verfahrensrechtlich [vertraulich].

2)      Zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers

235    Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission ihre Pflichten verletzt, sie über diese Telefonkonferenz und dieses Treffen zu informieren und davon Aufzeichnungen anzufertigen.

236    Als deren Existenz noch nicht bestätigt worden war, argumentierte die Kommission (im Stadium der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung), die Klägerin habe nicht dargetan, dass derartige Informationen relevant gewesen wären. Später machte sie, nachdem sie deren Existenz anerkannt hatte (im Stadium der Stellungnahme zu den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019), geltend, zum einen habe die Klägerin nicht dargetan, dass das bedauerliche Fehlen von Notizen zur Telefonkonferenz vom [vertraulich] für sie von Nachteil gewesen sei, und zum anderen habe das Treffen vom [vertraulich] allgemeine Aspekte und nicht die Sache AT.40220 zum Gegenstand gehabt.

237    Was die Notizen zu der fraglichen Telefonkonferenz und dem fraglichen Treffen angeht, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sie in ihrer Stellungnahme zu den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019 eingeräumt hat, unbestritten weder zur Telefonkonferenz vom [vertraulich] noch zum Treffen vom [vertraulich] Aufzeichnungen gemacht hat. Die Kommission räumt im Übrigen auch ein, dass das Fehlen von Notizen zur Telefonkonferenz vom [vertraulich] ein bedauerliches Versäumnis ihrerseits darstelle.

238    Soweit das Vorbringen der Kommission so verstanden werden sollte, dass für die fragliche Telefonkonferenz und das fragliche Treffen nicht die von der Klägerin in der Klageschrift geltend gemachten Aufzeichnungspflichten nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 galten, genügt jedenfalls der Hinweis, dass ausweislich der Akten sowohl bei der Telefonkonferenz vom [vertraulich] als auch bei dem Treffen vom [vertraulich] – abgesehen davon, dass diese stattfanden, nachdem die Kommission im August 2014 mit der Untersuchung begonnen (achter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und insbesondere die oben in Rn. 15 erwähnten ersten Auskunftsverlangen übermittelt hatte – Informationen zum Gegenstand der Untersuchung eingeholt werden sollten, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat.

239    Was zum einen die Telefonkonferenz mit [vertraulich] vom [vertraulich] betrifft, so enthält die nicht vertrauliche Fassung des von der Kommission am 26. April 2021 im Rahmen der Beweisaufnahme vom 12. Oktober 2020 vorgelegten Schriftstücks, das den Eintrag dieser Telefonkonferenz in einem elektronischen Kalender aufweist, in der Rubrik „Betreff“ einen Verweis auf die Bezeichnung des Verwaltungsverfahrens, nämlich „Sapphire“, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat. Ferner hat die Kommission in ihrer Stellungnahme zu den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019 und in der nicht vertraulichen Fassung des Schriftsatzes vom 19. November 2020 selbst erklärt, dass die besagte Telefonkonferenz ihr dazu gedient habe, Informationen über die Abgrenzung und die Dynamik des verfahrensgegenständlichen Marktes einzuholen, um einen grundlegenden Überblick über diesen Markt zu erhalten und sachdienliche Fragen für die Auskunftsverlangen vorzubereiten. Daraus folgt, dass mit dieser Telefonkonferenz Informationen zum Gegenstand der Untersuchung eingeholt werden sollten, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat.

240    Was zum anderen das Treffen mit [vertraulich] vom [vertraulich] anbelangt, so hat die Kommission dargelegt, dass dabei allgemeine Aspekte des Wettbewerbsrechts und die Patentpraxis der Klägerin besprochen werden sollten. Die von der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 8. Oktober 2020 vorgelegte E‑Mail-Korrespondenz zur Organisation dieses Treffens bestätigt tatsächlich, dass [vertraulich] um das Treffen gebeten hatte, um „aktuelle Fragen des Wettbewerbs und des geistigen Eigentums“ zu erörtern. Dies schließt jedoch keineswegs aus, dass möglicherweise auch über den Gegenstand der Untersuchung gesprochen wurde, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat. Die Kommission hat selbst erklärt, [vertraulich] habe bei diesem Treffen argumentiert, dass bestimmte Praktiken der Klägerin im Bereich des geistigen Eigentums in diese Untersuchung hätten einbezogen werden müssen. Soweit also der Umfang der Untersuchung, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hatte, von dem Dritten ausdrücklich im Sinne einer Erweiterung angesprochen wurde, ist festzustellen, dass dieses Treffen ganz oder teilweise auch Informationen zum Gegenstand dieser Untersuchung betraf.

241    Diese letztere Feststellung wird im Übrigen durch die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 erhärtet.

242    In einer von der Klägerin mit den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019 vorgelegten ersten Erklärung von [vertraulich] vom [vertraulich], die sich auf die Klägerin bezog und dem Treffen vom [vertraulich] vorausging, heißt es ausdrücklich, dass [vertraulich] in der Woche vom [vertraulich] ein Treffen mit der Kommission zu deren gegen die Klägerin gerichteten Untersuchungen plante, die zum einen „Treuerabatte“, d. h. Anreize für Kunden, ausschließlich Chipsätze der Klägerin zu kaufen, und zum anderen [vertraulich] zum Gegenstand haben sollten. In dieser Erklärung wurde bezüglich der „Treuerabatte“ ausgeführt, dass [vertraulich], und die Frage aufgeworfen, ob [vertraulich]. Darüber hinaus enthielt diese Erklärung eine Seite zu [vertraulich] mit dem Hinweis, dass [vertraulich].

243    In einer von der Klägerin mit den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019 vorgelegten zweiten Erklärung von [vertraulich] vom [vertraulich], die sich auf die Klägerin bezog und auf das Treffen vom [vertraulich] folgte, wurde zum einen der Stand der Untersuchung der Kommission dahin gehend wiedergegeben, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte unmittelbar bevorstehe und die Kommission am [vertraulich] mit der Klägerin zusammengetroffen sei, dass diese Untersuchung Treuerabatte und Bestimmungen über die Ausschließlichkeit betreffe, dass sie [vertraulich] sei und dass [vertraulich] sei. Zum anderen hieß es in dieser Erklärung im Anschluss an die Beschreibung der [vertraulich], dass es mehrere [vertraulich] gebe, nämlich [vertraulich], wonach [vertraulich], und dass eine erhebliche Geldbuße von rund 1 Mrd. USD wahrscheinlich sei.

244    Diese Erklärungen von [vertraulich] aus der Zeit vor und nach dessen Treffen mit der Kommission vom [vertraulich] bestätigen eindeutig die Feststellung, dass die Kommission und dieser Dritte bei dem besagten Treffen Informationen zum Gegenstand der Untersuchung erörterten, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat.

245    Die Telefonkonferenz und das Treffen mit [vertraulich] fielen somit in den Anwendungsbereich von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003, da mit ihnen Informationen zum Gegenstand der Untersuchung, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, eingeholt werden sollten, und zwar u. a. zur Marktdynamik, zum Umfang der Untersuchung und sogar zu einigen Verteidigungsargumenten der Klägerin.

246    Wie oben in Rn. 237 erwähnt, steht im vorliegenden Fall aber fest, dass die Kommission die fraglichen Gespräche nicht aufgezeichnet hat.

247    Dieses Versäumnis ist auch nur schwer mit den von der Klägerin mit den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019 vorgelegten Dokumenten zu vereinbaren, ausweislich deren der Dritte, der mit der Kommission zusammengetroffen war, seinerseits das Treffen vom [vertraulich] intern zunächst vor- und dann nachbereitet hatte (siehe oben, Rn. 242 und 243), was dessen Bedeutung für die Untersuchung unterstreicht, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat.

248    Die Kommission hat folglich unter Verstoß gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 die Gespräche, die sie mit [vertraulich] geführt hat, nicht gebührend aufgezeichnet.

249    Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, die Kommission habe sie über die fraglichen Gespräche nicht informiert, ist festzustellen, dass die Kommission in dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, ihre Gespräche mit [vertraulich] tatsächlich nicht erwähnt hat. Wie sich aus der vorstehenden Rn. 199 ergibt, darf die Kommission jedoch nicht davon absehen, Gespräche, wie sie sie mit [vertraulich] geführt hat, aufzuzeichnen und eine solche Aufzeichnung in die Verfahrensakten aufzunehmen.

250    Im Übrigen kann dieser Verstoß nicht allein dadurch geheilt werden, dass die Kommission im Lauf des vorliegenden Verfahrens bestimmte Informationen über ihre Gespräche mit [vertraulich] erteilt hat. Denn mit der gerichtlichen Kontrolle der geltend gemachten Klagegründe wird ein Ersatz für die umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens weder bezweckt noch bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C‑109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 56). Hinzu kommt, dass die Kommission im vorliegenden Verfahren keine Aufzeichnungen vorgelegt hat, aus denen die in den fraglichen Gesprächen eingeholten Informationen ersichtlich wären. Außerdem wird, wie sich aus der Rechtsprechung oben in Rn. 200 ergibt, ein Unternehmen, das einen Kommissionsbeschluss mit einer Klage angefochten und verspätet von bestimmten Informationen Kenntnis erlangt hat, die in die Verfahrensakten hätten aufgenommen werden müssen, nicht in die Lage versetzt, in der es sich befunden hätte, wenn es sich bei Abgabe seiner schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen vor der Kommission auf diese Informationen hätte berufen können.

251    Infolgedessen hat die Kommission in Bezug auf die Telefonkonferenz und das Treffen mit [vertraulich] ihre Pflichten aus Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Aufzeichnung der Gespräche und somit zur Aufnahme dieser Aufzeichnung in die Verfahrensakten verletzt.

3)      Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

252    Im Hinblick auf die Konsequenzen, die nach der oben in den Rn. 160 und 161 angeführten Rechtsprechung aus der Feststellung oben in Rn. 251 zu ziehen sind, ist zu prüfen, ob die Klägerin in Anbetracht der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des vorliegenden Falles hinreichend dargelegt hat, dass sie sich ohne die genannten Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können.

253    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Identität des betroffenen Dritten und des Inhalts des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, es sei für ihre Verteidigung zweifellos von Bedeutung, zu wissen, was zwischen der Kommission und diesem Dritten besprochen worden sei. Sie hat insbesondere betont, zweckdienliche Notizen zu diesen Gesprächen hätten ihr bei ihrer Verteidigung hinsichtlich mehrerer Aspekte geholfen, was sie in Anlage A.9.7 zur Klageschrift näher dargelegt hat. Dass ihr dieser Dritte feindlich gesinnt gewesen sei, schließe nicht aus, dass er möglicherweise für ihre Verteidigung nützliche – nämlich entweder entlastende oder aber unvollständige oder unrichtige belastende – Informationen, geliefert habe.

254    Als Erstes ist zu beachten, dass der Klägerin im angefochtenen Beschluss vorgeworfen wird, sie habe durch ihr Verhalten die Anreize für Apple verringert, sich auf dem Markt für LTE‑Chipsätze den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden (siehe oben, Rn. 204).

255    So handelte es sich bei dem von der Kommission im Rahmen der beiden fraglichen Gespräche angehörten Dritten um [vertraulich]. Im Übrigen hat dieser Dritte verfahrensrechtlich [vertraulich].

256    Als Zweites steht zum einen fest, dass der Klägerin – ebenso wie dem Gericht – keine näheren Angaben zu den von der Kommission in den fraglichen Gesprächen eingeholten Informationen vorliegen, obwohl diese Gespräche den Gegenstand der Untersuchung betrafen, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, und dass, wie soeben erwähnt, der betroffene Dritte [vertraulich].

257    Aus keinem diese Gespräche betreffenden Dokument in den Verfahrensakten lässt sich nämlich eindeutig rekonstruieren, welche Informationen der beteiligte Dritte dabei zum Gegenstand der Untersuchung genau erteilt hat und inwiefern sich der Inhalt der Gespräche als entlastend, belastend oder aber neutral hätte darstellen können.

258    In diesem Zusammenhang ist das die Telefonkonferenz vom [vertraulich] betreffende Vorbringen der Kommission – es sei einerseits nicht „plausibel“, dass [vertraulich] entlastendes Material vorgelegt haben könnte, andererseits aber „plausibel“, dass die bei dieser Telefonkonferenz angesprochenen Themen in den Antworten von [vertraulich] auf die Auskunftsverlangen enthalten seien – rein spekulativ, da sich die Kommission auf bloße Vermutungen stützt und den Inhalt der von [vertraulich] bei diesem Gespräch erteilten Informationen nicht genau wiedergeben konnte.

259    Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Kommission, die Klägerin habe weder die Vernehmung der an dieser Telefonkonferenz beteiligten Mitarbeiter von [vertraulich] durch das Gericht beantragt noch die betreffenden Mitarbeiter direkt kontaktiert, um sich bestätigen zu lassen, ob sie entlastendes Beweismaterial vorgelegt hätten. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin erst in einem sehr späten Stadium des vorliegenden Verfahrens von der Existenz dieser Telefonkonferenz erfahren und die Kommission zudem die Personalien der daran beteiligten Mitarbeiter oder Vertreter von [vertraulich] nicht angegeben hat, ist es keinesfalls Sache der Klägerin – und im Übrigen auch nicht des Gerichts –, mit einem Dritten (bzw. dessen Mitarbeitern oder Vertretern), der von der Kommission im Rahmen einer Untersuchung angehört wurde, Gespräche zu führen, um im Nachhinein zu ermitteln, welche Informationen er der Kommission möglicherweise erteilt hat, damit so deren Versäumnis, eine Aufzeichnung vorzunehmen, behoben wird; es ist vielmehr Sache der Kommission, ihren Pflichten aus Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 nachzukommen. Im Übrigen verfügt die Klägerin – ebenso wie das Gericht – über kein Dokument, anhand dessen die von dem betreffenden Dritten erteilten Informationen rekonstruiert werden könnten, was den vorliegenden Fall von der Situation unterscheidet, die in den Rn. 99 bis 101 des von der Kommission angeführten Urteils vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), behandelt wurde und die dadurch gekennzeichnet war, dass in jener Rechtssache das klägerische Unternehmen im Verwaltungsverfahren die nicht vertrauliche Fassung eines von der Kommission im Zusammenhang mit der streitigen Befragung erstellten internen Aktenvermerks und einen Nachtrag mit schriftlichen Antworten auf bei dieser Befragung gestellte mündliche Fragen erhalten hatte.

260    Zum anderen deuten jedoch unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 254 und 255 erwähnten Umstände mehrere von der Klägerin zu den Akten gereichte Unterlagen darauf hin, dass sie einen Anfangsbeweis für ihr Vorbringen geliefert hat, wonach die bei den fraglichen Gesprächen zwischen der Kommission und [vertraulich] möglicherweise ausgetauschten Informationen sie hätten in die Lage versetzen können, sich besser zu verteidigen.

261    Zunächst hätte, wie die Klägerin im Schriftsatz zur Vorlage der zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 ausgeführt hat, die Kenntnis der von [vertraulich] bei der Telefonkonferenz vom [vertraulich] erteilten Informationen zur Marktabgrenzung für ihre Verteidigung hilfreich sein können. Wie oben in Rn. 239 erwähnt, hat die Kommission nämlich selbst erklärt, dass diese Telefonkonferenz ihr zur Klärung grundlegender Begriffe der Marktabgrenzung und ‑dynamik gedient habe, um sachdienliche Fragen für die zweite Runde der Auskunftsverlangen vorbereiten zu können. Daraus folgt, dass [vertraulich] in einem frühen Verfahrensstadium möglicherweise zur Klärung grundlegender Begriffe beigetragen hat, die den Fragen der Kommission in den Auskunftsverlangen zugrunde lagen, die später an die Klägerin sowie deren Wettbewerber und Kunden gerichtet wurden, ohne dass sich feststellen ließe, welche Informationen insoweit konkret erteilt worden waren, und ohne dass sich die Klägerin zu den grundlegenden Begriffen hätte äußern können, an deren Klärung [vertraulich] möglicherweise beteiligt war.

262    Sodann hat die Klägerin im Schriftsatz zur Vorlage der zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 im Wesentlichen argumentiert, die Kommission und [vertraulich] hätten sich über bestimmte vertrauliche Punkte der Untersuchung, nämlich [vertraulich], unterhalten. In ihrer Stellungnahme zu den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019 hat die Kommission angegeben, sie habe keine vertraulichen Informationen an [vertraulich] übermittelt, vor allem nicht zu den in der zweiten Erklärung von [vertraulich] vom [vertraulich] erwähnten [vertraulich] (siehe oben, Rn. 243). Aber auch unabhängig von der Vertraulichkeit solcher Informationen hätte sich die Klägerin, sofern die Kommission und [vertraulich] bei dem Gespräch vom [vertraulich], das vor dieser Erklärung stattfand, [vertraulich] erörtert haben sollten, möglicherweise besser verteidigen können, wenn sie die von der Kommission bei einem solchen Gespräch gewonnenen Informationen gekannt hätte.

263    Schließlich hat die Klägerin in Anlage A.9.7 zur Klageschrift darauf hingewiesen, dass die Notizen zu den Gesprächen, die die Kommission möglicherweise mit [vertraulich] geführt habe, für ihre Verteidigung hätten hilfreich sein können, um zum einen nachzuweisen, dass die in Rede stehenden Verträge zu keiner Verdrängung ebenso leistungsfähiger Konkurrenten geführt, sondern wettbewerbsfördernde Effizienzgewinne bewirkt hätten, und um zum anderen mehr Informationen über die Schlussfolgerung der Kommission zu erhalten, wonach ohne diese Verträge [vertraulich].

264    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission mit ihrer Argumentation zur Unzulässigkeit dieser Anlage, soweit diese sich auf die Gespräche mit [vertraulich] bezieht, nicht durchdringen kann. Abgesehen davon, dass mit der fraglichen Anlage das Vorbringen in der Klageschrift untermauert werden soll (siehe oben, Rn. 214 und 253), wusste die Klägerin bei Klageerhebung nicht, dass diese Gespräche mit [vertraulich] stattgefunden hatten. Daher kann sie unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht dafür kritisiert werden, dass sie in der Anlage zur Klageschrift, die ihr Vorbringen zu den Treffen und Telefonkonferenzen mit Dritten untermauern soll, derartige Angaben gemacht hat.

265    Wie die Klägerin also in dieser Anlage geltend macht, hätte die Kommission angesichts der Identität des betreffenden Dritten und des Inhalts des angefochtenen Beschlusses bei den fraglichen Gesprächen tatsächlich Informationen über die Eigenschaften ihrer Chipsätze im Vergleich zu denen ihrer Konkurrenten, über Apples Vorgaben im Vergleich zu denen anderer OEM oder auch über die Möglichkeit für Apple, alle oder einige ihrer Modelle von ihren Konkurrenten zu beziehen, einholen können, die für ihre Verteidigung nützlich gewesen wären. Im Übrigen hat die Kommission im 322. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ohne Angabe näherer Einzelheiten oder Verweise festgestellt, dass Apple für ihren Bedarf an LTE‑Chipsätzen für iPhones in den Jahren 2011 bis 2015 über keine technische Alternative zur Klägerin verfügt habe.

266    Nach alledem hat die Kommission in Anbetracht der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des vorliegenden Falles die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, da sie die fraglichen Gespräche nicht aufgezeichnet und die Klägerin oder ihre Vertreter erst im vorliegenden Verfahren als Reaktion auf das auf die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 gestützte Vorbringen darüber informiert hat, dass diese Gespräche überhaupt stattgefunden hatten. Das von der Klägerin vorgelegte Beweismaterial deutet nämlich darauf hin, dass bei den Gesprächen mit [vertraulich], d. h. [vertraulich], für den weiteren Verlauf des Verfahrens möglicherweise wesentliche Informationen mitgeteilt wurden, die für die Klägerin hätten relevant sein können, weil sie sich damit besser hätte verteidigen können.

267    Wegen dieser Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin ist dem dritten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben, soweit er sich auf die Telefonkonferenz und das Treffen mit [vertraulich] bezieht, hinsichtlich deren die Klägerin als Reaktion auf das auf die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 gestützte Vorbringen Informationen erhalten hat.

268    Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist es angebracht, die Prüfung dieses Teils auch in Bezug auf das Treffen mit einem Dritten fortzusetzen, hinsichtlich dessen der Klägerin im Lauf des vorliegenden Verfahrens als Reaktion auf die Beweisaufnahme vom 12. Oktober 2020 Informationen übermittelt wurden.

c)      Zu dem Treffen mit einem Dritten, hinsichtlich dessen der Klägerin im Lauf des vorliegenden Verfahrens als Reaktion auf die Beweisaufnahme vom 12. Oktober 2020 Informationen übermittelt wurden

1)      Ausgangslage

269    Aus den Akten geht hervor, dass die Kommission als Reaktion auf die Beweisaufnahme vom 12. Oktober 2020, mit der weitere Informationen über den Hintergrund der Telefonkonferenz mit [vertraulich] vom [vertraulich] eingeholt werden sollten, in der vertraulichen Fassung des Schriftsatzes vom 19. November 2020 auf ein Treffen mit einem Informanten, der um Wahrung seiner Anonymität gebeten hatte, verwiesen hat; das Treffen fand auf Wunsch dieses Informanten statt, bevor die Kommission die oben in Rn. 5 erwähnte Untersuchung einleitete und insbesondere die oben in den Rn. 6 und 15 erwähnten Auskunftsverlangen versandte.

270    Die Kommission hat dem Gericht auch den Eintrag des Datums dieses Treffens in einem elektronischen Kalender sowie zwei interne E‑Mails mit im Wesentlichen identischem Inhalt zu diesem Treffen (im Folgenden: interne E‑Mails) vorgelegt.

271    Wie erinnerlich, wurde die vertrauliche Fassung des Schriftsatzes vom 19. November 2020 den Vertretern der Klägerin nach vorheriger Unterzeichnung einer auch gegenüber der Klägerin geltenden Vertraulichkeitsverpflichtung zur Kenntnis gebracht, während eine von der Kommission am 26. April 2021 vorgelegte nicht vertrauliche Fassung des Schriftsatzes vom 19. November 2020 der Klägerin übermittelt wurde.

272    Nach Einreichung dieser Unterlagen machte die Klägerin mittels ihrer zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertreter im Wesentlichen geltend, die Kommission hätte im Einklang mit dem Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), Notizen von der fraglichen Sitzung anfertigen und ihr zur Verfügung stellen müssen, um die Verteidigungsrechte des Unternehmens, gegen das ermittelt werde, nicht zu verletzen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission jedoch versäumt, eine Aufzeichnung des fraglichen Treffens aufzubewahren, obwohl ihre Pflicht, Notizen anzufertigen und diese dem beschuldigten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, eindeutig feststehe. Das Recht auf Akteneinsicht gehöre zu den für eine angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte erforderlichen grundlegenden Verfahrensrechten und Garantien; sie sei im vorliegenden Fall deshalb benachteiligt worden, weil die Kommission keine Notizen von dem fraglichen Treffen angefertigt und dessen Existenz erst vor Gericht offenbart habe.

273    Die Kommission entgegnete, die Aufzeichnungspflicht nach Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 gelte nicht für dieses Treffen.

2)      Zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers

274    Zunächst geht aus den Akten hervor und ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, weder die Klägerin noch deren Vertreter über die Existenz, geschweige denn über den Inhalt dieses Treffens informiert hat. Ebenso steht fest, dass weder der Eintrag des Datums des Treffens in einem elektronischen Kalender noch die von der Kommission dem Gericht vorgelegten internen E‑Mails in den Verfahrensakten verzeichnet waren.

275    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung aber vorgetragen, das Treffen mit dem Informanten habe stattgefunden, bevor sie ihre erste Untersuchungshandlung vorgenommen habe, und unterliege daher nicht den Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003, was durch die Urteile vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission (T‑249/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:458), und vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T‑255/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:460), bestätigt werde.

276    Zwar ergibt sich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung betont hat, aus der oben in Rn. 275 angeführten Rechtsprechung des Gerichts, dass die in Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Aufzeichnungspflicht nicht für Gespräche gilt, die vor der ersten Untersuchungshandlung geführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission, T‑249/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:458, Rn. 193 und 195).

277    Unabhängig von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 hat die Kommission jedoch – wie die Klägerin unter Berufung auf deren Pflicht, ihr die Notizen auszuhändigen, die sie bei diesem Treffen hätte anfertigen müssen, und auf die Bedeutung des Rechts auf Akteneinsicht für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte (siehe oben, Rn. 272) betont – den Verpflichtungen nachzukommen, die ihr aus dem Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten erwachsen (vgl. entsprechend Urteile vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, EU:T:2005:367, Rn. 67, und vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T‑380/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:471, Rn. 652), denn dieses Recht ist ein Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 68).

278    Insoweit ist zu beachten, dass der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen darin besteht, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den Beweisstücken in den Akten der Kommission Kenntnis zu nehmen, damit sie sinnvoll zu den Schlussfolgerungen Stellung nehmen können, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgrund dieser Beweisstücke gelangt ist (Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98 und T‑212/98 bis T‑214/98, EU:T:2003:245, Rn. 334).

279    Insbesondere ergibt sich aus diesen Verpflichtungen, dass die Kommission, wenn sie in ihrem Beschluss belastendes Material verwenden will, das ihr ein Informant oder ein Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt hat, dieses Material den Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet ist, zugänglich machen muss, indem sie hierzu gegebenenfalls einen schriftlichen Vermerk für ihre Akten anfertigt. Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass die Verteidigungsrechte durch eine Praxis verletzt werden, bei der die Beziehungen zu Dritten nur mündlich bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98 und T‑212/98 bis T‑214/98, EU:T:2003:245, Rn. 352, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, EU:T:2005:367, Rn. 67, und vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T‑380/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:471, Rn. 652).

280    Im Übrigen hat die Kommission im vorliegenden Verfahren selbst die Auffassung vertreten, dass sie unabhängig von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 nach der oben in Rn. 279 erwähnten Rechtsprechung „kurze Notizen“ von Treffen mit Dritten anfertigen müsse, wenn diese belastendes Material zur Verfügung stellten, das sie zu verwenden beabsichtige (siehe oben, Rn. 166).

281    So verhielt es sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Treffen mit dem Informanten. Denn ausweislich der von der Kommission dem Gericht vorgelegten internen E‑Mails belastete der Informant die Klägerin mit Aussagen, die sich im Kern mit der Auffassung deckten, zu der die Kommission am Ende des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, gelangte, wie dies in der Überschrift zu Abschnitt 11.4.1 und im Wortlaut des 412. Erwägungsgrundes dieses Beschlusses zum Ausdruck kommt, dem zufolge „[d]ie Ausschließlichkeitszahlungen der [Klägerin] … die Anreize für Apple, sich konkurrierenden Anbietern von LTE‑Chipsätzen zuzuwenden, verringert [haben]“.

282    Im vorliegenden Fall hat die Kommission aber weder schriftlich noch auf einem anderen Datenträger die Angaben, die der Informant im Zusammenhang mit seinen Aussagen möglicherweise gemacht hat, oder gar die Antworten auf Fragen, die die Kommission ihm hierzu möglicherweise gestellt hat, auch nur kurz festgehalten. Auch die internen E‑Mails enthalten keinen Hinweis auf solche Angaben.

283    Die Kommission hat folglich dadurch ihre Verpflichtungen verletzt, dass sie nicht über ihr Treffen mit dem Informanten informiert und kein Schriftstück in die Verfahrensakten aufgenommen hat, mittels dessen die von dem Informanten mündlich mitgeteilten belastenden Angaben zugänglich gemacht würden.

284    Im Übrigen kann diese Verletzung, wie oben in Rn. 250 dargelegt, nicht allein dadurch geheilt werden, dass die Kommission im Lauf des vorliegenden Gerichtsverfahrens über dieses Treffen informiert hat.

285    Ferner kann der Umstand, dass der Informant im vorliegenden Fall keine förmliche Beschwerde einreichen und nicht als Beschwerdeführer an der Untersuchung teilnehmen wollte, sondern darum bat, sein Vorgehen anonym und vertraulich zu behandeln, die Kommission nicht von der Einhaltung ihrer Verpflichtungen entbinden und ihr nicht erlauben, die Verteidigungsrechte des beschuldigten Unternehmens zu verletzen.

286    Der Schutz, den die Kommission unter bestimmten Umständen einer natürlichen oder juristischen Person, die belastende Aussagen über das angeblich wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens macht, zulässigerweise gewähren kann, muss nämlich mit der Wahrung der Verteidigungsrechte in Einklang gebracht und gegebenenfalls dergestalt gewährt werden, dass die Ausübung dieser Rechte nicht vereitelt wird, und zwar insbesondere unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls dadurch, dass eine nicht vertrauliche und anonymisierte Fassung des Schriftstücks erstellt wird oder dass wegen der ganz besonderen, ja einzigartigen tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falls nur den Vertretern des beschuldigten Unternehmens, die eine Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnet haben, Einsicht in die vertrauliche Fassung dieses Schriftstücks gewährt wird.

287    Nach alledem hat die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles hinsichtlich des Treffens mit dem Informanten ihre Verpflichtungen, die von Letzterem mündlich übermittelten belastenden Angaben zugänglich zu machen, verletzt.

3)      Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

288    Im Hinblick auf die Konsequenzen, die nach der oben in den Rn. 160 und 161 angeführten Rechtsprechung aus der Feststellung oben in Rn. 287 zu ziehen sind, ist zu prüfen, ob die Klägerin in Anbetracht der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des vorliegenden Falles hinreichend dargelegt hat, dass sie sich ohne den genannten Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können.

289    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mittels ihrer zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertreter geltend gemacht hat, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte insofern verletzt, als eine angemessene Aufzeichnung des fraglichen Treffens entlastendes Material auch über die Motivation des Informanten hätte enthalten können, als die Kommission dessen Aussagen ohne kritische Prüfung akzeptiert und ihre Ermittlungen darauf gestützt habe und als der Schutz der Anonymität dieses Informanten nicht gerechtfertigt gewesen sei. Hätte sie im Verwaltungsverfahren von dem fraglichen Treffen erfahren, wäre sie in der Lage gewesen, sich anders zu verteidigen, zusätzliche Argumente vorzubringen, Klarheit über die Berechtigung und Glaubwürdigkeit des Antrags des Informanten auf Wahrung der Anonymität zu vermitteln, die Problematik gegenüber dem Anhörungsbeauftragten, dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission oder dem Europäischen Bürgerbeauftragten zur Sprache zu bringen und Zugang zu internen Dokumenten der Kommission zu beantragen.

290    Da die internen E‑Mails, wie oben in Rn. 281 erwähnt, Hinweise auf belastende Aussagen des Informanten anlässlich des fraglichen Treffens enthalten, ist erstens festzustellen, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung – wie sie in der Überschrift zu Abschnitt 11.4.1 und im Wortlaut des 412. Erwägungsgrundes dieses Beschlusses zum Ausdruck kommt – ausweislich der Akten mit den belastenden Aussagen übereinstimmt, die der Informant bei dem fraglichen Treffen gemacht hat. Außerdem steht fest, dass der Klägerin – ebenso wie dem Gericht – keine näheren Informationen über die belastenden Angaben vorliegen, auf die der Informant diese Aussagen mündlich gestützt hat. Unter diesen Umständen kann das Gericht daher nicht ermitteln, inwieweit sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf solche Angaben gestützt hat oder inwieweit sie – wie die Klägerin mittels ihrer zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertreter vorträgt – durch die Aussagen des Informanten womöglich gar unzulässig beeinflusst wurde.

291    Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls kann jedoch nicht bestritten werden, dass sich dieses Treffen – wie die Klägerin mittels ihrer zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertreter im Wesentlichen geltend macht – im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, ausgewirkt hat, ohne dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, sich zum Ursprung, zur Begründung und zur Glaubwürdigkeit der belastenden Aussagen des Informanten zu äußern, die sich mit einem zentralen Punkt der die Klägerin betreffenden Argumentation der Kommission im angefochtenen Beschluss decken. Im Übrigen kann der Kommission nicht gefolgt werden, soweit sie vorträgt, dass die von dem Informanten bei dem fraglichen Treffen erteilten Informationen im angefochtenen Beschluss nicht verwendet, sondern dass die darin geäußerten Vorwürfe durch andere Angaben belegt worden seien. Dieses Vorbringen lässt nämlich darauf schließen, dass der Informant weitere, möglicherweise belastende Auskünfte erteilt hat, die von der Kommission noch nicht erwähnt worden wären. Jedenfalls bleibt ungeklärt, welche Informationen dieser Informant bei dem fraglichen Treffen genau geliefert hat.

292    Zweitens ist festzustellen, dass den internen E‑Mails auch einige Hinweise auf die Gründe zu entnehmen sind, aus denen die Kommission die Anonymität des Informanten gewahrt und ihn vertraulich behandelt hat. Wie die Klägerin mittels ihrer zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertreter zutreffend darlegt, hätte sie sich besser verteidigen können, wenn sie – unter den ganz besonderen Umständen des vorliegenden Falles eventuell über ihre zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertreter – in die Lage versetzt worden wäre, sich im Stadium des Verwaltungsverfahrens zu den Angaben zu äußern, auf die der Informant seinen Antrag auf Wahrung der Anonymität und Vertraulichkeit stützte. Eine etwaige Ablehnung dieses Antrags hätte nämlich das Verteidigungsvorbringen der Klägerin im Rahmen ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, wenn nicht gar den Ablauf des Verwaltungsverfahrens beeinflussen können, weil es dann u. a. zu einer kontradiktorischen Prüfung der belastenden Aussagen des Informanten gekommen wäre.

293    Abgesehen von den in den internen E‑Mails enthaltenen Hinweisen auf die belastenden Aussagen des Informanten und auf die Gründe, aus denen die Kommission dessen Anonymität gewahrt und ihn vertraulich behandelt hat (siehe oben, Rn. 290 und 292), steht schließlich fest, dass der Klägerin – ebenso wie dem Gericht – keine Informationen darüber vorliegen, ob der Informant und die Kommission bei dem fraglichen Treffen noch andere Aspekte erörtert haben, welche für die Untersuchung, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, von Bedeutung waren.

294    Daher kann das Gericht nicht zweifelsfrei erkennen, was bei diesem Treffen möglicherweise alles besprochen wurde und inwieweit der Informant etwa entlastende oder neutrale oder auch sachbezogene Informationen der Kommission mündlich übermittelt hat (siehe entsprechend oben, Rn. 207 und 257).

295    Es ist somit festzustellen, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles – auch unter Berücksichtigung der Erklärungen der Kommission in der vertraulichen Fassung des Schriftsatzes vom 19. November 2020, die den zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertretern der Klägerin zugänglich war – die Kenntnis der Existenz des fraglichen Treffens und der von dem Informanten der Kommission übermittelten Informationen für die Verteidigung der Klägerin hätte nützlich sein können.

296    Nach alledem hat die Kommission in Anbetracht der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des vorliegenden Falles die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, da sie das Treffen mit dem Informanten nicht aufgezeichnet und die Klägerin oder ihre Vertreter erst im vorliegenden Verfahren als Reaktion auf die Beweisaufnahme vom 12. Oktober 2020 darüber informiert hat, dass dieses Gespräch überhaupt stattgefunden hatte. Das von der Klägerin im Anschluss an die Beweisaufnahme vom 12. Oktober 2020 vorgelegte Beweismaterial deutet nämlich darauf hin, dass bei diesem Gespräch für den weiteren Verlauf des Verfahrens eventuell wesentliche Informationen mitgeteilt wurden, die für die Klägerin hätten relevant sein können, weil sie sich damit besser hätte verteidigen können.

297    Wegen dieser Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin ist dem dritten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben, soweit er sich auf das Treffen mit einem Dritten bezieht, hinsichtlich dessen die Klägerin im Lauf des vorliegenden Verfahrens als Reaktion auf die Beweisaufnahme vom 12. Oktober 2020 Informationen erhalten hat.

298    Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist es angebracht, mit der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes fortzufahren.

3.      Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte wegen der Diskrepanzen zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem angefochtenen Beschluss

299    Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte insoweit gerügt, als die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtene Beschluss in wesentlichen Punkten der Analyse und der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe voneinander abwichen.

300    Dieser Teil besteht im Wesentlichen aus fünf Rügen. Insbesondere wird mit der ersten Rüge geltend gemacht, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei ein Missbrauch auf den Märkten für UMTS- und für LTE‑Chipsätze vorgeworfen worden, während im angefochtenen Beschluss ein Missbrauch allein auf dem Markt für LTE‑Chipsätze zur Last gelegt werde. Die vierte Rüge geht dahin, dass infolge der Beschränkung des Umfangs des Missbrauchs „der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigte ‚umstrittene‘ Teil von Apples Nachfrage sich grundlegend von demjenigen unterschied, der im angefochtenen Beschluss berücksichtigt wurde“.

301    Darüber hinaus hat die Klägerin im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes und insbesondere ihrer sechsten Rüge unter Verweis auf den ersten Teil des ersten Klagegrundes vorgetragen, ihre Verteidigungsrechte und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien deshalb verletzt, weil der angefochtene Beschluss von der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Schadenstheorie abweiche.

302    Daher sind die erste und die vierte Rüge im ersten Teil des ersten Klagegrundes zusammen sowie unter Berücksichtigung der sechsten Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes zu prüfen.

303    Insoweit trägt die Klägerin vor, dass die in Rede stehenden Verträge und Zahlungen die beiden in Apple-Geräten verwendeten Arten von Chipsätzen (UMTS und LTE) beträfen, dass der angefochtene Beschluss jedoch im Gegensatz zur Mitteilung der Beschwerdepunkte einen Missbrauch allein auf dem Markt für LTE‑Chipsätze zum Gegenstand habe. Es sei ihr verwehrt gewesen, zur Analyse der kritischen Marge im angefochtenen Beschluss mit Blick auf den unterschiedlichen umstrittenen Teil von Apples Nachfrage Stellung zu nehmen, obwohl der engere Anwendungsbereich des angefochtenen Beschlusses für sie insoweit nicht günstig sei und diese Faktoren laut Rn. 140 des Urteils vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), für die Beurteilung der Eignung zur Verdrängung maßgeblich seien. Obwohl der angefochtene Beschluss erheblich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte abweiche, habe sie sich weder zu den Einwänden gegen die Analyse der kritischen Marge äußern noch die revidierte Analyse der Kommission korrigieren können.

304    Die Änderung der Feststellungen zu den betroffenen Chipsätzen und zu dem umstrittenen Teil von Apples Nachfrage habe sie nicht begünstigt. Die Kommission habe die Beschwerdepunkte bezüglich der Lieferung von mindestens [vertraulich] UMTS-Chipsätzen im angefochtenen Beschluss fallen gelassen, weshalb die Zahlungen für diese Chipsätze rechtmäßig gewesen seien. Dennoch habe die Kommission diese Einheiten im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt und damit die Analyse zum Nachteil der Klägerin verfälscht, da die Zahlungen für UMTS-Chipsätze bei der Analyse der kritischen Marge hätten ausgeklammert werden müssen.

305    Die Kommission entgegnet, die von der Klägerin angeführten Diskrepanzen beträfen ein und dasselbe Verhalten, so dass kein neuer Anspruch auf rechtliches Gehör entstanden und sie nicht verpflichtet gewesen sei, der Klägerin eine zusätzliche Mitteilung der Beschwerdepunkte zuzustellen. Vor allem sei die Beschränkung der Beschwerdepunkte auf LTE‑Chipsätze für die Klägerin vorteilhaft und zeige, dass die Kommission ihren Anspruch auf rechtliches Gehör respektiert habe. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihre Zweifel hinsichtlich der Hypothesen, auf denen die Analyse der kritischen Marge der Klägerin beruht habe, mit dieser zu erörtern. Die Kommission habe sich nicht auf ein ökonomisches Modell gestützt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Ausschließlichkeitszahlungen geeignet seien, wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen; sie habe nur festgestellt, dass die Analyse der kritischen Marge der Klägerin an ihren Schlussfolgerungen nichts ändere. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei ausgeschlossen, da die Analyse der kritischen Marge von der Klägerin herrühre und die Kommission sich nicht auf eine andere Variante dieser Analyse gestützt habe. Die Kommission sei auch nicht verpflichtet, einem Unternehmen vor Erlass ihres Beschlusses die Gelegenheit zu geben, sich zu ihrer abschließenden Beurteilung seines Verteidigungsvorbringens zu äußern.

306    Das Vorbringen, mit dem geltend gemacht werde, dass auch ein konkurrierender Anbieter die Kosten für die Verrechnung der Ausschließlichkeitszahlungen auf die [vertraulich] UMTS-Chipsätze hätte verteilen können, sei unzulässig, da es in der Klageschrift nicht vorgebracht worden sei, und irrelevant, da es sich bei den UMTS-Geräten von Apple um bestehende Geräte gehandelt habe, die für die Zwecke der Analyse der kritischen Marge nicht umstritten gewesen seien, denn das letzte Gerät sei 2011 auf den Markt gebracht worden, während für die Analyse der kritischen Marge das Jahr 2012 als erstes Referenzjahr zugrunde gelegt werde. Auch das Vorbringen, mit dem geltend gemacht werde, dass der Verzicht auf die Beschwerdepunkte bezüglich der UMTS-Chipsätze nachteilig gewesen sei, sei nicht nur aus denselben Gründen unzulässig, sondern auch unbegründet, da die Klägerin nicht nachweise, inwiefern sich dies nachteilig hätte auswirken sollen, zumal sie es gewesen sei, die in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Kommission aufgefordert habe, die Beschwerdepunkte bezüglich der UMTS-Chipsätze fallen zu lassen.

307    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, klar angeführt sein müssen (Beschluss vom 7. Juli 2016, Panasonic/Kommission, C‑608/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:538, Rn. 20).

308    Die betreffenden Angaben können jedoch in gedrängter Form erfolgen, und der Beschluss, mit dem die Kommission eine Zuwiderhandlung feststellt, braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei Letzterer um ein vorbereitendes Dokument handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind. Denn die Kommission muss – gerade um die Verteidigungsrechte der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu wahren – die Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte anhören und deren Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen gegebenenfalls berücksichtigen, indem sie ihre Analyse ändert (Beschluss vom 7. Juli 2016, Panasonic/Kommission, C‑608/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:538, Rn. 21).

309    Außerdem stellt die Mitteilung der Beschwerdepunkte gegenüber dem zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergehenden Beschluss eine vorbereitende Verfahrenshandlung dar. Bis zum Erlass eines endgültigen Beschlusses kann daher die Kommission in Anbetracht insbesondere der schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der Beteiligten entweder einzelne oder auch sämtliche bis dahin gegen diese erhobenen Beschwerdepunkte fallen lassen und damit ihre Auffassung zugunsten der Beteiligten ändern oder umgekehrt beschließen, neue Beschwerdepunkte hinzuzufügen, sofern sie den betreffenden Unternehmen Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen (Urteil vom 27. Juni 2012, Microsoft/Kommission, T‑167/08, EU:T:2012:323, Rn. 184).

310    Eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ist nur dann erforderlich, wenn sich die Kommission aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sieht, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen, nicht aber, wenn die Kommission ihrer Pflicht nachkommt, Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich im Hinblick auf die Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als nicht ausreichend begründet erwiesen haben (Urteil vom 27. Juni 2012, Microsoft/Kommission, T‑167/08, EU:T:2012:323, Rn. 191).

311    Anhand dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

312    Dieses Vorbringen richtet sich im Wesentlichen auf drei verschiedene Aspekte.

313    Soweit die Klägerin als Erstes allgemein darauf verweist, dass die Kommission im 388. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses einen Missbrauch allein auf dem Markt für LTE‑Chipsätze angenommen habe, während sie in den Erwägungsgründen 254 und 256 der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen Missbrauch auf dem Markt für LTE‑Chipsätze und dem Markt für UMTS-Chipsätze in Betracht gezogen habe, trifft dieser Umstand zwar zu, begründet als solcher aber keinen Verfahrensfehler, geschweige denn eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin.

314    Die Kommission hat nämlich dadurch, dass sie die Zuwiderhandlung auf dem Markt für UMTS-Chipsätze fallen ließ, die der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen im angefochtenen Beschluss gegenüber denjenigen begrenzt, die sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Betracht gezogen hatte. Die Kommission hat, mit anderen Worten, keine neuen Beschwerdepunkte oder Beweise zulasten der Klägerin hinzugefügt, sondern Beschwerdepunkte fallen gelassen, die sich in Anbetracht der Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als unbegründet erwiesen. Nach der oben in den Rn. 309 und 310 angeführten Rechtsprechung begründet eine solche Änderung aber keine Verpflichtung für die Kommission, der Klägerin eine Ergänzung der Beschwerdepunkte zu übermitteln.

315    Als Zweites wirft die Klägerin der Kommission vor, ihr nicht die Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu den Gründen zu äußern, aus denen im angefochtenen Beschluss die Analyse der kritischen Marge verworfen worden sei, die sie in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt habe. Die Kommission musste der Klägerin aber vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht erlauben, zu den Gründen Stellung zu nehmen, aus denen sie die besagte Analyse in diesem Beschluss zurückzuweisen beabsichtigte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich nämlich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, EU:T:2006:74, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 19. Mai 2010, IMI u. a./Kommission, T‑18/05, EU:T:2010:202, Rn. 109, und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T‑175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 344).

316    Als Drittes rügt die Klägerin, dass die Kommission zwar die Beschwerdepunkte bezüglich der UMTS-Chipsätze fallen gelassen, dem jedoch bei ihrer Prüfung der Analyse der kritischen Marge keine Rechnung getragen und ihr nicht die Gelegenheit gegeben habe, zu den hieraus für die Analyse der kritischen Marge zu ziehenden Konsequenzen Stellung zu nehmen, was für sie nachteilig gewesen sei. Wie aus den Schriftsätzen der Klägerin und ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, wirft sie der Kommission vor, ihr nicht erlaubt zu haben, sich zu den Daten zu äußern, die bei der Analyse der kritischen Marge infolge des Verzichts auf die Beschwerdepunkte bezüglich der UMTS-Chipsätze verwendet worden seien, und diese Daten entsprechend anzupassen.

317    Zunächst verlangt, wie sich aus der oben in Rn. 159 erwähnten Rechtsprechung ergibt, die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass dem Adressaten eines Beschlusses, mit dem festgestellt wird, dass er eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen wirksam Stellung zu nehmen.

318    Vor allem kann das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend machen, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138).

319    Im vorliegenden Fall steht fest, dass in der von der Kommission der Klägerin zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung sowohl auf dem Markt für LTE‑Chipsätze als auch auf dem Markt für UMTS-Chipsätze in Aussicht genommen wurde. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte zog, mit anderen Worten, einen Missbrauch auf zwei Märkten in Betracht.

320    Es steht ebenfalls fest, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine „Analyse der kritischen Marge“ vorgelegt hat, um nachzuweisen, dass das ihr vorgeworfene Verhalten nicht geeignet war, auf diesen beiden Märkten Verdrängungswirkungen zu erzeugen.

321    Wie die Klägerin als Reaktion auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts ausdrücklich bestätigte, ohne dass ihr die Kommission widersprochen hätte, bezog sich die in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegte Analyse der kritischen Marge auf die von den betreffenden Verträgen erfassten UMTS- und LTE‑Chipsätze und beruhte auf spezifischen Daten für diese beiden Chipsatzarten.

322    Die von der Klägerin vorgelegte Analyse der kritischen Marge ist im 487. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beschrieben und in Tabelle 16 in diesem Erwägungsgrund zusammengefasst.

323    Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine wirtschaftliche Analyse, mit der nachgewiesen werden soll, dass ein hypothetischer ebenso leistungsfähiger Wettbewerber wie die Klägerin mit dieser bei der Lieferung von LTE‑ und UMTS-Chipsätzen an Apple hätte konkurrieren können, da er in der Lage gewesen wäre, einen kostendeckenden Preis anzubieten und gleichzeitig Apple für den Verlust der fraglichen Zahlungen zu entschädigen.

324    Es steht außerdem fest, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss vor ihrer Feststellung, dass die Klägerin ihre beherrschende Stellung allein auf dem Markt für LTE‑Chipsätze missbraucht habe, genau diese Analyse der kritischen Marge verworfen hat, die die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt hatte. Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen ausdrücklich erklärte, hat sie über keine andere Version dieser Analyse entschieden.

325    Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss insbesondere diese Analyse dargestellt, die Gründe angegeben, aus denen sie nicht berücksichtigt werden könne, und eine „revidierte“ Analyse zusammen mit ihren Korrekturen vorgelegt.

326    Im Übrigen geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission die von der Klägerin vorgelegte Analyse der kritischen Marge wegen dreier angeblich falscher Annahmen, die sie in ihrer „revidierten“ Analyse korrigierte, verworfen hat, wobei sie keineswegs in Abrede stellte, dass diese Analyse als solche ein Mittel war, mit dem die Eignung der fraglichen Zahlungen, Verdrängungswirkungen zu entfalten, in Zweifel gezogen werden konnte.

327    Mit anderen Worten: Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss zum einen die als Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegte Analyse der kritischen Marge, deren Daten sich sowohl auf LTE‑Chipsätze als auch auf UMTS-Chipsätze bezogen, verworfen und zum anderen eine „revidierte“ Analyse der kritischen Marge durchgeführt, wobei sie sich weiterhin auf Daten sowohl für LTE‑Chipsätze als auch für UMTS-Chipsätze stützte, obwohl sie sich in den Erwägungsgründen 487, 491, 492, 498, 499 und 503 des angefochtenen Beschlusses beim Verweis auf diese Analyse fälschlicherweise nur auf LTE‑Chipsätze bezogen hatte.

328    Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss somit eine Analyse der kritischen Marge (die sowohl den Markt für UMTS-Chipsätze als auch den Markt für LTE‑Chipsätze betraf) vorgelegt, geprüft und revidiert, die für den in diesem Beschluss festgestellten Missbrauch (der nur den Markt für LTE‑Chipsätze betraf) nicht oder nicht mehr relevant war.

329    Mit diesem Vorgehen hat die Kommission – unabhängig von der Stichhaltigkeit der drei Einwände gegen die Hypothesen in der Analyse der kritischen Marge der Klägerin und der diesbezüglichen Korrekturen im Rahmen der „revidierten“ Analyse der kritischen Marge – die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.

330    Wie aus der oben in Rn. 318 erwähnten Rechtsprechung nämlich hervorgeht, konnte sich die Klägerin auf ein Beweisstück wie die in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegte Analyse der kritischen Marge stützen, um geltend zu machen, dass ihr Verhalten den Wettbewerb nicht habe beschränken und insbesondere keine Verdrängungswirkungen habe entfalten können.

331    Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in dem Teil ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in dem sie nachweisen wollte, dass es keine Verdrängungswirkungen gegeben habe (Teil VII), einen Unterteil der Darstellung ihrer Analyse der kritischen Marge gewidmet (Unterteil VII.F). Diese Analyse der kritischen Marge spielte somit eine wichtige Rolle bei der Verteidigung der Klägerin gegen die von der Kommission vorgebrachten Beschwerdepunkte. Im Übrigen hat die Kommission innerhalb des Abschnitts des angefochtenen Beschlusses, in dem sie das Vorliegen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung behandelte (Abschnitt 11), einen eigenen Abschnitt darauf verwandt, diese Analyse der kritischen Marge zu prüfen und zu widerlegen (Abschnitt 11.5).

332    Die Möglichkeit für ein Unternehmen, unter Berufung auf eine wirtschaftliche Analyse wie die von der Klägerin hier vorgelegte Analyse der kritischen Marge geltend zu machen, dass ein Verhalten nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken und vor allem keine Verdrängungswirkungen zu erzeugen, ist aber praktisch wirkungslos, wenn die Kommission den Umfang des beanstandeten Verhaltens im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte insbesondere in Bezug auf die betroffenen Märkte ändert.

333    Die Festlegung des Umfangs des beanstandeten Verhaltens wirkt sich nämlich auf die wirtschaftlichen Daten aus, die im Rahmen dieser Analyse insbesondere hinsichtlich der Kosten und der Stückpreise der betreffenden Produkte, des umstrittenen Marktanteils oder der von einem ebenso leistungsfähigen Konkurrenten zu tragenden Kosten verwendet wurden.

334    Eine Analyse der kritischen Marge, die sich auf zwei Märkte für angeblich getrennte und nicht substituierbare Produkte (wie etwa laut angefochtenem Beschluss die Märkte für UMTS-Chipsätze und für LTE‑Chipsätze) bezieht, unterscheidet sich zwangsläufig von einer Analyse, die nur einen dieser beiden Märkte (wie etwa den Markt nur für LTE‑Chipsätze) zum Gegenstand hat.

335    Insbesondere hat im vorliegenden Fall die Beschränkung des zur Last gelegten Missbrauchs auf den Markt für LTE‑Chipsätze Auswirkungen auf die wesentlichen Parameter einer Untersuchung wie der Analyse der kritischen Marge. Dies betrifft u. a. erstens die Höhe der fraglichen Zahlungen, da, wie die Klägerin betont, die entsprechenden Zahlungen für UMTS-Chipsätze bei der Analyse der kritischen Marge hätten ausgeklammert werden müssen. Zweitens geht es um den bei der Analyse der kritischen Marge berücksichtigten umstrittenen Teil, d. h. den Teil der Nachfrage von Apple, um den ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber wie die Klägerin mit dieser konkurrieren und auf den er die Kosten umlegen könnte, die erforderlich wären, um Apple für den Verlust der fraglichen Zahlungen zu entschädigen. Schließlich handelt es sich um die Kosten und Preise der bei der Analyse der kritischen Marge berücksichtigten Chipsätze, da die Kommission im angefochtenen Beschluss u. a. festgestellt hat, dass die Durchschnittspreise für UMTS- und für LTE‑Chipsätze einander nicht ähnlich seien (217. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

336    Soweit die Kommission eine Änderung der Beschwerdepunkte vorgenommen hat, die sich auf die Relevanz der Daten auswirkte, auf denen die Analyse der kritischen Marge beruhte, die die Klägerin als Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt hatte, um darzutun, dass ihr Verhalten nicht geeignet sei, Verdrängungswirkungen zu erzeugen, musste dieses Unternehmen, um seine Verteidigungsrechte sachgemäß wahrnehmen zu können, in die Lage versetzt werden, sich Gehör zu verschaffen und gegebenenfalls diese wirtschaftliche Analyse anzupassen, auch wenn die Kommission in einer solchen Situation gemäß der oben in Rn. 310 erwähnten Rechtsprechung und den oben in den Rn. 313 und 314 getroffenen Feststellungen ihr keine „ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte“ zu übermitteln brauchte.

337    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat nämlich ihrer Natur nach vorläufigen Charakter und ist Änderungen anlässlich der späteren Beurteilung zugänglich, die die Kommission auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und weiterer Tatsachenfeststellungen vornimmt. Aufgrund dieses vorläufigen Charakters hindert die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Kommission keineswegs daran, ihre Auffassung zugunsten der betroffenen Unternehmen zu ändern, ohne dazu verpflichtet zu sein, eventuelle Unterschiede gegenüber ihrer vorläufigen Beurteilung in dieser Mitteilung zu erläutern (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C‑265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 36).

338    Allerdings lassen diese Erwägungen nicht den Schluss zu, dass die Kommission nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte den Umfang der Beschwerdepunkte, derentwegen das betroffene Unternehmen eine wirtschaftliche Analyse – wie hier die Klägerin die Analyse der kritischen Marge – vorgelegt hat, ändern könnte, ohne eine solche Änderung diesem Unternehmen zur Kenntnis zu bringen und es ihm zu ermöglichen, sich dazu zu äußern und die zuvor vorgelegte wirtschaftliche Analyse gegebenenfalls anzupassen. Eine solche Auslegung würde nämlich dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zuwiderlaufen, die es erfordern, dass das betroffene Unternehmen zu den von der Kommission erhobenen Beschwerdepunkten sachdienlich Stellung nehmen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C‑265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 31 und 37).

339    Während nämlich die Kommission die von der Klägerin vorgelegte den Markt für LTE‑Chipsätze und den Markt für UMTS-Chipsätze betreffende Analyse der kritischen Marge im angefochtenen Beschluss mit der Begründung unberücksichtigt lassen durfte, dass sie ihre Schlussfolgerungen allein zum Markt für LTE‑Chipsätze nicht in Frage stelle, kann daraus nicht gefolgert werden, dass sie eine nur den Markt für LTE‑Chipsätze betreffende Analyse der kritischen Marge gleichermaßen hätte unberücksichtigt lassen dürfen.

340    Es ist daher festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall, um ihren Standpunkt zum Vorwurf der Verdrängungswirkung sachdienlich darlegen und sich somit besser verteidigen zu können, die Möglichkeit hätte erhalten müssen, sich Gehör zu verschaffen und gegebenenfalls ihre Analyse der kritischen Marge anzupassen, um den Verzicht auf die Beschwerdepunkte bezüglich der UMTS-Chipsätze zu berücksichtigen, deren Lieferung die Kommission nicht mehr beanstandete.

341    Diese Feststellung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Kommission das Vorbringen der Klägerin, die Anzahl der UMTS-Chipsätze sei zu ihrem Nachteil nicht berücksichtigt worden, für unzulässig und irrelevant hält (siehe oben, Rn. 306). Zum einen hat die Klägerin dieses Vorbringen in der Erwiderung formuliert, um den in der Klageschrift geäußerten Vorwurf zu untermauern, die Änderung des Missbrauchsbereichs durch Ausschluss der UMTS-Chipsätze sei in Bezug auf ihre Analyse der kritischen Marge für sie nachteilig gewesen. Dieses Vorbringen ist daher zulässig. Zum anderen hat die Klägerin die UMTS-Chipsätze in die als Antwort auf die Beschwerdepunkte vorgelegte Analyse der kritischen Marge aufgenommen, da in dieser Mitteilung ein Missbrauch auch auf dem Markt für UMTS-Chipsätze in Betracht gezogen und hierzu aufgrund der von Apple vorgelegten Daten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Apple von 2011 bis 2014 von der Klägerin UMTS-Chipsätze in einer Gesamtstückzahl bezogen habe, die im Wesentlichen der von der Klägerin genannten Menge entsprach (vgl. Tabelle 14 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Das Vorbringen der Klägerin ist daher nicht irrelevant.

342    Folglich hat die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin insofern verletzt, als sie diese nicht zu den Konsequenzen des Verzichts auf die den Markt für UMTS-Chipsätze betreffenden Beschwerdepunkte für die Analyse der kritischen Marge gehört hat, die die Klägerin vorgelegt hatte, um nachzuweisen, dass das ihr vorgeworfene Verhalten nicht geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere Verdrängungswirkungen zu erzeugen.

343    Wegen dieser Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin ist auch dem ersten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben.

4.      Ergebnis

344    Aus der Prüfung des ersten Klagegrundes, insbesondere seines ersten und seines dritten Teils, ergibt sich, dass das Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, mehrere Verfahrensfehler aufweist, die die Verteidigungsrechte der Klägerin beeinträchtigt haben.

345    Daher ist wegen der Verletzungen der Verteidigungsrechte der Klägerin, die bei der Prüfung des ersten und des dritten Teils des ersten Klagegrundes, einzeln oder zusammen betrachtet, festgestellt wurden, dem ersten Klagegrund stattzugeben und deshalb der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, ohne dass es einer Prüfung der anderen Teile bedarf, die von der Klägerin vorgebracht worden sind.

346    Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist es im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege angebracht, auch den dritten Klagegrund zu prüfen.

C.      Zum dritten Klagegrund: offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Feststellung, dass die betreffenden Verträge geeignet gewesen seien, potenzielle wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen

347    Der dritte Klagegrund besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten wird ein offensichtlicher Rechtsfehler und eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend gemacht, da die Kommission nicht die richtige Rechtsnorm angewandt habe. Mit dem zweiten werden der Kommission offenkundige Rechts- und Beurteilungsfehler zur Last gelegt, da sie es versäumt habe, die Rechtsprechung zu Preisbildungspraktiken anzuwenden. Mit dem dritten wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler insofern gerügt, als die Kommission zu dem Schluss gekommen sei, dass die betreffenden Verträge geeignet seien, potenzielle wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen.

348    Im Folgenden ist der dritte Teil zu prüfen.

1.      Vorbemerkungen

a)      Rechtsprechungsgrundsätze

349    Art. 102 AEUV hat keineswegs zum Ziel, zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt. Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber weiterhin auf dem Markt halten, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21, und vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133).

350    Art. 102 AEUV verbietet einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die für seine als ebenso effizient geltenden Wettbewerber eine Verdrängungswirkung entfalten und damit seine Stellung stärken, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

351    Der Wettbewerb wird also nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt. Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, und vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

352    Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt in diesem Kontext jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135).

353    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, seine Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ausnutzt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Verpflichtung ohne Weiteres oder gegen Gewährung eines Rabatts eingegangen worden ist. Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen, ohne die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung zu binden, kraft Vereinbarung mit ihnen oder aber einseitig ein System von Treuerabatten anwendet, also Nachlässe, die daran gebunden sind, dass der Abnehmer, unabhängig im Übrigen vom Umfang seiner Käufe, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

354    Macht das betroffene Unternehmen jedoch im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, so hat die Kommission eine Analyse der Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 bis 140).

355    Ein Verhalten kann nämlich nur dann als missbräuchlich eingestuft werden, wenn es geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, was unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände dieses Verhaltens zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

356    Nimmt die Kommission in einem Beschluss eine solche Analyse vor, hat das Gericht das gesamte Vorbringen der Klagepartei zu prüfen, mit dem die Richtigkeit der Feststellungen der Kommission zu der der fraglichen Praxis innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber in Frage gestellt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141).

357    Im Übrigen ist insoweit zu beachten, dass sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Beschlüsse der Kommission in Verfahren nach Art. 102 AEUV erstreckt, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von der Klagepartei geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von ihr vorgebrachten Umstände – aus der Zeit vor oder nach dem ergangenen Beschluss –, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wurden oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses maßgeblich sind (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72).

358    Selbst in Bereichen, in denen komplexe Beurteilungen erforderlich sind, muss das Unionsgericht u. a. nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung der Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse untermauern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 54).

359    Schließlich hat die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu belegen und die Beweise beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen. Dem Gericht verbleibende Zweifel müssen dem Unternehmen zugutekommen, an das der Beschluss gerichtet ist, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71 und 72).

b)      Aufbau des angefochtenen Beschlusses

360    In Abschnitt 11 des angefochtenen Beschlusses, der in acht Abschnitte untergliedert ist, stellte die Kommission fest, dass die Klägerin ihre beherrschende Stellung missbraucht habe (siehe oben, Rn. 33).

361    In Abschnitt 11.3 des angefochtenen Beschlusses kam die Kommission insbesondere zu dem Schluss, dass die fraglichen Zahlungen Ausschließlichkeitszahlungen darstellten (395. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

362    In Abschnitt 11.4 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission aus, die Vermutung, dass es sich bei der Gewährung der Ausschließlichkeitszahlungen durch die Klägerin um den Missbrauch einer beherrschenden Stellung handle, werde unter den Umständen des vorliegenden Falles durch die Analyse der Eignung dieser Zahlungen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, bestätigt (406. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Dieser Abschnitt besteht aus vier Teilen.

363    Die Kommission war erstens der Ansicht, dass die fraglichen Zahlungen Apples Anreize verringert hätten, sich konkurrierenden Anbietern von LTE‑Chipsätzen zuzuwenden (Abschnitt 11.4.1 des angefochtenen Beschlusses).

364    Zweitens führte die Kommission aus, interne Dokumente und Erklärungen von Apple bestätigten, dass die fraglichen Zahlungen Apples Anreize verringert hätten, sich konkurrierenden Anbietern von LTE‑Chipsätzen zuzuwenden (Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses).

365    Drittens deckten die fraglichen Zahlungen laut Kommission einen erheblichen Teil des Marktes für LTE‑Chipsätze im Referenzzeitraum ab (Abschnitt 11.4.3 des angefochtenen Beschlusses).

366    Viertens hielt die Kommission Apple aufgrund ihrer Bedeutung für den Zutritt zum relevanten Markt oder die Expansion auf diesem Markt für eine attraktive Kundin (Abschnitt 11.4.4 des angefochtenen Beschlusses).

367    In Abschnitt 11.5 des angefochtenen Beschlusses kam die Kommission zu dem Ergebnis, die Analyse der kritischen Marge der Klägerin beweise nicht, dass deren Ausschließlichkeitszahlungen nicht geeignet gewesen wären, wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen (488. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

c)      Wesentliche Rügen der Klägerin

368    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 361 und 362 ergibt, hat die Kommission sich nicht darauf beschränkt, die fraglichen Zahlungen als Ausschließlichkeitszahlungen zu qualifizieren, sondern analysiert, ob diese Zahlungen geeignet waren, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten. Daher hat das Gericht nach der oben in Rn. 356 erwähnten Rechtsprechung das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem die Richtigkeit dieser Analyse in Frage gestellt werden soll.

369    In dieser Hinsicht bringt die Klägerin im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes acht Rügen und einige einleitende Argumente vor, mit denen sie der Kommission im Wesentlichen vorwirft, bei ihrer Beurteilung der Eignung der fraglichen Zahlungen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, und bei ihrer Beurteilung der Analyse der kritischen Marge, die sie ihr vorgelegt habe, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen zu haben.

370    Was die Beurteilung der Eignung der fraglichen Zahlungen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, betrifft, so sind im Folgenden die ersten drei Rügen im dritten Teil des dritten Klagegrundes sowie die diesbezüglichen einleitenden Argumente zu prüfen.

2.      Zur ersten Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes: keine Berücksichtigung aller relevanten Umstände

371    Die Klägerin trägt vor, im angefochtenen Beschluss werde nicht der Nachweis erbracht, dass die betreffenden Verträge geeignet gewesen wären, eine wettbewerbswidrige Verdrängung von Konkurrenten zu bewirken. Die Kommission habe nicht dargetan, dass Intel oder ein anderes Konkurrenzunternehmen in der Lage gewesen wäre, die strengen technischen und terminlichen Anforderungen von Apple zu erfüllen. Vielmehr werde im angefochtenen Beschluss anerkannt, dass kein Konkurrent in der Lage gewesen sei, während des gesamten Referenzzeitraums LTE‑Chipsätze für iPhones zu liefern, und nicht behauptet, dass die fraglichen Zahlungen Apples Entscheidungen über die Beschaffung der von 2011 bis 2013 und 2016 auf den Markt gebrachten iPads beeinflusst hätten. Im angefochtenen Beschluss werde versucht, die Verdrängung eines einzigen Konkurrenten (Intel) bei der Belieferung mit iPads, die 2014 und 2015 hätten auf den Markt gebracht werden sollen, nachzuweisen, was weniger als 1 % des relevanten Marktes ausmache und bedeute, dass die fraglichen Zahlungen keinen Konkurrenten hätten verdrängen können.

372    Die Kommission habe es versäumt, einige entscheidende Fakten zu ermitteln, zu analysieren oder auszuwerten, und der angefochtene Beschluss enthalte Ungenauigkeiten hinsichtlich der betroffenen Geräte und Konkurrenten. Wie die Kommission im angefochtenen Beschluss einräume, sei kein einziger Konkurrent durch die betreffenden Verträge an der Lieferung von LTE‑Chipsätzen für die iPhone-Modelle gehindert worden, die während der Laufzeit dieser Verträge auf den Markt gebracht worden seien. Insbesondere habe Apple ausweislich des angefochtenen Beschlusses zwischen 2011 und 2015 über keine alternative technische Lösung verfügt, um den Bedarf an LTE‑Chipsätzen für ihre iPhones zu decken. Die Kommission behaupte auch nicht, dass die betreffenden Verträge geeignet gewesen wären, auch nur einen einzigen Konkurrenten daran zu hindern, LTE‑Chipsätze für die 2011, 2012, 2013 und 2016 vermarkteten iPad-Modelle zu liefern. Daher führe die Kommission im Wesentlichen nur eine mögliche Verdrängung von Intel bei LTE‑Chipsätzen für die 2014 und 2015 vermarkteten iPads an.

373    Die Kommission erkenne in der Klagebeantwortung an, dass Intel von Apple nicht als zuverlässiger Lieferant von LTE‑Chipsätzen für Mobiltelefone angesehen worden sei. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass dies auch hinsichtlich aller anderen Konkurrenten der Fall gewesen sei. Schließlich gehe die Kommission nicht auf das Vorbringen ein, wonach die Eignung zur Verdrängung anhand aller Chipsatzkunden auf dem größeren relevanten Markt hätte beurteilt werden müssen. Im angefochtenen Beschluss werde aber nicht einmal eine mögliche wettbewerbswidrige Marktverdrängung im Unterschied zu der Unmöglichkeit, einen bestimmten Kunden zu beliefern, angeführt.

374    Die Kommission entgegnet, das Vorbringen der Klägerin beruhe auf einem grundlegenden Missverständnis des angefochtenen Beschlusses. Die Kommission habe festgestellt, dass die Klägerin Apple während des gesamten Referenzzeitraums sowohl für iPhones als auch für iPads Ausschließlichkeitszahlungen gewährt habe, die geeignet gewesen seien, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, wobei Intel nur ein konkretes Beispiel für diese Eignung sei. Die Feststellungen der Kommission beträfen daher insbesondere, aber nicht ausschließlich, den Umstand, dass die fraglichen Zahlungen tatsächlich Apples Kaufentscheidungen für die iPads beeinflusst hätten, die 2014 und 2015 hätten vermarktet werden sollen. Wegen des Missverständnisses der Klägerin erübrige sich für das Gericht eine Prüfung des dritten Teils des dritten Klagegrundes, jedoch werde die Kommission auf jeden Fall die Argumentation der Klägerin widerlegen.

375    So macht die Kommission zunächst geltend, die Klägerin lege nicht konsequent die relevanten Umstände und die Gründe dar, warum sie, die Kommission, dadurch fehlerhaft gehandelt habe, dass sie den von ihr herangezogenen Faktoren Gewicht beigemessen hat. Sodann verweist sie auf die Umstände, die im 411. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aufgeführt seien. Sie argumentiert insbesondere, dass das Ausmaß der beherrschenden Stellung der Klägerin, der Umfang der Markterfassung und die Bedingungen, unter denen die Zahlungen gewährt worden seien, zu berücksichtigende Faktoren seien, dass der dritte Teil des dritten Klagegrundes nicht auf die Frage der Laufzeit der betreffenden Verträge eingehe, dass der Betrag der fraglichen Zahlungen hoch gewesen sei und dass der angefochtene Beschluss nicht auf die Existenz einer Verdrängungsstrategie gestützt sei. Schließlich seien die fraglichen Zahlungen laut angefochtenem Beschluss geeignet gewesen, während des gesamten Referenzzeitraums wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen, wobei sie sich tatsächlich wettbewerbswidrig auf die Entscheidungen über den Kauf von LTE‑Chipsätzen für die iPads ausgewirkt hätten, die Apple 2014 und 2015 habe vermarkten wollen.

376    Die Kommission habe nicht anerkannt, dass Intel ein weniger leistungsfähiger Konkurrent gewesen sei. Die Klägerin ignoriere die Feststellung im 464. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass Apple in Intel eine attraktive Quelle von LTE‑Chipsätzen für ihre iPads gesehen habe. Auf jeden Fall beruhe die Feststellung im 486. Erwägungsgrund nicht nur auf der Anerkennung von Intel als einem ebenso leistungsfähigen Konkurrenten, da die Kommission die Eignung der fraglichen Zahlungen, eine Verdrängungswirkung für alle ebenso leistungsfähigen Konkurrenten zu entfalten, berücksichtigt habe und im 426. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen werde, dass Apple drei andere Anbieter für die iPads in Betracht gezogen habe, die sie 2014 habe auf den Markt bringen wollen.

377    Soweit die Klägerin darauf beharre, dass Intel nicht als ebenso effizienter Konkurrent angesehen werden könne, sei ihr Vorbringen nutzlos, weil die Feststellung zur Eignung der fraglichen Zahlungen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen, für einen ebenso effizienten Konkurrenten gelte.

378    Vorab ist das Vorbringen der Kommission zur Irrelevanz einer Prüfung des dritten Teils des dritten Klagegrundes – sofern es dahin verstanden werden sollte, dass dieser Teil ins Leere geht – als unbegründet zurückzuweisen. Denn im Rahmen dieses Teils streiten die Parteien im Kern über die Stichhaltigkeit der Beweisführung der Kommission im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Eignung der fraglichen Zahlungen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen. Sollte sich der dritte Teil des dritten Klagegrundes als begründet erweisen, hätte dies also die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zur Folge.

379    In diesem Zusammenhang ist zur Prüfung des Vorbringens der Klägerin zunächst auf einige strukturelle und inhaltliche Merkmale des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen.

380    Während der relevante Markt, auf den die Kommission im angefochtenen Beschluss abstellte, der weltweite Markt für LTE‑Chipsätze ist (siehe oben, Rn. 31), betrifft das der Klägerin vorgeworfene Verhalten ausschließlich ihre vertraglichen Beziehungen zu Apple. Die Kommission stellte konkret fest, die Zuwiderhandlung habe darin bestanden, dass die Klägerin Apple die fraglichen Zahlungen gewährt habe (Art. 1 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses).

381    In Abschnitt 11.4 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Zahlungen eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellten, da es sich um Ausschließlichkeitszahlungen handle, die deshalb geeignet seien, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten (406. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), weil sie die Anreize für Apple verringert hätten, sich den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden (407. Erwägungsgrund dieses Beschlusses).

382    Die Beweisführung der Kommission, dass die Anreize für Apple, sich den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, verringert worden seien, findet sich insbesondere in den Abschnitten 11.4.1 und 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses (Erwägungsgründe 407 und 408 des Beschlusses).

383    Schließlich führte die Kommission im angefochtenen Beschluss aus, sie habe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die fraglichen Zahlungen geeignet gewesen seien, wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen, auch Folgendes berücksichtigt: den erheblichen Anteil des von den fraglichen Zahlungen erfassten relevanten Marktes in Abschnitt 11.4.3 des angefochtenen Beschlusses (Erwägungsgründe 409 und 411 des Beschlusses), die Bedeutung von Apple als Kundin für den Zutritt zum relevanten Markt oder die Expansion auf diesem Markt in Abschnitt 11.4.4 des angefochtenen Beschlusses (Erwägungsgründe 410 und 411 des Beschlusses), das Ausmaß der beherrschenden Stellung der Klägerin in Abschnitt 10 des angefochtenen Beschlusses, die Bedingungen für die Gewährung der fraglichen Zahlungen in Abschnitt 11.3 des angefochtenen Beschlusses sowie die Dauer und die Höhe dieser Zahlungen in den Abschnitten 11.4.1 und 11.8 des angefochtenen Beschlusses (411. Erwägungsgrund des Beschlusses). Die Kommission hat hingegen, wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht und wie sie in ihren Schriftsätzen bestätigte, nicht darauf abgestellt, dass von der Klägerin eine Verdrängungsstrategie, d. h. eine wettbewerbswidrige Absicht, verfolgt worden wäre.

384    Da die Feststellung der Kommission, die fraglichen Zahlungen seien geeignet gewesen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, wie oben in Rn. 381 erwähnt, in erster Linie auf ihrer Einschätzung beruht, diese Zahlungen hätten die Anreize für Apple verringert, sich den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, zu dieser Einschätzung gelangt ist, ohne alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt zu haben.

385    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie oben in Rn. 382 erwähnt, zu der Einschätzung, die fraglichen Zahlungen hätten Apples Anreize verringert, sich den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, im Rahmen der Analyse in den Abschnitten 11.4.1 und 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses gelangt ist.

386    Die Kommission gelangte zu dieser Einschätzung in Abschnitt 11.4.1 des angefochtenen Beschlusses (412. Erwägungsgrund des Beschlusses) auf der Grundlage einer vergleichenden Analyse des Betrags der im Referenzzeitraum erhaltenen fraglichen Zahlungen (413. Erwägungsgrund des Beschlusses), des Betrags der fraglichen Zahlungen, die Apple entgangen wären, wenn sie im Referenzzeitraum ein Gerät mit einem LTE‑Chipsatz eines Konkurrenten der Klägerin auf den Markt gebracht hätte (414. Erwägungsgrund des Beschlusses), und des Betrags der fraglichen Zahlungen, die Apple hätte zurückzahlen müssen, wenn sie in den Jahren 2013, 2014 und 2015 ein Gerät mit einem LTE‑Chipsatz eines Konkurrenten der Klägerin auf den Markt gebracht hätte (416. Erwägungsgrund des Beschlusses), sowie der eventuellen kumulativen Auswirkungen des Zahlungsausfalls und der Rückzahlungspflicht (417. Erwägungsgrund des Beschlusses).

387    In Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses vertrat die Kommission die Ansicht, diese Einschätzung werde durch Apples interne Dokumente und Erklärungen bestätigt (423. Erwägungsgrund des Beschlusses). Abschnitt 11.4.2 besteht aus vier Teilen: Der erste enthält die Analyse dieser internen Apple-Dokumente und -Erklärungen durch die Kommission (Abschnitt 11.4.2.1 des Beschlusses); der zweite dient der Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin, wonach diese internen Dokumente und Erläuterungen nicht belastbar seien (Abschnitt 11.4.2.2 des Beschlusses); der dritte dient der Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin, wonach Apple die Ausschließlichkeit verlangt habe (Abschnitt 11.4.2.3 des Beschlusses); der vierte dient der Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin, wonach Apple sie jedenfalls wegen der höheren Qualität ihrer LTE‑Chipsätze ausgewählt habe, und enthält die Einschätzung der Kommission, dass sich die fraglichen Zahlungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf die Beschaffungsstrategie von Apple ausgewirkt hätten (Abschnitt 11.4.2.4 des Beschlusses).

388    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Beweisführungen in den Abschnitten 11.4.1 und 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses, ausweislich ihres Inhalts und der Erklärungen der Kommission vor Gericht, eine jeweils unterschiedliche Tragweite haben.

389    Abschnitt 11.4.1 des angefochtenen Beschlusses dient dem Nachweis, dass die fraglichen Zahlungen die Anreize für Apple verringert hatten, sich im Referenzzeitraum den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, um LTE‑Chipsätze für alle ihre Geräte, d. h. iPhones und iPads, zu beziehen. In diesem Rahmen stützte sich die Kommission, wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht und wie sie es vor Gericht erläutert hat, auf eine Analyse der Eignung der fraglichen Zahlungen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten.

390    Im Übrigen ist hinsichtlich der in der Analyse der Kommission behandelten Nachfrage von Apple nach LTE‑Chipsätzen zu beachten, dass sich die Kommission in Abschnitt 11.4.3 des angefochtenen Beschlusses zur Bestimmung des Umfangs der Markterfassung durch die fraglichen Zahlungen auch auf alle LTE‑Chipsätze bezog, die Apple von der Klägerin erhalten hatte, ohne zwischen iPhones und iPads zu unterscheiden. Außerdem betrachtete die Kommission in Abschnitt 11.4.4 dieses Beschlusses Apple als eine attraktive Kundin für Anbieter von LTE‑Chipsätzen, ohne zwischen iPhones und iPads zu unterscheiden.

391    So betrifft Abschnitt 11.4.1 des angefochtenen Beschlusses ebenso wie dessen Abschnitte 11.4.3 und 11.4.4 die gesamte Nachfrage von Apple nach LTE‑Chipsätzen für iPhones und iPads. Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen übrigens bestätigt, dass die fraglichen Zahlungen nach ihrer Auffassung während des gesamten Referenzzeitraums geeignet gewesen seien, wettbewerbswidrige Wirkungen in Bezug auf LTE‑Chipsätze sowohl für iPhones als auch für iPads zu erzeugen.

392    Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses dient außerdem dazu, im Wesentlichen aufgrund von Apples internen Dokumenten und Erklärungen die Einschätzung in dessen Abschnitt 11.4.1 zu bekräftigen und, wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht und wie die Kommission vor Gericht erläutert hat, insbesondere nachzuweisen, dass die fraglichen Zahlungen tatsächlich die Anreize für Apple verringert hatten, sich den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, um LTE‑Chipsätze für einige ihrer Geräte zu beziehen.

393    Hierzu hat die Kommission in der Klagebeantwortung ausdrücklich bestätigt, dass dieser Abschnitt des angefochtenen Beschlusses dem Nachweis gedient habe, dass die fraglichen Zahlungen die Entscheidungen von Apple über den Kauf von LTE‑Chipsätzen für „die iPads, die Apple 2014 und 2015 auf den Markt bringen wollte“, „tatsächlich beeinflusst hatten“ oder „die tatsächliche Wirkung hatten, sie zu beeinflussen“. So hat die Kommission erklärt, der Schluss, zu dem sie insoweit gelangt sei, habe die „tatsächlichen Wirkungen“ der fraglichen Zahlungen betroffen.

394    Im Übrigen hat die Kommission in Bezug auf Apples Nachfrage nach LTE‑Chipsätzen, die Gegenstand ihrer Analyse in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses war, auf die im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellte Frage nach der Bedeutung der in diesem Abschnitt benutzten Begriffe und Ausdrücke „Geräte“ und „auf den Markt gebracht“ (2014 und 2015) sowie „auf den Markt gebracht werden sollen“ (2014 und 2015) ausdrücklich bestätigt, dass dieser Abschnitt nur iPads, nicht aber iPhones zum Gegenstand gehabt habe und dass er einen bedauerlichen „Schreibfehler“ insofern enthalte, als er sich auf iPads bezogen habe, die 2014 und 2015 tatsächlich „auf den Markt gebracht“ worden seien, woraufhin sie ausdrücklich bestätigt hat, dass dieser Abschnitt nur bestimmte „Non-CDMA“-iPad-Modelle betroffen habe, die von Apple 2014 und 2015 hätten „auf den Markt gebracht werden sollen“.

395    Folglich hat, wie aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses hervorgeht und wie die Kommission sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, deren gesamte Analyse in Abschnitt 11.4.1 des angefochtenen Beschlusses die Eignung der fraglichen Zahlungen, sowohl bei iPhones als auch bei iPads wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen, zum Gegenstand, worauf auch die Überschrift von Abschnitt 11.4 dieses Beschlusses hindeutet, da sie sich generell auf die „potenziellen“ wettbewerbswidrigen Wirkungen dieser Zahlungen bezieht. Gegen diese Analyse richtet sich die vorliegende erste Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes. Die Analyse der Kommission in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses hat die Wirkungen zum Gegenstand, die die fraglichen Zahlungen in Bezug auf bestimmte iPad-Modelle, die Apple 2014 und 2015 auf den Markt bringen wollte, tatsächlich entfaltet haben sollen. Gegen diese Analyse richten sich die zweite und die dritte Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes (siehe unten, Rn. 429 ff.).

396    Als Drittes muss die Eignung der fraglichen Zahlungen, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere mindestens ebenso leistungsfähige Konkurrenten zu verdrängen, nach der oben in Rn. 355 erwähnten Rechtsprechung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des betreffenden Verhaltens analysiert werden.

397    Deshalb darf die Analyse der wettbewerbswidrigen Eignung des beanstandeten Verhaltens, da sie unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände dieses Verhaltens erfolgen muss, nicht rein hypothetischer Natur sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 65 und 68).

398    Als Viertes ist somit zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerin rügt, zu der Einschätzung, dass die fraglichen Zahlungen die Anreize für Apple verringert hatten, sich zur Beschaffung von LTE‑Chipsätzen für die iPhones und iPads, die im Referenzzeitraum auf den Markt gebracht werden sollten, den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, gelangt ist, ohne alle relevanten tatsächlichen Umstände gebührend berücksichtigt zu haben.

399    Erstens geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass Apple für die vor 2011 auf den Markt gebrachten Modelle von iPhones und iPads UMTS-Chipsätze von Infineon bezogen hatte, dessen Geschäftsbereich „Lieferung von Chipsätzen“ 2011 von Intel übernommen wurde (Erwägungsgründe 89 und 90 des angefochtenen Beschlusses). Zwischen 2011 und 2015 sowie bis zum 16. September 2016, also während des Referenzzeitraums, bezog Apple LTE‑Chipsätze für iPhones und iPads ausschließlich von der Klägerin (168. Erwägungsgrund dieses Beschlusses). Seit dem iPhone 7, das am 16. September 2016 auf den Markt gebracht wurde, verbaute Apple in einigen Ausführungen dieses Modells LTE‑Chipsätze von Intel (Erwägungsgründe 91 und 169 des Beschlusses).

400    Zweitens stellte die Kommission, wie die Klägerin bemerkt, im 322. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in dem die beherrschende Stellung der Klägerin betreffenden Abschnitt 10 dieses Beschlusses fest, dass „Apple [zwischen 2011 und 2015] über keine Alternative für ihren Bedarf an LTE‑Chipsätzen für ihre iPhones verfügte“.

401    Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss nicht geklärt, worauf die im 322. Erwägungsgrund dieses Beschlusses getroffene Feststellung beruht. Die diesbezügliche Fn. 392 verweist nämlich in der der Klägerin zugestellten Fassung des angefochtenen Beschlusses auf einen Abschnitt dieses Beschlusses, den es nicht gibt (Abschnitt 0), und in der öffentlichen Fassung des Beschlusses ohne weitere Erläuterung auf dessen Abschnitt 11.4.2. Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen bestätigt hat, bezieht sich dieser Abschnitt 11.4.2 jedoch nicht auf iPhones, sondern nur auf bestimmte iPad-Modelle, die 2014 und 2015 hätten auf den Markt gebracht werden sollen (siehe oben, Rn. 394). Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hierzu erklärt, der Verweis auf Abschnitt 0 in der der Klägerin zugestellten Fassung des angefochtenen Beschlusses sei auf einen technischen Fehler zurückzuführen, während der Verweis auf Abschnitt 11.4.2 dieses Beschlusses in dessen öffentlicher Fassung dahin zu verstehen sei, dass Apple gemäß dem 322. Erwägungsgrund des Beschlusses zwar über keine Alternative zu den LTE‑Chipsätzen der Klägerin für die iPhones verfügt habe, die zwischen 2011 und 2015 hätten vermarktet werden sollen, dass sie aber gemäß Abschnitt 11.4.2 des Beschlusses über eine solche Alternative für bestimmte iPads verfügt habe, die 2014 und 2015 hätten vermarktet werden sollen.

402    Zudem geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Feststellung in dessen 322. Erwägungsgrund sich auf eine fehlende technische Alternative für Apples Bedarf an LTE‑Chipsätzen für iPhones bezieht. Denn im 447. Erwägungsgrund dieses Beschlusses erklärte die Kommission unter Berufung auf Apples Stellungnahme zur Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass Intel es wegen seiner Verbesserungen in „Schlüsseltechnologien“ erreicht habe, bei den Geräten, die 2016 hätten auf den Markt gebracht werden sollen, auch für iPhones und nicht nur für iPads in Betracht gezogen zu werden. Auch in den Erwägungsgründen 491, 492 und 495 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission aus, Apples Bedarf an LTE‑Chipsätzen für iPhones sei zwischen 2012 und 2015 nicht umstritten gewesen, da u. a. Intels LTE‑Chipsätze über bestimmte technische Eigenschaften nicht verfügt hätten.

403    Auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur Grundlage der Feststellung im 322. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses haben sowohl die Kommission als auch die Klägerin ausdrücklich bestätigt, diese Feststellung sei tatsächlich so zu verstehen, dass sie sich auf eine fehlende technische Alternative für Apples Bedarf an LTE‑Chipsätzen für iPhones beziehe, die zwischen 2011 und 2015 hätten auf den Markt gebracht werden sollen, und dass diese Feststellung sachlich zutreffe.

404    Im Übrigen braucht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht geklärt zu werden, welche technische(n) Eigenschaft(en) für die fehlende Alternative bei den verschiedenen iPhone-Modellen, die Apple zwischen 2011 und 2015 auf den Markt bringen sollte, maßgeblich war(en), insbesondere nicht, ob es sich um den Standard „Code Division Multiple Access“ (CDMA) – der u. a. in den in Nr. 2 des 187. Erwägungsgrundes sowie in den Erwägungsgründen 454 und 461 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Erklärungen erwähnt ist –, um die Technologie „Voice over LTE“ (VoLTE) – die u. a. in der in Fn. 586 dieses Beschlusses betreffend (durch Verweis auf Fn. 587) dessen 447. Erwägungsgrund wiedergegebenen Erklärung erwähnt ist –, um „Sprachverbindungen“ oder „Sprachfunktionen“ laut den im 492. Erwägungsgrund des Beschlusses wiedergegebenen Erklärungen oder um andere Merkmale handelte.

405    Denn unabhängig davon, wie die Tatsachenfeststellung der Kommission im 322. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses technisch zu erklären ist, steht zwischen den Parteien fest, dass Apple hinsichtlich ihres Bedarfs für die iPhones, die zwischen 2011 und 2015 auf den Markt gebracht werden sollten, über keine technische Alternative zu den LTE‑Chipsätzen der Klägerin verfügte.

406    Im Übrigen deutet nichts im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass Apple für die iPhones, die zwischen 2011 und 2015 auf den Markt gebracht werden sollten, LTE‑Chipsätze in Betracht gezogen hätte, die nicht ihren technischen Vorgaben entsprachen, und dass die im 322. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellte fehlende Alternative für iPhones auf anderen als technischen Gründen beruht hätte.

407    Drittens stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 491, 493 und 495 des angefochtenen Beschlusses auch fest, dass Apples Bedarf an LTE‑Chipsätzen für iPhones, die 2016 hätten auf den Markt gebracht werden sollen, nur zu etwa der Hälfte umstritten gewesen sei. Hierzu stützte sich die Kommission im 493. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf eine Erklärung von Apple in deren Stellungnahme zur Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, wonach Apple nur weniger als die Hälfte ihres mengenmäßigen Bedarfs für die iPhones, die 2016 hätten auf den Markt gebracht werden sollen, von Intel habe beziehen können. Die diesbezüglichen Angaben im angefochtenen Beschluss verweisen ebenfalls auf technische Erwägungen. In Fn. 586 dieses Beschlusses, die Apples Stellungnahme zur Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergibt, heißt es nämlich, Apple habe von Intel nur den „Non-CDMA-Teil“ ihres Bedarfs an LTE‑Chipsätzen für das iPhone beziehen können, das 2016 habe auf den Markt gebracht werden sollen, was impliziert, dass Apple den CDMA-Teil dieses Bedarfs nicht von Intel hätte beziehen können.

408    Viertens entfielen nach den Schätzungen im angefochtenen Beschluss rund 90 % der Apple-Verkäufe von LTE‑Geräten und damit ihres Bedarfs an LTE‑Chipsätzen im Referenzzeitraum auf iPhones, während auf iPads rund 10 % der Apple-Verkäufe von LTE‑Geräten und damit ihres Bedarfs an LTE‑Chipsätzen in diesem Zeitraum entfielen (vgl. 421. Erwägungsgrund dieses Beschlusses).

409    Daraus folgt, dass Apple für einen sehr großen Teil ihres Bedarfs an LTE‑Chipsätzen für die Geräte, die im Referenzzeitraum auf den Markt gebracht werden sollten, d. h. für alle iPhones, die zwischen 2011 und 2015 vermarktet werden sollten, und für mehr als die Hälfte der iPhones, die 2016 vermarktet werden sollten, keine technische Alternative zu den LTE‑Chipsätzen der Klägerin hatte und daher nicht auf konkurrierende Anbieter ausweichen konnte.

410    Die unbestrittene Tatsache, dass es auf dem relevanten Markt im Referenzzeitraum für einen sehr großen Teil des Bedarfs von Apple keine technische Alternative zu den LTE‑Chipsätzen der Klägerin gab, ist aber ein relevanter tatsächlicher Umstand, der bei der Analyse, ob die fraglichen Zahlungen geeignet waren, Verdrängungswirkungen zu erzeugen, berücksichtigt werden muss, da die Kommission eine solche Eignung im Hinblick auf den gesamten Bedarf von Apple an LTE‑Chipsätzen und insbesondere auf die Verringerung der Anreize für Apple angenommen hat, wegen ihres gesamten Bedarfs auf die Konkurrenten der Klägerin zurückzugreifen.

411    Fünftens ist angesichts der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass die Kommission zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die fraglichen Zahlungen geeignet waren, den Wettbewerb insofern zu beschränken, als sie die Anreize für Apple verringerten, sich zur Beschaffung von LTE‑Chipsätzen für die gesamte Nachfrage nach iPhones und iPads den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, dass sie bei ihrer Analyse aber nicht sämtliche relevanten tatsächlichen Umstände des beanstandeten Verhaltens angemessen berücksichtigt hat.

412    Denn obwohl die Kommission feststellte, dass Apple für alle iPhones, die zwischen 2011 und 2015 vermarktet werden sollten, und für mehr als die Hälfte der iPhones, die 2016 vermarktet werden sollten, über keine technische Alternative zu den LTE‑Chipsätzen der Klägerin verfügte, brachte sie diesen relevanten tatsächlichen Umstand – der implizierte, dass es keine Konkurrenten gab, die Apple mit LTE‑Chipsätzen für die genannten iPhones beliefern konnten – nicht mit der angeblichen Verringerung der Anreize für Apple in Verbindung, sich den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, um LTE‑Chipsätze für ihren gesamten Bedarf, also auch für iPhones, zu beziehen, obwohl diese Geräte einen sehr großen Teil dieses Bedarfs ausmachten.

413    Ferner hat die Kommission im Widerspruch dazu in Abschnitt 11.5 des angefochtenen Beschlusses u. a. diesen Umstand angeführt, um die Analyse der kritischen Marge der Klägerin mit der Begründung zu verwerfen, diese lasse bei dem von ihr geltend gemachten umstrittenen Teil der Nachfrage von Apple außer Acht, dass Apple den Lieferanten der LTE‑Chipsätze für die iPhones, die 2012, 2013, 2014 und 2015 vermarktet werden sollten, sowie für mehr als die Hälfte der iPhones, die 2016 vermarktet werden sollten, nicht habe wechseln können (491. Erwägungsgrund und Nr. 2 des 495. Erwägungsgrundes dieses Beschlusses).

414    Die Kommission war somit – da sie außer Acht ließ, dass Apple für einen sehr großen Teil ihrer Nachfrage nach LTE‑Chipsätzen (für die iPhones mit Ausnahme von weniger als der Hälfte der iPhones, die 2016 auf den Markt gebracht werden sollten) auf keinen anderen Anbieter zurückgreifen konnte, der ihren technischen Anforderungen genügen würde – nicht zu der Feststellung berechtigt, dass die fraglichen Zahlungen die Anreize für Apple verringert hatten, sich für ihren gesamten Bedarf bezüglich aller iPhones und iPads, die im Referenzzeitraum vermarktet werden sollten, den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, so dass diese Zahlungen geeignet waren, den Wettbewerb auf dem gesamten relevanten Markt für LTE‑Chipsätze zu beschränken. Der – im angefochtenen Beschluss nicht gebührend berücksichtigte – Umstand, dass Apple LTE‑Chipsätze von der Klägerin und nicht von deren Konkurrenten bezog, da es keine ihren eigenen technischen Vorgaben entsprechende Alternativen gab, könnte nämlich auf einen Leistungswettbewerb, nicht aber auf eine wettbewerbswidrige Verdrängung infolge der fraglichen Zahlungen zurückzuführen sein.

415    Zwar verbietet Art. 102 AEUV Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die auf eine Verstärkung dieser Stellung und deren Missbrauch etwa dadurch abzielen, dass nachweislichen potenziellen Wettbewerbern der tatsächliche Zugang zu einem Markt verwehrt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 151). Im vorliegenden Fall durfte die Kommission angesichts der im angefochtenen Beschluss aufgestellten Schadenstheorie, die auf einer Verringerung der Anreize für Apple beruht, sich im Referenzzeitraum für ihren gesamten Bedarf an LTE‑Chipsätzen den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, nicht außer Acht lassen, dass Apple wegen ihrer eigenen technischen Vorgaben für einen sehr großen Teil ihrer Nachfrage nach LTE‑Chipsätzen in diesem Zeitraum nicht auf die Konkurrenten der Klägerin zurückgreifen konnte.

416    Im Übrigen hat die Kommission im angefochtenen Beschluss keineswegs behauptet, dass weniger effiziente Wettbewerber als die Klägerin durch deren Verhalten daran gehindert worden wären, den Vorgaben von Apple entsprechende Produkte zu entwickeln, sondern lediglich, dass die Anreize für Apple, sich für ihren gesamten Bedarf an LTE‑Chipsätzen den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, verringert worden seien. Jedenfalls kann, wie aus der oben in Rn. 351 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, der Leistungswettbewerb dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden.

417    Nach alledem beruht die Schlussfolgerung der Kommission, die fraglichen Zahlungen seien geeignet gewesen, Verdrängungswirkungen zu entfalten, weil sie die Anreize für Apple verringert hätten, sich zur Beschaffung von LTE‑Chipsätzen für ihre gesamte Nachfrage den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, auf einer Analyse, die nicht unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände vorgenommen wurde und die deshalb rechtswidrig ist.

418    An diesem Ergebnis können auch die übrigen Argumente der Kommission nichts ändern.

419    Erstens hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts den 421. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführt und geltend gemacht, darin sei die „Hebelwirkung“ dargelegt, auf welcher der Nachweis der Eignung der fraglichen Zahlungen beruhe, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten. Im Wesentlichen hätten die betreffenden Verträge es der Klägerin erlaubt, auch wenn die Lieferung von iPhones durch die Konkurrenten der Klägerin technisch unmöglich gewesen sei, diesen nicht umstrittenen Teil der Apple-Nachfrage nach iPhones als „Hebel“ zu benutzen, um die Konkurrenten vom umstrittenen Teil der besagten Nachfrage nach iPads zu verdrängen und sie so daran zu hindern, auf dem Markt Fuß zu fassen und zu wachsen.

420    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Argument der Kommission nicht mit der Schadenstheorie übereinstimmt, die im angefochtenen Beschluss dargelegt ist und die sich auf die Eignung der fraglichen Zahlungen bezieht, wettbewerbswidrige Wirkungen auf dem gesamten relevanten Markt für LTE‑Chipsätze zu entfalten, weil Apple daran gehindert worden sei, ihren gesamten Bedarf an LTE‑Chipsätzen für iPhones und iPads bei den Konkurrenten der Klägerin zu decken. Mit anderen Worten: Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist eine Verdrängungswirkung, die generell und unterschiedslos LTE‑Chipsätze sowohl für iPhones als auch für iPads erfasst, nicht aber eine solche, die nur auf die Belieferung von Apple mit LTE‑Chipsätzen für iPads beschränkt wäre. Im Übrigen wurde im angefochtenen Beschluss die der Klägerin vorgeworfene Zuwiderhandlung in Bezug auf Apples Gesamtnachfrage für iPhones und iPads definiert; außerdem taucht der Begriff einer von der Klägerin auf die verschiedenen Apple-Geräte ausgeübten „Hebelwirkung“ in der Argumentation der Kommission in Abschnitt 11.4 dieses Beschlusses überhaupt nicht auf.

421    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der 421. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zwar zu dessen Abschnitt 11.4.1 gehört, aber zusammen mit den Erwägungsgründen 419 und 420 dieses Beschlusses auf ein Argument antworten sollte, das die Klägerin im Verwaltungsverfahren zu der Möglichkeit ihrer Konkurrenten, Apple identische Anreize zu bieten, vorgebracht hatte. Es ist also nicht anzunehmen, dass die Schadenstheorie, die der Eignung der fraglichen Zahlungen zugrunde liegt, wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen, in diesem Erwägungsgrund dargelegt würde. Im Übrigen enthält der 421. Erwägungsgrund des Beschlusses jedenfalls entgegen dem Vorbringen der Kommission keinen konkreten Hinweis darauf, dass die Klägerin über den nicht umstrittenen Teil der Nachfrage von Apple nach LTE‑Chipsätzen eine „Hebelwirkung“ auf den umstrittenen Teil dieser Nachfrage ausgeübt hätte.

422    Schließlich ist ergänzend zu bemerken, dass das Argument der Kommission im Zusammenhang mit dem 421. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf der Prämisse beruht, dass mit diesem Beschluss die wettbewerbswidrige Eignung der fraglichen Zahlungen in Bezug auf iPads nachgewiesen werde. Wie aber oben in Rn. 391 erwähnt, nahm die Kommission in den Abschnitten 11.4.1, 11.4.3 und 11.4.4 des Beschlusses eine allgemeine Analyse der Eignung dieser Zahlungen vor, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, ohne sich speziell mit iPads zu befassen. Darüber hinaus beschränkte sich die Kommission, wie oben in den Rn. 392 bis 394 dargelegt, in Bezug auf iPads in Abschnitt 11.4.2 des Beschlusses auf die Prüfung der angeblichen tatsächlichen Auswirkungen der fraglichen Zahlungen auf die Non-CDMA-Modelle der iPads, die 2014 und 2015 auf den Markt gebracht werden sollten; diese Prüfung ist Gegenstand der zweiten und der dritten Rüge, die nachstehend behandelt werden.

423    Zweitens beruft sich die Kommission, wie oben in Rn. 375 erwähnt, auf die im 411. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten und oben in Rn. 383 wiedergegebenen Faktoren, um darzutun, dass sie die relevanten Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt habe.

424    Soweit sich die Kommission auf die Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Zahlungen in Abschnitt 11.3 des angefochtenen Beschlusses stützt, ist zu beachten, dass sie in diesem Abschnitt lediglich darauf abstellte, dass die fraglichen Zahlungen Ausschließlichkeitszahlungen seien, während die Prüfung der angeblichen Eignung dieser Zahlungen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, in Abschnitt 11.4 dieses Beschlusses vorgenommen wurde. Außerdem rechtfertigte unter den Umständen des vorliegenden Falls die Einstufung der fraglichen Zahlungen als Ausschließlichkeitszahlungen für sich allein nicht den Schluss, dass diese einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellten. Denn nach der oben in Rn. 354 erwähnten Rechtsprechung hatte die Kommission angesichts der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwände zu prüfen, ob die fraglichen Zahlungen geeignet waren, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten und insbesondere mindestens ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen.

425    Wenngleich die Kommission im Kern zutreffend darlegt, die oben in Rn. 383 genannten Faktoren dürften nicht außer Acht gelassen werden, belegen diese Faktoren jedoch – auch wenn sie bei der Beurteilung der Eignung eines Verhaltens, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, relevant sein können – im vorliegenden Fall als solche keine wettbewerbswidrige Wirkung und insbesondere keine Verdrängungswirkung. Das gilt für das (in Abschnitt 10 des angefochtenen Beschlusses genannte) Ausmaß der beherrschenden Stellung der Klägerin, die (in den Abschnitten 11.4.1 und 11.8 dieses Beschlusses genannte) Dauer und Höhe der fraglichen Zahlungen, den (in Abschnitt 11.4.3 des Beschlusses genannten) Anteil des von diesen Zahlungen erfassten Marktes sowie die (in Abschnitt 11.4.4 des Beschlusses genannte) Bedeutung von Apple als Kundin. Die Erwähnung dieser Faktoren kann nämlich nichts an der Tatsache ändern, dass die Kommission im vorliegenden Fall bei der Beweisführung hinsichtlich der Eignung der fraglichen Zahlungen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten und insbesondere mindestens ebenso leistungsfähige Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, nicht sämtliche relevanten tatsächlichen Umstände des beanstandeten Verhaltens berücksichtigt hat, was die angebliche Verringerung der Anreize für Apple anbelangt, ihren gesamten Bedarf an LTE‑Chipsätzen für iPhones und iPads bei den Konkurrenten der Klägerin zu decken.

426    Im Übrigen stützte sich die Kommission im angefochtenen Beschluss, wie aus diesem Beschluss hervorgeht und wie sie vor Gericht ausdrücklich erklärt hat, nicht auf ein ökonomisches Modell, wie etwa ein Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die fraglichen Zahlungen geeignet gewesen seien, wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen, sondern stellte in Abschnitt 11.5 des Beschlusses nur fest, dass ihre Schlussfolgerungen durch die von der Klägerin vorgelegte Analyse der kritischen Marge nicht berührt würden.

427    Drittens können die Argumente nicht durchgreifen, die die Kommission auf die Erwägungsgründe 426, 464 und 486 des angefochtenen Beschlusses stützt. Die Erwägungsgründe 426 und 464, die sich auf Abschnitt 11.4.2 dieses Beschlusses beziehen, gelten nämlich nur für bestimmte iPad-Modelle, die in den Jahren 2014 und 2015 auf den Markt gebracht werden sollten, und können daher die oben in Rn. 409 zu den iPhones getroffenen Feststellungen nicht berühren. Schließlich kann entgegen dem Vorbringen der Kommission auch die Folgerung im 486. Erwägungsgrund des Beschlusses diese Feststellungen nicht in Frage stellen.

428    Nach alledem ist der ersten Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes stattzugeben.

3.      Zur zweiten und zur dritten Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes: kein Nachweis, dass die betreffenden Verträge die Entscheidungen von Apple über die Beschaffung der „2014er“ und der „2015er“ iPads beeinflusst hätten

429    Mit der zweiten und der dritten Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes wird die Beweisführung in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses beanstandet.

430    Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 424 und 451 des angefochtenen Beschlusses und trägt vor, dieser Beschluss enthalte nicht den Beweis – im 424. Erwägungsgrund –, dass die betreffenden Verträge Apples Anreize verringert hätten, sich für die „2014 und 2015 auf den Markt gebrachten Geräte“ an konkurrierende Anbieter zu wenden, bzw. – im 451. Erwägungsgrund –, dass sie sich auf Apples Beschaffungsstrategie für die „Geräte, die 2014 und 2015 auf den Markt gebracht werden sollten“, ausgewirkt hätten.

431    In Bezug auf die „2014er“ iPads macht die Klägerin zunächst geltend, der angefochtene Beschluss enthalte keinen Beweis dafür, dass Apple die Verwendung von Intel-Chipsätzen in den „im Oktober 2014 tatsächlich auf den Markt gebrachten“ iPads erwogen hätte. Sodann verweise die Kommission mehrfach auf ein iPad-Modell, das Apple „[vertraulich]“, genannt „[vertraulich]“, belege aber nicht, dass die betreffenden Verträge die Entscheidung von Apple über die Beschaffung dieses Modells beeinflusst hätten. Apple habe nie die Verwendung von Intel-Chipsätzen für dieses Modell ernsthaft in Erwägung gezogen, sondern erkannt, dass der Intel-Chipsatz untauglich gewesen sei, was durch den Bericht bestätigt werde, den die Klägerin als Anlage zu ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt habe. Schließlich sei die Tatsache, dass die Intel-Chipsätze die technischen und terminlichen Anforderungen von Apple nicht hätten erfüllen können, der Grund dafür, dass sie nicht für die Ausstattung der „2014er“ iPads ausgewählt worden seien.

432    Die Behauptung der Kommission, ihr sei bekannt gewesen, für welche Geräte Apple die Beschaffung von Intel in Betracht gezogen habe, sei unzutreffend. Der angefochtene Beschluss enthalte auch keine Analyse zur Auswahl des Lieferanten für das Modell „[vertraulich]“ und stelle keinen Kausalzusammenhang zwischen der ersten Änderung des Übergangsvertrags und der Entscheidung her, einen Chipsatz der Klägerin für das Modell „[vertraulich]“ zu verwenden.

433    Die Kommission trägt zunächst vor, der angefochtene Beschluss beziehe sich auf Geräte, die „2014 auf den Markt gebracht werden sollten“, nicht aber auf solche, die „tatsächlich auf den Markt gebracht wurden“. Die Klägerin habe genau gewusst, welche Geräte Apple von Intel habe beziehen wollen. Apple habe auch bestätigt, sich um eine Diversifizierung ihrer Beschaffung zu bemühen. Was sodann das Modell „[vertraulich]“ betreffe, belegten die Erwägungsgründe 428 bis 435 des angefochtenen Beschlusses den Einfluss der betreffenden Verträge. Auch hätten die Verhandlungen zwischen der Klägerin und Apple über die erste Änderung des Übergangsvertrags die von Apple Anfang 2013 getroffene Kaufentscheidung beeinflusst. Jedenfalls habe der Übergangsvertrag ausgereicht, um Apple zu beeinflussen, die erwogen habe, Intel für einen Teil der iPads einzubeziehen, die 2014 hätten vermarktet werden sollen. Zudem sei die Behauptung der Klägerin, Apple habe nie ernsthaft in Erwägung gezogen, Intel-Chipsätze im Modell „[vertraulich]“ zu verwenden, nicht belegt. Zu dem von der Klägerin als Anlage zu ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegten Bericht verweist die Kommission schließlich auf die diesbezügliche Antwort in Apples Stellungnahme zur Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

434    Apple habe entschieden, [vertraulich], und diese Entscheidung sei durch den Abschluss der ersten Änderung des Übergangsvertrags und den Verlust der aus dem Übergangsvertrag resultierenden fraglichen Zahlungen beeinflusst worden. Apples Unterlagen belegten, dass die fraglichen Zahlungen tatsächlich die Entscheidung über den Kauf von LTE‑Chipsätzen für „iPads, die sie 2014 auf den Markt bringen wollte“, beeinflusst hätten.

435    In Bezug auf die „2015er“ iPads trägt die Klägerin vor, die Kommission beziehe sich nicht auf die iPad-Modelle, die im Frühjahr oder im September und November 2015 „auf den Markt gebracht“ worden seien, oder auf solche, die „im Frühjahr 2015 auf den Markt gebracht werden sollten“, sondern erwähne ein nicht näher bestimmtes Modell, das „im Herbst 2015 auf den Markt gebracht werden sollte“. Um die Behauptung zu stützen, dass Intel-Chipsätze ernsthaft in Betracht gezogen worden seien, werde im angefochtenen Beschluss eine einzige E‑Mail eines Apple‑Ingenieurs angeführt, deren Inhalt die Kommission verzerrt wiedergebe. Die Akten enthielten keine Beweise, insbesondere von Apple-Mitarbeitern, die tatsächlich über den Kauf von Chipsätzen entschieden hätten, aus denen hervorgehe, dass der Intel-Chipsatz eine echte Option gewesen sei. Außerdem belegten die Akten, dass die Chipsätze von Intel nicht den technischen und terminlichen Vorgaben von Apple entsprochen hätten.

436    Die Kommission nehme erstmals in der Klagebeantwortung eine Auslegung interner Dokumente von Apple vor.

437    Die Kommission trägt hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen der fraglichen Zahlungen auf den Kauf von Chipsätzen vor, interne E‑Mails von Apple belegten deren Interesse an einem anderen Anbieter. Die im 436. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte E‑Mail eines Apple‑Ingenieurs enthalte keine Unklarheit in Bezug auf Intels Chipsatz, was die E‑Mail eines anderen Apple-Mitarbeiters bestätige. Schließlich verweist die Kommission auf den 437. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, der die Erklärung eines Apple-Mitarbeiters enthält, welcher den Wechsel zu einem Intel-Chipsatz angesichts der fraglichen Zahlungen als geschäftlich nicht vertretbar bezeichne, sowie auf eine Erklärung in der Stellungnahme von Apple zur Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Das Vorbringen der Klägerin zum Zeitrahmen für Intel-Chipsätze sei daher irrelevant und jedenfalls falsch.

438    Der von der Klägerin als Anlage zu ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegte Bericht beruhe auf Tests, die mit in Geräten anderer Hersteller verwendeten Chipsätzen durchgeführt worden seien, weshalb seine Ergebnisse nicht überraschten. Im Übrigen erläutere die Klägerin nicht, inwiefern die von der Kommission vorgenommene Auslegung der im 437. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten E‑Mail eines Apple-Mitarbeiters unzutreffend sei, und stelle die in der Klagebeantwortung angeführte Erklärung von Apple nicht in Frage. Zudem werde das Vorbringen der Klägerin durch ihr eigenes Beweismaterial im FTC‑Verfahren widerlegt.

a)      Vorbemerkungen

439    Wie sich aus den obigen Rn. 392 bis 394 ergibt, soll mit Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses nachgewiesen werden, dass die internen Dokumente und die Erklärungen von Apple nach Ansicht der Kommission bestätigen, dass die fraglichen Zahlungen tatsächlich die Anreize für Apple verringerten, sich zur Beschaffung von LTE‑Chipsätzen, die speziell ihren Bedarf für einige ihrer Geräte betrafen, den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden. Wie die Kommission vor Gericht ausdrücklich bestätigt hat, betrifft diese Beweisführung die „tatsächlichen Auswirkungen“ der fraglichen Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Geräten.

440    Dieser Abschnitt soll, mit anderen Worten, die Eignung der fraglichen Zahlungen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen, durch den Nachweis ihrer tatsächlichen Auswirkungen in Bezug auf bestimmte Geräte bestätigen.

441    Was insbesondere die Nachfrage von Apple anbelangt, auf die sich die Analyse der Kommission in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses bezieht, so betrifft dieser Abschnitt nur die angeblichen tatsächlichen Auswirkungen der fraglichen Zahlungen in Bezug auf bestimmte Non-CDMA-Ausführungen bestimmter iPad-Modelle, die 2014 und 2015 auf den Markt „gebracht wurden“ oder „gebracht werden sollten“. Dagegen hat dieser Abschnitt keine anderen iPads, die im Referenzzeitraum auf den Markt „gebracht wurden“ oder „gebracht werden sollten“, zum Gegenstand.

442    Es ist aber sogleich festzustellen, dass eine solche auf bestimmte Ausführungen der 2014er und 2015er iPad-Modelle beschränkte spezielle Beweisführung bezüglich der angeblichen tatsächlichen Auswirkungen der fraglichen Zahlungen die fehlende Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände im Rahmen der – aufgrund der ersten Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes geprüften – von der Kommission unternommenen allgemeinen Beweisführung bezüglich der Eignung dieser Zahlungen, im Referenzzeitraum wettbewerbswidrige Wirkungen im Hinblick auf den gesamten Bedarf von Apple an LTE‑Chipsätzen sowohl für iPhones als auch für iPads zu entfalten, nicht heilen kann.

443    Mit anderen Worten: Auch wenn die zweite und die dritte Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes nicht begründet wären und die Analyse in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses deshalb nicht in Frage gestellt wäre, könnte dieser Abschnitt wegen seiner Beschränkung auf bestimmte 2014er und 2015er iPads die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, wonach die fraglichen Zahlungen während des ganzen Referenzzeitraums in Bezug auf den gesamten Bedarf von Apple an LTE‑Chipsätzen sowohl für iPhones als auch für iPads wettbewerbswidrig waren, nicht wirksam stützen.

444    Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist daher ergänzend dieser Abschnitt inhaltlich zu überprüfen und somit der Frage nachzugehen, ob die Kommission, wie die Klägerin rügt, nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat, dass die fraglichen Zahlungen tatsächliche Auswirkungen auf die Anreize für Apple hatten, sich wegen der in diesem Abschnitt genannten iPad-Modelle den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden.

445    Im vorliegenden Fall bestehen die zweite und die dritte Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes jeweils im Wesentlichen aus drei Teilrügen, wobei sich die erste auf die Ermittlung der in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses geprüften Geräte, die zweite auf die von der Kommission in diesem Abschnitt berücksichtigten Beweise und die dritte auf die Missachtung anderer relevanter Faktoren bezieht.

446    Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zunächst die erste Teilrüge, dann die dritte Teilrüge und schließlich die zweite Teilrüge unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 357 bis 359 angeführten Rechtsprechung zu prüfen.

b)      Zur ersten Teilrüge: in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses erwähnte Geräte

447    Die Klägerin macht vorab im Wesentlichen geltend, die Kommission habe nicht genau angegeben, auf welche Geräte sich ihre Analyse bezogen habe. Diese Rüge stimmt mit der ersten Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes überein, in deren Rahmen die Klägerin die Argumentation der Kommission als ungenau beanstandet hat, da diese allgemein von „Geräten“ gesprochen und „das iPad [vertraulich]“ irrtümlich als das „[vertraulich]“ bezeichnet habe.

448    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses aus vier Teilen besteht: Der erste (11.4.2.1) enthält eine Analyse der internen Dokumente und Erklärungen von Apple, aus denen die Kommission schloss, dass durch die fraglichen Zahlungen die Anreize für Apple, sich konkurrierenden Anbietern zuzuwenden, tatsächlich verringert worden seien, während in den letzten drei (11.4.2.2, 11.4.2.3 und 11.4.2.4) im Wesentlichen nur auf Argumente der Klägerin eingegangen wird, die diese Schlussfolgerung angeblich unberührt ließen (vgl. 423. Erwägungsgrund dieses Beschlusses und obige Rn. 387).

449    Abschnitt 11.4.2.1 des angefochtenen Beschlusses umfasst die Erwägungsgründe 424 bis 439 dieses Beschlusses und dient ausweislich des 424. Erwägungsgrundes dem Nachweis, dass die fraglichen Zahlungen die Anreize für Apple verringerten, sich Konkurrenten der Klägerin, insbesondere Intel, zuzuwenden, dessen Chipsätze Apple für die Verwendung in den „2014 und 2015 auf den Markt gebrachten Geräten“ ernsthaft in Betracht gezogen habe.

450    Im Text dieses Abschnitts erwähnte die Kommission aber nicht mehr solche Geräte, sondern Beweise, die sich auf Folgendes bezogen: „Non-CDMA-iPad-Modelle“ (425. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), die „Markteinführung der Non-CDMA-iPad- Ausführungen im Jahr 2014“ (426. Erwägungsgrund des Beschlusses), „2014er Mobilgeräte“ (427. Erwägungsgrund des Beschlusses), „[vertraulich]“ und „[vertraulich]“ (428. Erwägungsgrund des Beschlusses), „einige ihrer iPads im Jahr 2014“ und „ihr gesamtes Portfolio an Zellular-iPads im Jahr 2015“ (430. Erwägungsgrund des Beschlusses), „2014er und 2015er iPad-Modelle“ sowie das „2015er iPhone-Modell“ (431. Erwägungsgrund des Beschlusses), „[vertraulich] ursprünglich für die Markteinführung im Frühjahr 2014 vorgesehen“ und „schließlich im Herbst 2013 auf den Markt gebracht“ (433. Erwägungsgrund und Fn. 558 des Beschlusses), „2014er und 2015er Mobilgeräte“ (435. Erwägungsgrund des Beschlusses), das „iPad-Modell vom Herbst 2015“ (436. Erwägungsgrund des Beschlusses), die „Markteinführung eines iPad … im Jahr 2015“ (437. Erwägungsgrund des Beschlusses), „Apples Bedarf an Non-CDMA-Chipsätzen“ (438. Erwägungsgrund des Beschlusses) und „2015er Gerätemodelle“ sowie die „Planung für Mobilgeräte im Herbst 2015“ (439. Erwägungsgrund des Beschlusses). Es ist somit festzustellen, dass die Kommission bei der Beschreibung der Geräte und der Zeiträume, auf die sich die angeführten Beweise bezogen, nicht kohärent verfahren ist.

451    In den Abschnitten 11.4.2.2 und 11.4.2.3 des angefochtenen Beschlusses wurde auf die Argumente eingegangen, mit denen die Klägerin die Glaubhaftigkeit der internen Dokumente und Erklärungen von Apple in Frage gestellt und behauptet hatte, Apple habe die Ausschließlichkeit verlangt.

452    In Abschnitt 11.4.2.2 des angefochtenen Beschlusses verwies die Kommission sowohl auf „2014 und 2015 auf den Markt gebrachte Geräte“ (442. Erwägungsgrund dieses Beschlusses) als auch auf „Geräte, die 2014 auf den Markt gebracht werden sollten“ (445. Erwägungsgrund des Beschlusses), bzw. in einem einzigen Satz auf „Geräte, die 2015 auf den Markt gebracht werden sollten“, sowie auf „2015 auf den Markt gebrachte Geräte“ (446. Erwägungsgrund des Beschlusses).

453    In Abschnitt 11.4.2.4 des angefochtenen Beschlusses, der die Antwort auf das Vorbringen der Klägerin enthält, wegen der Höherwertigkeit ihrer Chipsätze habe sich Apple jedenfalls dafür entschieden, ihren Bedarf bei der Klägerin zu decken (423. Erwägungsgrund dieses Beschlusses), stellte die Kommission fest, die fraglichen Zahlungen hätten die Beschaffungsstrategie von Apple für die „Geräte, die 2014 und 2015 auf den Markt gebracht werden sollten“, beeinflusst (451. Erwägungsgrund des Beschlusses).

454    Während die Kommission im Text dieses Abschnitts „Geräte, die 2014 und 2015 auf den Markt gebracht werden sollten“ (455. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), und „iPads, die 2014 und 2015 auf den Markt gebracht werden sollten“ (464. Erwägungsgrund dieses Beschlusses), erwähnte, nannte sie mehrfach auch „2014 und 2015 auf den Markt gebrachte Geräte“ (Erwägungsgründe 456 bis 458, 462 und 463 des Beschlusses) sowie „die im Februar 2011 auf den Markt gebrachte CDMA-Ausführung des iPhone 4“ (460. Erwägungsgrund des Beschlusses) und „[vertraulich]“ (465. Erwägungsgrund des Beschlusses).

455    Daraus ergibt sich, dass die Kommission in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses eine pauschale Argumentation entwickelte, die einmal „Geräte“, ein anderes Mal iPads betraf und zusammen behandelte, die unterschiedlich u. a. als solche „von 2014 und 2015“, als solche, die „2014 und 2015 auf den Markt gebracht wurden“, oder als solche, die „2014 und 2015 auf den Markt gebracht werden sollten“, bezeichnet wurden, ohne die Bedeutung dieser Ausdrücke zu klären oder aufzuzeigen, in welcher Beziehung sie zueinander standen.

456    Die Kommission verwies vor allem im 424. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bei der Darstellung der Schlussfolgerung aus dessen Abschnitt 11.4.2.1 auf die 2014 und 2015 „auf den Markt gebrachten“ Geräte, während sie im 451. Erwägungsgrund dieses Beschlusses bei der Darstellung der Schlussfolgerung aus dessen Abschnitt 11.4.2.4 auf die Geräte verwies, die 2014 und 2015 „auf den Markt gebracht werden sollten“. Im Text jedes dieser Abschnitte bezog sich die Kommission aber auch auf andere Geräte, die nicht mit den im Rahmen ihrer Beweisführung bezeichneten Geräten übereinstimmen.

457    Zwar hat die Kommission in der Klagebeantwortung und als Reaktion auf die prozessleitenden Maßnahmen erklärt, der in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses geführte Nachweis der tatsächlichen Wirkungen der fraglichen Zahlungen habe für iPhones überhaupt nicht gegolten und nur bestimmte „Non-CDMA“-iPad-Modelle, die 2014 und 2015 „auf den Markt gebracht werden sollten“, betroffen, nicht aber die iPads, die 2014 und 2015 tatsächlich „auf den Markt gebracht“ worden seien, wobei die Kommission jedes durch diesen „Schreibfehler“ verursachte Missverständnis bedauerte.

458    Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann jedoch die fehlerhafte Bezeichnung der Geräte, auf die sich die Beweisführung hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen der betreffenden Zahlungen bezieht, nicht als bloßer „Schreibfehler“ abgetan werden. So entspricht insbesondere das in den Erwägungsgründen 433 und 465 des angefochtenen Beschlusses erwähnte, mit dem Kürzel „[vertraulich]“ bezeichnete Modell [vertraulich] aus geschäftlicher Sicht dem Modell mit der Bezeichnung „[vertraulich]“, wobei dieses Modell, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss selbst feststellt, im Herbst 2013 „auf den Markt gebracht“ wurde. Da das besagte Modell aber 2013 „auf den Markt gebracht“ wurde, ist es für eine Beweisführung wie in Abschnitt 11.4.2.1 dieses Beschlusses irrelevant, mit der die tatsächlichen Auswirkungen der fraglichen Zahlungen auf die 2014 und 2015 „auf den Markt gebrachten“ Modelle ermittelt werden sollen.

459    Außerdem bezieht sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf den angefochtenen Rechtsakt, nicht aber auf den Inhalt der vom Beklagten beim Unionsgericht eingereichten Schriftsätze (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Orange Polska/Kommission, C‑123/16 P, EU:C:2018:590, Rn. 85).

460    Das Argument der Kommission, die Klägerin habe gewusst, welche Geräte Apple von Intel habe beziehen wollen, ist daher irrelevant, denn die Kontrolle des Gerichts bezieht sich ausweislich der vorstehenden Rn. 459 auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Im Übrigen hat die Klägerin angesichts der Formulierungen in diesem Beschluss die Argumentation der Kommission sowohl in Bezug auf Geräte, die „auf den Markt gebracht worden waren“, als auch auf solche, die „auf den Markt gebracht werden sollten“, beanstandet (siehe oben, Rn. 430).

461    Schließlich ist es, sofern der angefochtene Beschluss insoweit Unklarheiten enthält, nicht Sache des Gerichts, nachträglich zu bestimmen, auf welche Geräte sich die von der Kommission in den einzelnen Erwägungsgründen in Abschnitt 11.4.2 dieses Beschlusses jeweils verwendeten Ausdrücke beziehen.

462    Die Beweise, auf die die Kommission ihre Feststellungen in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses gestützt hat, weisen daher sowohl untereinander als auch in Bezug auf die Feststellungen, die sie im Rahmen der Abschnitte 11.4.2.1, 11.4.2.2 und 11.4.2.4 dieses Beschlusses untermauern sollen, keine Kohärenz auf, was sich im Übrigen auf die innere Kohärenz von dessen Abschnitt 11.4.2 auswirkt.

463    Folglich leidet die von der Kommission in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Beurteilung der tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen der fraglichen Zahlungen, d. h. der tatsächlichen Verringerung der Anreize für Apple, bei bestimmten Geräten auf konkurrierende Anbieter von LTE‑Chipsätzen auszuweichen, an mangelnder Kohärenz der Beweise, auf die sie ihre Feststellungen gestützt hat.

c)      Zur dritten Teilrüge: Missachtung bestimmter relevanter Beweise im Rahmen der Beweisführung in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses

464    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, Apple habe auf die Intel-Chipsätze deshalb nicht zurückgegriffen, weil diese ihren technischen und terminlichen Anforderungen für ihre Geräte nicht genügt hätten, nicht aber wegen der fraglichen Zahlungen, was von der Kommission außer Acht gelassen worden sei.

465    Insoweit ist, obwohl der angefochtene Beschluss bereits an einer im Rahmen der ersten Teilrüge festgestellten mangelnden Kohärenz leidet (siehe oben, Rn. 463), zu prüfen, ob die Kommission darüber hinaus bei ihrer Analyse alle relevanten Beweise berücksichtigt hat, die sie zu berücksichtigen hatte. Zu diesem Zweck ist die Analyse unter der Prämisse fortzusetzen, dass es sich, wie die Kommission in der Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bei den hiervon betroffenen Geräten um die „Non-CDMA“-Ausführungen des Modells „[vertraulich]“ (oder „[vertraulich]“) für 2014 sowie der Modelle „[vertraulich]“ und „[vertraulich]“ für 2015 handelt (im Folgenden: mutmaßlich betroffene Modelle), und zwar ohne dass weiter zu klären wäre, ob diese Geräte im angefochtenen Beschluss klar und unmissverständlich benannt sind.

466    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die LTE‑Chipsätze der Konkurrenten der Klägerin tatsächlich geeignet waren, die technischen und terminlichen Anforderungen von Apple für die mutmaßlich betroffenen Modelle zu erfüllen, unter den Umständen des vorliegenden Falles ein relevanter Umstand ist, der bei der Analyse der tatsächlichen Auswirkungen der fraglichen Zahlungen auf Apples Entscheidungen über die Deckung ihres Bedarfs an LTE‑Chipsätzen für die mutmaßlich betroffenen Modelle zu berücksichtigen ist. Standen Apple nämlich, wie die Klägerin geltend macht, für die mutmaßlich betroffenen Modelle keine technische oder terminliche Alternative zu den LTE‑Chipsätzen der Klägerin zur Verfügung, musste dies einen Einfluss auf Apples Beschaffungsentscheidungen für diese Modelle und damit auch auf die möglichen Auswirkungen der fraglichen Zahlungen auf diese Entscheidungen haben.

467    Die von der Klägerin angeführten Beweise geben in dieser Hinsicht Anlass zu Bedenken.

468    Was erstens das mutmaßlich betroffene Modell angeht, das 2014 „auf den Markt gebracht“ werden sollte und mit dem Kürzel „[vertraulich]“ bezeichnet war, so geht, wie die Klägerin bemerkt, aus den Akten hervor, dass die Entwicklung des Intel-Chipsatzes ([vertraulich]), den Apple für eine mögliche Verwendung in dem Modell „[vertraulich]“ in Betracht gezogen hatte, [vertraulich] war.

469    Insbesondere heißt es in Apples interner Erklärung vom [vertraulich], die die Kommission in Fn. 612 des angefochtenen Beschlusses zu dessen 464. Erwägungsgrund erwähnt hat, dass [vertraulich].

470    Die zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 untermauern diese Feststellungen. So heißt es in einer internen E‑Mail von Apple vom [vertraulich] zur Verwendung des [vertraulich] Chipsatzes für das am [vertraulich] vorgesehene iPad, d. h. das Modell „[vertraulich]“, dass [vertraulich] und dass [vertraulich]. Eine weitere interne E‑Mail von Apple vom [vertraulich] offenbart, dass dieser Chipsatz [vertraulich] war und dass, wenn [vertraulich].

471    Soweit Apple plante, 2014 andere iPad-Modelle als das Modell „[vertraulich]“ auf den Markt zu bringen, geht aus den Akten jedenfalls hervor, dass die Chipsätze der Konkurrenten der Klägerin die technischen und terminlichen Anforderungen von Apple nicht erfüllten. So zeigt die mit [vertraulich] überschriebene Tabelle für 2014, die einer internen E‑Mail von Apple vom [vertraulich] beigefügt war, dass die Chipsätze der Konkurrenten der Klägerin, insbesondere diejenigen von Intel, den technischen oder terminlichen Anforderungen von Apple nicht vollständig entsprachen, wie sich aus [vertraulich] ergibt.

472    Wie die Kommission in ihrer Reaktion auf die prozessleitenden Maßnahmen bestätigt hat, erfüllte insbesondere der Intel-Chipsatz, der für das Modell „[vertraulich]“ in Betracht gezogen worden war [vertraulich], „teilweise“ die „Bedürfnisse von Apple“, wobei die mangelnde Eigenschaft mit der fehlenden [vertraulich]-Technologie zusammenhing. Insoweit genügt der Hinweis, dass eine interne E‑Mail von Apple vom [vertraulich] mit dem Betreff [vertraulich] im Wesentlichen besagt, dass [vertraulich], dass jedoch [vertraulich] und dass in diesem neuen Kontext [vertraulich]. In dieser Hinsicht wird in einer internen E‑Mail von Apple vom [vertraulich] auf ein [vertraulich] hingewiesen. Im Übrigen kann die Bedeutung dieser Technologie für die anderen iPads, die Apple 2014 auf den Markt bringen wollte, nicht durch die Argumente der Kommission entkräftet werden, die sich auf Erklärungen von Apple-Mitarbeitern zum Modell „[vertraulich]“ oder auf die Zeit beziehen, als diese Technologie noch keine Bedeutung erlangt hatte, da solche Argumente irrelevant sind.

473    Was zweitens die mutmaßlich betroffenen Modelle anbelangt, die 2015 „auf den Markt gebracht werden sollten“, so geht, wie die Klägerin vorträgt, aus den Akten hervor, dass die Chipsätze ihrer Konkurrenten, insbesondere die Chipsätze von Intel, die Apple für eine mögliche Verwendung in den iPads, die sie 2015 auf den Markt bringen wollte, in Betracht gezogen hatte, nicht den technischen und terminlichen Anforderungen von Apple genügten.

474    Zum einen berief sich die Klägerin auf die mit [vertraulich] überschriebene Tabelle für 2015, die einer internen E‑Mail von Apple vom [vertraulich] beigefügt war. Diese Tabelle zeigt, dass die Chipsätze von Intel die technischen und terminlichen Anforderungen von Apple nicht vollständig erfüllten, wie sich aus [vertraulich] ergibt.

475    Zum anderen äußerten sich zwei Apple‑Ingenieure in der internen E‑Mail-Korrespondenz von Apple vom 18. Februar 2014 – die sich an die im 436. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte interne E‑Mail von Apple anschloss und deren Inhalt im Rahmen der zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 bekannt wurde – dahin gehend, dass der Intel-Chipsatz, der für ein iPad in Betracht gezogen wurde, das im Herbst 2015 auf den Markt gebracht werden sollte, dem Chipsatz der Klägerin funktional „nicht wirklich“ gleichwertig sei. Die beiden Ingenieure erklärten, dieser Unterschied sei darauf zurückzuführen, dass der Intel-Chipsatz nicht mit der [vertraulich]-Technologie ausgestattet sei, die als [vertraulich] gelte.

476    Hieraus folgt, dass mehrere der Kommission bekannte Fakten, die im Übrigen durch die im Verfahren vorgelegten Beweise bestätigt wurden, Zweifel an der Eignung der Chipsätze von Intel bzw. der anderen Konkurrenten der Klägerin aufkommen lassen, die technischen und terminlichen Anforderungen von Apple für die mutmaßlich betroffenen Modelle sowie gegebenenfalls für die anderen iPad-Modelle zu erfüllen, die Apple in diesem Zeitraum auf den Markt bringen wollte.

477    Die Kommission durfte aber nicht feststellen, dass die fraglichen Zahlungen tatsächlich die Anreize für Apple verringert hatten, sich konkurrierenden Anbietern von LTE‑Chipsätzen zuzuwenden, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es für den Bedarf von Apple hinsichtlich der mutmaßlich betroffenen Modelle keine technische oder terminliche Alternative zu den Chipsätzen der Klägerin gab.

478    Zwar erklärte die Kommission im 464. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, Apple habe die Verwendung von Intel-Chipsätzen für die „iPads, die 2014 und 2015 auf den Markt gebracht werden sollten, unter Berücksichtigung aller Parameter, nicht nur der technischen Überlegenheit, und einschließlich der spezifischen Anforderungen für diese Modelle“ in Betracht gezogen und sei somit davon ausgegangen, dass Intel zumindest für diese Modelle nicht weniger attraktiv gewesen sei als die Klägerin. Jedoch lässt der Wortlaut dieser Erklärung der Kommission nicht eindeutig deren Tragweite erkennen, was insbesondere die erwähnte „technische Überlegenheit“ betrifft.

479    Hinzu kommt: Auch wenn diese Erklärung dahin zu verstehen sein sollte, dass die LTE‑Chipsätze von Intel nach Ansicht der Kommission auch unter technischen oder terminlichen Aspekten eine praktikable Alternative für die mutmaßlich betroffenen Modelle waren, ist doch festzustellen, dass die Kommission zur Begründung dieser Ansicht in Fn. 612 des angefochtenen Beschlusses zu dessen 464. Erwägungsgrund lediglich beispielhaft auf drei interne Dokumente von Apple verwies, die jedoch nicht den Schluss zulassen, dass die Intel-Chipsätze die technischen oder terminlichen Anforderungen von Apple für die mutmaßlich betroffenen Modelle erfüllt hätten. Denn das erste Dokument, das die Kommission unter Hinweis allein auf sein Deckblatt anführt, ist eine Erklärung von Apple [vertraulich], in der eher vom [vertraulich] der Intel-Chipsätze die Rede ist (siehe dazu auch oben, Rn. 469); beim zweiten Dokument handelt es sich um eine auch im 433. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte interne E‑Mail von Apple vom Oktober 2012, in der es zwar heißt, dass Intel eine „gute Idee“ für das Modell „[vertraulich]“ gewesen sei, die aber keinen Hinweis auf die zeitliche Realisierbarkeit einer solchen „Idee“ enthält; das dritte Dokument ist eine auch im 428. Erwägungsgrund dieses Beschlusses erwähnte interne E‑Mail von Apple vom Juni 2012, in der von einem Intel-Angebot die Rede ist, das vom Preis her nicht akzeptabel gewesen sei. Die Erklärung der Kommission, wonach Intel für die mutmaßlich betroffenen Modelle nicht weniger attraktiv gewesen sei als die Klägerin, wird somit nicht nur durch diese drei Dokumente nicht gestützt, sondern lässt auch nicht den Schluss zu, dass Apple angesichts ihrer technischen und terminlichen Anforderungen tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, diese Modelle von den Konkurrenten der Klägerin zu beziehen.

480    Es ist daher festzustellen, dass die Kommission in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses nicht wirklich geprüft hat, ob es konkurrierende Anbieter von LTE‑Chipsätzen gab, bei denen Apple ihren Bedarf für die mutmaßlich betroffenen Modelle im Hinblick auf ihre technischen, einschließlich der terminlichen, Vorgaben hätte decken können.

481    Folglich hat die Kommission die tatsächlichen wettbewerbswidrigen Wirkungen der fraglichen Zahlungen, d. h. die Verringerung der Anreize für Apple, sich wegen der mutmaßlich betroffenen Modelle konkurrierenden Anbietern von LTE‑Chipsätzen zuzuwenden, in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses nicht anhand aller zu berücksichtigender relevanter Umstände geprüft.

d)      Zur zweiten Teilrüge: im Rahmen der Beweisführung in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses berücksichtigte Beweise

482    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die fraglichen Zahlungen hinsichtlich der von ihr analysierten Geräte die Anreize für Apple verringert hätten, ihren Bedarf bei den Konkurrenten der Klägerin zu decken.

483    Insoweit ist, obwohl der angefochtene Beschluss bereits an einer im Rahmen der ersten Teilrüge festgestellten mangelnden Kohärenz (siehe oben, Rn. 463) und an einer im Rahmen der dritten Teilrüge festgestellten mangelnden Berücksichtigung aller relevanten Umstände (siehe oben, Rn. 481) leidet, zu prüfen, ob darüber hinaus die von der Kommission angeführten Beweise die Folgerungen stützen können, die sie daraus bezüglich der mutmaßlich betroffenen Modelle zieht.

484    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme des Modells „[vertraulich]“ keines der mutmaßlich betroffenen Modelle in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich erwähnt ist. Ausweislich dieses Abschnitts nahm die Kommission keine spezielle Beweisführung für jedes betroffene Modell, sondern eine allgemeine Beweisführung vor, die darauf ausgerichtet war, iPads insgesamt zu erfassen, die 2014 und 2015 „auf den Markt gebracht wurden“ oder „auf den Markt gebracht werden sollten“, wobei sie manchmal sogar beide Jahre zusammen prüfte.

485    Außerdem stützte sich die Kommission in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen auf von Apple herrührende Beweise, wobei Abschnitt 11.4.2.1 des Beschlusses ausschließlich auf Apples Antwort auf die Frage [vertraulich] des Auskunftsverlangens vom [vertraulich] und auf internen Apple-Dokumenten beruhte, die dieser Antwort beigefügt waren.

486    Als Erstes ist zu dem betroffenen Modell, das 2014 „auf den Markt gebracht werden sollte“, d. h. laut Kommission dem mit dem Kürzel „[vertraulich]“ (oder „[vertraulich]“) bezeichneten Modell, festzustellen, dass die Erwägungsgründe 428 bis 435 des angefochtenen Beschlusses, wie aus diesem hervorgeht und wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung dargelegt hat, die Beweisführung bezüglich der angeblichen Auswirkungen der fraglichen Zahlungen auf Apples Entscheidung zum Kauf von LTE‑Chipsätzen enthalten.

487    Die Kommission führte erstens in den Erwägungsgründen 425 bis 433 des angefochtenen Beschlusses insoweit im Wesentlichen die Umstände an, die ihres Erachtens belegten, dass Apple vor Abschluss der ersten Änderung des Übergangsvertrags erwogen hatte, sich wegen der mutmaßlich betroffenen Modelle den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, und dass dies für Apple wirtschaftlich interessant sein konnte, da „die Aussicht, langfristig Kosten zu sparen, die Zahlungen aus dem Übergangsvertrag überwog“.

488    Die Einschätzungen in den Erwägungsgründen 425 bis 433 des angefochtenen Beschlusses zeigen somit zwar, dass Apple die Existenz der Zahlungen aus dem Übergangsvertrag berücksichtigt hatte, sie belegen aber nicht, dass die fraglichen Zahlungen aus diesem Vertrag tatsächlich die Anreize für Apple verringert hätten, sich wegen der angeblich betroffenen Modelle und insbesondere des Modells „[vertraulich]“ den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden.

489    Wie sich aus den Erwägungsgründen 434 und 435 des angefochtenen Beschlusses ergibt, war die Kommission nämlich der Ansicht, die erste Änderung des Übergangsvertrags erkläre, warum Apple es aufgegeben habe, für die mutmaßlich betroffenen Modelle, deren Markteinführung sie für 2014 und 2015 geplant habe, konkurrierende Anbieter in Betracht zu ziehen.

490    Entgegen dem Vorbringen der Kommission lässt der angefochtene Beschluss daher nicht den Schluss zu, dass der Übergangsvertrag für sich allein die Anreize für Apple, wegen der mutmaßlich betroffenen Modelle auf die Konkurrenten der Klägerin zurückzugreifen, tatsächlich verringert hätte.

491    Zweitens beruht die Einschätzung im 435. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach Apple „als Folge der ersten Änderung des Übergangsvertrags ‚für 2014er und 2015er Mobilgeräte jede Berücksichtigung alternativer Chipsatzanbieter neben der Klägerin aufgegeben‘ hatte“, ausschließlich auf einer Erklärung in Apples Antwort auf die Frage [vertraulich] des Auskunftsverlangens vom [vertraulich].

492    Diese Antwort betrifft jedoch nicht das Modell „[vertraulich]“ (oder „[vertraulich]“), bei dem es sich laut Kommission um das einzige mutmaßlich betroffene 2014er Modell handelt, das Gegenstand von Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses ist. Denn von den 2014er Non-CDMA-Modellen gilt diese Antwort nur für die Modelle [vertraulich]. Zudem findet sich die im 435. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Erklärung von Apple in dem den beiden letztgenannten Modellen gewidmeten Teil der Antwort. Diese Erklärung erscheint daher als irrelevant für die das Modell „[vertraulich]“ betreffende Beweisführung im angefochtenen Beschluss.

493    Drittens führte die Kommission im 465. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Rahmen von dessen Abschnitt 11.4.2.4 aus, dass [vertraulich], und stützte sich zu diesem Zweck auf zwei Erklärungen von Apple aus Rn. 52 dritter Gedankenstrich ihrer Stellungnahme zur Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

494    Wie die Klägerin aber zutreffend bemerkt, wird in diesen Erklärungen nicht angegeben, dass [vertraulich] wegen der fraglichen Zahlungen. Insbesondere geben die Erklärungen keinen Hinweis auf die Gründe für [vertraulich]. Soweit die Kommission im angefochtenen Beschluss keine schlüssigen Beweise angeführt hat, ist es nicht Sache des Gerichts, die Gründe zu ermitteln, aus denen [vertraulich].

495    Als Zweites beruht in Bezug auf die mutmaßlich betroffenen Modelle, die Apple 2015 auf den Markt bringen wollte, d. h. laut Kommission die Modelle „[vertraulich]“ und „[vertraulich]“, wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht und wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung dargelegt hat, die Beweisführung hinsichtlich der angeblichen Auswirkungen der fraglichen Zahlungen auf den Beweisen, die in den Erwägungsgründen 436 und 437 des Beschlusses angeführt sind.

496    Zunächst genügt der Hinweis, dass die im 435. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Erklärung von Apple, soweit sie sich allgemein und unterschiedslos auf die „2014er und 2015er Mobilgeräte“ bezieht, zu bestimmten 2014er iPad-Modellen mit Ausnahme des „[vertraulich]“ abgegeben worden war (siehe oben, Rn. 492). Daher ist die Relevanz dieser Erklärung auch für die mutmaßlich betroffenen 2015er Modelle nicht erwiesen.

497    Erstens stützte sich die Kommission im 436. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf ein internes Dokument von Apple mit einer internen E‑Mail-Korrespondenz vom 18. Februar 2014, der zufolge ein Apple‑Ingenieur angeregt hatte, in ein iPad-Modell für den „Herbst 2015“ den Intel-Chipsatz einzubauen, da dieser und der Chipsatz der Klägerin „funktionsgleich“ seien.

498    Jedoch ist weder im 436. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses noch in dieser internen E‑Mail-Korrespondenz das iPad-Modell näher bezeichnet, das Apple 2015 auf den Markt bringen wollte und auf das sich die Behauptung des Apple‑Ingenieurs bezieht. Außerdem hat die Klägerin im Rahmen der zusätzlichen Beweise vom 26. Juli 2019 eine weitere interne E‑Mail-Korrespondenz von Apple vom selben Tag vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der im 436. Erwägungsgrund dieses Beschlusses wiedergegebenen Behauptung des Apple-Mitarbeiters tatsächlich vom Leiter des Apple‑Ingenieurteams widersprochen worden war. Dieser hatte nämlich in seiner Antwort erklärt, der Intel-Chipsatz sei „nicht wirklich funktionsgleich“ mit dem Chipsatz der Klägerin, wobei das englische Wort für die Verneinung – „not“ – in dieser internen E‑Mail mit Großbuchstaben geschrieben ist. Diese letztere Ansicht hatte überdies ein anderer Apple-Mitarbeiter in derselben E‑Mail-Korrespondenz bestätigt.

499    Infolgedessen ist die Stichhaltigkeit der im 436. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Einschätzung zweifelhaft, da sie auf einer einzigen internen E‑Mail von Apple beruht, der zwei andere E‑Mails widersprechen.

500    Zweitens bezieht sich die Kommission im 437. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf eine interne E‑Mail-Korrespondenz von Apple vom 20. Februar 2014, in der auf die im 436. Erwägungsgrund dieses Beschlusses erwähnte interne E‑Mail geantwortet wird, wobei ein Apple-Mitarbeiter erklärt, ein anderer Mitarbeiter habe „gewisse Bedenken im Hinblick auf geschäftliche Vertragsstrafen wegen des Zeitplans“ bei der Markteinführung eines iPads mit einem Chipsatz eines anderen Lieferanten, und der letztgenannte Mitarbeiter bestätigt, eine solche Markteinführung sei „geschäftlich nicht vertretbar“.

501    Diese E‑Mails und der 437. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beziehen sich jedoch weder auf ein spezielles iPad-Modell noch auf die fraglichen Zahlungen oder die betreffenden Verträge. Daher lässt nichts den eindeutigen Schluss zu, dass diese internen E‑Mails den Verlust und die Rückerstattung der fraglichen Zahlungen betroffen hätten.

502    Soweit sich die Kommission in ihrer Klagebeantwortung außerdem auf eine von Apple im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte abgegebene Erklärung gestützt hat, um einen Zusammenhang zwischen den genannten internen E‑Mails und den fraglichen Zahlungen herzustellen, ist festzustellen, dass diese Erklärung im 437. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht erwähnt ist und sich überdies nicht auf die in diesem Erwägungsgrund angeführten internen E‑Mails bezieht.

503    Drittens verwies die Kommission im 438. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses außerdem auf eine wirtschaftliche Analyse des Einkaufsteams von Apple vom 29. Januar 2014 zu den wirtschaftlichen Auswirkungen eines Anbieterwechsels im Jahr 2015 für den Bedarf an Non-CDMA-Chipsätzen, die Apple in ihrer Antwort auf die Frage [vertraulich] im Auskunftsverlangen vom [vertraulich] vorgelegt hatte.

504    Hierzu genügt der Hinweis, dass diese wirtschaftliche Analyse, wie Apple in ihrer Antwort auf die Frage [vertraulich] des Auskunftsverlangens vom [vertraulich] erklärt, „bei keiner der Kaufentscheidungen des Apple-Managements als Grundlage gedient hat“, so dass aus ihr – unabhängig von den Gründen, aus denen sich das Apple-Management nicht auf eine solche Analyse gestützt haben mag, was zu ermitteln nicht Sache des Gerichts ist – keine Rückschlüsse auf die Auswirkungen gezogen werden können, die die fraglichen Zahlungen eventuell tatsächlich auf die Entscheidungen von Apple über die Beschaffung von LTE‑Chipsätzen hatten.

505    Folglich hat die Kommission in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses im Rahmen einer allgemeinen, Modelle und Jahre vermischenden Analyse auf Beweise abgestellt, die nicht relevant sind, die im Widerspruch zu anderen Beweisen stehen oder die ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der mutmaßlich betroffenen Modelle nicht stützen und die somit nicht belegen können, dass die fraglichen Zahlungen tatsächlich die Anreize für Apple verringerten, sich den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, um ihren Bedarf an LTE‑Chipsätzen für diese Modelle zu decken.

506    Aus alledem folgt, dass Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses den nach der Prüfung der ersten Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes festgestellten Rechtsverstoß nicht heilen kann (siehe oben, Rn. 442 und 443) und dass die Kommission jedenfalls in diesem Abschnitt 11.4.2 keine Analyse vorgenommen hat, auf welche die Schlussfolgerung gestützt werden könnte, dass die fraglichen Zahlungen tatsächlich die Anreize für Apple verringert hatten, sich den Konkurrenten der Klägerin zuzuwenden, um LTE‑Chipsätze für die mutmaßlich betroffenen Non-CDMA-iPad-Modelle zu beschaffen, die Apple 2014 und 2015 auf den Markt bringen wollte.

507    Die Kommission gelangte nämlich zu einer solchen Schlussfolgerung nach einer Argumentation, die an mangelnder Kohärenz der Beweise leidet, auf die sie ihre Feststellungen gestützt hat (siehe oben, Rn. 463), die außerdem vorgenommen wurde, ohne dass alle hierfür relevanten Umstände berücksichtigt worden wären (siehe oben, Rn. 481), und die im Übrigen auf Beweisen beruht, die ihre Schlussfolgerungen nicht tragen (siehe oben, Rn. 505).

508    Die Schlussfolgerung der Kommission, die fraglichen Zahlungen hätten tatsächlich wettbewerbswidrige Wirkungen entfaltet, was ihre Eignung bestätige, solche Wirkungen zu erzeugen, ist daher rechtswidrig.

509    Im Übrigen kann aus denselben Gründen die in Abschnitt 11.4.2 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Argumentation entgegen dem Vorbringen der Kommission auch nicht hilfsweise belegen, dass die fraglichen Zahlungen geeignet gewesen wären, wettbewerbswidrige Wirkungen hinsichtlich der mutmaßlich betroffenen Modelle zu entfalten. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist jedenfalls zu beachten, dass die im angefochtenen Beschluss aufgestellte Schadenstheorie nicht auf eine wettbewerbswidrige Eignung der fraglichen Zahlungen abstellt, die auf den Bedarf von Apple für die mutmaßlich betroffenen Modelle beschränkt wäre, sondern dass sie den gesamten Bedarf von Apple im Referenzzeitraum sowohl für iPhones als auch für iPads erfasst (siehe oben, Rn. 420, 442 und 443).

510    Nach alledem ist der zweiten und der dritten Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes stattzugeben.

4.      Ergebnis

511    Aus der Prüfung der ersten, der zweiten und der dritten Rüge im dritten Teil des dritten Klagegrundes ergibt sich, ohne dass es einer Prüfung der anderen Rügen in diesem Teil bedürfte, dass die Einstufung der fraglichen Zahlungen als Missbrauch einer beherrschenden Stellung rechtswidrig ist, weil die Prüfung der Eignung dieser Zahlungen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen, auf einer Analyse beruht, bei der nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt wurden, und die Prüfung der durch diese Zahlungen tatsächlich erzeugten Wirkungen auf einer Analyse beruht, die nicht geeignet ist, den von der Kommission gezogenen Schluss zu stützen.

512    Aus diesen Gründen ist wegen der im Rahmen der Prüfung des dritten Teils des dritten Klagegrundes festgestellten Rechtsverstöße dem dritten Klagegrund stattzugeben und der angefochtene Beschluss auch deshalb für nichtig zu erklären, ohne dass es erforderlich wäre, über die anderen von der Klägerin gerügten Teile zu entscheiden.

D.      Gesamtergebnis

513    Da sowohl dem ersten Klagegrund (in seinem ersten und dritten Teil) als auch dem dritten Klagegrund (in seinem dritten Teil) stattgegeben wurde, ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, ohne dass es einer Entscheidung über die anderen Klagegründe, über die Anträge der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme, soweit diese Anträge über die vom Gericht beschlossenen oder angeordneten Maßnahmen hinausgehen, oder über sonstige weitergehende Beweise außer den zusätzlichen Beweisen vom 26. Juli 2019 bedürfte.

IV.    Kosten

514    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

515    Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss C(2018) 240 final der Kommission vom 24. Januar 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40220 – Qualcomm [Ausschließlichkeitszahlungen]) wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Marcoulli

Frimodt Nielsen

Schwarcz

Iliopoulos

 

      Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juni 2022.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Englisch.


1 Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.