Language of document : ECLI:EU:T:2011:526

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

23. September 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSION FOR BETTER FOOD – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑251/08

Vion NV mit Sitz in Best (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Klinger,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch M. Kicia, dann durch R. Manea als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. April 2008 (Sache R 562/2007‑4) über die Eintragung des Wortzeichens PASSION FOR BETTER FOOD als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas und K. O’Higgins (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 26. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Vion NV, meldete am 26. April 2006 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen PASSION FOR BETTER FOOD.

3        Die Anmeldung erfasste folgende Waren der Klassen 5, 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:

–        Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, hergestellt auf der Basis natürlicher Rohstoffe; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Babykost; Kaugummi für medizinische Zwecke“;

–        Klasse 29: „Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel und Wild, Weich- und Schalentiere (nicht lebend); Fleischextrakte; Fleisch-, Wurst-, Fisch-, Geflügel-, Wildfleisch-, Obst- und Gemüsekonserven; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Tofu; Sojabohnen (konserviert) für Speisezwecke; zubereitete Speisekartoffeln und Kartoffelprodukte aller Art (soweit in Klasse 29 enthalten), auch als Flocken, Kartoffelpulver, Kroketten, Pommes Frites, Bratkartoffeln, Kartoffelklöße, Rösti, Reibekuchen, Chips und Sticks; Geflügelfleisch oder Teile von Geflügelfleisch; Hackfleischprodukte, gegart, gewürzt und/oder mit Soße ummantelt, auch in Verbindung mit Obst, Gemüse, Kartoffeln, Käse, Teigwaren und/oder Paniermehl; Gänseleberpasteten; halb- und küchenfertige Gerichte sowie Fertiggerichte in der Hauptsache aus Fleisch, Fisch, Meeresgetier, Geflügel, Wild und/oder Wurst, auch als Eintopfgerichte; Suppen, Fleischbrühen, Kraftbrühen, Suppenpräparate; Bohnen als Fertiggerichte; verarbeitete und gesalzene Nüsse; frische, gekühlte und tiefgekühlte Fertiggerichte, Halbfertiggerichte und Teilfertiggerichte auf pflanzlicher Basis, im Wesentlichen bestehend aus Gemüse und/oder Sojaproteinen; diätetische Lebensmittel für nicht medizinische Zwecke auf Proteinbasis, auch als Eintopfgerichte; vegetarische Feinkost, im Wesentlichen bestehend aus Fleischersatzprodukten auf Sojabasis, fetthaltigen gewürzten Brotaufstrichen, Tofuprodukten und Sojabohnen (konserviert) für Speisezwecke; Nahrungsmittel, im Wesentlichen bestehend aus pflanzlichen Produkten, insbesondere Sojabohnen, Gewürzkräuter, Gewürzöle, ausgenommen Nahrungsmittel aus Getreide oder Reis; Halbfertiggerichte und Teilfertiggerichte, im Wesentlichen bestehend aus Sojabohnen, Kartoffeln; sämtliche vorgenannten Waren (soweit möglich) auch tiefgefroren und tiefgekühlt“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Kakao, Kakaoerzeugnisse, kakaohaltige Getränkepulver, Kakaotrunkpaste sowie Kakaoextrakte für Nahrungs- und Genusszwecke, Kakao-, Kaffee-, Tee- oder Schokoladegetränke; Reis, Tapioka, Sago; pflanzliche Aromen (ausgenommen ätherische Öle); frische, gekühlte und tiefgekühlte Fertiggerichte, Halbfertiggerichte und Teilfertiggerichte, im Wesentlichen bestehend aus Reis, Nudeln, Mais, Couscous (Grieß) und/oder Getreide; vegetarische Feinkost, im Wesentlichen bestehend aus Getreide; Mehlspeisen; Pizzas, Quiches; Brot, Toastbrot, Knäcke- und Trockenflachbrot, Brötchen, Klein- und Feingebäck, Kuchen, Backwaren und Konditorwaren sowie Torten und Desserts; Speiseeis; Honig, Melassesirup; Fruchtsoßen; Hefe, Backpulver, Puddingpulver, Backaromen, Backessenzen; Zucker, Zuckerwaren, Kaugummi, Marzipan, Marzipanersatz, Nougat, Schokolade, Marzipan-, Nougat- und Schokoladenerzeugnisse, Bonbons, Pralinen, auch solche mit flüssiger Füllung, insbesondere Weinen und Spirituosen; Salzgebäck; Knabbergebäck; Sojamehl; Sojasoße, Tacos; Mehle und Getreidepräparate, insbesondere Weizen, Hafer, Gerste, Roggen, Hirse, Mais und Buchweizen, vorgenannte Waren auch in Form von Mischungen und anderen Zubereitungen, insbesondere Weizenkeime, Maismehl, Maisgrieß, Leinsamen, Müsli und Müsliriegel; geschältes Vollkorngetreide, insbesondere Weizen, Hafer, Gerste, Roggen, Teigwaren und Vollkornteigwaren; feine Backwaren und Konditorwaren; Soßen (Würzmittel); Backwaren mit hauptsächlich aus Fleisch, Geflügel, Wild, Fisch, Meeresgetier oder Wurst bestehenden Füllungen und unter Verwendung von Fleisch hergestellte Teigwaren, Brot- und Backwaren sowie Kombinationsprodukte auch mit Fleisch, Fisch, Meeresgetier, Geflügel und Wild, Obst, Gemüse, Teigwaren und/oder Backwaren als Beilage; Teigwaren und Vollkornteigwaren; Nudeln, Frischnudelgerichte, Frischnudelfertiggerichte, insbesondere Canneloni, Lasagne, Tortellini, Ravioli, alle Gerichte auch als Tiefkühlerzeugnisse; Baguettes und im Wesentlichen mit Käse und/oder Obst und/oder Gemüse belegte essfertige Toasts oder Brötchen; diätetische Lebensmittel auf der Basis von Kohlehydraten für nicht medizinische Zwecke; Salz, Pfeffer, Senf, Essig, Soßen und Dips (Würzmittel), Salatsoßen; Gewürze; Fruchtsoßen; Fleisch-, Fisch- und Wildfleischpasteten; Gemüse- und Obstpasteten; sämtliche vorgenannten Waren (soweit möglich) auch tiefgefroren und tiefgekühlt“.

4        Mit Entscheidung vom 20. Februar 2007 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) zurück.

5        Am 11. April 2007 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 25. April 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass das Zeichen PASSION FOR BETTER FOOD in der Form eines Slogans eine unmissverständliche Aussage beinhalte, die die angesprochenen Verkehrskreise, im vorliegenden Fall die englischsprachigen Endverbraucher, ohne weitere Überlegung als Hinweis auf die hohe oder erstklassige Qualität der angebotenen Produkte verstünden. Zwar seien an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen, jedoch komme es nicht auf einzelne Worte an, sondern darauf, wie die relevanten Verkehrskreise den Slogan insgesamt verstünden. Das in Rede stehende Zeichen bedeute „Passion/Leidenschaft für besseres Essen“. Da der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher im Hinblick auf solche Werbesprüche gering sei und ein gewisser Bedeutungszusammenhang zwischen den Waren und dem Werbespruch bestehe, enthalte dieses Zeichen nichts, was besonders auffällig sei, die Verbraucher stutzig mache oder ihnen in Erinnerung bleibe. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass die wesentliche Aussage des Zeichens PASSION FOR BETTER FOOD darin liege, den Kunden darauf hinzuweisen, dass er bessere Lebensmittel oder, in Bezug auf die Waren der Klasse 5, Waren von hoher Qualität kaufe; es erfülle aber nicht die Funktion eines Hinweises auf die betriebliche Herkunft dieser Waren. Daher sei dieses Zeichen für den englischen Sprachraum der Europäischen Union gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht unterscheidungskräftig. Schließlich verzichtete die Beschwerdekammer im Hinblick auf das Vorliegen dieses absoluten Eintragungshindernisses darauf, sich zu einem etwaigen beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) zu äußern.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin trägt im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund vor, der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt ist. Sie macht ferner geltend, dass in keinem Fall ein Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 vorliege.

10      Die Klägerin meint, dass die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass der Ausdruck „passion for better food“ in seiner Gesamtheit hinreichend unterscheidungskräftig sei, um als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren, insbesondere denen der Klasse 5, zu dienen.

11      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Darüber hinaus bestimmt Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

13      Zeichen ohne Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind solche, die ungeeignet sind, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T‑79/00, Slg. 2002, II‑705, Randnr. 26, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg. 2004, II‑1915, Randnr. 24). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T‑320/03, Slg. 2005, II‑3411, Randnr. 65) oder verwendet werden können (Urteil des Gerichts vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS], T‑216/02, Slg. 2004, II‑1023, Randnr. 34).

14      Zwar ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen (Urteil LIVE RICHLY, Randnr. 66), doch ist ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg. 2003, II‑2235, Randnr. 21).

15      Was die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken betrifft, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans verwendet werden, so sind an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg. 2010, I‑535, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Außerdem ist daran zu erinnern, dass die etwaige Unterscheidungskraft einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke zwar partiell für jeden ihrer Begriffe oder Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber in jedem Fall von einer Prüfung der durch diese gebildeten Gesamtheit abzuhängen hat. Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg. 2008, I‑3297, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Schließlich ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen für die Erzeugnisse und Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der betreffenden Verkehrskreise, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile des Gerichts LITE, Randnr. 27, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg. 2002, II‑683, Randnr. 38), vor allem weil die Wahrnehmung der Marke durch das maßgebliche Publikum vom Grad seiner Aufmerksamkeit beeinflusst wird, der je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Unilever/HABM [Ovoide Tablette], T‑194/01, Slg. 2003, II‑383, Randnr. 42).

18      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass das angemeldete Zeichen aus Wörtern der englischen Sprache besteht, deren Kombination grammatikalisch korrekt ist, und dass es für das englischsprachige Publikum oder ein Publikum mit hinreichenden Englischkenntnissen in seiner Gesamtheit einen Sinn ergibt, da es von diesem gelesen und verstanden werden kann. Daher war die Beschwerdekammer zu Recht der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise englischsprachig sind, was im vorliegenden Fall nicht bestritten wird.

19      Ferner ist festzustellen, dass es sich bei den in der Markenanmeldung genannten Waren um pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege (Klasse 5) sowie ganz unterschiedliche Lebensmittel (Klassen 29 und 30) handelt. Wie das HABM zu Recht festgestellt hat, bestehen die von diesen Waren angesprochenen Verkehrskreise aus den Endverbrauchern.

20      Selbst wenn die Beschwerdekammer, indem sie die Endverbraucher als die betreffenden Verkehrskreise bezeichnet hat, die professionellen Verkehrskreise nicht berücksichtigt haben sollte, hätte dies keine Auswirkungen, da nach der Rechtsprechung das Maß an Aufmerksamkeit zwar bei einem aus professionellen Abnehmern bestehenden Publikum im Allgemeinen hoch ist, gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, jedoch verhältnismäßig gering sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T‑130/01, Slg. 2002, II‑5179, Randnr. 24, BEST BUY, Randnr. 25, und LIVE RICHLY, Randnr. 74).

21      Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Bedeutung der angemeldeten Marke hinsichtlich sowohl der Wörter, aus denen sie besteht, als auch ihrer Gesamtheit zutreffend analysiert hat, um zu dem Schluss einer etwaig fehlenden Unterscheidungskraft der Marke für die fraglichen Waren und aus der Sicht der betreffenden Verkehrskreise zu gelangen.

22      Hierzu ist in Übereinstimmung mit dem HABM und der Beschwerdekammer festzustellen, dass das Wortzeichen PASSION FOR BETTER FOOD ein Werbeslogan ist. Dieser Slogan vermittelt eine präzise Aussage, die die maßgeblichen Verkehrskreise ohne weitere Überlegung dahin verstehen werden, dass die angebotenen Waren von hoher oder erstklassiger Qualität sind. Der Bedeutungsgehalt jedes der Wörter, aus denen der Slogan besteht, nämlich „passion“ (Passion/Leidenschaft), „for“ (für), „better“ (besseres) und „food“ (Essen), ist hinreichend klar und präzise und erfährt durch die Kombination dieser Begriffe zu einem einzigen Zeichen keine spürbare Änderung. So transportiert die – nach der englischen Grammatik korrekte – Kombination dieser Begriffe entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine klare und eindeutige Aussage, die nichts anderes als der Ausdruck „passion for better food“, also „Leidenschaft für besseres Essen“, im wörtlichen Sinne bedeutet.

23      Wie auch das HABM ausgeführt hat, ergibt sich der lobende und werbende Charakter des fraglichen Zeichens insbesondere aus dem Bestandteil „better food“, der die Angabe enthält, dass es sich um die besseren Produkte handele. Dass das Zeichen, wenn man es losgelöst von den in Rede stehenden Waren betrachtet, andere Bedeutungen haben kann als die von der Beschwerdekammer angenommene, beispielsweise die von der Klägerin vorgebrachten Bedeutungen, ist unerheblich (siehe die in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin räumt im Übrigen ein, dass es sich um einen Slogan handelt, der einen hinweisenden Charakter haben kann.

24      Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer der Auffassung war, dass die Wortkombination „passion for better food“ in ihrer Gesamtheit eine Qualitätsaussage vermittele und von den betreffenden Verkehrskreisen als anpreisende Werbebotschaft wahrgenommen werde, nach der es sich bei den mit dieser Marke gekennzeichneten Waren um „bessere Lebensmittel“ handele. So war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das Wort „passion“ zwar für sich genommen für starke Gefühle oder Leiden stehen könne, im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren jedoch auf die Intensität der Anstrengungen des Herstellers hinweise, hohen Qualitätsanforderungen zu genügen. Was das Wort „better“ betrifft, so sind alle von der Klägerin in der Klageschrift angeführten möglichen Bedeutungen, wie der Hinweis auf eine hohe Qualität, auf einen besseren Geschmack oder auf die Tatsache, dass die Produkte aus biologischer Produktion oder dem Fair-Trade-Markt stammen, im Zusammenhang der in Rede stehenden Waren positiv.

25      Die Behauptung der Klägerin, die Beschwerdekammer habe es fehlerhaft unterlassen, eine eigenständige Beurteilung in Bezug auf die Waren der Klasse 5 vorzunehmen, ist zurückzuweisen. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, beschränkt sich die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens, dass die angebotenen Waren Lebensmittel von hoher Qualität oder Produkte höherer Qualität sind, nicht auf die Waren der Klassen 29 und 30. Die in der Klasse 5 enthaltenen Waren, insbesondere Arzneimittel und Mittel zur Gesundheitspflege, werden ebenfalls oral konsumiert oder können mit Lebensmitteln eingenommen werden. Auf diesen Waren angebracht, weisen die Wörter „passion“ und „better“ ebenfalls auf ihre höhere Qualität und die Intensität der Anstrengungen des Herstellers bei ihrer Produktion hin.

26      Im Übrigen kann ein Zeichen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur laudatorisch sein, wenn es konkrete Eigenschaften anpreist, die den erfassten Waren direkt zuzuordnen sind, sondern auch durch die Anpreisung ihrer abstrakten Eigenschaften (Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T‑128/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).

27      Die abstrakte Bedeutung des in Rede stehenden Werbeslogans enthält für die betreffenden englischsprachigen Verkehrskreise aber nicht ohne Weiteres einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder die Bestimmung dieser Waren, was für die Feststellung ausreicht, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft hat (siehe oben, Randnr. 14). Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht ohne Weiteres einen solchen Hinweis gibt, sondern vielmehr eine ausschließlich werbende und abstrakte Information enthält, nur geringe Aufmerksamkeit widmen, ist es wenig wahrscheinlich, dass sie sich im vorliegenden Fall die Mühe machen werden, die unterschiedlichen möglichen Funktionen des in Rede stehenden abstrakten Werbeslogans zu suchen. Außerdem ist das angemeldete Zeichen seiner Form nach ein klassischer Slogan, der keine Bestandteile enthält, die es über seine werbende Bedeutung hinaus dem betreffenden Durchschnittsverbraucher ermöglichen könnten, sich das Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren einzuprägen (vgl. in diesem Sinne Urteile Audi/HABM, Randnrn. 44, 45 und 56 bis 59, REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnrn. 28 und 29, und LIVE RICHLY, Randnr. 85).

28      Hieraus folgt, dass es das in Rede stehende Zeichen nicht ermöglicht, die betriebliche Herkunft der Waren zu identifizieren. Die Beschwerdekammer ist somit ohne Beurteilungsfehler zu der Auffassung gelangt, dass dieses Zeichen in seiner Gesamtheit ein Werbeslogan ist, der keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hat.

29      Diese Feststellung kann durch die übrigen von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt werden.

30      Was erstens das Argument betrifft, das angemeldete Zeichen werde gegenwärtig nur von der Klägerin zur Kennzeichnung der in Rede stehenden Waren benutzt, ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die Wettbewerber der Klägerin dieses Zeichen nicht benutzen, ihm keine Unterscheidungskraft verleiht.

31      Zweitens ist in Bezug auf das Vorbringen, wonach Slogans mit den Bestandteilen „passion“ und „passion for“ bereits als Marken zugelassen worden seien und das HABM und die deutschen Behörden andere Slogans eingetragen hätten, die dem vorliegenden ähnlich seien, darauf hinzuweisen, dass zum einen die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist und dass zum anderen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist, und nicht auf der einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern (vgl. Urteil Suez/HABM [Delivering the essentials of life], Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Was das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung betrifft, das HABM weiche durch die in Rede stehende Versagung der Eintragung von seiner eigenen Praxis ab, ist zu bemerken, dass das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Zwar muss das HABM nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass – im Gegensatz zu dem, was möglicherweise bei bestimmten früheren Anmeldungen von Zeichen mit den Bestandteilen „passion“ oder „passion for“ als Gemeinschaftsmarken der Fall war – der Anmeldung des Zeichens Passion for better food unter Berücksichtigung der Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, und der Wahrnehmung durch die beteiligten Verkehrskreise das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführte Eintragungshindernis entgegenstand. Daher ist das Vorbringen der Klägerin hierzu unerheblich und zurückzuweisen.

34      Drittens muss das Vorbringen, der in Rede stehende Slogan sei nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und ihm stehe kein Freihaltebedürfnis entgegen, nicht geprüft werden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist nämlich ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisses vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T‑28/06, Slg. 2007, II‑4413, Randnr. 43).

35      Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

36      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Vion NV trägt die Kosten.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.