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Klage, eingereicht am 4. November 2011 - Hassan/Rat

(Rechtssache T-572/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Samir Hassan (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery und E. Lagathu)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt

nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Nichtigerklärung

des Durchführungsbeschlusses 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, soweit damit Herr Samir Hassan in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien aufgenommen wurde;

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, soweit damit Herr Samir Hassan in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgenommen wurde;

nach den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz für den Schaden, der Herrn Hassan durch diese gegen ihn ergriffenen restriktiven Maßnahmen entstanden ist, nämlich

die Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union für den entstandenen und zukünftigen materiellen Schaden und für den ideellen Schaden;

die Zusprechung von 250 000 Euro pro Monat ab dem 1. September 2011, um den entstandenen materiellen Schaden wiedergutzumachen;

die Zusprechung von einem (1) symbolischen Euro als Ersatz für den erlittenen ideellen Schaden und

die Verurteilung des Rates der Europäischen Union zum Ersatz des zukünftigen materiellen Schadens;

die Verurteilung des Rates der Europäischen Union zur Tragung sämtlicher Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger folgende sieben Klagegründe geltend.

Offensichtlicher Fehler des Rates bei der Beurteilung des Sachverhalts und daraus folgender Rechtsfehler.

Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.

Verletzung des Eigentumsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Verletzung der Unschuldsvermutung.

Verstoß des Rates gegen seine eigenen Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Ermessensmissbrauch des Rates.

Wiedergutmachung des Schadens, der durch die vom Rat ergriffenen rechtswidrigen Maßnahmen verursacht wurde.

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