Language of document : ECLI:EU:T:2014:682

Rechtssache T‑572/11

Samir Hassan

gegen

Rat der Europäischen Union

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Anpassung der Anträge – Verspätung – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Schadensersatzantrag“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2014

1.      Gerichtliches Verfahren – Rechtsakte, die während des Verfahrens die angefochtenen Rechtsakte aufheben und ersetzen – Während des Verfahrens gestellter Antrag auf Anpassung der Nichtigkeitsanträge – Frist für die Stellung eines solchen Antrags – Beginn – Zeitpunkt der Mitteilung des neuen Rechtsakts an die Betroffenen

(Art. 263 Abs. 6 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/515/GASP, 2011/782/GASP, 2012/739/GASP, 2013/185/GASP und 2013/255/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 843/2011, Nr. 36/2012 und Nr. 363/2013)

2.      Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht – Veröffentlichter und den Adressaten mitgeteilter Rechtsakt – Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts – Mitteilung an den Betroffenen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Unmöglichkeit für den Rat, eine Bekanntgabe vorzunehmen

(Art. 263 Abs. 6 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/515/GASP, 2011/782/GASP, 2012/739/GASP, 2013/185/GASP und 2013/255/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 843/2011, Nr. 36/2012 und Nr. 363/2013)

3.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind – Verpflichtung zur Mitteilung der belastenden Umstände – Umfang

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 und Art. 47; Beschluss des Rates 2011/515/GASP; Verordnung Nr. 843/2011 des Rates)

4.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Recht auf Anhörung – Anspruch auf ein faires Verfahren und auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind – Fehlende Mitteilung des belastenden Materials und fehlende Anhörung der betreffenden Personen und Einrichtungen – Zulässigkeit

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 und Art. 47; Beschlüsse des Rates 2011/515/GASP, 2011/782/GASP, 2012/739/GASP, 2013/185/GASP und 2013/255/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 843/2011, Nr. 36/2012 und Nr. 363/2013)

5.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verpflichtung zur Angabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen – Umfang – Formen der Mitteilung

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 und Art. 47; Beschluss des Rates 2011/782/GASP; Verordnung Nr. 36/2012 des Rates)

6.      Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind – Entscheidung, die in einem Kontext ergeht, der dem Adressaten bekannt ist und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung

(Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/273/GASP, 2011/515/GASP, 2011/522/GASP, 2011/782/GASP, 2013/185/GASP und 2013/255/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 843/2011, Nr. 36/2012 und Nr. 363/2013)

7.      Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Umfang der Kontrolle

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse des Rates 2011/515/GASP, 2011/782/GASP, 2013/185/GASP und 2013/255/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 843/2011, Nr. 36/2012 und Nr. 363/2013)

8.      Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Syrien – Gefahr einer schweren und irreversiblen Beeinträchtigung der Wirksamkeit aller Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten, die der Rat zukünftig gegen die Personen beschließen kann, die vom für nichtig erklärten Rechtsakt erfasst werden – Aufrechterhaltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse und Verordnungen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels

(Art. 264 Abs. 2 AEUV und 266 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1 und 60 Abs. 2; Beschlüsse des Rates 2011/515/GASP, 2011/782/GASP, 2013/185/GASP und 2013/255/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 843/2011, Nr. 36/2012 und Nr. 363/2013)

9.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Beweislast – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

10.    Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast – Nichterfüllte Voraussetzung

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 31-33, 37, 38)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 33, 37, 38)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 48, 49, 52-54, 57)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 52, 53)

5.      Sobald der Rat über die Adresse einer von restriktiven Maßnahmen betroffenen Person verfügt, ist er gehalten, ihr die Rechtsakte, die solche Maßnahmen enthalten, mittels einer individuellen Bekanntgabe mitzuteilen. Das Fehlen einer individuellen Bekanntgabe führt allerdings nicht notwendigerweise zur Nichtigerklärung eines Rechtsaktes, wenn die Rechte dieser Person, die Klage erhoben hat, gewahrt sind. Wenn der Rat seiner Verpflichtung zur individuellen Bekanntgabe eines Rechtsakts nicht nachgekommen ist, der Kläger aber von dem in Rede stehenden Rechtsakt Kenntnis erlangt hat und gegen diesen fristgerecht Klage erhoben hat, wurden seine Verteidigungsrechte nämlich nicht beeinträchtigt, da er die Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen.

(vgl. Rn. 59-61)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 67-73, 78, 79)

7.      Die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Begründung, die einer Entscheidung, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der von den im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verhängten Sanktionen betroffenen Personen aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, zugrunde liegt, setzt voraus, dass sich die Überprüfung nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind. Hierzu müssen die von der zuständigen Unionsbehörde vorgelegten Informationen oder Beweise die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen. Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus.

(vgl. Rn. 88, 89, 94)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 96, 98, 99, 101)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 105, 106)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 107, 108)