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Beschluss des Gerichts vom 5. März 2014 – Chrysamed Vertrieb/HABM – Chrysal International (Chrysamed)

(Rechtssache T-46/12)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Zurücknahme der Anmeldung – Erledigung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Chrysamed Vertrieb GmbH (Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Schneider, dann Rechtsanwalt M. Koch und schließlich Rechtsanwalt I. Rungg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Chrysal International BV (Naarden, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Killan, M. Marell und M. Senftleben)

Gegenstand

Gemeinschaftsmarke – Klage der Anmelderin der Wortmarke „Chrysamed“ für Waren in den Klasse 5 auf Aufhebung der Entscheidung R 64/2011-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. November 2011, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die die Anmeldung der genannten Marke auf den Widerspruch der Inhaberin der internationalen Wort- und Bildmarken mit dem Wortelement „CHRYSAL“ für Waren der Klassen 1, 3, 5 und 31 zurückgewiesen hatte

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Chrysamed Vertrieb GmbH trägt die Kosten.

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1     ABl. C 98 vom 31.3.2012.