Language of document : ECLI:EU:T:2014:680

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

16. Juli 2014(*)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Übersetzungen ins Polnische – Entscheidung, mit der die Entscheidung, die Klägerin in der Liste der erfolgreichen Bieter an die erste Stelle zu setzen, geändert wird – Vergabe des Hauptrahmenvertrags an einen anderen Bieter – Antrag auf Neubewertung – Frist – Aussetzung des Verfahrens – Transparenz – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑48/12

Euroscript – Polska Sp. z o.o. mit Sitz in Krakau (Polen), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.‑F. Steichen,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Darie und P. Biström als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 9. Dezember 2011, die Entscheidung vom 18. Oktober 2011 zu ändern, mit der die Klägerin in der Liste der erfolgreichen Bieter an die erste Stelle gesetzt und der Hauptvertrag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens PL/2011/EU für Übersetzungen ins Polnische (ABl. 2011/S 56-090361) an sie vergeben wurde, und, hilfsweise, Nichtigerklärung dieser Ausschreibung

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2014

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch das Europäische Parlament unterliegt den Bestimmungen in Titel V des Ersten Teils der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) sowie den Bestimmungen in Titel V des Ersten Teils der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) in ihrer auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles anzuwendenden Fassung.

 Haushaltsordnung

2        Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung lautet:

„Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.

Die Veröffentlichung bestimmter Informationen kann entfallen, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen schaden könnte.“

3        Art. 103 der Haushaltsordnung bestimmt:

„Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, setzen die Organe es aus und können alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen.

Stellt sich nach der Vergabe des Auftrags heraus, dass das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Vertrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet sind oder dass Betrug vorliegt, so können die Organe je nach Verfahrensphase beschließen, den Vertrag nicht zu schließen, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder gegebenenfalls den Vertrag zu beenden.

…“

 Durchführungsbestimmungen

4        Art. 149 der Durchführungsbestimmungen sieht vor:

„(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern so schnell wie möglich mit, ob sie den Zuschlag für einen Auftrag oder einen Rahmenvertrag erhalten haben oder zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen worden sind. Er nennt gegebenenfalls die Gründe, warum er auf die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags oder Rahmenvertrags oder die Einrichtung eines geplanten dynamischen Beschaffungssystems verzichtet oder die Einleitung eines neuen Verfahrens beschlossen hat.

(2) Der öffentliche Auftraggeber übersendet binnen 15 Kalendertagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags die in Artikel 100 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Informationen.

(3) Bei Aufträgen, die die Gemeinschaftsorgane für eigene Rechnung vergeben, deren Wert nicht unter den in Artikel 158 festgesetzten Schwellenwerten liegt und die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen, teilt der öffentliche Auftraggeber allen abgelehnten Bietern oder Bewerbern in einer der folgenden Phasen zeitgleich in einem Schreiben, per Fax oder E-Mail mit, dass ihr Angebot oder ihre Bewerbung nicht ausgewählt worden ist:

a)       bei zweistufigen Vergabeverfahren: kurz nachdem die Beschlüsse im Zusammenhang mit den Ausschluss- und Auswahlkriterien gefasst wurden und bevor der Beschluss über den Zuschlag ergeht;

b)       bei Beschlüssen über die Zuschlagserteilung und die Ablehnung von Angeboten: so rasch wie möglich und spätestens binnen einer Woche nach dem Beschluss über die Zuschlagserteilung.

In der Mitteilung sind die Gründe für die Ablehnung des Angebots bzw. der Bewerbung sowie die Rechtsmittel anzugeben, die eingelegt werden können.

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet zeitgleich mit der Übersendung der vorgenannten Mitteilung an die abgelehnten Bieter oder Bewerber den ausgewählten Auftragnehmer von der Erteilung des Zuschlags und weist ihn darauf hin, dass diese Tatsache allein noch keinerlei Verpflichtung seitens des öffentlichen Auftraggebers begründet.

Den abgelehnten Bewerbern oder Bietern, die schriftlich mit Schreiben, Fax oder E-Mail darum ersuchen, werden ergänzende Auskünfte zu den Gründen für die Ablehnung und im Falle der Einreichung eines anforderungsgemäßen Angebots und vorbehaltlich Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung auch Informationen über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie die Identität des Zuschlagsempfängers mitgeteilt. Die Antwort des öffentlichen Auftraggebers erfolgt binnen einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens um ergänzende Auskünfte.“

5        Art. 153 der Durchführungsbestimmungen sieht vor:

„(1) Die Aussetzung eines Auftrags gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung verfolgt den Zweck, sich vom tatsächlichen Vorliegen der mutmaßlichen schwerwiegenden Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien zu überzeugen. Bestätigen sich die Vermutungen nicht, so wird die Vertragsausführung nach Abschluss dieser Prüfung wieder aufgenommen.

(2) Schwerwiegende Fehler oder Unregelmäßigkeiten sind jegliche Verstöße gegen Vertrags- oder Rechtsvorschriften aufgrund von Handlungen oder Versäumnissen, die dem Gemeinschaftshaushalt Schaden zufügen bzw. zufügen könnten.“

6        Art. 158a Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen lautet:

„Der öffentliche Auftraggeber unterzeichnet einen unter die Richtlinie 2004/18/EG fallenden Vertrag oder Rahmenvertrag mit einem erfolgreichen Bieter erst nach 14 Kalendertagen.

Diese Frist läuft ab einem der folgenden Zeitpunkte:

a)       dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlags- und Ablehnungsbeschlüsse zeitgleich übermittelt wurden;

b)       wenn es sich um einen Vertrag oder Rahmenvertrag handelt, der ohne vorherige Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren vergeben wurde, dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung gemäß Artikel 118 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Erforderlichenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten oder beschwerten Bietern oder Bewerbern übermittelten Anträge und Bemerkungen oder anderweitig erhaltene stichhaltige Informationen dies rechtfertigen. Die Anträge, Bemerkungen und Informationen müssen binnen der Frist nach Unterabsatz 1 eingehen. Wird die Unterzeichnung ausgesetzt, werden sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen nach dem Aussetzungsbeschluss davon unterrichtet.

Außer in den Fällen nach Absatz 2 sind Verträge, die vor Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1 unterzeichnet werden, nichtig.“

 Ausschreibung

7        Die Ausschreibung PL/2011/EU (im Folgenden: Ausschreibung) hatte die Erbringung von Übersetzungsleistungen aus dem Englischen, dem Französischen, dem Deutschen, dem Italienischen und dem Spanischen ins Polnische für das Parlament, den Rechnungshof der Europäischen Union, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen der Europäischen Union zum Gegenstand. Sie setzte sich zum einen aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe und zum anderen aus dem Lastenheft zusammen.

8        Punkt 23 des Lastenhefts, der auf die Art. 93 und 94 der Haushaltsordnung verweist, legt die Kriterien für den Ausschluss von diesem Auftrag fest.

9        Nach Punkt 24 des Lastenhefts verfügt der Bieter, an den der Auftrag vergeben wird, über einen Zeitraum von zehn Werktagen ab dem Tag der Mitteilung der vorläufigen Vergabe des Auftrags, um nachzuweisen, dass er sich nicht in einer der unter Punkt 23 des Lastenhefts beschriebenen Situationen befindet.

10      In Punkt 26.3 des Lastenhefts („Zuschlagserteilung“) heißt es:

„Den Zuschlag erhalten die Bieter, die das wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreiten, unter Berücksichtigung der Vergabekriterien, d. h. des Preis-Leistungs-Verhältnisses.

Es wird eine Liste mit höchstens fünf erfolgreichen Bietern erstellt. Der Hauptvertrag wird an den Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben.“

11      Punkt 27 des Lastenhefts („Mitteilung der Ergebnisse“) lautet:

„Der Auftraggeber teilt jedem abgelehnten Bieter einzeln und gleichzeitig per Einschreiben, per E-Mail oder per Telefax mit, dass sein Angebot nicht berücksichtigt wurde. Der Auftraggeber gibt in jedem einzelnen Fall die Gründe für die Ablehnung des Angebots sowie die Einspruchsmöglichkeiten an.

Der Auftraggeber teilt gleichzeitig mit der Mitteilung der Ablehnungen dem erfolgreichen Bieter den Beschluss über die Zuschlagserteilung mit, wobei er darauf hinweist, dass damit keine Verpflichtung des Auftraggebers verbunden ist. Der Vertrag kann erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der zeitgleichen Absendung der Ablehnungsbescheide und des Zuschlagbescheids, unterzeichnet werden. Auf jeden Fall wird der Vergabebeschluss erst dann endgültig, wenn der erfolgreiche Bieter die erforderlichen Nachweise für die Ausschlusskriterien gemäß Punkt 23 dieses Lastenhefts eingereicht hat und diese vom Auftraggeber akzeptiert wurden. Diese Akzeptierung erfolgt stets in schriftlicher Form und ermöglicht es dem erfolgreichen Bieter, den Vertrag zu unterzeichnen, nachdem die Frist von vierzehn Kalendertagen verstrichen ist.

Jeder Vertrag, der vor Ablauf der Frist von vierzehn Kalendertagen unterzeichnet wird, ist ungültig.

Jeder abgelehnte Bieter kann auf schriftlichen Antrag per Post, per Telefax oder per E-Mail zusätzliche Auskünfte zu den Gründen für die Ablehnung seines Angebots erhalten. Nur den Bietern, die ein zulässiges Angebot abgegeben haben, können die Merkmale und Vorzüge des erfolgreichen Angebots sowie der Name des erfolgreichen Bieters mitgeteilt werden. Als zulässig gelten die Angebote der Bieter, die nicht ausgeschlossen werden und den Auswahlkriterien entsprechen. Die Veröffentlichung bestimmter Informationen kann jedoch entfallen, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen ihnen schaden könnte.“

12      Punkt 28 des Lastenhefts („Aussetzung des Verfahrens“) bestimmt:

„Falls erforderlich, kann der Auftraggeber nach der Mitteilung der Ergebnisse und vor der Unterzeichnung des Vertrags zwecks zusätzlicher Prüfungen das Verfahren aussetzen, sofern die Anträge oder Bemerkungen der abgelehnten oder benachteiligten Bieter oder jede sonstige sachdienliche Information dies rechtfertigen. Die betreffenden Anträge, Bemerkungen oder Informationen müssen innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Kalendertagen ab dem Tag nach der gleichzeitigen Mitteilung der Ablehnungsbeschlüsse und des Vergabebeschlusses oder gegebenenfalls der Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung eingehen. Im Falle einer Aussetzung werden alle Bieter binnen dreier Werktage nach dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet.

Im Anschluss an die zusätzlichen Prüfungen im Rahmen der Aussetzung des Verfahrens kann der Auftraggeber seinen Vergabebeschluss bestätigen, ihn ändern oder gegebenenfalls das gesamte Verfahren annullieren. Jeder neue Beschluss wird begründet und allen betroffenen Bietern schriftlich zur Kenntnis gebracht.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

13      Am 22. März 2011 veröffentlichte das Parlament die Ausschreibung.

14      Die Klägerin, die Euroscript – Polska Sp. z o.o., eine polnische Gesellschaft, die im Bereich der Übersetzung tätig ist, reichte fristgerecht ein Angebot ein.

15      Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung) teilte das Parlament der Klägerin mit, dass ihr Angebot ausgewählt worden sei und sie in der Liste der erfolgreichen Bieter an erster Stelle stehe. Gemäß den Punkten 23 und 24 des Lastenhefts wurde die Klägerin aufgefordert, binnen zehn Werktagen nach Eingang der ursprünglichen Entscheidung Nachweise in Bezug auf die in Art. 93 der Haushaltsordnung genannten Ausschlusskriterien vorzulegen. In dieser ursprünglichen Entscheidung hieß es:

„Wir … behalten uns das Recht vor, die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung auszusetzen, wenn die von den abgelehnten Bietern übermittelten Anträge oder Bemerkungen oder anderweitig erhaltene stichhaltige Informationen dies rechtfertigen, worüber Sie gegebenenfalls informiert werden.

Mit dieser Mitteilung über die Erteilung des Zuschlags ist keine Verpflichtung unsererseits verbunden. Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Vertragsunterzeichnung beschließen, den Vertrag nicht zu schließen oder das Verfahren der Auftragsvergabe zu annullieren, ohne dass Ihnen daraus ein Ausgleichsanspruch entsteht.“

16      Am selben Tag richtete das Parlament ein Schreiben an Agencja MAart, eine polnische Gesellschaft, die im Rahmen der in Rede stehenden Ausschreibung ebenfalls ein Angebot eingereicht hatte, in dem es ihr mitteilte, dass ihr Angebot ausgewählt worden sei und dass sie in der Liste der am höchsten eingestuften Bieter an zweiter Stelle stehe. In diesem Schreiben wurde sie mit gleichem Wortlaut wie in der ursprünglichen Entscheidung aufgefordert, die Nachweise in Bezug auf die Ausschlusskriterien zu liefern.

17      Mit Schreiben vom 24. November 2011 erfragte Agencja MAart beim Parlament Einzelheiten zur Bewertung ihres Angebots und beantragte dann mit Schreiben vom 30. November 2011 die Aussetzung des Verfahrens und die Neubewertung der ausgewählten Angebote auf Grundlage ihrer Angebotselemente und ‑auslassungen, ausführlich dargelegt im Anhang zu ihrem Schreiben.

18      Der Bewertungsausschuss trat am 6. Dezember 2011 zusammen, um das Angebot von Agencja MAart neu zu bewerten. Dieser wurden zusätzliche 3,58 Qualitätspunkte zuerkannt.

19      Als Ergebnis dieser Sitzung erließ das Parlament am 8. Dezember 2011 eine neue Entscheidung, die die Liste der für die Vergabe des Auftrags erfolgreichen Bieter enthielt. Agencja MAart wurde an die erste und die Klägerin an die zweite Stelle gesetzt.

20      Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 teilte das Parlament der Klägerin mit, dass ihr Angebot nach Zuteilung von zusätzlichen 3,58 Qualitätspunkten an Agencja MAart in der Liste der am höchsten eingestuften Bieter nunmehr an zweiter Stelle stehe (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

21      Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 ersuchte die Klägerin das Parlament, gemäß der Haushaltsordnung ihr die Merkmale und Vorzüge des Angebots des erstplatzierten Bieters mitzuteilen. Die Klägerin bat das Parlament ferner darum, ihr mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt Agencja MAart gegen die Entscheidung, unter den am höchsten eingestuften Bietern die Klägerin an die erste Stelle zu setzen, ein Rechtsmittel eingelegt hatte, aus welchen Gründen Agencja MAart zusätzliche 3,58 Qualitätspunkte erhalten hatte und weshalb sie von der Aussetzung der Vertragsunterzeichnung nicht unterrichtet worden war.

22      Das Parlament antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2011, in dem es erläuterte, dass der Bewertungsausschuss Agencja MAart 94,9 Punkte zuerkannt habe, nachdem diese zusätzliche drei Qualitätspunkte für die Berücksichtigung der Anmerkungen des öffentlichen Auftraggebers und 0,58 Punkte dafür erhalten habe, dass sie zwei weitere Sprachen, nämlich Tschechisch und Bulgarisch, abgedeckt habe. Es fügte diesem Schreiben die Bewertung des Angebots der Klägerin durch den Bewertungsausschuss bei und erläuterte die Einzelheiten der 75,45 zugeteilten Punkte sowie die Anmerkungen des Bewertungsausschusses.

23      Mit an das Parlament gerichtetem Schreiben vom 22. Dezember 2011 forderte die Klägerin das Parlament auf, ihr die Merkmale des von dem am höchsten eingestuften Bieter eingereichten Angebots sowie seinen Namen mitzuteilen und wiederholte ihre in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2011 enthaltenen Anfragen nach dem Zeitpunkt, zu dem Agencja MAart gegen die Entscheidung, die Klägerin an die erste Stelle der am höchsten eingestuften Bieter zu setzen, ein Rechtsmittel eingelegt habe, und nach dem Grund, aus dem sie von der Aussetzung der Unterzeichnung des Vertrags über Übersetzungsleistungen nicht unterrichtet worden war.

24      In seiner Antwort vom 12. Januar 2012 an die Klägerin nannte das Parlament Einzelheiten zur Art und zeitlichen Abfolge der Umstände, die zur Änderung der Einstufung der erfolgreichen Bieter geführt hatten, und erklärte, dass das Verfahren nicht ausgesetzt worden sei.

25      Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 ersuchte die Klägerin das Parlament erneut, ihr die Merkmale und Vorzüge des Angebots des bestplatzierten Bieters mitzuteilen. Sie machte ferner geltend, dass der Antrag von Agencja MAart auf Neubewertung ihres Angebots verspätet und daher unzulässig gewesen sei, so dass der Bewertungsausschuss nicht mehr berechtigt gewesen sei, die Entscheidung vom 6. Dezember 2011 zu treffen.

26      In seiner Antwort vom 18. Januar 2012 teilte das Parlament der Klägerin mit, dass seine ursprüngliche Entscheidung keine Entscheidung über die Zuschlagserteilung darstelle, die am 9. Dezember 2011 ergangen sei. Daher habe die Frist von 14 Kalendertagen zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. In diesem Schreiben teilte das Parlament der Klägerin den von Agencja MAart vorgeschlagenen Preis für eine Standardseite mit und fügte die Bewertung ihres Angebots durch den Bewertungsausschuss bei. Das Parlament teilte ihr auch mit, dass der Vertrag am 3. Januar 2012 in Kraft getreten sei.

27      Mit Schreiben an die Generaldirektion des Parlaments vom 18. Januar 2012 wies die Klägerin auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Vergabe des Vertrags über Übersetzungen ins Polnische hin und forderte den Generaldirektor auf, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Hauptvertrag an sie zu vergeben.

 Verfahren und Anträge der Parteien

28      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 6. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

29      Da sich die Zusammensetzung der Kammern geändert hat, ist die Rechtssache der Sechsten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

30      Das Gericht (Sechste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

31      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die Ausschreibung für nichtig zu erklären;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

32      Das Parlament beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

33      Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. Januar 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

34      In der Sitzung ist das Parlament aufgefordert worden, binnen drei Wochen sein Schreiben an Agencja MAart vorzulegen. Das Parlament hat dieser Aufforderung am 4. Februar 2014 Folge geleistet.

35      Die Klägerin hat am 14. Februar 2014 zu diesem Schriftstück Stellung genommen.

36      Die mündliche Verhandlung ist am 24. Februar 2014 geschlossen worden.

 Rechtliche Würdigung

37      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Ermessensmissbrauch und zweitens einen Verstoß gegen die Vorschriften und Grundsätze der Europäischen Union geltend macht. Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

 Vorbringen der Parteien

38      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass Agencja MAart verspätet gehandelt habe, als sie mit dem Parlament Kontakt aufgenommen und die Neubewertung ihres Angebots beantragt habe, da ihr nach dem Lastenheft ab der Mitteilung der ursprünglichen Entscheidung eine Frist von vierzehn Tagen zur Verfügung gestanden habe, um vom öffentlichen Auftraggeber die Mitteilung der Merkmale und Vorzüge des Angebots des erfolgreichen Bieters zu verlangen. Da die ursprüngliche Entscheidung bestandskräftig geworden sei, hätte das Parlament ihr gegenüber die Vertragsunterzeichnung nur verweigern dürfen, wenn es das Verfahren der Auftragsvergabe ausgesetzt, annulliert oder darauf verzichtet hätte.

39      Sowohl in Punkt 27 als auch in Punkt 28 des Lastenhefts werde eine Frist von 14 Tagen genannt, so dass diese nicht nur zur Anwendung komme, wenn ein abgelehnter Bieter einen Antrag auf Aussetzung stelle. Aus Art. 158a der Durchführungsbestimmungen folge vielmehr, dass diese Frist in jedem Fall Anwendung finde, unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Entscheidung über die Aussetzung der Vertragsunterzeichnung, mit Ausnahme der in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Fälle. Diese Frist habe zum Ziel, das Vergabeverfahren zu beenden, um zu vermeiden, dass sich dieses unbefristet fortsetze. Unter diesen Umständen hätte das Parlament dem von Agencja MAart über einen Monat nach der ursprünglichen Entscheidung gestellten Antrag auf Neubewertung nicht stattgeben dürfen.

40      Die Klägerin weist mit Nachdruck darauf hin, dass sie dem Parlament ihre Unterlagen zu den Ausschlusskriterien mit Ablauf der Frist von 14 Tagen übermittelt habe, so dass es dem Parlament, in Ermangelung eines Antrags auf Aussetzung der Vertragsunterzeichnung, unmöglich gewesen sei, seine ursprüngliche Entscheidung rückgängig zu machen.

41      Das Parlament betont, dass Agencja MAart die Neubewertung ihres Angebots während der Frist zur Bewertung der Ausschlusskriterien beantragt habe. Es bestehe keine Ausschlussfrist für die Einreichung eines solchen Antrags, die, wie es im vorliegenden Fall geschehen sei, bis zur Vertragsunterzeichnung vorgenommen werden könne. Ein Antrag auf Aussetzung der Vertragsunterzeichnung, die im Übrigen für den öffentlichen Auftraggeber auch nur eine Möglichkeit darstelle, sei innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 14 Tagen nicht gestellt worden.

42      Die Klägerin verwechsle die Frist von 15 Tagen nach Art. 149 Abs. 3 Unterabs. 4 der Durchführungsbestimmungen, die die Frist betreffe, innerhalb deren der öffentliche Auftraggeber dem Bieter, der ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht habe und dies beantrage, die Merkmale und Vorzüge des erfolgreichen Angebots mitteilen müsse, auf der einen und die Frist von 14 Tagen nach Art. 158a Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsbestimmungen, die die Modalitäten der Aussetzung der Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung betreffe, auf der anderen Seite. Das Parlament habe keinen Rechtsfehler begangen, indem es die Aussetzung der Vertragsunterzeichnung nicht für erforderlich gehalten habe. Selbst unter der Annahme, dass die in Art. 158a Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsbestimmungen vorgesehene Frist eine Ausschlussfrist sei, sei festzuhalten, dass Agencja MAart ihre Stellungnahme vor Erlass der endgültigen Zuschlagsentscheidung, die die angefochtene Entscheidung darstelle, übermittelt habe.

43      Das Parlament ist der Ansicht, eine objektive Bewertung der eingereichten Angebote gemäß den Modalitäten eines Vergabeverfahrens vorgenommen zu haben. Zudem habe die Klägerin nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung keinen Antrag auf Aussetzung der Vertragsunterzeichnung gestellt.

 Würdigung durch das Gericht

44      Es ergibt sich aus dem Lastenheft, dass drei aufeinanderfolgende Phasen des Vergabeverfahrens unterschieden werden müssen: Eine erste Phase, während deren die in Punkt 25 festgelegten Auswahlkriterien angewandt werden, eine zweite Phase, während deren die Angebote nach den in Punkt 26 festgelegten Zuschlagskriterien bewertet werden, und eine dritte Phase, während deren die in Punkt 24 festgelegten Ausschlusskriterien angewandt werden.

45      Im Einklang mit Punkt 26.3 des Lastenhefts erstellt der Bewertungsausschuss eine Liste mit höchstens fünf erfolgreichen Bietern und vergibt den Hauptvertrag an den Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.

46      Aus den Unterlagen geht hervor, dass die ursprüngliche Entscheidung unter Anwendung der in Punkt 26 des Lastenhefts festgelegten Zuschlagskriterien getroffen wurde. Das Parlament unterrichtete die betroffenen Bieter am 18. Oktober 2011 außerdem darüber, dass ihr Angebot erfolgreich gewesen sei und teilte ihnen ihre Einstufung mit. Die Schreiben von diesem Tag an die Klägerin und an Agencja MAart brachten zum Ausdruck, dass das Parlament „alle Bieter vom Ergebnis der Auswahl- und Zuschlagsphasen der Ausschreibung … informiert [hatte] und die erfolgreichen Bieter ersucht hat, die für die Ausschlussphase notwendigen Unterlagen vorzulegen“. Es wurde auch klargestellt, dass „diese Mitteilung über die Zuschlagserteilung … keine Verpflichtung seitens [des Parlaments] [begründet]“.

47      Obwohl in Punkt 24 des Lastenhefts als „Mitteilung über die vorläufige Vergabe des Auftrags“ bezeichnet, beendete die ursprüngliche Entscheidung die oben in Rn. 44 genannte zweite Phase und gab den betroffenen Bietern die Möglichkeit, Nachweise hinsichtlich der Ausschlusskriterien zu erbringen. Unter diesen Umständen stellte die ursprüngliche Entscheidung daher eine Zuschlagsentscheidung im Sinne von einerseits Art. 149 Abs. 3 Unterabs. 3 der Durchführungsbestimmungen, dessen Inhalt im zweiten Absatz von Punkt 27 des Lastenhefts wiedergegeben wird, und von andererseits Art. 158a Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen über die Wartezeit vor der Vertragsunterzeichnung dar, der in seinem Buchst. a vorsieht, dass der Vertrag erst nach 14 Kalendertagen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlags- und Ablehnungsbeschlüsse zeitgleich übermittelt wurden, unterzeichnet werden kann. Diese Frist wird auch in Punkt 27 des Lastenhefts wiederholt.

48      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem in Punkt 28 des Lastenhefts wiedergegebenen Art. 158a Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsbestimmungen die von den abgelehnten oder beschwerten Bietern oder Bewerbern übermittelten Anträge und Bemerkungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlags- und Ablehnungsbeschlüsse zeitgleich übermittelt werden, beim öffentlichen Auftraggeber eingehen müssen und dass dieser erforderlichenfalls die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen kann, wenn die von den abgelehnten oder beschwerten Bietern oder Bewerbern übermittelten Anträge und Bemerkungen oder anderweitig erhaltene stichhaltige Informationen dies rechtfertigen.

49      Die Entscheidung über die Zuschlagserteilung wurde der Klägerin und Agencja MAart am 18. Oktober 2011 mitgeteilt, die 14-tägige Frist begann am 19. Oktober 2011 zu laufen und endete am 2. November 2011.

50      Agencja MAart richtete am 24. November 2011 ein Schreiben an das Parlament, um Einzelheiten zur Bewertung ihres Angebots zu erhalten.

51      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 149 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen keine Frist für die Stellung eines solchen Antrags vorsieht. Da dieser auch nicht darauf gerichtet ist, die Merkmale und Vorzüge des bestplatzierten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters zu erfahren, kam Art. 149 Abs. 3 letzter Unterabsatz der Durchführungsbestimmungen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

52      Auf Grundlage der erhaltenen Informationen richtete Agencja MAart daraufhin am 30. November 2011 ein Schreiben an das Parlament, in dem sie die Aussetzung des Verfahrens und die Neubewertung der ausgewählten Angebote auf der Grundlage der Angebotselemente und ‑auslassungen, die sie in Bezug auf ihr Angebot festgestellt hatte, beantragte.

53      Dieser Antrag fiel somit unter Art. 158a Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsbestimmungen und musste daher innerhalb der in diesen Durchführungsbestimmungen festgelegten Frist von 14 Tagen eingehen.

54      Diese Auslegung wird durch die Tatsache gestützt, dass weder die Haushaltsordnung noch die Durchführungsbestimmungen, noch das Lastenheft vorsehen, dass die Bieter nach Ablauf der Frist von 14 Tagen nach Art. 158a Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsbestimmungen, der in Punkt 28 des Lastenhefts wiedergegeben wird, „Anträge, Bemerkungen oder Informationen“ an den öffentlichen Auftraggeber richten können.

55      Hierzu ist festzustellen, dass die Verwirklichung des Ziels eines Ausschreibungsverfahrens unterminiert würde, wenn es den Bietern offenstünde, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ihre Anträge, Bemerkungen oder Informationen an den öffentlichen Auftraggeber zu richten und ihn dadurch zwingen könnten, darauf zu antworten und gegebenenfalls das Verfahren auszusetzen oder wieder aufzunehmen, um mögliche Unregelmäßigkeiten zu beheben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2010, Strabag u. a., C‑314/09, Slg. 2010, I‑8769, Rn. 37).

56      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das Schreiben von Agencja MAart am 30. November 2011 an das Parlament gerichtet wurde, also mehrere Wochen nach Ablauf der in Art. 158a Abs. 1 Unterabs. 3 genannten Frist, also dem 2. November 2011. Daher hat Agencja MAart verspätet gehandelt, als sie die Aussetzung des Verfahrens und die Neubewertung der ausgewählten Angebote beantragte.

57      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 103 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung Folgendes bestimmt:

„Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, setzen die Organe es aus und können alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen.

Stellt sich nach der Vergabe des Auftrags heraus, dass das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Vertrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet sind oder dass Betrug vorliegt, so können die Organe je nach Verfahrensphase beschließen, den Vertrag nicht zu schließen, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder gegebenenfalls den Vertrag zu beenden.“

58      Daher konnte das Parlament, auch wenn die Frist nach Art. 158a Abs. 1 Unterabs. 3 abgelaufen war, als Agencja MAart die Aussetzung des Verfahrens und die Neubewertung der ausgewählten Angebote beantragte, wenn es einen gravierenden Fehler feststellte, das Vergabeverfahren aussetzen und gegebenenfalls eine Neubewertung der Angebote der Bieter vornehmen.

59      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber nach der Rechtsprechung zu öffentlichen Aufträgen in allen Abschnitten eines Ausschreibungsverfahrens sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz wahren muss (Urteil des Gerichtshofs vom 25. April 1996, Kommission/Belgien, C‑87/94, Slg. 1996, I‑2043, Rn. 54, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T‑203/96, Slg. 1998, II‑4239, Rn. 85). Der Grundsatz der Transparenz umfasst die Verpflichtung des Auftraggebers, genaue Informationen über den gesamten Verfahrensablauf zu veröffentlichen. Die Bekanntmachungserfordernisse, denen der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Verpflichtung zur Transparenz entsprechen muss, bestehen darin, zum einen dafür zu sorgen, dass alle Bieter die gleichen Chancen haben, und zum anderen, die legitimen Erwartungen der erfolgreichen Bieter zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2009, Centro Studi Manieri/Rat, T‑125/06, Slg. 2009, II‑69, Rn. 86 bis 89).

60      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass das Parlament das laufende Verfahren nicht ausgesetzt, sondern sich darauf beschränkt hat, eine neue Sitzung des Bewertungsausschusses am 6. Dezember 2011 einzuberufen, ohne einen der Bieter zu verständigen, denen die ursprüngliche Entscheidung mitgeteilt worden war. Eine derartige Neubewertung eines Angebots hätte es aber erfordert, dass das Parlament die Auftragsvergabe aussetzte und die erfolgreichen Bieter informierte, um so seiner Verpflichtung zur Transparenz nachzukommen, was es im vorliegenden Fall nicht getan hat.

61      Zum anderen hat das Parlament unter Missachtung des in der Haushaltsordnung und in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Verfahrens eine Neubewertung eines einzigen der vorliegenden Angebote, hier das von Agencja MAart, und nicht aller ihm übermittelten Angebote vorgenommen, was unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu einer unterschiedlichen Behandlung des Angebots eines der Bieter, der am Vergabeverfahren teilgenommen hat, geführt hat.

62      Daher ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass über den ersten Klagegrund entschieden zu werden braucht.

 Kosten

63      Gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 9. Dezember 2011, die Entscheidung vom 18. Oktober 2011 zu ändern, mit der die Euroscript – Polska Sp. z o.o. in der Liste der erfolgreichen Bieter an die erste Stelle gesetzt und der Hauptvertrag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens PL/2011/EU für Übersetzungen ins Polnische (ABl. 2011/S 56‑090361) an sie vergeben wurde, wird für nichtig erklärt.

2.      Das Parlament trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juli 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.