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Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2022 von Gminę Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia-Kosakowo sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2021 in der Rechtssache T-263/15 RENV, Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia-Kosakowo/Kommission

(Rechtssache C-163/22 P)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia-Kosakowo sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigte: K. Gruszecka-Spychała, P. K. Rosiak, radcy prawni)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Republik Polen

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2021 in der Rechtssache T-263/15 RENV, Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia-Kosakowo/Kommission, aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, indem der erste, der vierte und der sechste Klagegrund im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels für begründet erklärt werden, und den angefochtenen Beschluss wie in der Klageschrift beantragt für nichtig zu erklären;

in der Entscheidung gemäß dem Antrag im vorstehenden Gedankenstrich über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes betreffend die fehlerhafte Ermittlung des Vorteils und die fehlerhafte Bestimmung des Betrags der zurückzufordernden Beihilfe, die mit dem vierten Klagegrund geltend gemacht werde, begangen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es im Rahmen der Prüfung der zweiten Rüge des sechsten Klagegrundes betreffend die Rechtswidrigkeit der Rücknahme des Beschlusses 2014/883/EU1 und dessen Ersetzung durch den angefochtenen Beschluss die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes nicht berücksichtigt habe, da es eine rechtswidrige Auslegung vorgenommen habe, die es der Kommission ermögliche, ihren eigenen, bereits vor dem Gericht angefochtenen Rechtsakt nach Belieben zurückzunehmen und dessen Inhalt nach Belieben zu ändern, ohne die Interessen und Erwartungen der Partei zu berücksichtigen, die diesen Rechtsakt angefochten habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler im Rahmen der Prüfung der dritten Rüge des sechsten Klagegrundes betreffend eine Verletzung der Verfahrensrechte der Rechtsmittelführer sowie der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der loyalen Zusammenarbeit und des Vertrauensschutzes begangen, indem es nicht festgestellt habe, dass die Kommission verpflichtet sei, die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zu ändern oder eine neue Entscheidung in diesem Sinne zu erlassen, wenn die im angefochtenen Urteil genannten Voraussetzungen für eine Änderung oder Erweiterung der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens erfüllt seien.

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1 Beschluss der Kommission 2014/883/EU vom 11. Februar 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) – Polen – Errichtung des Flughafens Gdynia- Kosakowo (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2014] 759), ABl. 2014, L 357, S. 51.