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Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 12. März 2021 – SIA BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA/Latvijas Zinātnes padome

(Rechtssache C-164/21)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā rajona tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA

Beklagte: Latvijas Zinātnes padome

Vorlagefragen

Kann eine (privatrechtliche) Einrichtung, die mehrere Haupttätigkeiten, einschließlich Forschung, ausübt, deren Einnahmen aber hauptsächlich aus der Erbringung von Bildungsdienstleistungen gegen Entgelt stammen, als Einrichtung im Sinne von Art. 2 Nr. 83 der Verordnung Nr. 651/20141 eingestuft werden?

Ist es gerechtfertigt, auf das Verhältnis der Finanzierung (Einnahmen und Ausgaben) der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten abzustellen, um zu ermitteln, ob die Einrichtung das in Art. 2 Nr. 83 der Verordnung Nr. 651/2014 genannte Erfordernis erfüllt, wonach der Hauptzweck der Tätigkeiten der Einrichtung darin bestehen muss, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten? Sollte diese Frage bejaht werden, welches Verhältnis der Finanzierung der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wäre dann bei der Ermittlung des Hauptzwecks der Tätigkeiten der Einrichtung angemessen?

Ist es im Einklang mit Art. 2 Nr. 83 der Verordnung Nr. 651/2014 gerechtfertigt, darauf abzustellen, dass die Einnahmen aus der Haupttätigkeit in die Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung reinvestiert werden, und müssen weitere Aspekte gewürdigt werden, um den Hauptzweck der Tätigkeiten der das Projekt vorschlagenden Einrichtung zutreffend zu ermitteln? Würde die Verwendung der erzielten Einnahmen (Reinvestition in die Haupttätigkeit oder beispielsweise, im Fall eines privaten Gründers, Auszahlung in Form von Dividenden an die Anteilseigner) etwas an dieser Beurteilung ändern, selbst wenn sich die Einnahmen überwiegend aus Gebühren für Bildungsdienstleistungen ergeben?

Ist die Rechtspersönlichkeit der Mitglieder der Einrichtung, die das betreffende Projekt vorschlägt, maßgeblich, um zu beurteilen, ob diese Einrichtung unter die Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 83 der Verordnung Nr. 651/2014 fällt, d. h., kommt es darauf an, ob es sich um eine Gesellschaft handelt, die nach dem Handelsrecht zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (entgeltliche Tätigkeit) mit Gewinnerzielungsabsicht gegründet wurde (Art. 1 des Komerclikums [Handelsgesetzbuch]), oder ob ihre Mitglieder oder Anteilseigner natürliche oder juristische Personen sind, die Gewinn erwirtschaften wollen (einschließlich durch die Erbringung von Bildungsdienstleistungen gegen Entgelt), oder ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet wurden (z. B. ein Verein oder eine Stiftung)?

Sind der Anteil der inländischen und der aus Mitgliedstaaten der Union stammenden Studierenden im Verhältnis zu ausländischen Studierenden (aus Drittstaaten) und der Umstand, dass der Zweck der Haupttätigkeit der das Projekt vorschlagenden Einrichtung darin besteht, den Studierenden eine Hochschulbildung und eine Qualifikation zu vermitteln, die auf dem internationalen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig sind und den gegenwärtigen internationalen Anforderungen entsprechen (Ziff. 5 der Satzung der Klägerin), für die Beurteilung des wirtschaftlichen Charakters der Tätigkeit dieser Einrichtung maßgeblich?

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1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L 187, S. 1).