Language of document : ECLI:EU:F:2012:58

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

3. Mai 2012

Rechtssache F‑44/05 RENV

Guido Strack

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Schadensersatzantrag wegen überlanger Prozessdauer – Unzuständigkeit des Gerichts – Verweisung an das Gericht der Europäischen Union“

Gegenstand:      Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers um die Stelle eines Leiters des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt wurde, und der Entscheidung, Herrn A auf diese Stelle zu ernennen, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz für den immateriellen Schaden, den der Kläger erlitten haben will

Entscheidung: Der Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer, den der Kläger in den Randnrn. 78 bis 85 des Schriftsatzes vom 21. Februar 2001 begründet hat und der unter A.4 der Anträge dieses Schriftsatzes aufgeführt ist, wird an das Gericht der Europäischen Union verwiesen. Die Entscheidung über die im Zusammenhang mit diesem Antrag entstandenen Kosten bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Ursprung – Dienstverhältnis – Rechtsgrundlage

(Art. 270 AEUV)

2.      Verfahren – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Unionsgerichten – Schadensersatzantrag wegen überlanger Prozessdauer − Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst − Verweisung an das Gericht

(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 73)

1.      Ein Schadensersatzprozess zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, bewegt sich nur dann im Rahmen von Art. 270 AEUV, wenn der betreffende Schaden in einem Dienstverhältnis wurzelt, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band.

(vgl. Randnr. 8)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F‑50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑401/11 P

2.      Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist für die Entscheidung über den Antrag eines ehemaligen Beamten auf Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer offensichtlich unzuständig, soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft, und zwar unbeschadet der weiteren Schadensersatzanträge. Denn der behauptete Schaden wurzelt nicht in dem Dienstverhältnis des Klägers zu seinem Organ, sondern in der angeblich den Unionsgerichten anzulastenden Verzögerung der Entscheidung, die sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze.

Insoweit ist nach Art. 73 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst eine Klage, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs oder des Gerichts fällt, an diese zu verweisen, da eine Klageschrift nur das Medium ist, mit dem eine Gesamtheit von Anträgen gestellt wird, wobei jeder Antrag mit eigenständiger sachlicher Grundlage als Klage im Sinne von Art. 73 der Verfahrensordnung gelten kann. Darüber hinaus ist das Gericht nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV und Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für Entscheidungen im ersten Rechtszug über Schadensersatzklagen zuständig, die von Einzelnen erhoben werden, sofern diese Klagen ihren Ursprung nicht in einem Dienstverhältnis haben, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band.

(vgl. Randnrn. 9 und 10)