Language of document : ECLI:EU:T:2024:176

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

14. März 2024(*)

„Nichtigkeitsklage – Elektrizitätsbinnenmarkt – Grenzüberschreitender Stromhandel – Rechtshängigkeit – Teilweise Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑283/19,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller, R. Kanitz und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte M. Elspas, R. Bierwagen und G. Brucker,

Klägerin,

gegen

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch P. Martinet und E. Tremmel als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch O. Beynet und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten F. Schalin, der Richterin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin), des Richters I. Nõmm, der Richterin G. Steinfatt und des Richters D. Kukovec,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Bundesrepublik Deutschland die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 02/2019 der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 21. Februar 2019 zu den Vorschlägen der Übertragungsnetzbetreiber in der Region Zentraleuropa (bestehend aus Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei) für gemeinsame regionale Methoden für die Berechnung der Day-Ahead- und Intraday-Kapazitäten dieser Region (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung) sowie – im Rahmen eines auf Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützten Antrags auf Anpassung der Klageschrift – die Nichtigerklärung der Entscheidung A‑003‑2019_R des Beschwerdeausschusses der ACER vom 7. Juli 2023, mit der die angefochtenen Bestimmungen der ersten angefochtenen Entscheidung bestätigt wurden (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 23. April 2019 legte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (BNetzA) als u. a. für den Energiesektor in Deutschland zuständige Bundesregulierungsbehörde gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2009, L 211, S. 1) beim Beschwerdeausschuss der ACER Beschwerde gegen die erste angefochtene Entscheidung ein.

3        Mit Klageschrift, die am 2. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung erhoben.

4        Mit der Entscheidung A‑003‑2019 des Beschwerdeausschusses der ACER vom 11. Juli 2019 ist die Beschwerde der BNetzA gegen die erste angefochtene Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen worden (im Folgenden: Entscheidung des Beschwerdeausschusses).

5        Am 21. September 2019 hat die BNetzA beim Gericht Klage auf teilweise Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung und auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses erhoben.

6        Mit Urteil vom 7. September 2022, BNetzA/ACER (T‑631/19, EU:T:2022:509), hat das Gericht die Entscheidung des Beschwerdeausschusses für nichtig erklärt und die Klage der BNetzA im Übrigen als unzulässig abgewiesen.

7        Unter Befolgung des Urteils vom 7. September 2022, BNetzA/ACER (T‑631/19, EU:T:2022:509), hat der Beschwerdeausschuss der ACER mit der zweiten angefochtenen Entscheidung die erste angefochtene Entscheidung bestätigt.

8        Mit Klageschrift, die am 28. September 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T‑612/23, Deutschland/ACER, in das Register eingetragen worden ist, hat die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung und auf teilweise Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung erhoben.

9        Ebenfalls am 28. September 2023 hat die Bundesrepublik Deutschland nur 37 Minuten nach Einreichung der Klageschrift in der Rechtssache T‑612/23 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Anpassung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache gestellt, mit dem sie neben der teilweisen Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung auch die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung beantragt.

 Rechtliche Würdigung

10      Nach Art. 129 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Hauptparteien jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss darüber zu entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.

11      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung von Art. 129 der Verfahrensordnung, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

12      Wie aus ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 zu einer vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme vom 17. November 2023 gemäß den Art. 88 bis 90 der Verfahrensordnung gestellten Frage hervorgeht, macht die ACER insoweit die Unzulässigkeit des von der Bundesrepublik Deutschland gestellten Antrags auf Anpassung der Klageschrift mit der Begründung geltend, dass diesem Antrag die Einrede der Rechtshängigkeit entgegenstehe, da er im Wesentlichen denselben Gegenstand habe wie die Klage in der Rechtssache T‑612/23, Deutschland/ACER.

13      Die Bundesrepublik Deutschland macht in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 im Anschluss an die oben in Rn. 12 genannte prozessleitende Maßnahme geltend, dass sie mit der Erhebung der Klage in der Rechtssache T‑612/23 im Wesentlichen beabsichtigt habe, eine zweifelsfrei zulässige Klage auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung beim Gericht zu erheben und gleichzeitig ihr Rechtsschutzinteresse im Rahmen der vorliegenden Klage aufrechtzuerhalten, indem sie ihre ursprünglichen Anträge auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung anpasse.

14      Nach der Rechtsprechung ist eine Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe wie eine früher erhobene Klage, dasselbe Ziel verfolgt, als unzulässig abzuweisen (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Oktober 2022, Saure/Kommission, T‑165/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:667, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Die Einreichung eines Schriftsatzes bei der Kanzlei des Gerichts zur Anpassung der Klageanträge und der Klagegründe aufgrund eines Rechtsakts, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ändert oder ersetzt, ist im Hinblick auf die Prüfung einer potenziellen Rechtshängigkeit im Übrigen der Einreichung einer neuen Klage gleichzusetzen (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Oktober 2022, Saure/Kommission, T‑165/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:667, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Erstens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die zweite angefochtene Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses an die Stelle der ersten getreten ist. Nach der Rechtsprechung wird nämlich der Standpunkt der ACER durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses, mit der die Entscheidung der ACER bestätigt wird, endgültig festgelegt, nachdem die fragliche Situation in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anhand des zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechts umfassend überprüft wurde (vgl. Urteil vom 7. September 2022, BNetzA/ACER, T‑631/19, EU:T:2022:509, Rn. 82; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 28. Januar 2016, Heli-Flight/EASA, C‑61/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:59, Rn. 84).

17      Zweitens haben der Antrag auf Anpassung der Klageschrift und die Klage in der Rechtssache T‑612/23 beide die Nichtigerklärung des zweiten angefochtenen Beschlusses und die teilweise Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses zum Gegenstand. Außerdem sind der erste, zweite und dritte Antrag des Anpassungsschriftsatzes und der genannten Klage nahezu identisch, und die darin enthaltenen Anträge auf Kostenerstattung sind ebenfalls identisch.

18      Drittens kommen zwar die Anträge vier, fünf und sechs des Anpassungsschriftsatzes in den Klageanträgen in der Rechtssache T‑612/23 formal nicht eigenständig vor. Diese Anträge vier, fünf und sechs, die hilfsweise auf die Nichtigerklärung des ersten und des zweiten angefochtenen Beschlusses gerichtet sind, sind jedoch im Wesentlichen in den Anträgen eins, zwei und drei der Klage in der Rechtssache T-612/23 enthalten. Jedenfalls bestätigen diese drei Anträge lediglich die Anträge, die in der ursprünglichen Klageschrift im Rahmen der vorliegenden Klage gestellt worden sind.

19      Viertens ist festzustellen, dass die Gründe, auf die die Bundesrepublik Deutschland ihren Antrag auf Anpassung der Klageschrift stützt, mit den Klagegründen in der Rechtssache T‑612/23 identisch sind.

20      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Antrag auf Anpassung der Klageschrift, der dieselben Parteien betrifft wie die Klage in der Rechtssache T‑612/23, dasselbe Ziel verfolgt und auf dieselben Gründe gestützt ist wie diese Klage.

21      Daraus folgt, dass der Antrag auf Anpassung der Klageschrift, der nach Erhebung der Klage in der Rechtssache T‑612/23 gestellt worden ist, wegen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen ist.

 Kosten

22      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

23      Da die ACER keinen Kostenantrag in Bezug auf das durch den Antrag auf Anpassung der Klageschrift eröffnete Verfahren gestellt hat, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Antrag auf Anpassung der Klageschrift wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.      Die Bundesrepublik Deutschland und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) tragen jeweils ihre eigenen Kosten des durch den Antrag auf Anpassung der Klageschrift eröffneten Verfahrens.

Luxemburg, den 14. März 2024

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

F. Schalin


*      Verfahrenssprache: Deutsch.