Language of document :

Klage, eingereicht am 20. September 2016 – Villeneuve/Kommission

(Rechtssache T-671/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vincent Villeneuve (Montpellier, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/303/15 (AD7) vom 5. November 2015 betreffend den Kläger aufzuheben;

der Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht vier Klagegründe geltend.

Die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil in der angefochtenen Entscheidung nicht die Gründe dafür dargelegt würden, dass der Kläger in dem Sachgebiet des Auswahlverfahrens über keine ausreichende Berufserfahrung verfüge, um mit seiner Bewerbung zu dessen nächster Phase zugelassen zu werden.

Dem Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, weil sich die Beurteilung der Mindestberufserfahrung im Sachgebiet des Auswahlverfahrens, die der Prüfungsausschuss in einem ersten Schritt vorzunehmen habe, nicht auf seine Eignung für die zu besetzende Stelle und auf die in diesem Zusammenhang festgelegten Auswahlkriterien beziehen könne, da sich die Phase der Überprüfung der Zulassungsbedingungen während der weiteren Phasen des Auswahlverfahrens fortsetze.

Die Kommission habe gegen die Art. 27 und 29 Abs. 1 des Statuts und gegen Art. 5 von Anhang III des Statuts sowie gegen die Pkte. 2.3 und 2.4 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren verstoßen und habe Verfahrensfehler und in der Folge einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen verstoßen.

____________