Klage, eingereicht am 13. Juni 2014 – Pannonhalmi Főapátság/Parlament
(Rechtssache T-453/14)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Magyar Bencés Kongregáció Pannonhalmi Főapátság (Pannonhalma, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sobor
n Rusovce (Slowakei) eingereichte P
etition
abzulegen; den Petition
sausschuss des Europäischen Parlaments zu verpflichten, die Petition zu prüfen und alle rechtlich gebotenen Maßnahmen zu ergreifen;dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteZur Stützung der Klage
macht die Klägerin geltend, der Petitionsausschuss habe gegen das Verfahrensrecht verstoßen, weil der angefochtenen Entscheidung die Begründung
fehle.Die Klägerin führt hierzu aus, dass gemäß Ar
t. 201 Abs. 8 der Geschäftsordnung des
Europäischen Parlaments die vom Petitionsausschuss für unzulässig erklärten Petitionen abgelegt und die Petenten unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet würden. Entgeg
en dieser Bestimmung habe der Beklagte nicht die Gründe angegeben, weshalb der Inhalt der Petition seiner Auffassung nach nicht den Tätigkeitsbereich der Union betreffe. Die Klägerin verweist außerdem auf das Urteil des Gerichts vom 14. September 2011, Tegebauer/Parlament (T-308/07, Slg. 2011, II–279).