Language of document : ECLI:EU:T:2016:325

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

31. Mai 2016(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke STONE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑454/14

Warimex Waren-Import Export Handels-GmbH mit Sitz in Neuried (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Keller und Rechtsanwältin J. Voogd,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), zunächst vertreten durch G. Schneider und D. Walicka, dann durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2014 (Sache R 1599/2013‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens STONE als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter), der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 17. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 3. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien,

aufgrund der am 19. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Parteien auf die Fragen des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 3. Januar 2013 meldete die Klägerin, die Warimex Waren-Import Export Handels-GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde zunächst für Waren der Klassen 1, 3, 7 bis 9, 11, 12, 16, 21, 24 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Am 28. März 2013 reichte die Industex SL beim EUIPO gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 schriftliche Bemerkungen ein, in denen sie die Gründe ausführte, warum die angemeldete Marke von Amts wegen von der Eintragung auszuschließen sei, und legte bestimmte Schriftstücke zur Untermauerung dieser Bemerkungen vor.

5        Am 19. Juni 2013 antwortete die Klägerin auf die Bemerkungen von Industex.

6        Am 6. August 2013 schränkte die Klägerin das Verzeichnis der von ihrer Anmeldung erfassten Waren hinsichtlich der Klasse 25 ein.

7        Mit Entscheidung vom 14. August 2013 wies der Prüfer die Anmeldung für die von der Anmeldung erfassten Waren der Klassen 1, 3, 7, 8, 16 und 21 sowie für bestimmte Waren der Klasse 11 zurück, da die angemeldete Marke hinsichtlich aller dieser Waren ohne Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und beschreibend im Sinne des Buchst. c dieser Bestimmung sei.

8        Am 16. August 2013 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

9        Mit Schreiben vom 15. November 2013 schränkte die Klägerin das Warenverzeichnis ihrer Anmeldung erneut ein. Was die Waren angeht, für die der Prüfer die Eintragung abgelehnt hatte, hielt die Klägerin ihre Anmeldung für bestimmte Waren der Klassen 1, 3, 7, 8, 11, 16 und 21 aufrecht. In den Klassen 8 und 21 erhielt sie die Anmeldung für folgende Waren aufrecht:

–        Klasse 8: „Messer, einschließlich Keramikmesser und antibakterielle Messer; Messerschmiedewaren; Gabeln, Löffel, Bestecke, einschließlich Grillbestecke, Steakbestecke; Messerblock (Messerhalter), Eierschneider (nicht elektrisch); Apfelentkerner – ausgenommen Waren mit einer Oberfläche aus Stein“;

–        Klasse 21: „Behälter und Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall und poliert); Töpfe, Pfannen, Bräter, alle genannten Waren insbesondere aus Aluminium, aus Edelstahl oder aus Aluminiumguss, aber ausgenommen Steingut oder solche Waren, die mit einer Steinbeschichtung versehen sind; Backgeschirr; Geschirr aus Glas oder Porzellan, insbesondere auch feuerfestes Geschirr; Tassen, Teller, Tafelservice; Geschirr für Mikrowellenherde; Geschirr zum Kochen und Servieren; Salatschüsseln, Servierschüsseln, alle Geschirre und Schüsseln ausgenommen Steingut oder solche Waren, die mit einer Steinbeschichtung versehen sind; Schüttelbecher; Serviettenringe; Putztücher (insbesondere aus Mikrofaser); Butterroller; Salz- und Pfefferstreuer; Gewürzständer; Glasdeckel für Töpfe und Pfannen; Auflaufformen; Schaumschläger, Schneebesen, Milchaufschäumer, alle nicht elektrisch; Schneidbretter für die Küche; Knoblauchpressen; Vorratsbehälter (Vakuumboxen); Tee- und Kaffeefiltergeräte (nicht elektrisch); Küchenhobel (nicht elektrisch); Gemüsezerkleinerer (nicht elektrisch); Reiben, Zester, alle vorgenannten Waren nicht aus Steingut und ausgenommen solche Waren, die mit einer Steinbeschichtung versehen sind; Kochfeldabdeckplatten aus Glas, Kunststoff oder Holz“.

10      Mit Entscheidung vom 27. März 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die oben in Rn. 8 genannte Beschwerde zurück.

11      Mit Schreiben an das EUIPO vom 17. Juni 2014 verzichtete die Klägerin auf die Eintragung der angemeldeten Marke für diejenigen Waren, für die der Prüfer die Eintragung zurückgewiesen hatte, mit Ausnahme der folgenden Waren der Klassen 8 und 21:

–        Klasse 8: „Messer, einschließlich Keramikmesser und antibakterielle Messer; Messerschmiedewaren; Gabeln, Löffel, Bestecke, einschließlich Grillbestecke, Steakbestecke; Messerblock (Messerhalter); Eierschneider (nicht elektrisch); Apfelentkerner – ausgenommen Waren mit einer Oberfläche aus Stein“;

–        Klasse 21: „Töpfe, Pfannen, Bräter, alle genannten Waren aus Aluminium, aus Edelstahl oder aus Aluminiumguss, ausgenommen solche Waren, die mit einer Steinbeschichtung versehen sind; Glasdeckel für Töpfe und Pfannen“.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      In ihrer Antwort vom 19. November 2015 auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hat die Klägerin ihren ersten Antrag präzisiert. Sie hat in erster Linie beantragt, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2014 angeführten Waren der Klassen 8 und 21 betrifft. Für den Fall, dass das Gericht die Beschreibung der darin angeführten Waren der Klasse 21 als eine Änderung des tatsächlichen Rahmens im Vergleich zu dem, über den die Beschwerdekammer entschieden hat, ansehen sollte, beantragt die Klägerin hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie folgende Waren der Klassen 8 und 21 betrifft:

–        Klasse 8: „Messer, einschließlich Keramikmesser und antibakterielle Messer; Messerschmiedewaren; Gabeln, Löffel, Bestecke, einschließlich Grillbestecke, Steakbestecke; Messerblock (Messerhalter); Eierschneider (nicht elektrisch); Apfelentkerner – ausgenommen Waren mit einer Oberfläche aus Stein“;

–        Klasse 21: „Töpfe, Pfannen, Bräter, alle genannten Waren insbesondere aus Aluminium, aus Edelstahl oder aus Aluminiumguss, ausgenommen Steingut oder solche Waren, die mit einer Steinbeschichtung versehen sind“.

14      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass in ihrer Antwort vom 19. November 2015 auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ein Schreibfehler enthalten sei, denn in dem dort gestellten Hilfsantrag seien bei den Waren der Klasse 21, hinsichtlich deren sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehre, „Glasdeckel für Töpfe und Pfannen“ vergessen worden. Das EUIPO ist dem nicht entgegengetreten.

15      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbemerkungen zum Streitgegenstand

16      Das Verfahren vor der Beschwerdekammer und die angefochtene Entscheidung betrafen nur die oben in Rn. 9 genannten Waren.

17      In ihrem Schreiben vom 17. Juni 2014 (vgl. oben, Rn. 11) verzichtete die Klägerin auf die Eintragung für bestimmte dieser Waren, nämlich für die Waren der Klassen 1, 3, 7, 11 und 16 sowie die Waren der Klasse 21, mit Ausnahme der „Glasdeckel für Töpfe und Pfannen“ und bestimmter Arten von „Töpfe[n], Pfannen, Bräter[n]“.

18      Die Klägerin trägt vor, dass diese nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Einschränkung vom Gericht berücksichtigt werden könne.

19      Das EUIPO hat in seiner Klagebeantwortung mitgeteilt, dass es der Klägerin in diesem Punkt zustimme. In seiner Antwort vom 19. November 2015 auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hat das EUIPO jedoch geltend gemacht, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2014 nicht nur die Anmeldung hinsichtlich der oben in Rn. 17 genannten Waren zurückgenommen habe, sondern auch den tatsächlichen Rahmen verändert habe, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der beanspruchten Waren „Töpfe, Pfannen, Bräter“ bezogen habe.

20      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht nach der Rechtsprechung eine Einschränkung des Verzeichnisses der angemeldeten Waren berücksichtigen kann, wenn der Kläger, indem er sich darauf beschränkt, durch die Streichung bestimmter Kategorien von Waren aus seiner Anmeldung den Streitgegenstand einzuschränken, nicht den tatsächlichen Rahmen ändert, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren bezogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2008, Citigroup/HABM – Link Interchange Network [WORLDLINK], T‑325/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:51, Rn. 26, und vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM – Köb Holzheizsysteme [PYROX], T‑575/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:242, Rn. 20). Insoweit ist anzumerken, dass nach Art. 135 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991, die zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin an das EUIPO vom 17. Juni 2014 (vgl. oben, Rn. 11) galt, die Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können.

21      Durch die Einschränkung ihrer Anmeldung bezüglich der Waren der Klassen 1, 3, 7, 11 und 16 (vgl. oben, Rn. 17) schränkte die Klägerin der Streitgegenstand ein, ohne den tatsächlichen Rahmen zu ändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer bezog.

22      Somit kann das Gericht diese Einschränkung im Rahmen der vorliegenden Klage berücksichtigen.

23      Was die Klasse 21 betrifft, strich die Klägerin aus ihrer Anmeldung alle Waren außer „Töpfe, Pfannen, Bräter, alle genannten Waren aus Aluminium, aus Edelstahl oder aus Aluminiumguss, ausgenommen solche Waren, die mit einer Steinbeschichtung versehen sind“ und „Glasdeckel für Töpfe und Pfannen“. Das Gericht kann auch diese Einschränkung berücksichtigen, allerdings nur, soweit sie sich nicht auf „Töpfe, Pfannen [und] Bräter“ bezieht.

24      Die oben in Rn. 9 genannten „Töpfe, Pfannen [und] Bräter“, über die die Beschwerdekammer entschieden hat, umfassten nämlich solche, die nicht mit einer Steinbeschichtung versehen sind und aus jedem beliebigen Material hergestellt sind, mit der Ausnahme von Steingut. Denn die Klägerin hatte formuliert, dass diese Waren „insbesondere“ aus Aluminium, aus Edelstahl oder aus Aluminiumguss hergestellt sein könnten, was bedeutet, dass sie auch aus anderen Materialien hergestellt sein könnten. Hingegen umfassten die oben in Rn. 11 genannten „Töpfe, Pfannen [und] Bräter“, die die Klägerin in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2014 beansprucht hat, nur aus Aluminium, aus Edelstahl oder aus Aluminiumguss hergestellte Waren, da der Ausdruck „insbesondere“ in der Beschreibung der von der Anmeldung erfassten Waren nunmehr fehlt.

25      Durch die Streichung der nicht aus Aluminium, aus Edelstahl oder aus Aluminiumguss hergestellten „Töpfe, Pfannen [und] Bräter“ aus ihrer Anmeldung hat die Klägerin – wie das EUIPO zu Recht vorbringt – den tatsächlichen Rahmen geändert, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer bezogen hatte. In den Rn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung hatte die Beschwerdekammer ihre Untersuchung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke in Bezug auf diese Waren insbesondere auf den Umstand gestützt, dass sie aus Stein oder aus Kunststoff, der Stein gleicht, hergestellt sein können. Diese von der Klägerin nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Änderung der Warenbeschreibung würde somit den Streitgegenstand, wie er vor der Beschwerdekammer festgelegt wurde, ändern.

26      Die von der Klägerin am 17. Juni 2014 hinsichtlich der Waren „Töpfe, Pfannen, Bräter“ vorgenommene Einschränkung der Waren kann daher nicht berücksichtigt werden.

27      Aus alledem ergibt sich, dass das Gericht seine Prüfung hinsichtlich der folgenden Waren der Klassen 8 und 21 (im Folgenden: in Rede stehende Waren) vorzunehmen hat:

–        Klasse 8: „Messer, einschließlich Keramikmesser und antibakterielle Messer; Messerschmiedewaren; Gabeln, Löffel, Bestecke, einschließlich Grillbestecke, Steakbestecke; Messerblock (Messerhalter); Eierschneider (nicht elektrisch); Apfelentkerner – ausgenommen Waren mit einer Oberfläche aus Stein“;

–        Klasse 21: „Töpfe, Pfannen, Bräter, alle genannten Waren insbesondere aus Aluminium, aus Edelstahl oder aus Aluminiumguss, aber ausgenommen Steingut oder solche Waren, die mit einer Steinbeschichtung versehen sind; Glasdeckel für Töpfe und Pfannen“.

 Zur Begründetheit

28      Die Klägerin macht in erster Linie drei Klagegründe geltend, mit denen sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Abrede stellt, soweit darin die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 11 genannten Waren ausgeschlossen wird. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie, die Beschwerdekammer habe unter Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet und die Tatsachen nicht ausreichend geprüft. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung verstoßen, indem sie die angemeldete Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren für beschreibend halte. Mit dem dritten Klagegrund behauptet sie schließlich einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft fehle.

29      Die Klägerin hat auch Argumente für den Fall vorgetragen, dass das Gericht – entgegen ihrem Vorbringen – feststellen sollte, dass ihre Einschränkung des Warenverzeichnisses vom 17. Juni 2014 den Streitgegenstand geändert habe. Die von der Klägerin angeführten Gründe werden, da das Gericht die Beschränkung des Warenverzeichnisses tatsächlich zum Teil verworfen hat (vgl. oben, Rn. 23 bis 27), unter Berücksichtigung der hilfsweise geltend gemachten Argumente geprüft.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009

30      Gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen desjenigen, der den Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Diese Verpflichtung soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontextes (vgl. Urteil vom 19. September 2012, Fraas/HABM [Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Hellblau, Dunkelblau, Ocker und Beige], T‑231/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:445, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). Lehnt das EUIPO die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke ab, muss es zur Begründung seiner Entscheidung das dieser Eintragung entgegenstehende absolute oder relative Eintragungshindernis sowie die Bestimmung, aus der es abgeleitet wird, angeben und darlegen, welchen Sachverhalt es als erwiesen zugrunde gelegt hat, der seiner Auffassung nach die Anwendung der herangezogenen Bestimmung rechtfertigt. Eine solche Begründung ist grundsätzlich ausreichend (Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 46).

31      Die Klägerin rügt, dass die angefochtene Entscheidung diesen Anforderungen an die Begründung nicht genüge. Das EUIPO weist diese Rüge zurück.

32      In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

33      Dabei ist sie erstens davon ausgegangen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Durchschnittsverbrauchern mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsniveau als auch aus Fachleuten und solchen Verbrauchern zusammensetzten, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse, insbesondere als Köche, oder wegen des Preises der in Rede stehenden Waren einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit aufbrächten. Da die angemeldete Marke aus einem englischen Wort bestehe, stellte die Beschwerdekammer auf die Wahrnehmung der englischsprachigen Verkehrskreise ab.

34      Zweitens hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass das englische Wort „stone“ u. a. „ein Stück Fels oder harter mineralischer Substanz (kein Metall) kleiner oder mittlerer Größe“, einen „Felsen“, eine „Klippe“, einen „steile[n] Felsen“, eine „Felsmasse“ oder einen „steinige[n] Boden“ bezeichnen könne.

35      Drittens hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der Waren „Töpfe, Pfannen, Bräter, alle genannten Waren insbesondere aus Aluminium, aus Edelstahl oder aus Aluminiumguss, aber ausgenommen Steingut oder solche Waren, die mit einer Steinbeschichtung versehen sind“ der Klasse 21 ausgeführt, dass diese Waren ganz oder teilweise aus Stein bestehen könnten, was durch Unterlagen Dritter bestätigt werde. Da Stein Wärme anders als Eisen oder Aluminium leite oder speichere, unterschieden sich der Gärungsprozess und der Geschmack der Lebensmittel je nach der verwendeten Oberfläche, so dass die angemeldete Marke bestimmte Eigenschaften der von ihr erfassten Waren beschreibe.

36      Zudem könne die angemeldete Marke auch Waren aus Kunststoff beschreiben, die in Aussehen, Qualität und sonstigen Eigenschaften Stein glichen. Da es dem Verbraucher aufgrund der modernen Materialentwicklung häufig unmöglich sei, Naturstein von Steinimitat zu unterscheiden, werde die angemeldete Marke als Beschreibung der Art der in Rede stehenden Waren wahrgenommen.

37      Hinsichtlich der „Glasdeckel für Töpfe und Pfannen“ der Klasse 21 sei ausgeschlossen, dass sie aus Stein bestünden. Allerdings müsse ein Glasdeckel für Töpfe und Pfannen, die ihrerseits aus Stein hergestellt seien, sowohl von den wärmeleitenden Eigenschaften als auch vom Design her besondere Eigenschaften aufweisen. Daher stelle die angemeldete Marke insoweit ebenfalls eine beschreibende Eigenschaft in Bezug auf diese Deckel dar.

38      Bezüglich der „Messer, einschließlich Keramikmesser und antibakterielle[n] Messer; [und der] Messerschmiedewaren“, der „Gabeln, Löffel, Bestecke, einschließlich Grillbestecke, Steakbestecke“, des „Messerblock[s] (Messerhalter)“, der „Eierschneider (nicht elektrisch)“ und der „Apfelentkerner“ der Klasse 8 bedeute der Umstand, dass die Klägerin die Waren „mit einer Oberfläche aus Stein“ von ihrer Anmeldung ausgenommen habe, nicht, dass die Oberfläche dieser Waren nicht Stein imitieren oder gar enthalten könne. Diese Waren könnten aus Aluminium mit Steinpartikeln bestehen oder mit einer Beschichtung, die Steinpartikel enthält, versehen sein, so dass die angemeldete Marke auch insoweit beschreibend sei.

39      Viertens hat die Beschwerdekammer auf das klägerische Vorbringen, wonach die angemeldete Marke wegen ihrer Bild- und grafischen Elemente nicht als beschreibende Angabe wahrgenommen werde, geantwortet, dass die Buchstaben der angemeldeten Marke in einer üblichen Schriftform gehalten seien und in Farbe und Struktur eine Granitoberfläche imitierten, was gerade unterstreiche, dass sich die Marke auf Stein beziehe.

40      Zum anderen hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die angemeldete Marke hinsichtlich der in Rede stehenden Waren nicht hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

41      Hierzu hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die angemeldete Marke, unabhängig von der Frage, ob es sich um eine beschreibende Angabe handele, nicht unterscheidungskräftig sei, da sie eine Angabe für die Qualität der in Rede stehenden Waren darstelle, so dass das Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Angabe der Qualität der Waren und nicht ihrer betrieblichen Herkunft wahrgenommen werde. Dies gelte insbesondere im Bereich von Kochutensilien, wo die angemeldete Marke sofort in einer bestimmten Bedeutung wahrgenommen werde. Zwar sei die angemeldete Marke eine Bildmarke, jedoch sei ihre Ausgestaltung werbeüblich und führe zu keiner semantischen Änderung des Begriffs „stone“; daher sei sie nicht geeignet, die Waren der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beschwerdekammer war schließlich der Ansicht, dass der Umstand, dass das EUIPO Marken zur Eintragung akzeptiert habe, die der angemeldeten Marke ähnlich seien, nichts an ihrer Schlussfolgerung ändern könne.

42      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die beiden absoluten Eintragungshindernisse angegeben hat, die ihrer Ansicht nach der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstanden, sowie die Bestimmungen, aus denen diese sich ergeben. Die Beschwerdekammer hat auch dargelegt, welchen Sachverhalt sie als erwiesen zugrunde gelegt hat, der ihrer Auffassung nach die Anwendung der herangezogenen Bestimmungen rechtfertigt. Somit hat die Beschwerdekammer die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an die Begründung erfüllt.

43      Um diese Schlussfolgerung zu entkräften, beschränkt sich die Klägerin auf das Vorbringen, die Beschwerdekammer habe behauptet, dass die angemeldete Marke zum einen im Bereich von Kochutensilien sofort in einer bestimmten Bedeutung wahrgenommen werde (Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung) und zum anderen werbeüblich ausgestaltet sei (Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung), ohne dies zu erläutern oder zu belegen. Nach Ansicht des EUIPO ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung trotz ihrer kurzen und möglicherweise elliptischen Formulierung ausreichend.

44      Hierzu ist festzustellen, dass die Beurteilungen der Beschwerdekammer, die nach Ansicht der Klägerin unzureichend begründet sind, in dem Teil der angefochtenen Entscheidung stehen, in dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geprüft wird. Ihnen geht eine Reihe ausführlicher Darlegungen zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung voraus, und sie dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Die Gesamtschau dieser Darlegungen und Beurteilungen ermöglicht es jedoch, zu verstehen, warum die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die angemeldete Marke im Bereich von Kochutensilien sofort in einer bestimmten Bedeutung wahrgenommen werde. Die Beschwerdekammer hat sich nämlich auf die Schlussfolgerungen gestützt, zu denen sie bereits bei ihrer Prüfung, welche Bedeutung das Wort „stone“ für die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf jede der erfassten Warenkategorien haben könnte, gelangt ist. Somit hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren keine Unterscheidungskraft habe, da sie hinsichtlich dieser Waren beschreibend sei.

45      Was die Aussage betrifft, dass die Ausgestaltung der angemeldeten Marke werbeüblich sei, so ist es zwar zutreffend, dass die Beschwerdekammer die Gründe, auf die sie sich insoweit gestützt hat, nicht ausdrücklich erläutert hat. Dies hindert jedoch weder die Klägerin noch das Gericht daran, die Überlegungen der Beschwerdekammer nachzuvollziehen. Mit ihrer Aussage wollte die Beschwerdekammer nämlich ein Argument der Klägerin, das dem oben in Rn. 39 genannten entspricht, in gleicher Weise beantworten, was insbesondere aus der Verwendung der Wortfolge „wie bereits oben ausgeführt“ hervorgeht.

46      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall ihrer Begründungspflicht genügt hat und somit nicht gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

47      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verpflichtet ist, von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vorliegt.

48      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer gegen diese Bestimmung verstoßen, indem sie ohne Begründung oder Beleg von einer Marktüblichkeit von Kochutensilien aus Stein ausgegangen sei.

49      Diese Rüge geht – worauf das EUIPO zu Recht hinweist – ins Leere, da die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt hat, dass Kochutensilien aus Stein marktüblich seien. Die Beschwerdekammer hat lediglich festgestellt, dass die angemeldete Marke Waren, die ganz oder zum Teil aus Stein bestehen, oder aber Waren, deren Aussehen, Beschaffenheit und andere Merkmale denen von Stein gleichen, beschreiben könne, und zwar aus den in den Rn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen. Ob diese Feststellung begründet ist, kann – worauf das EUIPO ergänzend hinweist – nur im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft werden.

50      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

–       Vorbemerkungen

51      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

52      Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können. Durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder … Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder … sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in dieser Bestimmung hat der Unionsgesetzgeber zum einen kenntlich gemacht, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind. Zum anderen hat er damit klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann. Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber hebt hervor, dass die von der genannten Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine von den angesprochenen Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Daher kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise abzusehen ist, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C‑126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 19 bis 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Ob ein Zeichen einen beschreibenden Charakter hat, kann nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, EU:T:2006:87, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Somit war von der Beschwerdekammer zu prüfen, ob die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibend für ein „Merkmal“ der fraglichen Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstanden werden kann.

–       Bemerkungen zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

55      Die in Rede stehenden Waren, die angesichts ihrer Beschreibung zum Bereich der Kochutensilien sowie der Zubereitung und des Verzehrs von Lebensmitteln zählen, sind zum einen für die breite Öffentlichkeit und zum anderen für Hobby- und Profiköche bestimmt.

56      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Verbrauchern mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsniveau als auch aus Fachleuten zusammensetzten, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit aufbrächten. Denn die in Rede stehenden Waren würden überwiegend von Durchschnittsverbrauchern gekauft. Die Beschwerdekammer hätte von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsniveau der maßgeblichen Verkehrskreise ausgehen müssen.

57      Mit dieser Rüge macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung auf die Verbraucherkategorie mit dem niedrigsten Aufmerksamkeitsniveau der beiden in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Verbraucherkategorien hätte stützen müssen. Jedoch ist zum einen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung allein auf die Verbraucherkategorie mit dem höchsten Aufmerksamkeitsniveau gestützt hätte. Zum anderen gibt die Klägerin, selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung nur auf die letztgenannte Verbraucherkategorie gestützt hätte, keinerlei Erläuterung, aus der sich schließen ließe, dass in diesem Fall die Beschwerdekammer die Wahrscheinlichkeit dafür überschätzt hätte, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Merkmal der in Rede stehenden Waren beschreibend angesehen werden kann.

58      Da jedenfalls der Erwerb der fraglichen Waren durch eine nicht unerhebliche Anzahl von Fachverbrauchern, wie Köche oder Hobbyköche, nicht bloß hypothetischer Natur war, konnte die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgehen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Durchschnittsverbrauchern mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsniveau als auch aus Fachleuten zusammensetzen, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit aufbringen. Das Vorbringen der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

59      Da die angemeldete Marke aus der Darstellung eines englischen Wortes besteht, stellte die Beschwerdekammer schließlich gleichfalls zu Recht fest, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus englischsprachigen Verbrauchern zusammensetzten, was zwischen den Parteien nicht streitig ist.

60      Demgemäß hatte die Beschwerdekammer in Bezug auf ein englischsprachiges Publikum sowohl von Durchschnittsverbrauchern mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsniveau als auch von Fachleuten mit infolge ihrer Fachkenntnisse erhöhter Aufmerksamkeit zu prüfen, ob die angemeldete Marke als beschreibend für ein Merkmal der in Rede stehenden Waren angesehen werden kann.

–       Zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke

61      Wie oben in Rn. 34 ausgeführt worden ist, hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das Element „stone“ einem präzisen Wort des englischen Wortschatzes entspricht, das u. a. „ein Stück Fels oder harter mineralischer Substanz (kein Metall) kleiner oder mittlerer Größe“, einen „Felsen“, eine „Klippe“, einen „steile[n] Felsen“, eine „Felsmasse“ oder einen „steinige[n] Boden“ bezeichnen könne. Dieser Feststellung, der auch die Klägerin nicht entgegentritt, ist zuzustimmen.

62      Hinsichtlich der Waren der Klasse 21 hat die Beschwerdekammer, wie aus den obigen Rn. 35 bis 37 hervorgeht, eine gesonderte Beurteilung zum einen für „Töpfe, Pfannen, Bräter, alle genannten Waren insbesondere aus Aluminium, aus Edelstahl oder aus Aluminiumguss, aber ausgenommen Steingut oder solche Waren, die mit einer Steinbeschichtung versehen sind“ und zum anderen für „Glasdeckel für Töpfe und Pfannen“ durchgeführt.

63      Bezüglich der „Töpfe, Pfannen, Bräter, alle genannten Waren insbesondere aus Aluminium, aus Edelstahl oder aus Aluminiumguss, aber ausgenommen Steingut oder solche Waren, die mit einer Steinbeschichtung versehen sind“ hat die Beschwerdekammer erstens festgestellt, dass diese Waren ganz oder teilweise aus Stein bestehen könnten, dass sich zweitens aufgrund des Umstands, dass Stein Wärme anders leite oder speichere als Eisen oder Aluminium, der Gärungsprozess und der Geschmack der Lebensmittel je nach der verwendeten Oberfläche unterscheide, so dass die angemeldete Marke bestimmte Eigenschaften der von ihr erfassten Waren beschreibe, und dass drittens diese Waren aus Kunststoff hergestellt sein könnten, der Stein nach Aussehen, Qualität und sonstigen Eigenschaften gleiche (vgl. oben, Rn. 35 und 36).

64      Die Klägerin tritt den ersten beiden Feststellungen entgegen.

65      Gegen die erste der oben in Rn. 63 genannten Feststellungen bringt sie vor, dass eine Steinbeschichtung von Kochgeschirr aus den folgenden physikalischen Gründen gar nicht möglich sei: erstens wegen der unterschiedlichen Temperaturausdehnungskoeffizienten von Metallen und Steinen, zweitens wegen des Umstands, dass Stein oft porös, daher schwer zu reinigen und damit nicht besonders hygienisch sei, und drittens wegen der fehlenden antihaftenden Eigenschaft von Stein, die erst durch eine Antihaftbeschichtung mit Hilfe von Kunststoffen entstehen könne.

66      Hinsichtlich des ersten Grundes, auf den sich die Klägerin stützt, wonach Metalle und Steine unterschiedliche Temperaturausdehnungskoeffizienten aufwiesen, ist festzustellen, dass dieser Umstand – wenn er als wahr unterstellt wird und technisch unlösbar wäre, wozu sich die Beschwerdekammer nicht geäußert hat – nur die Utensilien beträfe, deren Teile, die zum Kontakt mit einer Wärmequelle bestimmt sind, zum Teil aus Stein und zum Teil aus Metall bestehen. Wie jedoch oben in Rn. 24 ausgeführt worden ist, können die von der Anmeldung erfassten „Töpfe, Pfannen [und] Bräter“ aus jedem beliebigen Material mit der Ausnahme von Steingut hergestellt sein, also auch aus Stein. Daher könnten die zum Kontakt mit einer Wärmequelle bestimmten Teile dieser Waren gänzlich aus Stein bestehen.

67      Im Übrigen könnten selbst die „Töpfe, Pfannen [und] Bräter“, deren zum Kontakt mit einer Wärmequelle bestimmter Teil aus Metall hergestellt ist, einen oder mehrere ganz oder teilweise aus Stein bestehende Griffe haben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eingeräumt, dass dies theoretisch möglich wäre. Gleichwohl sei ein solcher Griff zu schwer, um an einem Topf, einer Pfanne oder einem Bräter verwendet zu werden. Diese Behauptung wurde jedoch von der Klägerin durch nichts belegt und kann somit im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden.

68      Zum zweiten von der Klägerin genannten Grund, nämlich der schwierigen Reinigung von Stein und des angeblichen Nichtvorliegens hygienischer Eigenschaften dieses Materials, ist festzustellen, dass auch hierfür jeder Beleg fehlt. Die Klägerin selbst räumt dadurch, dass sie sich auf die Aussage beschränkt, dass „viele“ Steinarten porös seien, implizit ein, dass dies nicht immer der Fall ist. Des Weiteren lässt keine Information in den Akten die Annahme zu, dass eine poröse Steinoberfläche nicht poliert werden könnte, um glatt zu werden.

69      Hinsichtlich des dritten von der Klägerin angeführten Grundes, des Fehlens antihaftender Eigenschaften von Stein, genügt schließlich der Hinweis, dass die Klägerin selbst bestätigt, dass Stein mit Hilfe von Kunststoff antihaftbeschichtet werden könnte.

70      Jedenfalls betreffen die von der Klägerin geltend gemachten physikalischen Gründe – worauf das EUIPO zu Recht hinweist – nicht die „Töpfe, Pfannen [und] Bräter“, die mit einer Legierung mit Steinpartikeln hergestellt sind. Gleichwohl sind solche Waren grundsätzlich im Warenverzeichnis der Anmeldung enthalten.

71      Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die von der Anmeldung erfassten „Töpfe, Pfannen [und] Bräter“ ganz oder teilweise aus Stein bestehen könnten, fehlerhaft ist.

72      Diese Feststellung wird im Übrigen durch bestimmte Unterlagen, die das EUIPO im Lauf des Verwaltungsverfahrens zusammengestellt hat und die von der Klägerin selbst als Anlage zur Klageschrift (Anlage 11) vorgelegt worden sind, bestätigt, aus denen hervorgeht, dass aus Stein bestehende Bräter auf dem Markt angeboten werden. Die Klägerin führt aus, dass es sich dabei um Utensilien handele, die eine besondere, „Kochen mit einem heißen Stein“ genannte Zubereitungsart ermöglichten und für die sie – wie sie betont – keinen markenrechtlichen Schutz begehre. Gleichwohl bedeutet der Umstand, dass diese Utensilien ausschließlich für die von der Klägerin genannte Zubereitungsart bestimmt sind – unterstellt, dies wäre der Fall – nicht, dass sie nicht als Bräter angesehen werden können. Die Prüfung der vom EUIPO zusammengestellten Unterlagen zeigt, dass diese Utensilien eine Oberfläche aus Stein in verschiedenen Formen haben, die dazu bestimmt ist, Wärme zu speichern oder Lebensmittel zu gären, wenn diese Oberfläche mit einer Wärmequelle in Kontakt kommt oder kam. Somit können diese Utensilien als Bräter oder zumindest als diesen sehr ähnliche Waren angesehen werden.

73      Gegen die zweite oben in Rn. 63 genannte Feststellung der Beschwerdekammer, wonach Stein Wärme anders leite oder speichere als Eisen oder Aluminium und sich daher der Gärungsprozess und der Geschmack der Lebensmittel je nach der verwendeten Oberfläche unterscheide, so dass die angemeldete Marke bestimmte Eigenschaften der von ihr erfassten Waren beschreibe, bringt die Klägerin erstens vor, dass das fragliche Wortelement „stone“ und nicht der Ausdruck „hot stone“ sei, zweitens, dass ein „heißer Stein“ oder „hot stone“ ein Kochgerät sei, für das sie keinen Schutz beansprucht habe, drittens, dass der Verbraucher den Ausdruck „hot stone“ eher mit einer „Hot‑Stone-Massage“ als mit einem Kochgerät verbinde, und viertens, dass das Kochen auf einem heißen Stein in der Union nicht üblich sei. Diese Argumente stehen jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der zweiten oben in Rn. 63 genannten Feststellung der Beschwerdekammer, der somit zuzustimmen ist. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass es ein als „hot stone“ bekanntes Kochgerät gibt und seine Verwendung in den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht üblich ist, schlösse dies nämlich nicht die Feststellung aus, dass der Verbraucher denken könnte, dass ein ganz oder teilweise aus Stein bestehendes Kochgerät möglicherweise besondere Eigenschaften hinsichtlich des Gärungsprozesses und des Geschmacks der zubereiteten Lebensmittel hat.

74      Der dritten oben in Rn. 63 genannten Feststellung der Beschwerdekammer schließlich, wonach die Waren „Töpfe, Pfannen [und] Bräter“ aus Kunststoff hergestellt sein könnten, der Stein nach Aussehen, Beschaffenheit und sonstigen Eigenschaften gleiche, tritt die Klägerin nicht entgegen. Jedoch enthalten die Akten keine Information, aufgrund deren diese Feststellung als fehlerhaft angesehen werden könnte. Ferner geht aus den oben in Rn. 72 genannten Unterlagen hervor, dass auf dem Markt bestimmte Töpfe und Pfannen mit Beschichtungen aus Marmor oder Marmorimitat angeboten werden.

75      Die Beschwerdekammer konnte daher fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass die angemeldete Marke als beschreibend für bestimmte Eigenschaften der von der Anmeldung erfassten Waren „Töpfe, Pfannen [und] Bräter“ angesehen werde kann, nämlich zum einen ihre Herstellung ganz oder teilweise aus Stein, weshalb der Gärungsprozess und der Geschmack der mit Hilfe dieser Waren zubereiteten Lebensmittel anders seien, und zum anderen ihre Herstellung aus Kunststoffen, die ganz oder teilweise aus Stein hergestellten Produkten in Aussehen, Beschaffenheit und sonstigen Eigenschaften glichen.

76      Hinsichtlich der „Glasdeckel für Töpfe und Pfannen“ hat die Beschwerdekammer – wie oben in Rn. 37 ausgeführt worden ist – unter Ausschließung der Möglichkeit, dass diese Waren aus Stein hergestellt sein könnten, die Ansicht vertreten, dass Glasdeckel für Töpfe und Pfannen, die ihrerseits aus Stein bestünden, von den wärmeleitenden Eigenschaften und vom Design her besondere Eigenschaften aufweisen müssten, weswegen das Wort „stone“ auch in Bezug auf diese Waren beschreibend sei.

77      Dieser Feststellung hält die Klägerin entgegen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten „Deckel“ aus Glas gefertigt seien. Allerdings hat die Beschwerdekammer nichts Gegenteiliges behauptet.

78      Da „Töpfe, Pfannen [und] Bräter“ aus Stein oder mit einer Legierung mit Steinpartikeln hergestellt sein können (vgl. oben, Rn. 63 bis 71), ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als einen Hinweis darauf wahrnehmen könnten, dass die von der Anmeldung erfassten „Glasdeckel für Töpfe und Pfannen“ auf solchen Utensilien verwendet werden können. Der oben in Rn. 76 genannten Beurteilung der Beschwerdekammer ist somit zuzustimmen.

79      Was die in Rede stehenden Waren der Klasse 8, nämlich „Messer, einschließlich Keramikmesser und antibakterielle Messer; Messerschmiedewaren“, „Gabeln, Löffel, Bestecke, einschließlich Grillbestecke, Steakbestecke“, „Messerblock (Messerhalter)“, „Eierschneider (nicht elektrisch)“ und „Apfelentkerner – ausgenommen Waren mit einer Oberfläche aus Stein“ angeht, hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass diese Waren Stein imitieren, Stein enthalten oder mit einer Beschichtung, die Steinpartikel enthält, versehen sein könnten, so dass die angemeldete Marke in Bezug auf diese Waren beschreibend sei (vgl. oben, Rn. 38).

80      Um der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt entgegenzutreten, macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe verkannt, dass die in Rede stehenden Waren der Klasse 8 weder aus Stein hergestellt noch mit einer Oberfläche aus Stein versehen seien.

81      Dieses Vorbringen ist sachlich unzutreffend und daher zurückzuweisen. Aus der angefochtenen Entscheidung geht vielmehr eindeutig hervor (vgl. oben, Rn. 79), dass die Beschwerdekammer keineswegs davon ausgegangen ist, dass diese Waren aus Stein hergestellt oder mit einer Oberfläche aus Stein versehen sein könnten.

82      Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass es jedenfalls unüblich sei, dass die in Rede stehenden Waren der Klasse 8 eine Stein imitierende Oberfläche haben könnten, aus einem Steinpartikel enthaltenden Material bestehen könnten oder mit einer Beschichtung versehen sein könnten, die solche Partikel enthält.

83      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Zurückweisung einer Anmeldung durch das EUIPO aus dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Grund nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden oder für ihre Merkmale beschreibend sind. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, vom 21. Januar 2009, Korsch/HABM [PharmaCheck], T‑296/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:12, Rn. 43, und vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T‑61/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:226, Rn. 36). Des Weiteren spielt es keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2013, SLIM BELLY, T‑61/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:226, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Der Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass der Umstand, dass die angemeldete Marke ein nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht existierendes Merkmal beschreibt, es nicht ausschließt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie als beschreibend wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2008, ratiopharm/HABM [BioGeneriX], T‑47/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:377, Rn. 30, und ratiopharm/HABM [BioGeneriX], T‑48/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:378, Rn. 29).

85      Ob es üblich ist oder nicht, dass die fraglichen Waren der Klasse 8 eine Stein imitierende Oberfläche haben oder aus einem Steinpartikel enthaltenden Material bestehen oder mit einer Steinpartikel enthaltenden Beschichtung versehen sind, ist – wie das EUIPO zu Recht vorbringt – für sich genommen nicht ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin jedoch kein Argument zum Nachweis dafür vor, dass diese Waren nicht aus Steinimitat oder aus Steinpartikel enthaltenden Materialien bestehen könnten und dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise ihrerseits des Vorliegens eines solchen technischen Hindernisses bewusst wären. Somit kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Angabe eines der Merkmale dieser Waren wahrgenommen werden wird.

86      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer bei der Prüfung der Bild- und grafischen Elemente der angemeldeten Marke festgestellt hat, dass sie das Wort „stone“ in einer üblichen Schriftform darstelle, deren Farbe und Struktur eine Granitoberfläche imitierten, was unterstreiche, dass sie sich auf Stein beziehe.

87      Die Klägerin tritt dieser Feststellung entgegen. Sie hebt zum einen hervor, dass die angemeldete Marke für keine bestimmte Farbgebung Schutz beanspruche, sondern vielmehr alle denkbaren Farbgebungen in der gezeigten Schattierung erfasse.

88      Indessen hat die Beschwerdekammer keineswegs behauptet, dass die angemeldete Marke in einer bestimmten Farbe dargestellt sei, sondern lediglich darauf verwiesen, dass die Schattierung der Marke eine Oberfläche aus Stein imitiere.

89      Zum anderen trägt die Klägerin vor, dass die Oberflächengestaltung der Buchstaben keine Steinoberfläche imitiere, die mit dem Begriff „stone“ in Verbindung gebracht werden könnte, sondern eher eine schroffe Felswand als einen typischerweise glatten Stein zeige und ebenso gut als „verwaschener“ Reifenabdruck oder als Riffelblech gedeutet werden könnte.

90      Hierzu genügt der Hinweis, dass die Klägerin selbst einräumt, dass die angemeldete Marke möglicherweise eine Felswand zeige. Zudem besteht entgegen ihrer Behauptung ein offenkundiger Zusammenhang zwischen der grafischen Darstellung der angemeldeten Marke und der Bedeutung des Wortes „stone“.

91      Nach alledem ist festzustellen, dass der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren durch ihre bildliche Darstellung nicht abgeschwächt wird.

92      Nach alledem hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren einen beschreibenden Charakter hat.

93      Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

94      Da nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, ist die Klage abzuweisen, ohne dass der dritte Klagegrund geprüft zu werden braucht.

 Kosten

95      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

96      Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO neben ihren eigenen Kosten die Kosten des EUIPO aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Warimex Waren-Import Export Handels-GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Mai 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.