Language of document : ECLI:EU:T:2018:450





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 –
Pirelli & C./Kommission

(Rechtssache T455/14)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Zurechnung der Zuwiderhandlung – Vermutung – Begründungspflicht – Grundrechte – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Einrede der Nachrangigkeit oder der Vorausklage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

1.      Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Begründungspflicht – Umfang – Angabe der Gründe, die die Kommission dazu veranlasst haben, eine Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße haftbar zu machen

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 39-60)

2.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, deren Kapital sie vollständig oder fast vollständig hält – Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – Fehlen – Verstoß gegen die Unschuldsvermutung – Fehlen

(Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48)

(vgl. Rn. 66-75)

3.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, deren Kapital sie vollständig oder fast vollständig hält – Verletzung des Eigentumsrechts – Fehlen

(Art. 101 AEUV und 345 AEUV)

(vgl. Rn. 78-85)

4.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Allgemeine Pflicht zur Bedachtsamkeit, die jedem Unternehmen obliegt – Pflicht, für etwaige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen erforderliche Beweise gut aufzubewahren

(Art. 101 AEUV)

(vgl. Rn. 88-92)

5.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, deren Kapital sie vollständig oder fast vollständig hält – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen will – Für eine Widerlegung der Vermutung unzureichende Gesichtspunkte

(Art. 101 AEUV)

(vgl. Rn. 99-101)

6.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, deren Kapital sie vollständig oder fast vollständig hält – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Art. 101 AEUV)

(vgl. Rn. 106-111)

7.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klagegrund, der nicht auf ein konkretes Vorbringen gestützt wird – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76)

(vgl. Rn. 141, 142)

8.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Auf Beurteilungen, die in die Sanktionsbefugnis der Kommission fallen, begrenzte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Bestimmung des von den Gesamtschuldnern jeweils zu tragenden Anteils der Geldbuße – Befugnisse der nationalen Gerichte

(Art. 261 AEUV; Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 31)

(vgl. Rn. 148)

9.      Wettbewerb – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung – Umfang – Zurechnung der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft – Folgen einer Nichtigerklärung oder Abänderung der Kommissionsentscheidung für die Muttergesellschaft

(Art. 101 AEUV)

(vgl. Rn. 150-158)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel), soweit er die Klägerin betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Pirelli & C. SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Prysmian Cavi e Sistemi Srl trägt ihre eigenen Kosten.