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Klage, eingereicht am 10. April 2012 - Bolívar Cerezo/HABM - Renovalia Energy (RENOVALIA)

(Rechtssache T-166/12)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Juan Bolívar Cerezo (Granada, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. M. Barroso Sánchez-Lafuente)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Renovalia Energy, SA (Villarobledo, Spanien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2012 in der Sache R 663/2011-1 aufzuheben, so dass die Gemeinschaftsmarke "RENOVALIA" (Nr. 8 631 814) für die Dienstleistungen "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen" der Klasse 36 eingetragen werden kann;

den Verfahrensbeteiligten, die der Klage entgegentreten, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "RENOVALIA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 25, 35, 36, 37 und 41 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 631 814.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Renovalia Energy, SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarken "RENOVA ENERGY" und "RENOVAENERGY" und Unternehmenskennzeichen "RENOVALIA" für Dienstleistungen der Klasse. 36.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Zwischen der älteren spanischen Marke "RENOVALIA" (Nr. 2 715 975) des Klägers und den spanischen Widerspruchsmarken bestehe Verwechslungsgefahr, und beim entsprechenden spanischen Gericht solle eine Klage auf Nichtigerklärung der spanischen Widerspruchsmarken erhoben werden, woraufhin diese Marken für ungültig erklärt würden, womit ein Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke nicht mehr auf sie gestützt werden könne.

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