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Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 25. Januar 2022 – SOGEFINANCEMENT/RW, UV

(Rechtssache C-50/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: SOGEFINANCEMENT

Berufungsbeklagte: RW, UV

Vorlagefragen

Steht der aus Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG1 hervorgehende Grundsatz der Effektivität der Sanktion im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verfahrensautonomie der Staaten dem entgegen, dass ein Gericht eine aus Art. 14 der genannten Richtlinie abgeleitete Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung im innerstaatlichen Recht mit der Nichtigkeit des Vertrags geahndet wird, nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist, während der der Verbraucher klage- oder einredeweise die Nichtigkeit des Kreditvertrags beantragen kann, von Amts wegen prüfen kann?

Steht der aus Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG hervorgehende Grundsatz der Effektivität der Sanktion im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verfahrensautonomie der Staaten sowie der Dispositionsfreiheit dem entgegen, dass ein Gericht einen Kreditvertrag für nichtig erklären kann, nachdem er von Amts wegen eine aus Art. 14 der genannten Richtlinie hervorgegangene Bestimmung des innerstaatlichen Rechts geprüft hat, ohne dass der Verbraucher eine solche Nichtigerklärung beantragt oder ihr zumindest zugestimmt hat?

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1 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).