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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2020 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-687/20)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Noll-Ehlers und G. Braga da Cruz)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm1 verstoßen hat, dass sie für fünf Hauptverkehrsstraßen keine strategischen Lärmkarten ausgearbeitet hat;

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie für die Ballungsräume Amadora und Porto sowie für 236 Hauptverkehrsstraßen und 55 Haupteisenbahnstrecken keine Aktionspläne ausgearbeitet hat;

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht die Informationen aus den strategischen Lärmkarten für fünf Hauptverkehrsstraßen sowie die Zusammenfassungen der Aktionspläne für die Ballungsräume Porto und Amadora sowie für 236 Hauptverkehrsstraßen und 55 Haupteisenbahnstrecken übermittelt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (im Folgenden: Richtlinie) seien die portugiesischen Behörden, soweit für das vorliegende Verfahren von Belang, verpflichtet gewesen:

1.    erstens, gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie, der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 alle Ballungsräume sowie alle Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken mitzuteilen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden;

2.    zweitens, gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie bis zum 30. Juni 2012 für alle Ballungsräume und alle Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken strategische Lärmkarten auszuarbeiten, die die Situation im Referenzjahr 2011 widerspiegeln. Ferner hätten die portugiesischen Behörden der Kommission gemäß Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie bis zum 30. Dezember 2012 Informationen über die strategischen Lärmkarten übermitteln müssen;

3.    drittens, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie bis zum 18. Juli 2013 für alle Ballungsräume und alle Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, Aktionspläne auszuarbeiten. Ferner hätten die portugiesischen Behörden der Kommission gemäß Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie bis zum 18. Januar 2014 die Zusammenfassungen dieser Aktionspläne übermitteln müssen.

Die vorstehend genannten Verpflichtungen der portugiesischen Behörden stellten drei in der Richtlinie vorgesehene aufeinanderfolgende Etappen dar, wobei die Grundlage für die zweite und die dritte Etappe jeweils die unmittelbar vorangehende Etappe sei.

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1 ABl. 2002, L 189, S. 12.