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Klage, eingereicht am 27. Januar 2012 - LS Fashion/HABM - Sucesores de Miguel Herreros (L'Wren Scott)

(Rechtssache T-41/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: LS Fashion, LLC (Wilmington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: R. Black und S. Davies, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sucesores de Miguel Herreros, SA (La Orotava, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. November 2011 in der Sache R 1584/2009-4 aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch stattgegeben worden ist;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5190368 in vollem Umfang zur Eintragung zuzulassen;

dem Amt und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin in den Verfahren vor dem Amt und dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "L'Wren Scott" für Waren in den Klassen 3, 9, 14 und 25 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5190368

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Markenanmeldung Nr. 1164120 der Wortmarke "LOREN SCOTT" für Waren in Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle angegriffenen Waren stattgegeben und die Fortsetzung des Eintragungsverfahrens für die übrigen, nicht angegriffenen Waren der Gemeinschaftsmarkenanmeldung zugelassen

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und Regel 22 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, weil die Beschwerdekammer es unterlassen habe, die von der Widersprechenden vorgelegten Beweise in Bezug auf ihre ernsthafte Benutzung der älteren Marke im Lichte der Anforderungen der relevanten Bestimmungen und der Rechtsprechung ordnungsgemäß zu würdigen, einschließlich der Anforderung, Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke zu berücksichtigen. Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer i) die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der fraglichen Marken nicht angemessen geprüft habe und ii) nicht den zutreffenden Grad der Ähnlichkeit der jeweiligen Marken berücksichtigt und den Grad der Unterscheidungskraft der Marken sowie die Verwechslungsgefahr nicht angemessen beurteilt habe

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