Language of document : ECLI:EU:C:2022:703

Verbundene Rechtssachen C339/20 und C397/20

VD
und
SR

gegen

Procureur général près la Cour de cassation

(Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht von der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Frankreich])

 Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. September 2022

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen – Marktmissbrauch – Insidergeschäfte – Richtlinie 2003/6/EG – Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d – Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h – Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Finanzaufsichtsbehörde (Autorité des marchés financiers, AMF) – Im Allgemeininteresse liegendes Ziel des Schutzes der Integrität der Finanzmärkte in der Europäischen Union und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente – Möglichkeit der AMF, Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz eines Anbieters von Diensten der elektronischen Kommunikation anzufordern – Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 – Vertraulichkeit der Kommunikation – Einschränkungen – Regelung, die die allgemeine und unterschiedslose Speicherung der Verkehrsdaten durch die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation vorsieht – Möglichkeit eines nationalen Gerichts, eine Entscheidung, mit der die Unionsrechtswidrigkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften festgestellt wird, in ihren zeitlichen Wirkungen zu beschränken – Ausschluss“

1.        Rechtsangleichung – Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) – Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Autorité des marchés financiers (AMF, Finanzaufsichtsbehörde) – Möglichkeit der AMF, Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz eines Anbieters von Diensten der elektronischen Kommunikation anzufordern – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Rechte und Pflichten zu beschränken – Nationale Maßnahmen, mit denen die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation verpflichtet werden, die Verkehrsdaten für einen bestimmten Zeitraum allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern – Ziel der Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften – Unzulässigkeit

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1; Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 596/2014, Erwägungsgründe 2, 24 und 62 und Art. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h und Abs. 3; Richtlinie 2002/52 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung, Art. 15 Abs. 1, und Richtlinie 2003/6 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 2 und 12 und Art. 2 Abs. 1, Art. 11 und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und d)

(vgl. Rn. 66, 68-70, 72, 73, 76-79, 82, 85, 95, Tenor 1)

2.        Rechtsangleichung – Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) – Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Autorité des marchés financiers (AMF, Finanzaufsichtsbehörde) – Möglichkeit der AMF, Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz eines Anbieters von Diensten der elektronischen Kommunikation anzufordern – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Rechte und Pflichten zu beschränken – Unionsrechtswidrige nationale Maßnahmen – Befugnis des nationalen Gerichts, die Feststellung, dass solche Maßnahmen ungültig sind, in ihren zeitlichen Wirkungen zu beschränken – Ausschluss

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1; Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 596/2014, Erwägungsgründe 2, 24 und 62 und Art. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h und Abs. 3; Richtlinie 2002/58 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung, Art. 15 Abs. 1, und Richtlinie 2003/6 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 2 und 12, Art. 2 Abs. 1, Art. 11 und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und d)

(vgl. Rn. 97-107, Tenor 2)

Zusammenfassung

Gegen VD und SR wurden auf Ermittlungen der Autorité des marchés financiers (AMF, Finanzaufsichtsbehörde, Frankreich)(1) hin Strafverfahren wegen Insiderhandel, Hehlerei im Zusammenhang mit Insiderhandel, Beihilfe, Bestechung und Geldwäsche eingeleitet. Bei diesen Ermittlungen wurden von der AMF personenbezogene Daten betreffend Telefongespräche von VD und SR herangezogen, die im Rahmen der Erbringung von Diensten der elektronischen Kommunikation auf der Grundlage des Code des postes et des communications électroniques (Gesetzbuch betreffend das Postwesen und die elektronische Kommunikation)(2) generiert worden waren.

Da bei den Entscheidungen über die Eröffnung des Hauptverfahrens die von der AMF vorgelegten Verkehrsdaten verwertet wurden, legten VD und SR dagegen bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) jeweils ein Rechtsmittel ein. Sie rügten insbesondere einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation(3) im Licht der Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). Sie beriefen sich insbesondere auf die durch das Urteil Tele2 Sverige und Watson u. a.(4) begründete Rechtsprechung. Die AMF habe sich bei der Erhebung der Daten zu Unrecht auf die in Rede stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestützt. Diese Vorschriften seien, soweit sie eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der Verbindungsdaten vorsähen, unionsrechtswidrig. Zudem werde in ihnen die Befugnis der Ermittler der AMF, gespeicherte Daten anzufordern, nicht begrenzt.

Die Rechtsmittel von VD und SR wurden von der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) mit Urteilen vom 20. Dezember 2018 bzw. 7. März 2019 zurückgewiesen. Die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) hat das Vorbringen von VD und SR hauptsächlich mit der Begründung zurückgewiesen, dass die zuständigen Behörden nach der Marktmissbrauchsverordnung(5) bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz eines Anbieters von Diensten der elektronischen Kommunikation anfordern könnten, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen das Verbot von Insidergeschäften bestehe und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines solchen Verstoßes relevant sein könnten, soweit dies nach nationalem Recht zulässig sei.

VD und SR haben gegen diese Urteile bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, jeweils Kassationsbeschwerde eingelegt.

Das vorlegende Gericht fragt sich in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die gesetzliche Regelung, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, präventiv vorsieht, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten ab dem Zeitpunkt der Speicherung ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern, ob Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation in Verbindung mit den Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 der Charta mit den Anforderungen von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d der Marktmissbrauchsrichtlinie(6) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h der Marktmissbrauchsverordnung vereinbar ist. Für den Fall, dass der Gerichtshof zu der Einschätzung gelangen sollte, dass die Regelung über die Vorratsspeicherung der Verbindungsdaten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, unionsrechtswidrig ist, fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Wirkungen dieser Regelung vorläufig aufrechtzuerhalten seien, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und es zu ermöglichen, dass die zuvor erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten zur Aufdeckung und Verfolgung von Insidergeschäften verwendet würden.

Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof (Große Kammer), dass es nicht zulässig ist, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs ab dem Zeitpunkt der Speicherung ein Jahr lang präventiv allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern. Außerdem hält der Gerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Unionsrecht dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht die von ihm zu treffende Feststellung, dass unionsrechtswidrige innerstaatliche Rechtsvorschriften ungültig sind, in ihren zeitlichen Wirkungen beschränkt.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts neben dem Wortlaut auch der Kontext der Vorschrift und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der die Vorschrift gehört.

Was den Wortlaut der Vorschriften angeht, auf die in den Vorabentscheidungsersuchen Bezug genommen wird, stellt der Gerichtshof fest, dass in Art. 12 Abs. 2 Buchst. d der Marktmissbrauchsrichtlinie von der Befugnis der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde die Rede ist, „bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern“, und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h der Marktmissbrauchsverordnung von der Befugnis dieser Behörde, „Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Kreditinstituten oder Finanzinstituten“ bzw. „bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft …, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist“, anzufordern. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass lediglich die Befugnis der AMF geregelt ist, die Daten, über die die betreffenden Anbieter verfügen, „anzufordern“, was einem Zugang zu diesen Daten entspricht. Auch, dass von „bestehenden“ Aufzeichnungen die Rede ist, die sich „im Besitz“ der betreffenden Anbieter befinden, deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Möglichkeit des nationalen Gesetzgebers regeln wollte, eine Verpflichtung zur Vorratsspeicherung solcher Aufzeichnungen einzuführen. Diese Auslegung wird sowohl durch den Kontext der genannten Bestimmungen als auch durch die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören, gestützt.

Zum Kontext der Bestimmungen, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Unionsgesetzgeber nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Marktmissbrauchsrichtlinie(7) und der Marktmissbrauchsverordnung(8) die Mitgliedstaaten zwar verpflichten wollte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die zuständigen Finanzaufsichtsbehörden über eine Reihe wirksamer Instrumente, Befugnisse und Ressourcen und über die erforderlichen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen, damit sie ihre Aufgaben wirksam erledigen können. In den genannten Bestimmungen sind aber weder eine Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Anbietern von Diensten der elektronischen Kommunikation zu diesem Zweck eine Verpflichtung zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung der Verkehrsdaten aufzuerlegen, noch die Bedingungen, unter denen die Daten von den Anbietern von Diensten der elektronischen Kommunikation auf Vorrat gespeichert werden müssten, um gegebenenfalls den zuständigen Behörden übermittelt zu werden, geregelt.

Was die Ziele angeht, die mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt werden, stellt der Gerichtshof fest, dass sowohl aus der Marktmissbrauchsrichtlinie(9) als auch aus der Marktmissbrauchsverordnung(10) hervorgeht, dass mit diesen Rechtsakten die Integrität der Finanzmärkte in der Union sichergestellt und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte gestärkt werden soll, das insbesondere darauf beruht, dass die Anleger gleich behandelt werden und gegen die unzulässige Verwendung von Insiderinformationen geschützt werden. Das in den genannten Rechtsakten(11) normierte Verbot von Insidergeschäften soll somit die Gleichheit der Vertragspartner bei einem Börsengeschäft gewährleisten, indem es verhindert, dass einer von ihnen, der über eine Insiderinformation verfügt und deshalb einen Vorteil gegenüber den anderen Anlegern hat, daraus zum Nachteil der anderen, die diese Information nicht haben, einen Nutzen zieht. Zwar stellen Aufzeichnungen von Verbindungsdaten der Marktmissbrauchsverordnung(12) zufolge entscheidende und manchmal die einzigen Belege für die Aufdeckung und den Nachweis des Bestehens von Insiderhandel und Marktmanipulation dar. Die Marktmissbrauchsverordnung bezieht sich aber lediglich auf die Aufzeichnungen, die „im Besitz“ der Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation sind, und auf die Befugnis der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde, von den Anbietern von Diensten der elektronischen Kommunikation „bestehende“ Daten „anzufordern“. Aus ihr kann daher nicht abgeleitet werden, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten mit ihr die Befugnis hätte einräumen wollen, den Anbietern von Diensten der elektronischen Kommunikation eine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der Daten aufzuerlegen. Somit ist festzustellen, dass weder die Marktmissbrauchsrichtlinie noch die Marktmissbrauchsverordnung im Hinblick auf die Ausübung der der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde durch sie übertragenen Befugnisse eine Rechtsgrundlage für eine allgemeine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz der Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation bilden.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass es sich bei der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation um den Referenzrechtsakt im Bereich der Speicherung und allgemein der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation handelt. Ihre Auslegung ist daher auch für die Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz der Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation maßgeblich, die die zuständigen Finanzaufsichtsbehörden im Sinne der Marktmissbrauchsrichtlinie(13) und der Marktmissbrauchsverordnung(14) bei Letzteren anfordern können. Für die Beurteilung der Frage, ob die Verarbeitung der Aufzeichnungen im Besitz der Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation(15) zulässig ist, sind mithin die Voraussetzungen gemäß der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und die Auslegung dieser Richtlinie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs maßgeblich.

Der Gerichtshof gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Marktmissbrauchsrichtlinie und die Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Licht der Charta einer gesetzlichen Regelung entgegenstehen, nach der die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, präventiv für einen bestimmten Zeitraum, nämlich ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Speicherung, allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern.

Schließlich hält der Gerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Unionsrecht dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht die nach nationalem Recht zu treffende Feststellung, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung der Verkehrsdaten verpflichtet werden und nach denen solche Daten ohne vorherige Genehmigung durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde an die zuständige Finanzaufsichtsbehörde übermittelt werden können, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Licht der Charta ungültig sind, in ihren zeitlichen Wirkungen beschränkt. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch eine solche Vorratsspeicherung von Daten erlangt wurden, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der Beachtung u. a. der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – dem nationalen Recht unterliegt. Der Effektivitätsgrundsatz verpflichtet ein nationales Strafgericht dazu, Informationen und Beweise, die durch eine mit dem Unionsrecht unvereinbare allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung erlangt wurden, auszuschließen, sofern die betreffenden Personen nicht in der Lage sind, sachgerecht zu den Informationen und Beweisen Stellung zu nehmen, die einem Bereich entstammen, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfügt, und geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.


1      Rechtsgrundlage: Art. L.621-10 des Code monétaire et financier (Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung.


2      Art. L.34-1 des Code des postes et des communications électroniques in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung.


3      Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung.


4      Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C‑203/15 und C‑698/15, EU:C:2016:970).


5      Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1).


6      Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. 2003, L 96, S. 16).


7      Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6.


8      Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 596/2014 im Licht des 62. Erwägungsgrundes dieser Verordnung.


9      Erwägungsgründe 2 und 12 der Richtlinie 2003/6.


10      Art. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 im Licht der Erwägungsgründe 2 und 24 dieser Verordnung.


11      Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014.


12      62. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 596/2014.


13      Art. 11 der Richtlinie 2003/6.


14      Art. 22 der Verordnung Nr. 596/2014.


15      Im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2003/6 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h der Verordnung Nr. 596/2014.