Language of document : ECLI:EU:T:2020:447

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

23. September 2020(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Wave – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑869/19,

Tetra GmbH mit Sitz in Melle (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Kessler,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Neusta next GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2019 (Sache R 2440/2018‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Neusta next und Tetra

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, des Richters J. Passer und der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 20. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. November 2013 meldete die Klägerin, die Tetra GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Wave.

3        Die Marke wurde für „Aquarienleuchten“ der Klasse 11 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2014 vom 9. Januar 2014 veröffentlicht, und die angegriffene Marke wurde am 6. Mai 2015 unter der Nr. 12324042 für die oben in Rn. 3 genannten Waren eingetragen.

5        Am 16. März 2017 stellte die Neusta next GmbH & Co. KG nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke.

6        Mit Entscheidung vom 16. Oktober 2018 gab die Nichtigkeitsabteilung für die oben in Rn. 3 genannten Waren dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit statt.

7        Am 13. Dezember 2018 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

8        Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 übermittelte der vom Vorsitzenden der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO bestimmte Berichterstatter der Klägerin Dokumente über die Bedeutung der Wellenlängen des Lichts für die Beleuchtung von Aquarien und über die Verwendung von das Wort „Welle“ enthaltenden Ausdrücken, wie „Welleneffekte“ und „Wellenlänge“, im Aquarienbereich (im Folgenden: Dokumente vom 15. Juli 2019).

9        Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zurück, die angegriffene Marke habe keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Die Beschwerdekammer vertrat insbesondere die Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „Wave“ nicht als Hinweis auf die Herkunft der Aquarienleuchten wahrnähmen, sondern als Hinweis auf die Längen elektromagnetischer Wellen, die den von den Leuchten ausgestrahlten Farben entsprächen. Daher müsse nicht geprüft werden, ob die angegriffene Marke entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen worden sei.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Sie vertritt insoweit die Auffassung, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die angegriffene Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung habe.

13      Das EUIPO macht geltend, das Wort „Wave“ beschreibe für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Eigenschaft von Aquarienleuchten, nämlich dass diese Leuchten ein Licht ausstrahlten, das einer bestimmten Länge elektromagnetischer Wellen entspreche.

14      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

15      Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus den Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Aus der Rechtsprechung geht schließlich auch hervor, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entfallen zu lassen (Urteil vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39; vgl. auch Urteil vom 14. Mai 2019, Eurolamp/EUIPO [EUROLAMP pioneers in new technology], T‑466/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:326‚ Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Klägerin nicht der von der Beschwerdekammer herangezogenen Definition der maßgeblichen Verkehrskreise entgegentritt, wonach es sich bei den Verkehrskreisen, um die es bei der Wahrnehmung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke gehe, um englischsprachige aktuelle und potenzielle Aquarienbesitzer in der Union handele, die sich mit Aquarienbeleuchtung auskennten.


19      Zweitens steht fest, dass das Wort „Wave“ Welle bedeutet. Wie vom EUIPO zutreffend ausgeführt, ist damit also jede Veränderung des physikalischen Zustands eines Systems gemeint, die sich infolge einer Störung ausbreitet, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um eine Welle an der Wasseroberfläche oder um eine elektromagnetische Welle handelt.

20      Drittens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zunächst daran erinnert hat, dass es sich bei Licht um elektromagnetische Strahlung handele und jede Farbe einer bestimmten Länge elektromagnetischer Wellen entspreche. Sodann hat sie darauf hingewiesen, dass bekanntermaßen Welleneffekte durch eine „geschickte“ Beleuchtung erzielt werden könnten und die Wahl der Farbe, die von einer Aquarienleuchte ausgestrahlt werde, einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung von Pflanzen und Fischen haben könne. Schließlich hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass das Wort „Wave“ zusammen mit „weiteren näher konkretisierenden Angaben“ dazu genutzt werden könne, die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Aquarienleuchten optische Welleneffekte erzeugten oder Licht einer bestimmten Wellenlänge ausstrahlten. Zudem sei aus den Dokumenten vom 15. Juli 2019 ersichtlich, dass das Wort „Wave“ im Bereich der Aquarienleuchten insbesondere zu deren Beschreibung weit verbreitet sei.

21      Hierzu macht die Klägerin geltend, dass sich die Dokumente vom 15. Juli 2019 lediglich auf die Verwendung der Wörter „Wave“ und „Welle“ in Ausdrücken wie „Welleneffekte“ und „Wellenlänge“ bezögen. Es seien jedoch mehrere Gedankenschritte erforderlich, um einen Zusammenhang zwischen dem Wort „Wave“ und diesen Ausdrücken herzustellen. Daher könne anhand dieser Dokumente die Unterscheidungskraft nur dieser Ausdrücke, nicht aber der angegriffenen Marke beurteilt werden. Ferner habe die Beschwerdekammer keine „konkrete Prüfung“ der Unterscheidungskraft dieser Marke vorgenommen.

22      Es ist festzustellen, dass die Ausdrücke „Welleneffekte“ und „Wellenlänge“, die in den Dokumenten vom 15. Juli 2019 verwendet und von der Klägerin herangezogen wurden, auf optische Effekte im Wasser bzw. auf Längen elektromagnetischer Wellen hinweisen. Wie das EUIPO zutreffend ausführt, stellt die Klägerin zum einen nicht in Abrede, dass es allgemein bekannt ist, dass Aquarienleuchten Welleneffekte erzeugen können und die Länge der von diesen Leuchten ausgestrahlten Wellen für die Entwicklung von Pflanzen und Fischen von Bedeutung sein kann. Zum anderen bestreitet sie ebenso wenig, dass die Dokumente vom 15. Juli 2019 belegen, dass die Ausdrücke „Welleneffekte“ und „Wellenlänge“ im Bereich dieser Leuchten häufig für deren Beschreibung verwendet werden.


23      Unter diesen Voraussetzungen ist nicht ausgeschlossen, dass der Ausdruck „Welleneffekte“ den Verwendungszweck von Aquarienleuchten beschreiben kann und dass der Ausdruck „Wellenlänge“ eine Eigenschaft solcher Lampen beschreiben kann, sofern er aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise auf die Länge elektromagnetischer Wellen hinweist. Gegebenenfalls könnten mithin die Ausdrücke „Welleneffekte“ und „Wellenlänge“ für Aquarienleuchten jeweils keine Unterscheidungskraft haben.

24      Wie die Klägerin indessen zutreffend vorbringt, könnte allein aus dem Umstand – wenn man ihn als erwiesen unterstellte –, dass die Ausdrücke „Welleneffekte“ und „Wellenlänge“ womöglich keine Unterscheidungskraft haben, noch nicht gefolgert werden, dass das Wort „Wave“ ebenfalls keine Unterscheidungskraft hat.

25      Wie bereits oben in Rn. 19 erwähnt worden ist, kann das Wort „Wave“ zum einen auf verschiedene Arten von Wellen hinweisen, wobei Wellen an der Wasseroberfläche und elektromagnetische Wellen lediglich Beispiele sind. Zum anderen bezeichnet das Wort „Wave“ als solches weder einen optischen Effekt noch die Länge einer Welle.

26      Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, sind daher mehrere Gedankenschritte erforderlich, um einen Zusammenhang zwischen dem Wort „Wave“ und den in den Dokumenten vom 15. Juli 2019 verwendeten Ausdrücken „Welleneffekte“ und „Wellenlänge“ herzustellen. Hinsichtlich des Ausdrucks „Welleneffekte“ müssen die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zunächst zwischen dem Wort „Wave“ und einer Welle und sodann zwischen dieser Welle und einem optischen Effekt herstellen. Hinsichtlich des Ausdrucks „Wellenlänge“ müssen die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zunächst zwischen dem Wort „Wave“ und elektromagnetischen Wellen und sodann zwischen diesen Wellen und deren Länge herstellen.

27      Wenngleich die Unterscheidungskraft einer Marke, wie das EUIPO geltend macht, gemäß der oben in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren zu beurteilen ist, genügt unter diesen Voraussetzungen der Umstand allein, dass es sich im vorliegenden Fall um Aquarienleuchten handelt, nicht für die Feststellung, dass das Wort „Wave“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis darauf wahrgenommen wird, dass diese Leuchten Welleneffekte erzeugen oder ein Licht ausstrahlen, das einer bestimmten Länge elektromagnetischer Wellen entspricht.

28      Entgegen dem Vorbringen des EUIPO kann daher nicht festgestellt werden, dass das Wort „Wave“ aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine Eigenschaft von Aquarienleuchten beschreibt.

29      Daraus folgt, dass die angegriffene Marke als geeignet anzusehen ist, die maßgeblichen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren hinzuweisen, so dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen hat, dass die Marke nicht das Minimum an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung aufweise.

30      Nach den vorstehenden Ausführungen ist dem einzigen Klagegrund, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, stattzugeben, so dass die angefochtene Entscheidung gemäß dem ersten Antrag der Klägerin aufzuheben ist.

31      Die Klägerin begehrt zudem mit ihrem zweiten Antrag im Wesentlichen, diese Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen wird.

32      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der dem Gericht zustehenden Abänderungsbefugnis grundsätzlich auf Situationen zu beschränken ist, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).

33      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nicht nur auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt wurde, sondern auch auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung, und dass die Beschwerdekammer über diesen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit, soweit er auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung gestützt wurde, nicht entschieden hat.

34      Folglich sind die Voraussetzungen für die Ausübung der Abänderungsbefugnis des Gerichts nicht erfüllt, so dass der zweite Antrag der Klägerin zurückzuweisen ist.

 Kosten

35      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das EUIPO im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Oktober 2019 (Sache R 2440/20182) wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das EUIPO trägt die Kosten.

Kornezov

Passer

Kowalik-Bańczyk

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2020.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon                                                 S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.