Language of document : ECLI:EU:C:2015:176

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 17. März 2015(1)

Rechtssache C‑127/14

Andrejs Surmačs

gegen

Finanšu un kapitāla tirgus komisija

(Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Lettland])

„Richtlinie 94/19/EG – Einlagensicherungssystem – Ausnahme bestimmter Einleger von der Einlagensicherung – Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19/EG – Begriffe ‚Verwaltungsratsmitglied‘ und ‚Geschäftsleiter‘ – Erheblicher Einfluss“





1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen legt die Augstākā tiesa, der Oberste Gerichtshof Lettlands, dem Gerichtshof drei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme(2) und insbesondere von Anhang I Nr. 7 dieser Richtlinie vor.

2.        Diese Richtlinie, die jüngst durch die Richtlinie 2014/49/EU(3) – die ihre schrittweise Aufhebung vorsieht(4) – neu gefasst wurde, gewährleistet im Fall des Nichtverfügbarwerdens von Einlagen infolge einer Krise eines Kreditinstituts ein Mindestmaß an Harmonisierung der Einlagensicherung. Im Rahmen dieser Regelung sah Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, Einlagen, u. a. der Verwaltungsratsmitglieder und der Geschäftsleiter des betroffenen Kreditinstituts, von der Einlagensicherung auszunehmen.

3.        Die in der gegenständlichen Rechtssache vorgelegten Fragen sind aus einem Rechtsstreit zwischen Herrn Andrejs Surmačs und der Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Finanzmarkt- und Kapitalkommission, im Folgenden: FKTK) über die Entscheidung der FKTK hervorgegangen, die Einlagen von Herrn Surmačs, der das Amt des Vizepräsidenten einer zahlungsunfähig gewordenen lettischen Bank bekleidete, von der Sicherung auszunehmen. Diese Vorlagefragen betreffen im Wesentlichen die Auslegung der genannten Begriffe „Verwaltungsratsmitglied“ und „Geschäftsleiter“. Obwohl die neue, in der Richtlinie 2014/49 enthaltene Regelung die Möglichkeit der Ausnahme dieser Personengruppen von der Einlagensicherung nicht mehr vorsieht, ist die Auslegung dieser Begriffe dennoch von systematischer Bedeutung, da sich die Regelung der Einlagensicherung nunmehr in das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen (Single Rulebook) einfügt und ein Bestandteil der europäischen Bankenunion ist(5).

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

4.        Gemäß den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 94/19 zielte die Richtlinie durch die Einführung von Einlagensicherungssystemen in allen Mitgliedstaaten und die Harmonisierung der geltenden Sicherung ausgehend von einem Mindestbetrag darauf ab, die harmonische Entwicklung der Tätigkeiten der Kreditinstitute in der Union durch die Aufhebung aller Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu fördern und gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Sparer zu erhöhen(6).

5.        Zu diesem Zweck bestimmt die Richtlinie 94/19 in ihrem Art. 3, dass jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme sorgt. Gemäß Art. 7 Abs. 1 und 1a dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass für den Fall, dass die Einlagen nicht verfügbar sind, die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100 000 Euro beträgt(7).

6.        Das durch die Richtlinie 94/19 eingeführte Einlagensicherungssystem sieht bestimmte Ausnahmen vor. Dies geht bereits aus ihrem 16. Erwägungsgrund hervor, der zum einen bestimmt, dass das in dieser Richtlinie festzusetzende Mindestdeckungsniveau so festgelegt werden sollte, dass möglichst viele Einlagen erfasst werden, und zum anderen klarstellt, dass es gleichwohl unangebracht wäre, ein Schutzniveau vorzuschreiben, das in manchen Fällen eine unsolide Geschäftsführung der Kreditinstitute fördern könnte.

7.        Des Weiteren sieht der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie vor, dass „ein Mitgliedstaat[, wenn er] der Auffassung [ist], dass bestimmte Gruppen von Einlagen oder Einlegern, die ausdrücklich genannt werden müssen, keines besonderen Schutzes bedürfen, … die Möglichkeit haben [muss], sie von der durch die Einlagensicherungssysteme gebotenen Sicherung auszunehmen“.

8.        Unter diesem Blickwinkel werden zum einen durch Art. 2 der Richtlinie 94/19 bestimmte Arten von Einlagen von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen(8) und wird zum anderen durch Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, vorzusehen, dass bestimmte Einleger oder bestimmte Einlagen von dieser Sicherung ausgenommen werden.

9.        Die Liste der Ausnahmen nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/19 ist dieser als Anhang I beigefügt. Nach Nr. 7 dieses Anhangs I können „Einlagen der Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsleiter, der persönlich haftenden Gesellschafter, der Personen, die mindestens 5 v. H. des Kapitals des Kreditinstituts halten, der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungsunterlagen des Kreditinstituts betraut sind, und der Einleger, die vergleichbare Funktionen in anderen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe innehaben“ von der Sicherung ausgenommen werden.

10.      Die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(9) enthält in ihrem Art. 3 Abs. 1 folgende Begriffsbestimmungen:

„7.      ‚Leitungsorgan‘ das Organ oder die Organe eines Instituts, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen,

8.      ‚Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion‘ das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung,

9.      ‚Geschäftsleitung‘ die natürlichen Personen, die in einem Institut Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Instituts verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind,

…“

11.      Die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(10) herausgegebenen Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen(11) (im Folgenden: Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) enthalten in Titel I Abs. 2 folgende Begriffsbestimmungen:

„a. ‚Leitungsorgan‘ bezeichnet das Lenkungsorgan (bzw. die Lenkungsorgane) eines Kreditinstituts, das die Aufsichts- und/oder die Leitungsfunktion umfasst, die oberste Entscheidungskompetenz besitzt und befugt ist, die Strategie, Ziele und die allgemeine Ausrichtung des Instituts festzulegen;

b. ‚Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion‘ bezeichnet das Leitungsorgan, das die Aufsichtsaufgabe wahrnimmt, indem es die Beschlussfassung durch das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion kontrolliert und beaufsichtigt;

c. ‚Mitglied‘ bezeichnet ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied des Leitungsorgans;

d. ‚Inhaber von Schlüsselfunktionen‘ sind Mitglieder des Personals, deren Position ihnen erheblichen Einfluss auf die Ausrichtung des Kreditinstituts verschafft, die aber nicht Mitglied des Leitungsorgans sind. Zu Inhabern von Schlüsselfunktionen können Leiter wichtiger Geschäftsfelder, Zweigniederlassungen im EWR, Tochterunternehmen in Drittländern sowie von Unterstützungs- und internen Kontrollfunktionen zählen.“

B –    Nationales Recht

12.      Das lettische Einlagensicherungssystem ist im Noguldījumu garantiju likums (lettisches Einlagensicherungsgesetz) geregelt, das die Richtlinie 94/19 in lettisches Recht umsetzt.

13.      Art. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes regelt die Höhe der bei einem Einlageinstitut garantierten Entschädigung, die der Höhe der gesicherten Einlage entspricht, höchstens jedoch 100 000 Euro.

14.      Art. 17 des Gesetzes listet dagegen die Fälle der Ausnahmen von der Zahlung der garantierten Entschädigung auf. Nach Abs. 4 dieses Artikels in der ab dem 19. Juni 2009 geltenden Fassung wird die garantierte Entschädigung nicht gezahlt bei „Einlagen durch Aktionäre eines Einlageinstituts, die an diesem eine nicht unwesentliche Beteiligung halten, durch Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder durch deren Vorsitzenden, durch den Leiter der internen Abteilung für gesetzliche Kontrolle der Rechnungsunterlagen, den Rechnungsprüfer der Gesellschaft und durch andere Mitarbeiter des Einlageinstituts, die mit der Planung, Leitung und Kontrolle seiner Tätigkeit betraut und dafür verantwortlich sind“.

II – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15.      Das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts ergeht im Rahmen eines infolge der Insolvenz der lettischen Bank Latvijas Krājbanka aufgekommenen Rechtsstreits. Mit Verfügung vom 21. November 2011 ordnete die FKTK die Einstellung der Erbringung von Finanzdienstleistungen durch die Latvijas Krājbanka sowie die Entlassung der Mitglieder des Aufsichts- und des Verwaltungsrats an.

16.      Zu dieser Zeit bekleidete Herr Andrejs Surmačs, Kläger vor dem vorlegenden Gericht, in der Bank das Amt des Vizepräsidenten mit Zuständigkeit für Fragen des internationalen Rechts und des Finanzrechts. Aus diesem Grund verweigerte die FKTK mit Entscheidung vom 5. Januar 2012 in Anwendung von Art. 17 Abs. 4 des lettischen Einlagensicherungsgesetzes Herrn Surmačs als Mitarbeiter des Einlageinstituts mit Verantwortung für die Planung, Leitung und Kontrolle der Tätigkeit des Einlageinstituts die Zahlung der garantierten Entschädigung.

17.      Herr Surmačs focht die Entscheidung der FKTK vor der Administratīvā apgabaltiesa (regionales Verwaltungsgericht) an und trug vor, dass das Amt, das er bekleidet habe, in Wirklichkeit ein reines Ehrenamt ohne jegliche Entscheidungsbefugnisse gewesen sei und beantragte daher bei diesem Gericht, die FKTK zu verpflichten, ihn als Person mit Anspruch auf die garantierte Entschädigung anzuerkennen.

18.      Mit Urteil vom 24. April 2013 wies die Administratīvā apgabaltiesa die Klage von Herrn Surmačs ab. Das Gericht führte erstens aus, dass angesichts der Bedeutung des Titels „Vizepräsident“ in der lettischen Sprache jemand, der ein solches Amt ausübe, als ein zu den Geschäftsleitern gehörender Mitarbeiter anzusehen sei. Dies werde im vorliegenden Fall auch durch den Umstand bestätigt, dass Herr Surmačs unmittelbar der Person mit dem höchsten Amt innerhalb des Kreditinstituts, dem Präsidenten des Verwaltungsrats, unterstellt gewesen sei. Die Administratīvā apgabaltiesa stellte zweitens fest, dass sich die Position von Herrn Surmačs in der Berufsklassifikation der Festlegung der Berufe in der Kategorie „Geschäftsführer und Unternehmensleitung“ befinde, zu deren wesentlichen Pflichten die Aufstellung und Festlegung der Leitlinien für die Tätigkeit des Unternehmens sowie die Planung, Leitung und Koordinierung dieser Tätigkeit gehören. Drittens führte das Gericht aus, dass die in der Aufgabenbeschreibung der Position von Herrn Surmačs genannten Verantwortungsbereiche den Schluss zuließen, dass die ihm übertragenen Aufgaben die Leitung und Strukturierung der Tätigkeit des Kreditinstituts in Bezug auf dessen internationale Transaktionen und andere wichtige Finanztransaktionen dieses Instituts umfasst hätten(12). Daher stellte die Administratīvā apgabaltiesa fest, dass es, auch wenn die Position von Herrn Surmačs nicht zu den Ämtern mit Zeichnungsbefugnis gehörte, angesichts der mit dieser Position verbundenen Befugnisse keinen Zweifel daran geben könne, dass er die Möglichkeit gehabt habe, Einfluss auf die Tätigkeit des Kreditinstituts zu nehmen.

19.       Gegen das Urteil der Administratīvā apgabaltiesa legte Herr Surmačs Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein und machte geltend, das Gericht im ersten Rechtszug habe den Inhalt der mit seinem Amt verbundenen Pflichten und Verantwortungsbereiche nicht grundlegend geprüft und das lettische Gesetz angewendet, ohne dabei die Richtlinie 94/19 und insbesondere deren Anhang I Nr. 7 zu berücksichtigen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft dieses Rechtsmittel mehrere Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 94/19 auf.

20.      Fraglich sei erstens, ob die Aufzählung der mit dem Kreditinstitut verbundenen Personen, denen die garantierte Entschädigung verweigert werden dürfe, in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 als abschließend anzusehen sei.

21.      Zweitens wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 vorgesehene Ausnahme von der Zahlung der garantierten Entschädigung nur bei Personen zulässig sei, die für die Tätigkeit des Kreditinstituts in ihrer Gesamtheit verantwortlich seien, oder ob sie auch bei Personen zulässig sei, deren Verantwortungsbereich sich auf eine Funktion oder einen bestimmten Geschäftsbereich des Einlageinstituts beschränke. Im letzteren Fall müsse auch geklärt werden, ob der Inhalt dieses besonderen Geschäftsbereichs oder der bestimmten Funktion der Person zu berücksichtigen sei, weil sich aus dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bestimmung ergebe, dass die Zahlung der garantierten Entschädigung nur Personen verweigert werden dürfe, deren Handlungen erheblichen Einfluss auf die Ergebnisse der Tätigkeit des Kreditinstituts haben könnten und infolgedessen das Nichtverfügbarwerden der Einlagen begünstigen oder herbeiführen könnten.

22.      Drittens müsse nach Auffassung des vorlegenden Gerichts geklärt werden, ob es für die Anwendung der Ausnahme auf die in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 aufgeführten Personen notwendig sei, dass der Mitarbeiter die volle Verantwortung für den ihm übertragenen Tätigkeitsbereich innehabe oder ob es ausreiche, dass er die bloße Möglichkeit habe, in größerem oder kleinerem Umfang Einfluss auf die Ausrichtung in diesem Bereich zu nehmen. In letzterem Fall müssten Kriterien aufgestellt werden, anhand derer festgestellt werden könne, ob der Einfluss eines Mitarbeiters auf die Tätigkeit des Kreditinstituts so bedeutend sei, dass er als „Geschäftsleiter“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne, und geklärt werden, ob es dabei nur auf die Pflichten und Rechte ankomme, die der Position des Mitarbeiters eigen und in der Berufsbeschreibung seiner Position aufgeführt seien, oder ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch der faktische Einfluss, wenn auch nur informeller Natur, des betreffenden Mitarbeiters auf die Tätigkeit des Kreditinstituts relevant sein könne.

23.      Aufgrund dieser Erwägungen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.       Ist Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme dahin auszulegen, dass die Aufzählung der als mit dem betreffenden Kreditinstitut verbunden anzusehenden Personen, denen das Recht auf die garantierte Entschädigung verweigert werden muss, abschließend ist?

2.      Ist eine Person, die gemäß der Beschreibung ihres Amtes das Recht hat, einen Geschäftsbereich des Kreditinstituts oder die Ausübung einer Funktion, jedoch nicht die Tätigkeit des Kreditinstituts in ihrer Gesamtheit, zu planen, zu koordinieren und zu beaufsichtigen, und die nicht über die Möglichkeit verfügt, Anweisungen zu geben oder für andere Personen verbindliche Entscheidungen zu treffen, als Geschäftsleiter des Kreditinstituts oder als eine andere in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie genannte Person anzusehen? Ist dabei der Gegenstand dieses Geschäftsbereichs des Kreditinstituts oder der Funktion zu berücksichtigen?

3.      Ist Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Zahlung der garantierten Entschädigung an eine Person verweigern darf, die in Ansehung der Rechte und Pflichten, die in der Beschreibung ihres Amtes aufgeführt sind, nicht als Leiter anzusehen ist, die jedoch über einen erheblichen faktischen Einfluss auf die Entscheidungen der Leiter des Kreditinstituts oder auf die persönlich verantwortlichen Personen dieses Kreditinstituts verfügt? Ist in diesem Zusammenhang auch ein Einfluss von Bedeutung, der lediglich informeller Natur ist und sich von der Autorität, den Kompetenzen oder dem Wissen der Person im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kreditinstituts ableitet?“

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

24.      Die Vorlageentscheidung ist am 18. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Herr Surmačs, die lettische Regierung und die Kommission haben Erklärungen eingereicht.

IV – Rechtliche Würdigung

A –    Zur ersten Vorlagefrage

25.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 enthaltene Aufzählung bestimmter Gruppen von Einlegern, die die Mitgliedstaaten von der Sicherung der Einlagen im Fall von deren Nichtverfügbarwerden ausnehmen können, abschließenden Charakter hat, oder ob die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich dieser Ausnahmen auf andere, nicht in der Liste aufgeführte Personen ausdehnen können.

26.      Verschiedene Punkte sprechen meiner Ansicht nach für einen restriktiven Ansatz in Bezug auf die Aufzählung der Einleger in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19.

27.      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass aus der Begründung zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie, auf dessen Grundlage die Richtlinie 94/19 erlassen wurde, ausdrücklich hervorgeht, dass „[d]ie in Anhang I aufgeführte Liste … erschöpfend [ist] und die Mitgliedstaaten … nur die hier angeführten Institute und Personen von der Einlagensicherung ausschließen [können]. Jeder andere Ausschluss stünde im Widerspruch zu der Richtlinie“(13).

28.      Zweitens sind Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/19 und ihr Anhang I, auf den diese Bestimmung verweist, im Licht des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie auszulegen, auf den in Nr. 7 dieser Schlussanträge hingewiesen wurde und der sich ohne Zweifel auf die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen bezieht. Aus diesem Erwägungsgrund geht hervor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Gruppen von Einlagen oder Einlegern, die ausdrücklich genannt werden müssen, von der durch die Einlagensicherungssysteme gebotenen Sicherung ausnehmen können.

29.      Obgleich dieser Erwägungsgrund nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass die Liste der Einlagen und Einleger in Anhang I der Richtlinie 94/19 abschließend ist, muss doch aus dem Umstand, dass diese „ausdrücklich genannt“ werden müssen, geschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten, falls sie bestimmte Gruppen von Einlagen oder Einlegern von der Sicherung ausnehmen wollen, in ihrer interstaatlichen Regelung die Gruppen von Einlagen und Einlegern, auf die sich die Ausnahme ausschließlich bezieht, angeben müssen(14). Meiner Ansicht nach spricht auch der Umstand, dass die nationalen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 94/19 eine erschöpfende Liste der Ausnahmen enthalten müssen, deutlich für eine Auslegung, nach der die Mitgliedstaaten nicht von den Arten von Einlagen und Einlegern abweichen dürfen, für die die Richtlinie selbst die Möglichkeit der Ausnahme von der Sicherung vorsieht, und den subjektiven Anwendungsbereich dieser Ausnahme nicht ausdehnen dürfen.

30.      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits dargelegt, die Richtlinie 94/19 mit der Bestimmung der Errichtung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme in den Mitgliedstaaten ein zweifaches Ziel verfolgt, nämlich zum einen die Aufhebung aller Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und zum anderen den Schutz der Sparer und die Gewährleistung der Stabilität des Bankensystems.

31.      Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/19 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, vorzusehen, dass bestimmte, in Anhang I dieser Richtlinie aufgelistete Einleger oder Einlagen von dieser Sicherung ausgenommen oder in geringerem Umfang gesichert werden. Diese Bestimmung stellt daher eine Ausnahmeregelung zu der in der Richtlinie 94/19 vorgesehenen Errichtung der Einlagensicherung dar. Anders als Art. 2 der Richtlinie, der bestimmte zwingende Ausschlüsse vorsieht, überlässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/19 den Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob sie die in Anhang I genannten Einleger von der Sicherung ausnehmen.

32.      Nach einem Auslegungskriterium, das der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung regelmäßig anwendet, sind Befreiungen, Abweichungen oder Ausnahmen von unionsrechtlichen Grundsätzen oder Regelungen mit allgemeiner Geltung eng auszulegen(15).

33.      In Anwendung dieses Auslegungskriteriums ist die Bestimmung, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Ausnahmen von der durch die Einlagensicherungssysteme gebotenen Sicherung oder eine Sicherung in geringerem Umfang vorzusehen, eng auszulegen, weil sie eine Ausnahmeregelung zur Errichtung dieses Sicherungssystems durch die Richtlinie selbst darstellt.

34.      Aus den vorstehenden Erwägungen ist daher meiner Ansicht nach zu schließen, dass die in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 enthaltene Aufzählung der Einleger dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten den Umfang der Ausnahme von der Einlagensicherung nicht auf Personen ausdehnen dürfen, die nicht von den dort angeführten Arten von Einlegern umfasst werden.

35.      Gleichwohl handelt es sich – was bei der Prüfung der zweiten und der dritten Vorlagefrage noch deutlicher wird – bei den Begriffen in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 und, was die beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtssache betrifft, insbesondere den Begriffen „Verwaltungsratsmitglied“ und „Geschäftsleiter“ um Begriffe des Unionsrechts, die funktionell zu verstehen sind. Sie müssen daher mit den im nationalen Recht eines jeden Mitgliedstaats und in der Geschäftspraxis verwendeten Begriffen in Zusammenhang gebracht werden. Demnach können von der Sicherung Personen ausgenommen werden, die eine Position innehaben, die im nationalen Recht oder in der Geschäftspraxis nicht mit „Verwaltungsratsmitglied“ oder „Geschäftsleiter“ bezeichnet wird, wenn die konkret ausgeübten Funktionen in den Definitionsbereich dieser Begriffe fallen. Die Ausnahme von der Sicherung kann dagegen nicht auf Personen ausgedehnt werden, die funktionell nicht von diesen Begriffen umfasst sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob eine Person, unabhängig von der Bezeichnung des Amtes, das sie ausübt, unter die Begriffe „Verwaltungsratsmitglied“ oder „Geschäftsleiter“ fällt.

36.      Eine Person, die gemäß der nationalen Geschäftspraxis oder der Geschäftspraxis des betreffenden Kreditinstituts wie beispielsweise in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Fall das Amt des Vizepräsidenten innehat, kann daher sehr wohl unter die Ausnahme von der in der Richtlinie 94/19 vorgesehenen Sicherung fallen, wenn ihre Position unter dem Gesichtspunkt der Funktionalität von den Begriffen „Verwaltungsratsmitglied“ oder „Geschäftsleiter“ im Sinne der Richtlinie umfasst ist.

37.      Im Ergebnis ist auf die erste Vorlagefrage der Augstākā tiesa zu antworten, dass die Aufzählung in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 in dem Sinne abschließend ist, dass die nationalen Regelungen den Anwendungsbereich der Ausnahme von der Einlagensicherung nicht auf Personen ausdehnen dürfen, die, unabhängig von der Bezeichnung ihrer Position, funktionell nicht unter die in dieser Liste enthaltenen Begriffe fallen.

B –    Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

38.      Mit seiner zweiten und seiner dritten Vorlagefrage, die meiner Ansicht nach zusammen behandelt werden können, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung der Höhe und des Umfangs der Führungsverantwortung für das Kreditinstitut, die die Angehörigen der Führungsebene desselben innehaben müssen, um als Personen angesehen werden zu können, auf die die in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 vorgesehene Ausnahme von der Sicherung Anwendung finden kann. Das vorlegende Gericht stellt eine Reihe spezifischer, seiner Ansicht nach für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache wesentlicher Fragen zum objektiven Umfang, zur Höhe und zum Inhalt dieser Verantwortung sowie in Bezug auf die Art und Weise, in der diese Verantwortung festgelegt sein muss.

39.      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn das vorlegende Gericht dies nicht ausdrücklich sagt, aus dem Wortlaut der Vorlagefragen und den Verfahrensunterlagen hervorgeht, dass die Tragweite der zweiten und der dritten Vorlagefrage so zu verstehen ist, dass sie sich – unter den verschiedenen in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 vorgesehenen Gruppen von Einlegern – ausschließlich auf eine Auslegung der Gruppen „Verwaltungsratsmitglieder“ und „Geschäftsleiter“ beschränkt. Die übrigen in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 genannten Gruppen von Einlegern sind nämlich für die Entscheidung der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache ohne Bedeutung.

40.      Allerdings werden die Begriffe „Verwaltungsratsmitglied“ oder „Geschäftsleiter“ weder in Anhang I der Richtlinie 94/19 noch in irgendeiner anderen Bestimmung dieser Richtlinie definiert. Unter diesen Umständen ist eine Auslegung dieser beiden Begriffe vorzunehmen, um ihre Bedeutung und Tragweite zu klären.

41.      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 94/19 unter Stützung auf den Grundsatz der Mindestharmonisierung(16) die wesentlichen Aspekte der Einlagensicherungssysteme harmonisieren wollte(17), darunter die Regelung der Ausnahmen von der Sicherung für bestimmte Gruppen von Einlegern, zu denen die in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie genannten gehören.

42.      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshof aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen(18).

43.      Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Begriffe „Verwaltungsratsmitglied“ und „Geschäftsleiter“ in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung haben, die nicht notwendigerweise ihrer nationalrechtlichen Bedeutung entspricht.

44.      Da es sich um unionsrechtliche Begriffe handelt, sind nach ständiger Rechtsprechung für ihre Auslegung nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, in der sie zu finden sind, sondern auch der Kontext, in dem sie stehen, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgte Zweck zu berücksichtigen(19). Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern(20).

45.      Was erstens die wörtliche Auslegung der beiden in Rede stehenden Begriffe betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich im Italienischen das Wort „amministratore“ (für „Verwaltungsratsmitglied”) auf die Befugnis bzw. Funktion des Verwaltens bezieht und im allgemeinen rechtssprachlichen Gebrauch als eine Bezeichnung für ein Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft verstanden werden kann. Das Wort „dirigente“ (für „Geschäftsleiter“) bezieht sich dagegen auf die Befugnis bzw. Funktion des Leitens und bezeichnet im Allgemeinen einen Angestellten, der überwiegend leitende Funktionen in einem Unternehmen ausübt.

46.      Sowohl das Wort für „Verwaltungsratsmitglied“ als auch das Wort für „Geschäftsleiter“ können jedoch in den verschiedenen Sprachen der Union Bedeutungen mit unterschiedlichen Nuancen haben. So hat zum Beispiel die lettische Regierung in ihren Erklärungen hervorgehoben, dass die in der lettischen Sprachfassung der Richtlinie 94/19 zur Bezeichnung des „Geschäftsleiters“ verwendete Benennung „vadītājs“ einen weitaus größeren Begriffsumfang hat als die entsprechenden Benennungen in der englischen („manager“) und der französischen („dirigeants“) Sprachfassung.

47.      Daraus folgt meiner Ansicht nach ohne weitere Vertiefung der Analyse des Wortlauts, dass die wörtliche Auslegung dieser beiden Begriffe keine endgültige Antwort in Bezug auf ihren Umfang liefern kann. Daher ist eine teleologische und systematische Auslegung der Bestimmung vorzunehmen, in der diese beiden Begriffe enthalten sind, wobei die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zu berücksichtigen ist.

48.      Was die teleologische Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung betrifft, ergibt sich aus dem 18. Erwägungsgrund, dass der rechtfertigende Sinn und Zweck der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, bestimmte Einleger von der durch die Einlagensicherungssysteme gebotenen Sicherung auszunehmen, in dem Umstand zu finden ist, dass diese Einlagen oder Einleger keines besonderen Schutzes bedürfen. Aus dem Vorschlag der Kommission, auf dessen Grundlage die Richtlinie 94/19 erlassen wurde, lässt sich zudem herleiten, dass den fraglichen Ausnahmen die Idee zugrunde lag, von der Einlagensicherung Personen auszunehmen, die kaum aufgrund ihrer mangelnden Sachkenntnis oder Information als besonders schützenswert gelten können(21).

49.      Aus dem in Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 94/19 geht zudem hervor, dass der Gesetzgeber 1994 der Ansicht war, dass das in dieser Richtlinie festzusetzende Mindestdeckungsniveau nicht ein Schutzniveau vorschreiben sollte, das eine unsolide Geschäftsführung der Kreditinstitute fördern könnte. Wie von der Kommission hervorgehoben, betont dieser Erwägungsgrund, dass die mögliche Ausnahme bestimmter Personengruppen, insbesondere aus den Führungsebenen der Kreditinstitute, im Rahmen der Richtlinie 94/19 mit dem Ziel verbunden ist, ethische Konflikte zu vermeiden. Die zugrunde liegende Idee war, dass Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten, die darauf vertrauen können, dass ihre Einlagen bei Auftreten von Problemen, die die Tätigkeit der Bank betreffen, in jedem Fall, wenn auch nur in begrenzter Höhe, geschützt sind, hätten verleitet sein könnten, riskantere, das Kreditinstitut möglicherweise schädigende Entscheidungen zu treffen(22).

50.      Insoweit muss ich aber feststellen, dass es zwar zutrifft, dass dies der Sinn und Zweck ist, der der Entscheidung des Gesetzgebers im Jahr 1994 zugrunde lag, die Ausnahme der Einlagen der Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsleiter der Kreditinstitute von der Sicherung vorzusehen, sich der Gesetzgeber im Jahr 2014 – in der neuen Richtlinie 2014/49 – aber offenbar gleichwohl dazu entschieden hat, dieses Ziel nicht zu verfolgen. Diese neue Regelung enthält nämlich weder eine Ausnahme von der Sicherung für diese Gruppen von Einlegern, noch wird in ihren Erwägungsgründen die Erforderlichkeit der Verfolgung dieses Ziels erwähnt. Auch wenn die Richtlinie 2014/49 offenkundig auf die beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtssache zeitlich nicht anwendbar ist, bin ich vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass der Umstand, dass dieses Ziel in den neuen Richtlinie nicht mehr erwähnt wird, darauf hindeutet, dass dieses Ziel im System der Union auch vor dem Erlass der Richtlinie 2014/49 nicht besonders intensiv verfolgt wurde.

51.      Was die systematische Auslegung betrifft, muss die Regelung betreffend die Einlagensicherungssysteme nunmehr als ein Teil des Regelungssystems der Union betreffend die Banken und andere Finanzinstitute angesehen werden(23). Insbesondere ist sie nunmehr ein Bestandteil der europäischen Bankenunion(24). Andererseits fügte sich bereits die Richtlinie 94/19 in einen umfassenderen Regelungsrahmen ein, was durch die Bezugnahme auf verschiedene andere Richtlinien in einigen ihrer Erwägungsgründe bestätigt wird(25). Die Begriffe „Verwaltungsratsmitglied“ und „Geschäftsleiter“ sind daher unter Berücksichtigung des Regelungssystems, in das sie sich einfügen, auszulegen(26). Der Umstand, dass bestimmte Vorschriften dieses Regelungssystems zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft waren, verbietet es meiner Ansicht nach nicht, sie für die Auslegung heranzuziehen.

52.      Eine Prüfung der unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Kreditinstitute zeigt meiner Ansicht nach aber, dass zwei Arten von Positionen, die denen des Verwaltungsratsmitglieds und des Geschäftsleiters im Sinne der Richtlinie 94/19 vergleichbar sind, als regelungsbedürftig angesehen werden. Auf der einen Seite enthält das Unionsrecht einige Bestimmungen betreffend das Leitungsorgan der Kreditinstitute, sowohl in seiner eigentlichen Leitungsfunktion als auch in seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion. Auf der anderen Seite betreffen diese Vorschriften auch Personen, die, obwohl sie keine Mitglieder der Leitungsorgane des Kreditinstituts sind, innerhalb desselben Schlüsselfunktionen für die Geschäftsführung innehaben und für ihre Handlungen dem Leitungsorgan gegenüber rechenschaftspflichtig sind.

53.      In eben diesem Sinne enthält die Richtlinie 2013/36 spezifische Regelungen betreffend sowohl das Leitungsorgan als auch Personen, die Teil dessen sind, was als „Geschäftsleitung“ definiert wird(27). Diese Richtlinie sieht beispielsweise Unternehmensführungsregelungen vor, die sowohl für das Leitungsorgan als auch für die Geschäftsleitung gelten(28). Ein weiteres Beispiel ist die Vorschrift der Richtlinie, nach der im Fall eines beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut die zuständigen Behörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts u. a. den Leumund, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder sowohl des Leitungsorgans als auch der Geschäftsleitung, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs führen werden, prüfen sollen(29).

54.       Unter demselben Blickwinkel hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Kriterien und Verfahren festgelegt, die zum einen Kreditinstitute und zuständige Behörden beachten sollten, wenn sie die Eignung von vorgeschlagenen oder bestellten Mitgliedern des Leitungsorgans eines Kreditinstituts für dessen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen beurteilen, die zum anderen aber auch die Beurteilung der „Inhaber von Schlüsselfunktionen“ gemäß der Definition in den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde betreffen.

55.      In diesem rechtlichen Rahmen und im Licht der Definitionen sowohl in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/36 als auch in den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bin ich der Ansicht, dass die Mitglieder der Gesellschaftsorgane des Kreditinstituts, die für Aufgaben der Leitung und/oder Aufsicht des Kreditinstituts zuständig sind, vom Begriff „Verwaltungsratsmitglied“ im Sinne der Richtlinie 94/19 umfasst sind(30). Diese Definition des Begriffs „Verwaltungsratsmitglied“ steht meiner Ansicht nach im Einklang mit dem Begriff des Mitglieds des Leitungsorgans in der Richtlinie 2013/36 und den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

56.      Unter demselben Gesichtspunkt sind meiner Ansicht nach auch die Mitglieder des Personals des Kreditinstituts von der Definition des „Geschäftsleiters“ umfasst, die, auch wenn sie nicht dem Leitungsorgan angehören, Schlüsselfunktionen für die tägliche Geschäftsführung des Kreditinstituts mit der Möglichkeit innehaben, erheblichen Einfluss auf die Leitung des Instituts auszuüben, und die für ihre Funktionen dem Leitungsorgan gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig sind. Eine solche Definition des Begriffs „Geschäftsleiter“ steht meiner Ansicht nach auch im Einklang mit der Definition sowohl des Begriffs „Geschäftsleitung“ in der Richtlinie 2013/36 als auch des Begriffs „Inhaber von Schlüsselfunktionen“ im Sinne der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

57.      Diese Definitionen stehen im Übrigen auch im Einklang mit den oben in den Nrn. 48 und 49 dargelegten Zielen des Gesetzgebers des Jahres 1994.

58.      Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, ob eine mit dem Kreditinstitut verbundene Person einer der beiden genannten Gruppen zugeordnet werden kann.

59.      Anhand der dargelegten Definitionen der beiden fraglichen Begriffe können nunmehr die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen im Einzelnen beantwortet werden. Diese Fragen betreffen zum einen den objektiven Umfang der Verantwortung, die ein Mitarbeiter eines Kreditinstituts innehaben muss, um als Geschäftsleiter im Sinne der Richtlinie 94/19 angesehen werden zu können, und zum anderen die Höhe und den Inhalt dieser Verantwortung sowie die konkrete Art und Weise, in der diese Verantwortung festgelegt sein muss.

60.      Was den objektiven Umfang der Verantwortung betrifft, fragt sich das vorlegende Gericht zunächst, ob sich diese Verantwortung auf die Gesamtheit der Tätigkeit des Kreditinstituts erstrecken muss oder ob es ausreichend ist, dass sich der Verantwortungsbereich des Mitarbeiters nur auf einen Geschäftsbereich des Instituts beschränkt. In letzterem Fall fragt sich das vorlegende Gericht, ob dem Inhalt dieses Geschäftsbereichs Bedeutung zukommt.

61.      Auf der Grundlage der oben in Nr. 56 dargelegten Definition des Geschäftsleiters bin ich der Ansicht, dass es für die Qualifikation einer Person als Geschäftsleiter nicht erforderlich ist, dass sich die mit ihrer Position verbundene Verantwortung auf die Gesamtheit der Tätigkeit des Kreditinstituts erstreckt. Damit eine Person in der Lage ist, einen erheblichen Einfluss auf die Leitung eines Kreditinstituts zu nehmen, kann es meiner Ansicht nach nämlich ausreichend sein, dass diese Person für einen Geschäftsbereich dieses Instituts verantwortlich ist, dem allerdings im Rahmen der Gesamttätigkeit des Instituts besondere Bedeutung zukommen muss. Offenkundig hängt somit die Möglichkeit, erheblichen Einfluss auf die Leitung des Kreditinstituts zu nehmen, von der Art und der Bedeutung des fraglichen Geschäftsbereichs ab. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall festzustellen, ob die Verantwortung für den Geschäftsbereich, der in dem bei ihm anhängigen Fall in Rede steht, der Person, die das fragliche Amt innehat, erlaubt, erheblichen Einfluss auf die Leitung des Instituts auszuüben. Insoweit bin ich der Ansicht, dass die Verantwortung für die Leitung, Strukturierung, Planung, Koordinierung und Beaufsichtigung der Tätigkeit eines Kreditinstituts in Bezug auf dessen internationale Transaktionen und andere wichtige Finanztransaktionen im Allgemeinen und unbeschadet einer detaillierten Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalls, die Ausübung eines erheblichen Einflusses auf die Leitung des Kreditinstituts erlaubt.

62.      Bezüglich der Höhe und des Inhalts der Verantwortung, die notwendig ist, damit ein Mitarbeiter eines Kreditinstituts als Geschäftsleiter im Sinne der Richtlinie 94/19 angesehen werden kann, fragt sich das vorlegende Gericht zunächst, ob es erforderlich ist, dass dieser Mitarbeiter über die umfassende und vollständige Verantwortung für die Tätigkeit des Kreditinstituts oder den in seine Zuständigkeit fallenden Geschäftsbereich verfügt, oder ob auch die bloße Möglichkeit, auf diese Tätigkeit, auch nur informell, Einfluss zu nehmen, ausreicht. Sodann fragt sich das vorlegende Gericht, ob es für die Qualifikation einer Person als Geschäftsleiter erforderlich ist, dass diese über die Befugnis verfügt, Anweisungen zu geben oder Entscheidungen zu treffen, die für andere Personen verbindlich sind.

63.      Insoweit lässt sich aus dem Begriff des Geschäftsleiters, wie er oben in Nr. 56 dargelegt wurde, herleiten, dass ein Mitarbeiter nur dann als Geschäftsleiter angesehen werden kann, wenn er innerhalb des Kreditinstituts eine Schlüsselrolle innehat, die es ihm erlaubt, einen erheblichen Einfluss auf die Leitung des Instituts selbst zu nehmen und er für seine Tätigkeit dem Leitungsorgan gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig ist. Im Licht dieser Definition des Geschäftsleiters bin ich der Ansicht, dass es für die Qualifikation eines Mitarbeiters als Geschäftsleiter weder zwingend notwendig ist, dass dieser über die vollständige und absolute Verantwortung für einen Geschäftsbereich verfügt, noch, dass er befugt ist, Anweisungen zu erteilen und verbindliche Entscheidungen zu treffen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass, je nach den Umständen des Einzelfalls, die Befugnis zur Leitung, Planung, Koordinierung oder Beaufsichtigung der Tätigkeit oder eines bedeutenden Tätigkeitsbereichs eines Kreditinstituts demjenigen, der über diese Befugnis verfügt, die Möglichkeit einräumt, einen erheblichen Einfluss auf das Institut selbst auszuüben. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall auf der Grundlage aller Umstände des Falles zu prüfen, ob der Mitarbeiter tatsächlich erheblichen Einfluss auf die Leitung des Kreditinstituts nehmen kann, obwohl er nicht die volle Verantwortung für einen Tätigkeitsbereich und/oder die Befugnis, Anweisungen zu erteilen oder verbindliche Entscheidungen zu treffen, hat.

64.      Die vorstehende Erwägung führt mich zur Beantwortung der letzten vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage, ob für die Qualifikation eines Mitarbeiters als Geschäftsleiter ausschließlich die in der Berufsbeschreibung seiner Position aufgeführten, dieser Position eigenen Pflichten und Rechte maßgeblich sind, oder ob es im Licht aller Umstände des Einzelfalls auch auf den faktischen Einfluss, auch informeller Natur, des betreffenden Mitarbeiters auf die Tätigkeit des Kreditinstituts ankommt. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bin ich der Auffassung, dass das nationale Gericht bei seiner Beurteilung im Hinblick auf die Feststellung, ob ein Mitarbeiter als Geschäftsleiter im Sinne der Richtlinie 94/19 angesehen werden kann, alle Umstände und Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen muss. Daraus folgt, dass die Berufsbeschreibung der besetzten Position und der ausgeübten Befugnisse zwar ein wichtiger Prüfungsparameter ist, das nationale Gericht aber gleichwohl die faktische Situation sowie die Befugnisse und den Einfluss, auch informeller Natur, die die betreffende Person innerhalb des Kreditinstituts tatsächlich ausübt, berücksichtigen muss.

V –    Ergebnis

65.      Aufgrund der dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Augstākā tiesa wie folgt zu beantworten:

Die Aufzählung in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme ist abschließend in dem Sinne, dass die nationalen Regelungen den Anwendungsbereich der Ausnahme von der Einlagensicherung nicht auf Personen ausdehnen dürfen, die, unabhängig von der Bezeichnung ihrer Position, funktionell nicht unter die in dieser Liste enthaltenen Begriffen fallen.

Vom Begriff „Verwaltungsratsmitglied“ gemäß Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 sind auch Mitglieder der Gesellschaftsorgane des Kreditinstituts umfasst, die für Aufgaben der Leitung und/oder Aufsicht des Kreditinstituts zuständig sind. Vom Begriff „Geschäftsleiter“ gemäß Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 sind auch Mitglieder des Personals des Kreditinstituts umfasst, die, auch wenn sie nicht dem Leitungsorgan angehören, Schlüsselfunktionen für die tägliche Geschäftsführung mit der Möglichkeit innehaben, erheblichen Einfluss auf die Leitung des Instituts auszuüben, und die dem Leitungsorgan gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig sind.

Für die Qualifikation eines Mitarbeiters als „Geschäftsleiter“ im Sinne der Richtlinie 94/19 ist es weder zwingend erforderlich, dass sich die mit seiner Position verbundene Verantwortung auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes erstreckt, noch, dass er über die vollständige und absolute Verantwortung für einen Geschäftsbereich oder die Befugnis verfügt, Anweisungen zu erteilen oder verbindliche Entscheidungen zu treffen.

Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller im Einzelfall maßgeblichen Umstände, einschließlich der Berufsbeschreibung der Position sowie der faktischen Situation und der tatsächlich von dem Mitarbeiter im Kreditinstitut ausgeübten Befugnisse, zu prüfen, ob dieser Mitarbeiter tatsächlich die Möglichkeit hat, erheblichen Einfluss auf die Leitung des Kreditinstituts zu nehmen.


1 – Originalsprache: Italienisch.


2 – ABl. L 135, S. 5.


3 – Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173, S. 149).


4 – Vgl. insbesondere die Art. 20 und 21 der Richtlinie 2014/49.


5 – Das umfassende und detaillierte einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen (Single Rulebook), zu dem die nunmehr in der Richtlinie 2014/49 enthaltene Regelung über die Einlagensicherung gehört, ist neben dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism) und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism) eine der drei Säulen der europäischen Bankenunion. Siehe hierzu die Erwägungsgründe 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287, S. 63).


6 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs Deutschland/Parlament und Rat (C‑233/94, EU:C:1997:231, Rn. 13) und auch S. 2 der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über Einlagensicherungssysteme (KOM [92] 188 endg., ABl. C 163, S. 6).


7 – Art. 7 wurde dahin gehend durch Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. L 68, S. 3) geändert.


8 – Es handelt sich im Einzelnen um Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben, Einlagen, die unter die Definition der „Eigenmittel“ fallen und Einlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche verurteilt worden sind.


9 – ABl. L 176, S. 338.


10 – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331, S. 12).


11 – EBA/GL/2012/06 vom 22. November 2012 (https://www.eba.europa.eu/documents/10180/106695/EBA_2012_00220000_DE_COR.pdf)


12 – Im Einzelnen waren in dieser Beschreibung folgende wesentliche Verantwortungsbereiche des Amtes des Vizepräsidenten angegeben: Planung, Koordinierung und Beaufsichtigung der juristischen Beratung in Bezug auf finanzrechtliche und internationale Transaktionen der Bank; Strukturierung, Management und Schaffung von Rechtsgarantien bei internationalen Finanztransaktionen der Bank, bei sonstigen wichtigen Finanztransaktionen der Bank sowie für deren neue Finanzprodukte; Beratung des Aufsichts- und Verwaltungsrats der Bank in Fragen des Finanzrechts sowie Erstellung sachbezogener Gutachten und Ausarbeitung von Rechtsgutachten zu besonders komplexen rechtlichen Fragestellungen.


13 – Siehe S. 18 der Begründung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie, oben in Fn. 6 angeführt.


14 – Auch wenn andere Sprachfassungen des 18. Erwägungsgrundes Anlass für andere Auslegungen geben könnten, folgt die von mir vorgeschlagene Lesart des 18. Erwägungsgrundes meiner Ansicht nach besonders deutlich aus der deutschen Fassung der Richtlinie 94/19, in der es explizit heißt, dass die Gruppen von Einlagen oder Einlegern „ausdrücklich genannt werden müssen“, was sich selbstverständlich auf die nationale Umsetzungsvorschrift bezieht. Die niederländische Sprachfassung, die die Formulierung „in een limitatieve lijst vermelde“ verwendet, bestätigt diese Auslegung.


15 – Vgl. in diesem Sinne Urteile Honyvem Informazioni Commerciali (C‑465/04, EU:C:2006:199, Rn. 24) und Pfeiffer u. a. (C‑397/01, EU:C:2004:584, Rn. 52, sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


16 – Vgl. sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/49.


17 – Vgl. neunter Erwägungsgrund der Richtlinie 94/19.


18 – Vgl. Urteil Deckmyn und Vrijheidsfonds (C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).


19 – Vgl. Urteil Circul Globus Bucureşti (C‑283/10, EU:C:2011:772, Rn. 32). Vgl. in diesem Sinne außerdem Urteile Partena (C‑137/11, EU:C:2012:593, Rn. 56) und Koushkaki (C‑84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


20 – Vgl. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50).


21 – Siehe S. 18 der Begründung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie, oben in Fn. 6 angeführt.


22 – Vgl. hierzu auch die Erwägungen in Rn. 167 des Urteils des EFTA-Gerichtshofs EFTA-Überwachungsbehörde/Island (E-16/11, [2013] EFTA Ct. Rep., 4).


23 – Vgl. Urteile des EFTA-Gerichtshofs EFTA-Überwachungsbehörde/Island (oben in Fn. 22 angeführt, Rn. 128) sowie Aresbank S.A./Landsbankinn hf., Fjármálaeftirlitið und Island (E-17/11, [2013] ECR 916, Rn. 86 bis 95).


24 – Siehe oben, Nr. 3 und Fn. 5.


25 – Vgl. z. B. Erwägungsgründe 5 und 6 der Richtlinie 94/19.


26 – Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Anhang I Nr. 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84, S. 22) eine identische Ausnahme vorsieht wie Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19.


27 – Vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 der Richtlinie 2013/36, oben in Nr. 10 wiedergegeben.


28 – Vgl. z. B. den in Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36 vorgesehenen Nominierungsausschuss.


29 – Vgl. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2013/36.


30 – Insoweit kann auch darauf hingewiesen werden, dass in der Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (ABl. L 385, S. 55) das „Mitglied der Unternehmensleitung“ als ein „Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane einer börsennotierten Gesellschaft“ definiert ist. Siehe insbesondere Ziffer 2.1 dieser Empfehlung.