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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Helm Düngemittel GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Juli 2003

    (Rechtssache T-265/03)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Helm Düngemittel GmbH, Hamburg (Deutschland), hat am 23. Juli 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Dr. Wolf P. Waschmann.

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Mai 2003 über die Einbehaltung einer Summe von _ 346.221,20 für nichtig zu erklären;

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

            

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Klägerin wurde im Rahmen einer Ausschreibung für die Lieferung von Kunstdünger nach Nord Korea der Zuschlag seitens der Kommission erteilt. Da der von der Klägerin gelieferte Kunstdünger verspätet an seinem Bestimmungsort angelangte, behielt die Kommission von der Klägerin eine Summe in Höhe von _ 346.221,20 ein und weigerte sich zuletzt mit Schreiben vom 23. Mai 2003, die betreffende Summe an die Klägerin auszuzahlen.

Die Klägerin macht geltend, dass die verspätete Lieferung des Düngers Exportbeschränkungen für Düngemittel in China, wo sie sich den zu exportierenden Dünger zu verschaffen beabsichtigte, zuzuschreiben sei. Da diese Beschränkungen völlig unvorhersehbar gewesen seien, gelten sie als höhere Gewalt und deswegen könne gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung 2519/971 kein Betrag einbehalten werden. Ferner macht die Klägerin geltend, dass durch die verspätete Lieferung keinerlei Schaden entstanden sei, und deshalb stehe die Einbehaltung des Betrages außer Verhältnis zu der Nichteinhaltung der Lieferfrist und verstieße gegen das Gemeinschaftsrechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Diese Einbehaltung verstieße ebenfalls gegen die Vorschriften des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches, da die Kommission die Klägerin zuvor nicht ausdrücklich zur vertragsgemäßen Leistung aufgefordert habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 346 vom 17/12/1997 S. 23 - 40