Amtsblattmitteilung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 25. Mai 2004
in der Rechtssache T-264/03: Jürgen Schmoldt u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1 (Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie individuell betreffen - Entscheidung - Wärmedämmnormen - Unzulässigkeit)
(Verfahrenssprache: Deutsch)
In der Rechtssache T-264/03, Jürgen Schmoldt, wohnhaft in Dallgow-Döberitz (Deutschland), Kaefer Isoliertechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Deutschland), Hauptverband der Deutschen Bauindustrie eV mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Professor H.-P. Schneider, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: K. Wiedner im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/312/EG der Kommission vom 9. April 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen für Wärmedämmstoffe, Geotextilien, ortsfeste Löschanlagen und Gips-Wandbauplatten entsprechend der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 114, S. 50) hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse - Kanzler: H. Jung - am 25. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-264/03 R.
____________1 - ABl. C 239 vom 4.10.2003.