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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State - Niederlande) – M.G. Tjebbes u. a./Minister van Buitenlandse Zaken

(Rechtssache C-221/17)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV – Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats – Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes – Folgen – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M.G. Tjebbes, G.J.M. Koopman, E. Saleh Abady, L. Duboux

Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken

Tenor

Art. 20 AEUV ist im Licht der Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht, der bei Personen, die nicht auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, zum Verlust ihres Status als Bürger der Europäischen Union und der damit verbundenen Rechte führt, nicht entgegensteht, sofern die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte in der Lage sind, bei der Beantragung eines Reisedokuments oder eines anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch eine betroffene Person inzident die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen. Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden und Gerichte feststellen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, der den des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Personen und gegebenenfalls für die ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

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1     ABl. C 239 vom 24.7.2017.