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Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 - Bundesverband deutscher Banken/Kommission

(Rechtssache T-36/06)1

(Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht - Ernsthafte Schwierigkeiten)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Bundesverband deutscher Banken e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und K.-S. Scholz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und T. Scharf)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Land Hessen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.-J. Freund und M. Holzhäuser, dann Rechtsanwälte H.-J. Freund und S. Lehr), und Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H.-J. Freund)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 3232 endg. der Kommission vom 6. September 2005 betreffend die Einbringung des Hessischen Investitionsfonds als stille Einlage bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Bundesverband deutscher Banken e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Landes Hessen und der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale.

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1 - ABl. C 96 vom 22.4.2006.