Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 - Bundesverband deutscher Banken/Kommission
(Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht - Ernsthafte Schwierigkeiten)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Bundesverband deutscher Banken e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und K.-S. Scholz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und T. Scharf)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Land Hessen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.-J. Freund und M. Holzhäuser, dann Rechtsanwälte H.-J. Freund und S. Lehr), und Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H.-J. Freund)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 3232 endg. der Kommission vom 6. September 2005 betreffend die Einbringung des Hessischen Investitionsfonds als stille Einlage bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Bundesverband deutscher Banken e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Landes Hessen und der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale.
____________1 - ABl. C 96 vom 22.4.2006.