Language of document : ECLI:EU:T:2014:752

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

3. September 2014(*)

„Nichtigkeitsklage – Eintragung einer geschützten geografischen Angabe – ‚Edam Holland‘ – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑112/11

Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Loschelder und V. Schoene,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch G. von Rintelen und M. Vollkommer, dann durch G. von Rintelen und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels, J. Langer, M. Noort, B. Koopman und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

und durch

Nederlandse Zuivelorganisatie mit Sitz in Zoetermeer (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. van Ginneken, F. Gerritzen und C. van Veen,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1121/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Edam Holland (g.g.A.)] (ABl. L 317, S. 14),

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte am 1. März 2008 einen Antrag nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Zusammenfassung in ABl. C 57, S. 39). Dieser Antrag, der von der Nederlandse Zuivelorganisatie (im Folgenden: NZO) gestellt und vom Königreich der Niederlande bei der Kommission eingereicht worden war, betraf die Eintragung der geschützten geografischen Angabe (im Folgenden: g.g.A.) „Edam Holland“.

2        Am 26. Juni 2008 legte der Kläger, der Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e. V., bei den deutschen Behörden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12) Einspruch gegen die Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. ein.

3        Im Rahmen dieses Einspruchs stellte sich der Kläger als eine Vereinigung von Herstellern sowie Vermarktern von Edam dar, deren Mitgliedsunternehmen im Jahr 2007 141 385 Tonnen Edam (94 361 Tonnen aus ihrer eigenen Herstellung) vermarktet hätten. Der Einspruch wurde insbesondere damit begründet, dass die Eintragung der Bezeichnung „Edam Holland“ mangels ausdrücklicher Klarstellungen die Verwendung der Gattungsbezeichnung „Edam“ gefährde.

4        Am 18. Juli 2008 legte die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission Einspruch gegen die Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. ein. Der Einspruch des Klägers vom 26. Juni 2008 (oben, Rn. 2) war dem Einspruch der Bundesrepublik Deutschland beigefügt.

5        Am 21. Oktober 2008 teilte die Kommission dem Königreich der Niederlande mit, dass sie den von der Bundesrepublik Deutschland eingelegten Einspruch für zulässig betrachte. Darüber hinaus ersuchte sie das Königreich der Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um zu einer einvernehmlichen Regelung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 510/2006 zu gelangen.

6        Am 29. Mai 2009 teilte das Königreich der Niederlande der Kommission mit, dass es u. a. mit der Bundesrepublik Deutschland keine einvernehmliche Regelung habe erzielen können.

7        Am 2. Dezember 2010 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1121/2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Edam Holland (g.g.A.)] (ABl. L 317, S. 14, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Die Spezifikation der in Rede stehenden g.g.A. sieht u. a. vor, dass der Käse „Edam Holland“ in den Niederlanden aus von niederländischen Milchviehhaltern stammender Kuhmilch hergestellt wird (Punkt 4.2 der Spezifikation).

 Verfahren und Anträge der Parteien

8        Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 23. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

9        Mit Entscheidung vom 19. April 2011 ist die vorliegende Rechtssache der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

10      Mit Beschlüssen vom 8. November 2011 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts das Königreich der Niederlande und NZO als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

11      Mit Entscheidung vom 31. Januar 2013 ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden.

12      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist.

13      Am 15. November 2013 hat das Gericht die Parteien im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen aufgefordert, einige Fragen zu beantworten. Insbesondere wurden die Parteien zum Rechtsschutzinteresse des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage befragt. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

14      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission, das Königreich der Niederlande und NZO beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung.

17      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

18      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, da er eine Vereinigung ist, zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage grundsätzlich nur dann befugt ist, wenn er bestimmte besondere Umstände insbesondere verfahrensrechtlicher Art geltend machen kann oder wenn die von ihm vertretenen Mitglieder oder einige von ihnen selbst eine zulässige Klage hätten erheben können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Slg. 1996, II‑2169, Rn. 50, Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission, T‑78/98, Slg. 1999, II‑1377, Rn. 36, und vom 14. Februar 2012, Federcoopesca u. a./Kommission, T‑366/08, Rn. 34).

19      Die Kommission, das Königreich der Niederlande und NZO sind der Auffassung, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresses oder mangels Klagebefugnis des Klägers oder seiner Mitglieder unzulässig sei.

20      Der Kläger hält die Klage für zulässig. Erstens erstrecke sich mangels entsprechender eindeutiger Klarstellungen in der angefochtenen Verordnung der der in Rede stehenden g.g.A. verliehene Schutz auf beide Bestandteile der geschützten Bezeichnung, also auch das Wort „Edam“. Somit sei die Geschäftstätigkeit der Mitglieder des Klägers betroffen. Zweitens begründe die angefochtene Verordnung die Gefahr, dass bestimmte Verpackungsgestaltungen, die das Wort „Edam“ zusammen mit Abbildungen zeigten, die auf die Niederlande hindeuteten, als Verstoß gegen die Verordnung Nr. 510/2006 angesehen werden könnten. Drittens hebt der Kläger die Tatsache hervor, dass im Milchsektor tätige Unternehmen in Deutschland erzeugte Milch nicht mehr zur Herstellung von „Edam Holland“ veräußern dürften. Es handele sich dabei um eine Behinderung der freien wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder des Klägers. Viertens macht der Kläger ein eigenes Rechtsschutzinteresse aufgrund der Tatsache geltend, dass die Kommission im vorliegenden Fall seinen Einspruch abgelehnt habe. Im Rahmen seiner Antwort auf die verfahrensleitenden Maßnahmen macht der Kläger fünftens geltend, er sei klagebefugt, da die angefochtene Verordnung seine Mitglieder der Gefahr aussetze, wegen der Verwendung des Begriffs „Edam“ verklagt zu werden, und da die Hersteller, die das Recht hätten, das Qualitätssiegel für die in Rede stehende g.g.A. zu verwenden, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitgliedern hätten.

21      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur insoweit zulässig, als der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteile des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑141/03, Slg. 2005, II‑1197, Rn. 25, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T‑136/05, Slg. 2007, II‑4063, Rn. 34).

22      Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann oder wenn – nach einer anderen Formel – der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Zudem muss der Kläger sein Rechtsschutzinteresse selbst nachweisen (Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 31. Juli 1989, S./Kommission, 206/89 R, Slg. 1989, 2841, Rn. 8; Beschlüsse des Gerichts vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T‑167/01, Slg. 2003, II‑1873, Rn. 58, und vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T‑413/12, Rn. 23).

24      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der Entscheidung, die Gegenstand der Klage ist, unmittelbar betroffen sein muss, u. a. verlangt, dass sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt.

25      Was erstens den vom Kläger vorgebrachten Umstand betrifft, dass die Tätigkeit seiner Mitglieder betroffen sei, da das Wort „Edam“ nicht mehr frei verwendet werden könne, ist festzustellen, dass Art. 1 der angefochtenen Verordnung vorsieht:

„Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Unbeschadet Absatz 1 darf die Bezeichnung ‚Edam‘ im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.“

26      Im achten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es, dass „[g]emäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung … Nr. 510/2006 … die Bezeichnung ‚Edam‘ weiterverwendet werden [darf], sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden“.

27      Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006, auf den der achte Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung verweist, gilt, „[wenn] … ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels [enthält], … die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b“.

28      Schließlich weist Punkt 4.8 der Zusammenfassung der Spezifikation der in Rede stehenden g.g.A. im Anhang der angefochtenen Verordnung darauf hin, dass u. a. mit der Verwendung der Bezeichnung „Edam Holland“ dem Verbraucher deutlich gemacht werden soll, dass es sich bei Edam Holland um ein anderes Erzeugnis handelt als bei „anderen Edamer Käsen“.

29      Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verordnung eindeutig vorsieht, dass die Bezeichnung „Edam“ u. a. für die Vermarktung von Käse vorbehaltlich der Einhaltung der im Rahmen der Rechtsordnung der Europäischen Union geltenden Grundsätze und Vorschriften weiter verwendet werden kann.

30      Daher würde eine eventuelle Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung den Mitgliedern des Klägers insoweit keinen Vorteil verschaffen (vgl. in diesem Sinne bezüglich einer anderen g.g.A. Beschluss Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 33). Diese können die Bezeichnung „Edam“ immer noch verwenden und müssen in jedem Fall weiterhin die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften einhalten.

31      Da die angefochtene Verordnung vorsieht, dass das Wort „Edam“ für die Vermarktung von Käse weiterhin verwendet werden darf, berührt diese Verordnung außerdem nicht die Rechtsstellung der Mitglieder des Klägers (vgl. in diesem Sinne bezüglich einer anderen g.g.A. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C‑343/07, Slg. 2009, I‑5491, Rn. 41 bis 45).

32      Was den vom Kläger in der Antwort auf die verfahrensleitenden Maßnahmen vorgebrachten Umstand betrifft, dass die angefochtene Verordnung seine Mitglieder der Gefahr aussetze, wegen der Verwendung des Wortes „Edam“ verklagt zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Kläger zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. März 2010, Forum 187/Kommission, T‑189/08, Slg. 2010, II‑1039, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      In diesem Rahmen kann sich das Klageinteresse daraus ergeben, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtslage des Klägers durch Klageerhebungen erwiesen ist, oder aber daraus, dass die Gefahr von Klageerhebungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Unionsrichter bestehend und gegenwärtig ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2008, TV 2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, Slg. 2008, II‑2935, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass der Kläger insoweit bloße Behauptungen aufstellt, ohne einen Beweis dafür zu erbringen, dass sich die behauptete Gefahr zum Zeitpunkt der Klageerhebung als bestehend und gegenwärtig erwiesen habe. Somit ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

35      Was zweitens den Umstand anbelangt, dass die angefochtene Verordnung die Gefahr begründe, dass bestimmte Verpackungsgestaltungen, die das Wort „Edam“ zusammen mit Abbildungen zeigten, die auf die Niederlande hindeuteten, als Verstoß gegen die Verordnung Nr. 510/2006 angesehen werden könnten, stellt der Kläger auch hier bloße Behauptungen auf, die nicht belegen können, dass sich die behauptete Gefahr zum Zeitpunkt der Klageerhebung als bestehend und gegenwärtig erwiesen habe.

36      Außerdem gestattet das Unionsrecht nicht, dass die Etikettierung eines Lebensmittels geeignet sein darf, den Verbraucher u. a. hinsichtlich des Ursprungs oder der Herkunft des Lebensmittels irrezuführen (vgl. insoweit den in Art. 16 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [ABl. L 31, S. 1] aufgestellten allgemeinen Grundsatz; vgl. auch, spezieller, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür [ABl. L 109, S. 29]).

37      Der Kläger hat im Übrigen in seiner Antwort auf die verfahrensleitenden Maßnahmen eingeräumt, dass es bei den oben in Rn. 36 genannten Bestimmungen „um die Verhinderung von Verbraucherirreführungen geht, die womöglich durch die Verwendung des Wortes ‚Edam‘ mit Bezugnahmen auf [die Niederlande] eintreten können“.

38      Daraus folgt, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung insoweit den Mitgliedern des Klägers keinen Vorteil verschaffen würde, da eine solche Nichtigerklärung die nach dem Unionsrecht bestehende Pflicht, den Verbraucher hinsichtlich des Ursprungs oder der Herkunft von Lebensmitteln nicht irrezuführen, nicht beseitigen würde (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf eine bereits bestehende Rechtspflicht Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2007, Commune de Champagne u. a./Rat und Kommission, T‑212/02, Slg. 2007, II‑2017, Rn. 132).

39      Was drittens das Vorbringen betrifft, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder des Klägers behindert werde, da im Milchsektor tätige Unternehmen in Deutschland erzeugte Milch nicht mehr zur Herstellung von „Edam Holland“ veräußern dürften, beruht dieses auf bloßen, nicht untermauerten Behauptungen. Insbesondere hat der Kläger, als er dazu im Rahmen der verfahrensleitenden Maßnahmen befragt wurde, im Wesentlichen eingeräumt, dass, selbst wenn Milch von seinen Mitgliedern in die Niederlande veräußert worden wäre, es nicht möglich sei, genau zu bestimmen, wozu sie verwendet worden sei. Das entsprechende Vorbringen ist daher sachlich unzutreffend.

40      Die in seiner Antwort auf die verfahrensleitenden Maßnahmen enthaltene Forderung des Klägers, der Kommission und den Streithelfern aufzuerlegen, Nachweise dafür zu erbringen, dass in die Niederlande verkaufte deutsche Milch nicht zur Herstellung von „Edam“ verwendet worden sei, ist zurückzuweisen, da der Kläger sein Rechtsschutzinteresse selbst nachweisen muss.

41      Jedenfalls hat der Kläger nach § 2 seiner Satzung den Zweck, im gemeinsamen Interesse aller ihm angehörenden Verarbeitungsunternehmen für Milch und Milcherzeugnisse außergerichtliche und gerichtliche Verfahren u. a. zur Abwehr der Eintragung von Ursprungsbezeichnungen nach dem Unionsrecht zu führen. Gemäß Nr. 3 der Geschäftsordnung des Klägers, die nach der genannten Satzung erlassen worden ist, wird der Kläger „nur tätig, wenn aus seinem Mitgliederkreis Anträge auf Eintragung bzw. Ablehnungs‑/Abwehrverfahren gestellt werden“. Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass die Mitglieder des Klägers, die über ihn Anträge auf Ablehnung oder Abwehr der Eintragung gestellt haben, Hersteller oder Vermarkter von Edam sind, wie dies aus dem bei den deutschen Behörden eingelegten Einspruch und der vom Kläger beim Gericht eingereichten Klage hervorgeht. Die Milcherzeuger, die eventuell Mitglieder des Klägers sind, haben in dieser Eigenschaft nicht der Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. widersprochen. Daraus folgt, dass der Kläger jedenfalls nicht vor dem Gericht auftreten kann, um die Interessen einiger seiner Mitglieder zu vertreten, die keinen Antrag auf Ablehnung oder Abwehr der Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. gestellt haben.

42      Was viertens das vom Kläger vorgetragene Argument betrifft, er verfüge über ein eigenes Rechtsschutzinteresse aufgrund der Tatsache, dass sein Einspruch von der Kommission abgelehnt worden sei, beruht dieses auf einer fehlerhaften Prämisse. Insbesondere geht aus den zu den Akten gegebenen Schriftstücken eindeutig hervor, dass nur der von der Bundesrepublik Deutschland eingelegte Einspruch – und nicht der des Klägers – von der Kommission für zulässig befunden wurde (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Der Kläger hat diese Schlussfolgerung im Rahmen der Klage nicht in Zweifel gezogen. Außerdem wurde nur die Bundesrepublik Deutschland – und nicht der Kläger – von der Kommission aufgefordert, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um zu einer einvernehmlichen Regelung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 510/2006 zu gelangen. Der Kläger wurde somit von der Kommission nicht als „betroffene Partei“ im Sinne dieses Artikels anerkannt. Der Kläger hat diese Schlussfolgerung im Rahmen der Klage nicht in Zweifel gezogen. Angesichts dieser Anhaltspunkte kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Kommission im vorliegenden Fall seinen Einspruch abgelehnt hätte. Im Übrigen ist festzustellen, dass nach Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006 die natürlichen oder juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, Einspruch einlegen können, indem sie innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung gestattet, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegen die beabsichtigte Eintragung bei diesem Mitgliedstaat einreichen. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 sieht seinerseits u. a. vor, dass „jeder Mitgliedstaat“ Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen kann, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird. Daraus folgt, dass entgegen dem, was der Kläger im Wesentlichen in seinen Schriftsätzen vorträgt, die natürlichen und juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, nicht die Möglichkeit haben, einen Einspruch direkt bei der Kommission einzulegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 11. September 2007, Honig-Verband/Kommission, T‑35/06, Slg. 2007, II‑2865, Rn. 51).

43      Fünftens beruht auch das Vorbringen des Klägers in seiner Antwort auf die verfahrensleitenden Maßnahmen, dass die Hersteller, die das Recht hätten, das Qualitätssiegel für die in Rede stehende g.g.A. zu benutzen, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitgliedern hätten, auf einer bloßen Behauptung, die in keiner Weise untermauert ist. Insbesondere hat der Kläger keinen Anhaltspunkt dafür vorgebracht, dass die Waren seiner Mitglieder mit den Waren, die über die in Rede stehende g.g.A. verfügen können, tatsächlich im Wettbewerb stehen, oder dass die Waren, die der Kläger als konkurrierend ansieht, wegen der Anbringung des oben genannten Qualitätssiegels zwangsläufig in den Genuss eines Wettbewerbsvorteils kämen.

44      Außerdem kann aus der Verordnung Nr. 510/2006 nicht geschlossen werden, dass diese zum Gegenstand hatte, zugunsten der Hersteller, die über eine g.g.A. verfügen können, einen Wettbewerbsvorteil zu gewähren. Insbesondere hatte die Verordnung Nr. 510/2006 neben anderen Zielen nur das Ziel, „gleiche Wettbewerbsbedingungen“ zwischen den Herstellern von Waren einzuführen, die die Ursprungsbezeichnungen tragen (sechster Erwägungsgrund dieser Verordnung). Daher ist das Vorbringen des Klägers mangels genauerer Anhaltspunkte zurückzuweisen.

45      Zudem ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung nicht ein den Mitgliedern des Klägers zustehendes Recht entziehen, sondern allen Wirtschaftsteilnehmern, auch den Mitgliedern des Klägers, deren Waren die in dieser Verordnung vorgesehene Spezifikation beachten – falls sie es wünschen –, ein neues Recht einräumen soll. Daher stellt der vom Kläger angeführte Umstand einen rein tatsächlichen Umstand dar, aus dem nicht abgeleitet werden kann, dass die angefochtene Verordnung irgendeine nachteilige Auswirkung auf die Rechtsstellung seiner Mitglieder hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2013, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, T‑13/12, mit Rechtsmittel angefochten, Rn. 38 und 39).

46      Außerdem ist der vom Kläger angeführte Umstand, abgesehen von besonderen Umständen, nicht geeignet, zu belegen, dass die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit der Mitglieder erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969, Eridania u. a./Kommission, 10/68 und 18/68, Slg. 1969, 459, Rn. 7; Beschlüsse des Gerichts vom 18. Februar 1998, Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, T‑189/97, Slg. 1998, II‑335, Rn. 48, und vom 21. September 2011, Etimine und Etiproducts/ECHA, T‑343/10, Slg. 2011, II‑6611, Rn. 41). Daher erlaubt mangels eines vom Kläger vorgetragenen besonderen Umstands das in Rede stehende Argument nicht die Feststellung, dass die Mitglieder des Klägers durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen sind.

47      Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

48      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, ist gemäß dem Antrag der Kommission zu entscheiden, dass er neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission zu tragen hat.

49      Das Königreich der Niederlande trägt nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten. Gemäß Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt NZO ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Der Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Das Königreich der Niederlande und die Nederlandse Zuivelorganisatie tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 3. September 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Frimodt Nielsen


* Verfahrenssprache: Deutsch.