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Klage, eingereicht am 3. November 2009 - Azienda Agricola Bracesco/Kommission

(Rechtssache T-440/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Azienda Agricola Bracesco Srl (Orgiano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Tosello, S. Rizzioli und C. Pauly)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Kommission zu verurteilen, an die Azienda Agricola Bracesco Srl, jetzt in Liquidation, gemäß den Art. 235 EG und 288 EG Schadensersatz in Höhe von 335 000 Euro oder eines anderen Betrags, der sich im Lauf des Verfahrens ergibt, oder nach billigem Ermessen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf den zu entrichtenden Betrag zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft gehört in den Kontext der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Vogelgrippe.

In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass die Europäische Kommission infolge der Störung des europäischen Markts für Geflügel wegen des Preisverfalls aufgrund des Rückgangs der Nachfrage der Verbraucher, der im Zusammenhang mit der Verbreitung der Vogelgrippe aufgetreten sei, beschlossen habe, durch die Verordnung Nr. 1010/20061, die Stützungsmaßnahmen für Geflügelzüchter vorsehe, einzugreifen.

Obwohl jedoch das Gemeinschaftsrecht des Gesundheitsschutzes in den Begriff Geflügel auch Wachteln einbeziehe, seien die Geflügelzüchter, die sich mit der Aufzucht und Schlachtung dieser Art befassten, ohne Begründung vom Bezug der Beihilfen ausgeschlossen worden.

Die Klägerin, die Azienda Agricola Bracesco Srl in Liquidation, rügt, durch das Verhalten der Europäischen Kommission, das eine schwere und offenkundige Verletzung eines der Grundprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung, nämlich des Diskriminierungsverbots bedeute, sei ihr ein ungerechtfertigter Schaden entstanden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission vom 3. Juli 2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 180, S. 3).