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Klage, eingereicht am 18. Dezember 2008 - mPAY24 / HABM - Ultra (MPAY)

(Rechtssache T-557/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: mPAY24 GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-G. Zeiner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ultra d.o.o. Proizvodnja elektronskih naprav (Zagorje ob Savi, Slowenien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. September 2008 in der Sache R 221/2007-1 aufzuheben, soweit der von der Klägerin erhobene Widerspruch zurückgewiesen wurde;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "MPAY" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 - Anmeldung Nr. 3 587 896.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "MPAY24" (Nr. 2 061 656) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36 und 38; österreichische eingetragene Wortmarke "MPAY24" (Nr. 200 373) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36 und 38.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Markenanmeldung insgesamt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken falsch beurteilt habe.

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