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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2008 - Kommission / Domótica

(Rechtssache T-552/08)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. M. Rochaud-Joët und S. Petrova im Beistand der Rechtsanwälte G. Anastácio und A. R. Andrade)

Beklagte: Domótica, Estudo e Projecto de Edificios Inteligentes, Lda (Lissabon, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 124 319,22 Euro als Rückzahlung eines Vorschusses der Klägerin in Erfüllung des Vertrags Nr. BU/466/94 PO/ES, geschlossen im Rahmen des THERMIE-Programms und gekündigt wegen Nichterfüllung des Vertrags durch die Beklagte und die übrigen Vertragspartner, zuzüglich 48 180,00 Euro an bis zum 30. September 2008 angefallenen Verzugszinsen und den bis zur tatsächlichen Zahlung anfallenden Verzugszinsen zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 17. Januar 1995 habe die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit der Beklagten, den Hospitälern der Universität Coimbra und der Firma Técnicas Reunidas S.A. in Durchführung der Verordnung Nr. 2008/901 den Vertrag Thermie Nr. BU/466/94 PO/ES geschlossen.

Die Beklagte sei zur Koordinatorin des Vorhabens ernannt worden und habe die Verantwortung dafür übernommen, der Kommission die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Verbindung zwischen den Vertragspartnern und der Kommission einzurichten. Die Vertragspartner hafteten gesamtschuldnerisch.

Am 10. Februar 1995 habe die Kommission vereinbarungsgemäß den Vorschuss von 30 %, d. h. 176 693 Euro gezahlt.

Am 24. Mai 2000 habe die Kommission den Vertrag berechtigterweise (nach Mahnung) aufgrund folgender Vertragsverletzungen gekündigt:

Verzögerungen bei der Durchführung seien der Kommission nicht rechtzeitig mitgeteilt worden;

Unfähigkeit von Domótica, die Ausführung des Vorhabens einzuleiten (von ihr selbst anerkannt);

kein rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Versand der finanziellen und technischen Berichte an die Kommission;

Nichtabschluss der Arbeiten für die Durchführung des Vorhabens innerhalb der ursprünglichen Frist und innerhalb der nachträglich gewährten Fristverlängerung (31. August 2000).

Infolge ihres schuldhaften Verhaltens hätten die Vertragspartner ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.

Der Vertrag sehe die Möglichkeit für die Kommission vor, die vollständige oder teilweise Rückzahlung ihres finanziellen Zuschusses nebst Zinsen bei Nichterfüllung seitens der Vertragspartner zu verlangen.

Die Kommission habe Anspruch auf Rückzahlung von 172 499,22 Euro, entsprechend dem ursprünglichen Vorschussbetrag, zuzüglich der angefallenen Zinsen seit dem 10. Februar 1995 und abzüglich der von der Beklagten vorgelegten und von der Kommission anerkannten Kosten für die teilweise Durchführung, zuzüglich der diesem Betrag noch hinzuzurechnenden angefallenen Zinsen.

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1 - Verordnung des Rates vom 29. Juni 1990 zur Förderung der Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) (ABl. L 185, S. 1).