Language of document : ECLI:EU:T:2014:6





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2014 – Steiff/HABM (Fähnchen mit Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers)

(Rechtssache T‑434/12)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die in der Anbringung eines Fähnchens durch einen Knopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17-21, 32, 39)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Marke, die in der Anbringung eines Fähnchens durch einen Knopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 24-44)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2012 (Sache R 1692/2011‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das in der Anbringung eines Fähnchens durch einen Knopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Margarete Steiff GmbH trägt die Kosten.