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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato – Italien) – Enzo Buccioni/Banca d'Italia

(Rechtssache C-594/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 2013/36/EU – Art. 53 Abs. 1 – Geheimhaltungspflicht der nationalen Behörden, die Kreditinstitute beaufsichtigen – Kreditinstitut, dessen Zwangsabwicklung angeordnet wurde – Weitergabe vertraulicher Informationen in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Enzo Buccioni

Beklagte: Banca d’Italia

Tenor

Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht verwehrt, vertrauliche Informationen an eine Person weiterzugeben, die dies beantragt, um ein zivil- oder handelsrechtliches Verfahren zum Schutz von Vermögensinteressen, die infolge der Zwangsabwicklung eines Kreditinstituts verletzt worden sein sollen, einleiten zu können. Allerdings muss der Antrag auf Weitergabe Informationen betreffen, hinsichtlich deren der Antragsteller genaue und übereinstimmende Indizien vorlegt, die plausibel vermuten lassen, dass sie für die Belange eines zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens relevant sind, dessen Gegenstand vom Antragsteller konkret bezeichnet werden muss und außerhalb dessen die fraglichen Informationen nicht verwendet werden dürfen. Es ist Sache der zuständigen Behörden und Gerichte, das Interesse des Antragstellers, über die in Rede stehenden Informationen zu verfügen, gegen die Interessen an der Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit der geheimhaltungspflichtigen Informationen abzuwägen, bevor jede einzelne der erbetenen vertraulichen Informationen weitergegeben wird.

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1     ABl. C 63 vom 27.2.2017.