Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 30. April 2024 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 21. Februar 2024 in der Rechtssache T-762/20, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission

(Rechtssache C-319/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, G. Luengo and J. Zieliński als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd, Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Kuraray Europe GmbH, Sekisui Specialty Chemicals Europe SL, Wegochem Europe BV

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

den Klägerinnen des ersten Rechtszugs die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

Erstens habe das Gericht Art. 18 der Verordnung (EG) 2016/10361 (im Folgenden: Grundverordnung) fehlerhaft ausgelegt und angewandt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission rechtsfehlerhaft die höchsten Normalwerte der anderen, kooperierenden ausführenden Hersteller als verfügbare Informationen für jeden Warentyp herangezogen habe, für den Sinopec Ningxia die erforderlichen Informationen nicht vorgelegt habe.

Zweitens habe das Gericht Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung sowie den Grundsatz der guten Verwaltung fehlerhaft ausgelegt und angewandt sowie den Sachverhalt verfälscht, indem es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass eine Reihe von Berichtigungen des Ausfuhrpreises erforderlich gewesen seien, um einen gerechten Vergleich vorzunehmen, dass die Klägerin ihrer Beweislast nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung nachgekommen sei und dass die Kommission mit der Feststellung, der Berichtigungsantrag sei nicht substantiiert gewesen, eine unangemessene Beweislast auferlegt habe.

Drittens habe das Gericht Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt und angewandt und sei einem Rechtsfehler unterlegen, indem es die Beweislast im Hinblick auf die Schlussfolgerung der Kommission bestimmt habe, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe.

____________

1 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).