Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2016 –
EMA/Pari Pharma
(Rechtssache C-406/16 P[R])
„Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Aussetzung der Durchführung einer beim Gericht angefochtenen Handlung – Veränderte Umstände – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Zugang zu Dokumenten der Organe – Im Besitz der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) befindliche Dokumente, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels vorgelegt wurden – Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren“
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beschluss der Europäischen Arzneimittelagentur, mit dem einem Dritten Zugang zu Informationen gewährt wird, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels vorgelegt hat – Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Unionsrichter – Späterer Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Dritten über die Nichtoffenlegung der Informationen – Einstweilige Anordnung, deren Zweck entfallen ist – Aufhebung (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 160) (vgl. Rn. 55-61)
Tenor
1. | | Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Mai 2016, Pari Pharma/EMA (T‑235/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:309), wird aufgehoben. |
2. | | Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 1. September 2015, Pari Pharma/EMA (T‑235/15 R, EU:T:2015:587), wird aufgehoben. |
3. | | Die Pari Pharma GmbH trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug. |