Language of document : ECLI:EU:T:2023:675

Rechtssache T688/21

BNP Paribas Public Sector SA

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss

 Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. Oktober 2023

„Schiedsklausel – Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Verträge über eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung und eine Sicherheitenregelung – Zurückweisung eines Antrags auf Rückgabe von Sicherheiten für in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen geleistete im Voraus erhobene Beiträge – Institut, dessen Zulassung entzogen wurde – Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 – Außervertragliche Haftung – Ungerechtfertigte Bereicherung“

1.      Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds – Jährlicher Charakter und fehlende Rückerstattungsfähigkeit

(Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 und 4)

(vgl. Rn. 28-30)

2.      Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – Im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen – Neu beaufsichtigte Institute und Statusänderungen – Begriff der Statusänderung eines Instituts – Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts – Einbeziehung – Keine Auswirkung auf die Beitragspflicht

(Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnung 2015/63 der Kommission, Art. 12 Abs. 2)

(vgl. Rn. 31)

3.      Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds – Entrichtung der Beiträge in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen, die mit Sicherheiten abgedeckt sind – Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts – Ausscheiden des Instituts aus dem Anwendungsbereich des einheitlichen Abwicklungsmechanismus – Rückgabe der Sicherheiten für die Beiträge – Voraussetzung – Rückgabe der Barsicherheiten für die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen erst nach Zahlung in Höhe des mit diesen Sicherheiten verbundenen Beitrags

(Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 70 Abs. 3; Verordnung 2015/81 des Rates, Art. 7)

(vgl. Rn. 32-51)

4.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung der Union – Rechtsbehelf – Schadensersatzklage – Voraussetzung – Schadensersatzklage, die auf eine ungerechtfertigte Bereicherung gestützt ist, welche ihren Rechtsgrund jedoch in vertraglichen Verpflichtungen findet – Nicht gegeben

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 72-77)

Zusammenfassung

Die Klägerin, die Gesellschaft BNP Paribas Public Sector SA, war bis zum 24. März 2021, an dem ihr die Europäische Zentralbank (EZB) antragsgemäß die Zulassung entzog, ein zugelassenes französisches Kreditinstitut. Für die Beitragszeiträume von 2016 bis 2021 brachte sie zumindest einen Teil ihrer im Voraus erhobenen Beiträge im Wege einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung in den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) ein. Zu diesem Zweck ging sie gegenüber dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) für jeden Beitragszeitraum unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen (im Folgenden: IPC 2016‑2021) ein. Am 1. April 2021 setzte die Klägerin den SRB davon in Kenntnis, dass ihr die EZB auf ihren Antrag hin die Zulassung entzogen hatte, und ersuchte ihn um Informationen, um die Rückgabe der Sicherheiten für die eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen zu erreichen.

Am 29. Juli 2021 erklärte die Klägerin dem SRB die Aufhebung der IPC 2016‑2021. Mit Schreiben vom 13. August 2021 äußerte der SRB gegenüber der Klägerin, dass er ihr die Sicherheiten für die IPC 2016‑2021 nach dem Erhalt des Barbetrags, der dem Betrag der eingegangenen Verpflichtungen entspreche, zurückgeben werde. Er führte insbesondere aus, dass in Anbetracht von Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014(1), wonach die ordnungsgemäß erhaltenen Beiträge den Unternehmen nicht rückerstattet würden, und von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81(2), wonach die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF beeinträchtigen dürfe, die Aufhebung der IPC 2016‑2021 und die anschließende Rückgabe der diese Verpflichtungen abdeckenden Sicherheiten erst nach der Zahlung eines Barbetrags in Höhe des Betrags der betreffenden unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung erfolgen könne. Der SRB forderte die Klägerin auf, ihm einen bestimmten Betrag zu überweisen. Am 25. Oktober 2021 teilte die Klägerin dem SRB mit, dass sie die fragliche Überweisung nicht vornehmen werde, da sie ihrem Verständnis des anwendbaren Rechtsrahmens nach nicht verpflichtet sei, ihm einen Geldbetrag in Höhe der mit den IPC 2016‑2021 zugesicherten Beträge zu überweisen, um die Sicherheiten zurückzuerhalten.

Mit ihrer Klage nach Art. 272 AEUV(3) und Art. 340 Abs. 1 AEUV beantragt die Klägerin insbesondere, festzustellen, dass der vom SRB in seinem Schreiben vom 13. August 2021 zum Ausdruck gebrachte Standpunkt den Bestimmungen der IPC 2016‑2021 widerspricht, und dem SRB aufzugeben, ihr die Beträge zu erstatten, die den von ihm unter Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten einbehaltenen Barsicherheiten für diese Verpflichtungen entsprechen.

Mit seinem Urteil weist das Gericht die Klage ab. Zum einen bestätigt es, dass der Umstand, dass ein Unternehmen während des Beitragszeitraums aufgrund des Entzugs seiner Zulassung seine Tätigkeit als Kreditinstitut einstellt, keine Auswirkung auf seine Verpflichtung hat, den gesamten für diesen Beitragszeitraum im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten. Zum anderen stellt es klar, dass sich die Pflicht zur Entrichtung des gesamten Beitrags nicht auf den Teil der sofort geleisteten Zahlung beschränkt, sondern auch den im Wege einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung erbrachten Teil umfasst.

Würdigung durch das Gericht

Erstens weist das Gericht darauf hin, dass sich aus Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 für die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute die Pflicht ergibt, für jedes Beitragsjahr den ordentlichen Beitrag an den SRF zu entrichten. Diese jährliche Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge der Kreditinstitute wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass die verfügbaren Mittel des SRF bis zum Ende der Aufbauphase die Zielausstattung erreichen(4). In Anbetracht dieses Ziels hat der Unionsgesetzgeber in Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 klargestellt, dass die „ordnungsgemäß … erhaltenen“ im Voraus erhobenen Beiträge nicht rückerstattet werden. Mit dieser Formulierung hat er eine Regel ohne Ausnahme aufgestellt. Daher wird darin keine Möglichkeit zur nachträglichen Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge genannt(5). Daraus folgt, dass sich eine Statusänderung eines Instituts während des Beitragszeitraums nicht auf die Höhe des für das betreffende Jahr zu entrichtenden Beitrags auswirkt. Insoweit hat das Unionsgericht bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Unternehmen während des Beitragszeitraums aufgrund des Entzugs seiner Zulassung seine Tätigkeit als Kreditinstitut einstellt, keine Auswirkung auf seine Verpflichtung hat, den gesamten für diesen Beitragszeitraum im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten(6).

Zweitens führt das Gericht aus, dass die Kreditinstitute zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht zum SRF gemäß Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 die Möglichkeit haben, entweder ihre Beiträge direkt zu entrichten oder eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung einzugehen.

Drittens und letztens weist es darauf hin, dass Art. 7 der Durchführungsverordnung 2015/81 bestimmte Regeln für unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen enthält, die die Besonderheit aufweisen, dass es sich um unbefristete Verträge handelt, die es den Instituten ermöglichen, die Zahlung ihres Beitrags aufzuschieben.

In diesem Rahmen führt das Gericht aus, dass eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung angesichts des allgemeinen Sprachgebrauchs des Wortes „unwiderruflich“ eine nicht in Frage zu stellende Verpflichtung zur Zahlung des Betrags bedeutet, für den diese Verpflichtung eingegangen wurde. Außerdem stellt es fest, dass Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 zwar nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Institute zunächst ihren Beitrag zahlen müssen, um dann ihre Sicherheit zurückzuerhalten. Die Verordnung Nr. 806/2014 verpflichtet diese Institute jedoch, während der Aufbauphase einen jährlichen Beitrag an den SRF zu entrichten, damit dieser bis zum Ende dieses Zeitraums die Zielausstattung erreicht. Daraus folgt, dass, wenn die Sicherheit für eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung ohne vorherigen Erhalt des Beitrags, für den diese Verpflichtung eingegangen wurde, zurückgegeben würde, nicht nur das betreffende Institut seiner Verpflichtung zur Entrichtung des gesamten für den Zeitraum, in dem es unter die Verordnung Nr. 806/2014 fiel, geschuldeten Beitrags nicht nachkommen würde, sondern auch der im Voraus erhobene Beitrag in Form einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung nicht das Ziel erreichen würde, den SRF mit Finanzmitteln in der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Höhe auszustatten.

Wie durch das Unionsgericht klargestellt wurde(7), hat der Umstand, dass ein Unternehmen während des Beitragszeitraums aufgrund des Entzugs seiner Zulassung seine Tätigkeit als Kreditinstitut einstellt, keine Auswirkung auf seine Verpflichtung, den gesamten für diesen Beitragszeitraum im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten. Nach Auffassung des Gerichts ist es bei der Prüfung, wie weit die Pflicht zur Entrichtung des gesamten Beitrags reicht, nicht angebracht, sich auf den Teil der sofort geleisteten Zahlung zu beschränken, ohne den anderen, im Wege einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung erbrachten Teil zu berücksichtigen. Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF beeinträchtigen darf. Die durch das Ausscheiden des Instituts aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 verursachte Aufhebung einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung und die Rückgabe der entsprechenden Sicherheit nach Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 dürfen daher nicht zulasten des SRF erfolgen. Andernfalls würde diese Bestimmung das mit der jährlichen Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge verfolgte Ziel(8) missachten. Somit gilt Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 für die Behandlung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen eines Instituts, das nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 fällt, und folglich ist Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 im Licht dieser Bestimmung auszulegen. Daher bezweckt die in dieser Bestimmung vorgesehene Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung nach Auffassung des Gerichts die Beendigung dieser Verpflichtung, so dass diese nach dem Ausscheiden des beitragenden Instituts aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 nicht fortbesteht. Die Bestimmung hat somit nicht zum Ziel, es Instituten, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausscheiden, zu ermöglichen, sich ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesamten geschuldeten Beitrags zu entziehen, sondern sie soll sicherstellen, dass die Finanzmittel des SRF dem SRB im Fall einer Abwicklung so schnell wie möglich zur Verfügung stehen, also die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF sichern.

Im Übrigen entbindet auch der Umstand, dass das Ausscheiden eines Instituts den Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen und damit die Zielausstattung verringern würde – angenommen, er wäre erwiesen –, dieses Institut nicht von der Zahlung des gesamten für den Beitragszeitraum geschuldeten im Voraus erhobenen Beitrags. In dieser Hinsicht stellt das Gericht fest, dass die Klägerin im Zeitraum der Jahre 2016 bis 2021 in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 fiel und somit den Beitrag zum SRF schuldete, und dass der SRB für jedes dieser Jahre ihren individuellen Beitrag errechnete, insbesondere auf der Grundlage der von ihm im betreffenden Jahr vorgenommenen Hochrechnung der bis zum Ende der Aufbauphase zu erreichenden Zielausstattung. Daher kann sich der Umstand, dass sich die Zielausstattung nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ändern kann, nicht auf die Berechnung und damit auf die Höhe der Beiträge auswirken, die für den Zeitraum vor ihrem Ausscheiden aus dem System geschuldet werden. Folglich könnte der Umstand, dass das Ausscheiden der Klägerin aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 die Zielausstattung beeinflussen könnte – sofern er erwiesen wäre –, eine Änderung der Höhe der von ihr für die Jahre 2016 bis 2021 geschuldeten Beiträge nicht rechtfertigen. Ebenso wenig könnte dies die Rückgabe der Sicherheiten für die IPC 2016‑2021 ohne vorherige Zahlung der Beiträge, für die diese Verpflichtungen eingegangen wurden, rechtfertigen.

Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass bereits entschieden wurde, dass das Ausscheiden eines Instituts aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 diesem keinen Anspruch auf eine Neuberechnung des im Voraus erhobenen Beitrags verleiht, da der SRB, müsste er die Entwicklung der rechtlichen und finanziellen Lage der Kreditinstitute während des betreffenden Beitragszeitraums berücksichtigen, die von jedem von ihnen geschuldeten Beiträge kaum zuverlässig und stabil berechnen und das Ziel verfolgen könnte, am Ende der Aufbauphase mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassenen Institute zu erreichen(9). Daraus ergibt sich, dass die in Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 vorgesehene Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung und die dort vorgesehene Rückgabe der Sicherheit nicht bedeuten können, dass der Teil des im Voraus erhobenen Beitrags, für den eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung eingegangen wurde, nicht geleistet werden muss, wenn das beitragende Institut aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausscheidet. Ein solches Institut bleibt verpflichtet, den gesamten vom SRB für den betreffenden Zeitraum ordnungsgemäß berechneten individuellen Beitrag zu zahlen, und darf nicht nur einen Teil davon zahlen.

Folglich verstößt der vom SRB im Schreiben vom 13. August 2021 zum Ausdruck gebrachte Standpunkt, wonach er die Barsicherheiten für die IPC 2016‑2021 erst nach Zahlung eines Betrags in Höhe des Beitrags, für den diese Instrumente genutzt worden seien, zurückgeben könne, weder gegen Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 noch gegen Klausel 12.5 der IPC 2016‑2021, die auf diese Bestimmung verweist.


1      Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).


2      Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).


3      Das Gericht ist für die Entscheidung über den von der Klägerin auf der Grundlage von Art. 272 AEUV gestellten Antrag aufgrund der Schiedsklauseln jeweils in Klausel 13.2 der IPC 2016‑2021 zuständig, die dem Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung über alle Streitigkeiten betreffend die Rechtmäßigkeit, die Gültigkeit, die Auslegung oder die Durchführung dieser Vereinbarungen zuweisen.


4      Gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014.


5      Urteil vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB (C‑202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 56).


6      Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB (T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 85).


7      Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB (T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 85).


8      Gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014.


9      Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB (T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 75 und 76).