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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris – Frankreich) Strafverfahren gegen X

(Rechtssache C-390/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/31/EG – Dienste der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2006/123/EG – Dienstleistungen – Anbahnung einer Geschäftsbeziehung zwischen gewerblichen oder privaten Gastgebern, die über zu vermietende Unterkünfte verfügen, und Personen, die eine solche Unterkunft suchen – Einstufung – Nationale Regelung, die die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers bestimmten Beschränkungen unterwirft – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich – Verpflichtung zur Unterrichtung über Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken – Keine Unterrichtung – Möglichkeit der Geltendmachung – Strafverfahren mit Bestellung als Zivilpartei)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

X

Beteiligte: YA, Airbnb Ireland UC, Hôtelière Turenne SAS, Association pour un hébergement et un tourisme professionnels (AHTOP), Valhotel

Tenor

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verweist, ist dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, und gleichzeitig auch einige Zusatzdienstleistungen zu diesem Vermittlungsdienst zur Verfügung zu stellen, als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen ist, der unter die Richtlinie 2000/31 fällt.

Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass sich ein Einzelner dagegen wehren kann, dass ein Mitgliedstaat gegen ihn im Rahmen eines Strafverfahrens mit Bestellung als Zivilpartei Maßnahmen anwendet, mit denen der freie Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft, den er von einem anderen Mitgliedstaat aus anbietet, beschränkt wird, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend dieser Bestimmung mitgeteilt wurden.

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1     ABl. C 301 vom 27.8.2018.