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Klage, eingereicht am 23. Juli 2012 - Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-325/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: C. Wissels, J. Langer und M. de Ree)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2012 mit dem Aktenzeichen SG-Greffe (2012) D/3150 in der Sache SA.28855 (N 373/2009) (ex C 10/2009 und N 528/2009 - Niederlande/ING - Umstrukturierungsbeihilfe) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Verletzung der Verteidigungsrechte und des Sorgfaltsprinzips:

Die Kommission hätte den angefochtenen Beschluss nicht erlassen dürfen, ohne den Niederlanden Gelegenheit zu geben, sich zu den Gründen zu äußern, aus denen sie in ihrem Beschluss zu dem Schluss gelangt, dass die Niederlande ING eine Beihilfe gewährt hätten, indem sie geänderten Rückzahlungsbedingungen zugestimmt hätten.

Jedenfalls habe die Kommission das Sorgfaltsprinzip verletzt, indem sie den Beschluss erlassen habe, ohne das Vorbringen der Niederlande in dem früheren Verfahren vor dem Gericht zu berücksichtigen, das zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-29/10 und T-33/10 geführt habe, in dem das Gericht diesem Vorbringen gefolgt sei.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV:

Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 AEUV, da die Kommission in Nr. 213 dieses Beschlusses zu Unrecht festgestellt habe, dass die Änderung der Rückzahlungsbedingungen eine staatliche Beihilfe darstelle.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV, die Verfahrensordnung und Art. 266 AEUV:

Die Kommission habe das Urteil des Gerichts vom 2. März 2012 nicht ordnungsgemäß durchgeführt und gegen Art. 107 AEUV, die Verfahrensordnung und Art. 266 AEUV verstoßen, indem sie die Genehmigung der Kapitalzuführung in diesem Beschluss an dieselben Ausgleichsmaßnahmen geknüpft habe wie in der ersten Entscheidung von 2009 (die das Gericht in seinem Urteil vom 2. März 2012 für nichtig erklärt habe), obwohl der von ihr veranschlagte Umfang der Beihilfe um 2 Milliarden Euro niedriger ausgefallen sei.

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