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Klage, eingereicht am 14 Juli 2010 - dm drogeriemarkt GmbH & Co. KG/HABM - S.E.M.T.E.E. (caldea)

(Rechtssache T-304/10)

Sprache in der die Klage eingereicht wurde: Englisch

Parteien

Klägerin: dm drogeriemarkt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Bludovsky und P. Hiller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmark (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: S.E.M.T.E.E. (Escaldes Engornay, Andorra)

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 899/2009-1 aufzuheben und im Wege der Korrektur die Marke der Anmelderin zu löschen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 899/2009-1 aufzuheben und die Sache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zurück zu verweisen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 899/2009-1 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke "caldea" in Orange, Blau und Weiß, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35, 37, 42, 44 und 45 -Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5691845.

Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechte: Die Klägerin.

Entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Internationale Markenanmeldung Nr. 894004 der Wortmarke "BALEA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 8.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/20091, da die Beschwerdekammer fehlerhaft festgestellt habe, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).