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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

7. September 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Entscheidung 2006/928/EG – Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung – Art. 2 EUV – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Rechtsstaatlichkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Richterliche Unabhängigkeit – Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Regelung der Beförderung von Richtern geändert wird“

In der Rechtssache C‑216/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Ploieşti (Berufungsgericht Ploieşti, Rumänien) mit Entscheidung vom 16. Februar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 6. April 2021, in dem Verfahren

Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“,

YN

gegen

Consiliul Superior al Magistraturii

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter P. G. Xuereb, T. von Danwitz (Berichterstatter) und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“, vertreten durch D. Călin und L. Zaharia als Bevollmächtigte,

–        des Consiliul Superior al Magistraturii, vertreten durch M. B. Mateescu als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, I. Rogalski und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Februar 2023

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 2 und des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, des Art. 267 AEUV, des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).

2        Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ (Verein „Forum der Richter Rumäniens“) und YN einerseits und dem Consiliul Superior al Magistraturii (Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte, Rumänien) (im Folgenden: CSM) andererseits wegen der Rechtmäßigkeit des Beschlusses Nr. 1348 der Abteilung Richter des CSM vom 17. September 2019, mit dem die Verordnung über die Durchführung und den Ablauf von Auswahlverfahren zur Beförderung von Richtern gebilligt wurde (in Folgenden: Beschluss Nr. 1348).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Beitrittsvertrag

3        Art. 2 des am 25. April 2005 unterzeichneten und am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. 2005, L 157, S. 11, im Folgenden: Beitrittsvertrag) bestimmt in den Abs. 2 und 3:

„(2)      Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, sind in der diesem Vertag beigefügten Akte festgelegt; sie gelten ab dem Tag des Beitritts bis zum Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.

(3)      …

Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls auf der Grundlage dieses Vertrags oder der in Absatz 2 genannten Akte erlassen wurden, bleiben in Kraft; ihre Rechtswirkungen bleiben erhalten, bis diese Rechtsakte geändert oder aufgehoben werden.“

4        Art. 3 des Beitrittsvertrags lautet:

„Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, denen die Republik Bulgarien und Rumänien beitreten, gelten auch für diesen Vertrag.“

5        Art. 4 des Beitrittsvertrags bestimmt in den Abs. 2 und 3:

„(2)      Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

(3)      Ungeachtet des Absatzes 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in den Artikeln … 37 [und] 38 … des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls vorgesehen sind. Diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa nach den entsprechenden Bestimmungen in Artikel … 37 [und] 38 … der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte erlassen.

Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.“

 Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

6        Art. 37 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2005, L 157, S. 203) bestimmt:

„Hat … Rumänien seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen, einschließlich der Verpflichtungen in allen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen, oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative geeignete Maßnahmen erlassen.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche Schutzmaßnahmen dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden, und die Maßnahmen treten am ersten Tag der Mitgliedschaft in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten der betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.“

7        Art. 38 der Beitrittsakte bestimmt:

„Treten bei der Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rahmenbeschlüssen oder anderen einschlägigen Verpflichtungen, Instrumenten der Zusammenarbeit oder Beschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags und von Richtlinien und Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Zivilrechts im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrags in … Rumänien ernste Mängel auf oder besteht die Gefahr ernster Mängel, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen treffen und die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung festlegen.

Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen … Rumänien und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en) erfolgen; die Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit bleibt hiervon unberührt. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden und die Maßnahmen treten am ersten Tag der Mitgliedschaft in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten des betreffenden neuen Mitgliedstaats bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.“

 Entscheidung 2006/928

8        Art. 1 der Entscheidung 2006/928 bestimmt:

„Bis zum 31. März jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 31. März 2007 erstattet Rumänien der Kommission Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung der im Anhang aufgeführten Vorgaben.

Die Kommission kann jederzeit mit verschiedenen Maßnahmen technische Hilfe leisten oder Informationen zu den Vorgaben sammeln und austauschen. Ferner kann die Kommission zu diesem Zweck jederzeit Fachleute nach Rumänien entsenden. Die rumänischen Behörden leisten in diesem Zusammenhang die erforderliche Unterstützung.“

9        Art. 2 der Entscheidung 2006/928 bestimmt:

„Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Stellungnahme und ihre Feststellungen zum Bericht Rumäniens zum ersten Mal im Juni 2007.

Danach erstattet die Kommission nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate erneut Bericht.“

10      Im Anhang der Entscheidung 2006/928 heißt es:

„Vorgaben für Rumänien nach Artikel 1:

1.      Gewährleistung transparenterer und leistungsfähigerer Gerichtsverfahren durch Stärkung der Kapazitäten und Rechenschaftspflicht des Obersten [Rates der Richter und Staatsanwälte], Berichterstattung und Kontrolle der Auswirkungen neuer Zivil- und Strafprozessordnungen.

…“

 Rumänisches Recht

 Gesetz Nr. 303/2004

11      Art. 43 der Legea nr. 303/2004 privind statutul judecătorilor și procurorilor (Gesetz Nr. 303/2004 über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte) vom 28. Juni 2004 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 826 vom 13. September 2005) in der bis zum Inkrafttreten am 18. Oktober 2018 der Legea nr. 242/2018 (Gesetz Nr. 242/2018) vom 12. Oktober 2018 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 868 vom 15. Oktober 2018) geltenden Fassung bestimmte in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Soweit bei Regional- und Berufungsgerichten oder gegebenenfalls bei der Staatsanwaltschaft Stellen zu besetzen sind, erfolgt die Beförderung von Richtern und Staatsanwälten ausschließlich über ein auf nationaler Ebene durchgeführtes Auswahlverfahren.

(2)      Das Auswahlverfahren zur Beförderung von Richtern und Staatsanwälten wird vom Obersten Rat der Richter und Staatsanwälte jährlich oder bei Bedarf über das Institutul Naţional al Magistraturii [(Nationales Institut der Richter und Staatsanwälte)] durchgeführt.“

12      Art. 46 dieses Gesetzes bestimmte:

„(1)      Das Auswahlverfahren besteht aus theoretischen und praktischen schriftlichen Prüfungen.

(2)      Gegenstand der Prüfungen sind:

a)      je nach Spezialisierung eines der folgenden Fachgebiete: Zivilrecht, Strafrecht, Handelsrecht, Verwaltungsrecht, Finanz- und Steuerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Privatrecht;

b)      die Rechtsprechung der Înalta Curte de Casație și Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien)] und die Rechtsprechung der Curtea Constituțională [(Verfassungsgerichtshof, Rumänien)];

c)      die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [Europäischen Union];

d)      je nach der Spezialisierung des Richters oder Staatsanwalts das Zivil- oder Strafprozessrecht.

(3)      Das Auswahlverfahren, einschließlich des Verfahrens der Erhebung von Einwänden gegen die Ergebnisse, wird durch die Verordnung über die Durchführung und den Ablauf von Auswahlverfahren zur Beförderung von Richtern und Staatsanwälten geregelt.

…“

13      Mit dem Gesetz Nr. 242/2018 wurden insbesondere die Art. 43 bis 46 des Gesetzes Nr. 303/2004 geändert und Art. 461 bis 463 eingefügt.

14      Art. 43 des Gesetzes Nr. 303/2004 in der durch das Gesetz Nr. 242/2018 geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 303/2004 in der geänderten Fassung) bestimmt:

„Das Auswahlverfahren zur Beförderung von Richtern und Staatsanwälten wird von den entsprechenden Abteilungen des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte jährlich oder bei Bedarf über das das Nationale Institut der Richter und Staatsanwälte durchgeführt.“

15      Art. 44 des Gesetzes Nr. 303/2004 in der geänderten Fassung bestimmt in Abs. 1:

„Berechtigt zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren zur Beförderung nach dem unmittelbar höheren Dienstgrad unter Beibehaltung des Dienstpostens sind Richter und Staatsanwälte, die bei der letzten Beurteilung mit ‚sehr gut‘ beurteilt worden sind, gegen die in den letzten drei Jahren keine Disziplinarmaßnahmen verhängt worden sind und die über das erforderliche Mindestdienstalter verfügen …“

16      Art. 46 des Gesetzes Nr. 303/2004 in der geänderten Fassung bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Das Auswahlverfahren zur Beförderung unter Beibehaltung des Dienstpostens besteht aus einer schriftlichen Prüfung.

(2)      Der Ablauf des Auswahlverfahrens, einschließlich des Verfahrens der Erhebung von Einwänden gegen die Ergebnisse und der Fachgebiete, die je nach der Spezialisierung des Richters oder Staatsanwalts Gegenstand der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 1 sind, wird durch die Verordnung über die Durchführung und den Ablauf von Auswahlverfahren zur Beförderung von Richtern und Staatsanwälten geregelt.

…“

17      Art. 461 des Gesetzes Nr. 303/2004 in der geänderten Fassung bestimmt in Abs. 1:

„Soweit bei den Regional- und Berufungsgerichten oder gegebenenfalls bei der Staatsanwaltschaft Stellen zu besetzen sind, erfolgt die tatsächliche Beförderung von Richtern und Staatsanwälten ausschließlich über ein auf nationaler Ebene durchgeführtes Auswahlverfahren.“

18      Art. 462 des Gesetzes Nr. 303/2004 in der geänderten Fassung bestimmt in Abs. 1:

„Berechtigt zur Teilnahme an den Verfahren zur tatsächlichen Beförderung an nächsthöhere Gerichte oder unmittelbar übergeordnete Staatsanwaltschaften sind Richter und Staatsanwälte, die bei der letzten Beurteilung mit ‚sehr gut‘ beurteilt worden sind, gegen die in den letzten drei Jahren keine Disziplinarmaßnahmen verhängt worden sind, die den Dienstgrad erreicht haben, der dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft entspricht, an das oder an die sie befördert werden wollen, und die, wenn es um eine Beförderung zum Richter eines Berufungsgerichts oder zum Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft bei einem Berufungsgericht oder bei der Înalta Curte de Casație si Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof)] geht, mindestens zwei Jahre lang an dem niederen Gericht oder der nachgeordneten Staatsanwaltschaft tätig waren.“

19      Art. 463 des Gesetzes Nr. 303/2004 in der geänderten Fassung bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Das Auswahlverfahren zur tatsächlichen Beförderung besteht in einer Prüfung, mit der die Arbeit und das Verhalten der Bewerber in den letzten drei Jahren bewertet werden sollen.

(2)      Die Durchführung und der Ablauf des Auswahlverfahrens, einschließlich der Prüfungsausschüsse und ihrer Zusammensetzung, die Gegenstände der in Abs. 1 genannten Prüfungen und das Verfahren der Feststellung der Ergebnisse und der Erhebung von Einwänden gegen die Ergebnisse werden durch die in Art. 46 Abs. 2 genannte Verordnung geregelt.“

20      Art. 106 des Gesetzes Nr. 303/2004 in der geänderten Fassung bestimmt in Buchst. f:

„Der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte billigt mit einer Entscheidung, die im Monitorul Oficial al României, Teil I, veröffentlicht wird:

f)      die Verordnung über die Durchführung und den Ablauf von Auswahlverfahren zur Beförderung von Richtern und Staatsanwälten

…“

 Verordnung über die Durchführung und den Ablauf von Auswahlverfahren zur Beförderung von Richtern

21      Die Abteilung Richter des CSM erließ am 17. September 2019 gemäß Art. 463 Abs. 2 und Art. 106 Buchst. f des Gesetzes Nr. 303/2004 in der geänderten Fassung den Beschluss Nr. 1348, mit dem die Verordnung über die Durchführung und den Ablauf von Auswahlverfahren zur Beförderung von Richtern (im Folgenden: Verordnung über Auswahlverfahren zur Beförderung von Richtern), gebilligt wurde.

22      Die Verordnung über Auswahlverfahren zur Beförderung von Richtern sieht zwei Stufen der Beförderung vor: zum einen die sog. Beförderung „unter Beibehaltung des Dienstpostens“, d. h. die Beförderung nach dem unmittelbar höheren Dienstgrad (Kapitel II der Verordnung) und zum anderen die sog. „tatsächliche“ Beförderung (Kapitel III der Verordnung), mit der Richter, die bereits „unter Beibehaltung des Dienstpostens“ befördert worden sind und die somit über den erforderlichen Dienstgrad verfügen, tatsächlich eine Stelle an einem höheren Gericht erhalten können.

23      Berechtigt zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren zur tatsächlichen Beförderung sind Richter, die bei der letzten Beurteilung mit „foarte bine“ („sehr gut“) beurteilt worden sind, gegen die in den letzten drei Jahren keine Disziplinarmaßnahmen verhängt worden sind, die nach dem Verfahren der Beförderung „unter Beibehaltung des Dienstpostens“ den Dienstgrad erworben haben, der für das Gericht, an das sie befördert werden wollen, erforderlich ist, und die, wenn es um eine Beförderung zum Richter eines Berufungsgerichts geht, mindestens zwei Jahre lang tatsächlich an dem niederen Gericht tätig waren.

24      Während das Verfahren zur Beförderung „unter Beibehaltung des Dienstpostens“ ein Auswahlverfahren umfasst, das auf einer theoretischen und praktischen schriftlichen Prüfung beruht, beruht das Verfahren der tatsächlichen Beförderung auf einer Prüfung, bei der die Arbeit und das Verhalten der Bewerber in den letzten drei Dienstjahren beurteilt werden.

25      Diese Beurteilung wird durch einen Ausschuss vorgenommen, dem der Präsident und vier weitere Mitglieder des betreffenden Berufungsgerichts angehören, die über die Spezialisierung verfügen, die den Sektionen entspricht, bei denen Stellen zu besetzen sind, die Gegenstand eines Auswahlverfahrens sind, und auf Vorschlag des Leitungskollegiums des betreffenden Berufungsgerichts benannt werden.

26      Für die Beurteilung der Arbeit des Richters, der an dem Auswahlverfahren teilnimmt, sind drei Kriterien maßgeblich: i) Fähigkeit zu Analyse und Synthese und Kohärenz im Ausdruck; ii) Klarheit und Logik der Argumentation, kommentierte Analyse der Schriftsätze der Parteien, Beachtung der Rechtsprechung der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) und der Berufungsgerichte; iii) Bearbeitung der Rechtssachen und Abfassung der Entscheidungen in angemessener Frist. Bei der Beurteilung der Arbeit können höchstens 60 Punkte, also höchstens 20 Punkte für jedes der drei Kriterien, vergeben werden.

27      Um festzustellen, ob die ersten beiden Kriterien erfüllt sind, werden die gerichtlichen Entscheidungen, die der Richter, der an dem Auswahlverfahren teilnimmt, in den letzten drei Dienstjahren erlassen hat, durchgesehen. Durchgesehen wird eine Stichprobe von zehn Entscheidungen, die mit einem Computeralgorithmus nach einheitlichen, vom Beurteilungsausschuss festgelegten Kriterien nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden. Die betreffenden Entscheidungen müssen für die dienstliche Tätigkeit des Richters, der an dem Auswahlverfahren teilnimmt, repräsentativ sein, verschiedene Gegenstände betreffen und soweit möglich in verschiedenen Prozessabschnitten erlassen worden sein.

28      Neben den auf diese Weise ausgewählten Entscheidungen wird auch die begründete Stellungnahme der Sektion des nächsthöheren Gerichts, die der Spezialisierung des Bewerbers entspricht, berücksichtigt. Hierzu holt der Präsident dieser Sektion unter Wahrung der Vertraulichkeit die Stellungnahmen von deren Richtern ein und hält das Ergebnis in einem Bericht fest, der dem Beurteilungsausschuss übermittelt wird. Die Stellungnahme ist nicht verbindlich.

29      Bei dem dritten Kriterium, das sich auf die Einhaltung der Fristen bezieht, ist Grundlage der Beurteilung eine Reihe von statistischen Daten und anderen Dokumenten, die von dem Gericht bereitgestellt werden, an dem der Bewerber tätig ist, und folgende Punkte betreffen: i) in Bezug auf die Arbeit des Bewerbers: die Zahlen der Sitzungen, die Zahl der Rechtssachen, an denen der Richter beteiligt war, die Zahl der erledigten Rechtssachen, die Zahl der erlassenen Entscheidungen, die Zahl der nicht fristgemäß begründeten Entscheidungen, die durchschnittliche Dauer der Fristüberschreitung, die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung der Rechtssachen durch den Bewerber, die übrigen dienstlichen Tätigkeiten des Bewerbers; ii) in Bezug auf die Tätigkeit des Gerichts, zu dem die Sektion gehört, in der der Richter tätig war: die durchschnittliche Zahl der Rechtssachen pro Richter, die durchschnittliche Zahl der Anwesenheit in Sitzungen, die durchschnittliche Dauer der Erledigung je nach Art der Rechtssache, die durchschnittliche Zahl der von den Richtern erlassenen Entscheidungen und die durchschnittliche Zahl der nicht fristgemäß erlassenen Entscheidungen.

30      Das Verhalten des Bewerbers wird vom Ausschuss anhand von zwei Kriterien beurteilt: i) Angemessenheit des Verhaltens gegenüber Parteien, Rechtsanwälten, Sachverständigen und Dolmetschern in den Sitzungen und bei anderen dienstlichen Tätigkeiten, Angemessenheit des Tons, Höflichkeit, Fehlen von Verachtung oder Arroganz im Verhalten, Fähigkeit, mit Situationen umzugehen, wie sie im Sitzungssaal auftreten; ii) Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers und Verhalten gegenüber den übrigen Richtern und Bediensteten sowohl des Gerichts, an dem der Richter, der an dem Auswahlverfahren teilnimmt, tätig ist als auch der übrigen Gerichte, unabhängig davon ob es sich um höhere oder niedere Gerichte handelt, und Kommunikation mit diesen Personen. Bei der Beurteilung des Verhaltens können höchstens 40 Punkte, also höchstens 20 Punkte für jedes der beiden Kriterien, vergeben werden.

31      Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens der Bewerber anhand dieser beiden Kriterien sind die Mitschnitte von Sitzungen, in denen der Bewerber den Vorsitz des Spruchkörpers hatte, die Stellungnahme der Sektion und/oder gegebenenfalls des Gerichts, bei dem der Bewerber in dem betreffenden Zeitraum tätig war, der Inhalt der Personalakte und jegliche anderen überprüfbaren Informationen über den Bewerber.

32      Hierzu ersucht der Beurteilungsausschuss die Gerichte, bei denen der Bewerber in dem betreffenden Zeitraum tätig war, die Personalabteilung des CSM und die Inspecția Judiciară (Justizinspektion) um die Informationen, die erforderlich sind, um das Verhalten des Bewerbers beurteilen zu können. Der Beurteilungsausschuss wählt eine Stichprobe von Sitzungen aus, in denen der Bewerber den Vorsitz hatte, und ersucht um die entsprechenden Mitschnitte. Um die Stellungnahme der Sektion oder, falls es keine Sektion gibt, des Gerichts zu erlangen, in dem der Bewerber tätig war, werden unter Wahrung der Vertraulichkeit Stellungnahmen der Bediensteten der Sektion oder des Gerichts eingeholt, und das Ergebnis wird in einem unterzeichneten und mit Datum versehenen Bericht festgehalten, der nachprüfbare Angaben enthält.

33      Abschließend erstellt der Beurteilungsausschuss einen Entwurf eines begründeten Berichts, in dem die Noten für die fünf betreffenden Kriterien (drei Kriterien für die Beurteilung der Arbeit und zwei Kriterien für die Beurteilung des Verhaltens) und die auf eine Höchstnote von 100 Punkten bezogene Gesamtnote, die der Bewerber erreicht hat, angegeben sind. Der Entwurf des Berichts wird dem Bewerber übermittelt, der sodann ein Gespräch mit dem Beurteilungsausschuss über die in dem Entwurf festgehaltenen Punkte führt. Hat der Bewerber Einwände gegen den Entwurf des Berichts, hat er sie sowohl in diesem Gespräch als auch schriftlich geltend zu machen. Am Ende des Gesprächs untersucht der Beurteilungsausschuss die erhobenen Einwände und die übrigen Punkte, die sich in dem Gespräch ergeben haben, und erstellt den endgültigen begründeten Beurteilungsbericht, in dem die Noten für die einzelnen Beurteilungskriterien und die Gesamtnote angegeben sind. Der Bericht wird dem Bewerber und dem CSM übermittelt.

34      Gegen die Note, die er bei der Beurteilung erhalten hat, kann der Bewerber dann innerhalb von 48 Stunden ab der Veröffentlichung der Ergebnisse bei der Abteilung Richter des CSM einen Rechtsbehelf einlegen. Die Abteilung Richter des CSM überprüft den Rechtsbehelf im Hinblick auf die erhobenen Einwände anhand der Dokumente, auf denen die Beurteilung beruht. Gelangt sie zu dem Schluss, dass dem Rechtsbehelf stattzugeben ist, nimmt sie nach denselben Kriterien und anhand derselben Notenskala, wie sie für das Verfahren der Beurteilung festgelegt sind, eine neue Beurteilung des Bewerbers vor. Gelangt sie hingegen zu dem Schluss, dass der Rechtsbehelf zurückzuweisen ist, erfolgt keine neue Beurteilung des Bewerbers.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

35      Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben am 12. November 2019 beim vorlegenden Gericht, der Curtea de Apel Ploiești (Berufungsgericht Ploiești, Rumänien), Klage. Sie beantragen, den Beschluss Nr. 1348 insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als mit ihm das Verfahren der tatsächlichen Beförderung von Richtern an Regional- und Berufungsgerichte dahin geändert worden sei, dass die ursprünglichen schriftlichen Prüfungen durch eine Beurteilung der Arbeit und des Verhaltens der Bewerber in den letzten drei Dienstjahren ersetzt worden seien.

36      Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, dass das neue Verfahren, da willkürliche subjektive Beurteilungen maßgeblich seien, vom Leistungsprinzip abweiche. Außerdem werde mit dem neuen Verfahren, indem den Präsidenten der Berufungsgerichte entscheidende Befugnisse übertragen würden, letztlich der Unterwürfigkeit gegenüber den Mitgliedern der höheren Gerichte, die die Arbeit der Richter, die sich um eine Beförderung bewürben, zu beurteilen hätten, Vorschub geleistet.

37      Eine solche Änderung des Verfahrens der Beförderung von Richtern sei geeignet, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Das neue Verfahren verstoße gegen das Unionsrecht und gegen die Verpflichtungen Rumäniens aus dem mit der Entscheidung 2006/928 eingerichteten Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung und aus den in dessen Rahmen erstatteten Berichten.

38      In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob das Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung und die in dessen Rahmen erstatteten Berichte Handlungen sind, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt werden können.

39      Zum anderen fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine Regelung der Beförderung wie die, die mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften eingeführt wurde, mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist.

40      Das vorlegende Gericht hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist das mit der Entscheidung 2006/928 eingeführte Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung als Handlung eines Organs der Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt werden kann? Fallen Inhalt, Charakter und zeitlicher Geltungsbereich des mit der Entscheidung 2006/928 eingeführten Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung unter den Beitrittsvertrag? Sind die in den im Rahmen des Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung erstatteten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich?

2.      Kann der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta sowie in der zu Art. 2 EUV ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dahin ausgelegt werden, dass er auch Verfahren zur Beförderung von Richtern betrifft?

3.      Verstößt es gegen diesen Grundsatz, wenn ein System der Beförderung an ein höheres Gericht eingeführt wird, das ausschließlich auf einer summarischen Beurteilung der Tätigkeit und des Verhaltens durch einen Ausschuss beruht, der sich aus dem Präsidenten des Rechtsmittelgerichts und Richtern dieses Gerichts zusammensetzt, die separat neben der periodischen Beurteilung der Richter sowohl die Beurteilung der Richter zum Zweck der Beförderung als auch die gerichtliche Kontrolle der von diesen Richtern verkündeten Entscheidungen vornehmen?

4.      Verstößt es gegen den in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta sowie in der zu Art. 2 EUV ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, wenn der rumänische Staat die Vorhersehbarkeit und Sicherheit des Rechts der Europäischen Union missachtet, indem er das Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung akzeptiert und den in dessen Rahmen erstatteten Berichten seit etwa zehn Jahren nachkommt, dann aber ohne Vorankündigung das Beförderungsverfahren für Richter mit Exekutivaufgaben entgegen den Empfehlungen des Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung ändert?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

41      Der CSM macht geltend, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seinen Vorlagefragen darum ersuche, über die Rechtmäßigkeit der neuen Regelung der Beförderung von Richtern, um die es im Ausgangsverfahren geht, zu befinden, und nicht darum, das Unionsrecht auszulegen. Der Gerichtshof sei daher für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig.

42      Die polnische Regierung macht geltend, dass die Vorlagefragen den Bereich der Justizorganisation beträfen, in dem die Union über keine Zuständigkeit verfüge.

43      Hierzu ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ganz klar die Auslegung des Unionsrechts betrifft, nämlich von Bestimmungen des Primärrechts (Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta) bzw. des Sekundärrechts (Entscheidung 2006/928).

44      Das Vorbringen der polnischen Regierung zur fehlenden Zuständigkeit der Union im Bereich der Justizorganisation bezieht sich in Wirklichkeit auf die Tragweite und damit auf die Auslegung der Bestimmungen des Primärrechts der Union, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, die offenkundig in die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV fällt.

45      Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Demnach ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig.

 Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

47      Der CSM meint, dass die Fragen 1 und 2 unzulässig seien, weil sich die Antworten auf diese Fragen eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ableiten ließen.

48      Die Fragen 3 und 4 seien unzulässig, weil die Auslegung des Unionsrechts, um die das vorlegende Gericht ersuche, keinen Bezug zu den Gegebenheiten des Ausgangsrechtsstreits aufweise. Frage 3 beruhe auf einer unzutreffenden Darstellung des Verfahrens der Beförderung von Richtern, um das es im Ausgangsverfahren gehe. Was Frage 4 angehe, so verstoße das Verfahren der tatsächlichen Beförderung von Richtern keineswegs gegen die Empfehlungen, die die Kommission in ihren im Rahmen des Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung erstatteten Berichten ausgesprochen habe.

49      Was das Vorbringen angeht, dass die richtige Auslegung des Unionsrechts im vorliegenden Fall so offenkundig sei, dass sie keinen Raum für vernünftige Zweifel lasse, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass ein solcher Umstand, wenn er erwiesen ist, den Gerichtshof dazu veranlassen kann, durch Beschluss nach Art. 99 der Verfahrensordnung zu entscheiden, aber weder das nationale Gericht daran hindern kann, eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, noch zur Unzulässigkeit dieser Frage führen kann (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Die Fragen 1 und 2 sind mithin zulässig.

51      Im Übrigen spricht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in den rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht über einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit nationaler Rechtsvorschriften über die Regelung der Beförderung von Richtern zu entscheiden hat. Das vorlegende Gericht hat den Gerichtshof aber gerade wegen der Zweifel, die es hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit, wie es sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta ergibt, und mit der Entscheidung 2006/928 hat, um die Auslegung dieser Vorschriften des Unionsrechts ersucht. Die Fragen 3 und 4 stehen somit in einem Zusammenhang mit den Gegebenheiten des Ausgangsrechtsstreits. Das Vorbringen, mit dem der CSM geltend macht, dass diese Fragen 3 und 4 unzulässig seien, betrifft die inhaltliche Antwort, die auf diese Fragen zu erteilen ist.

53      Auch die Fragen 3 und 4 sind daher zulässig.

 Zu Frage 1

54      Mit Frage 1 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es sich bei der Entscheidung 2006/928 um eine Handlung eines Organs der Union handelt, die Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV sein kann, ob diese Entscheidung, was ihre Rechtsnatur, ihren Inhalt und ihre zeitlichen Wirkungen anbelangt, in den Anwendungsbereich des Beitrittsvertrags fällt und ob die in den von der Kommission im Rahmen des Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung erstatteten Berichten gestellten Anforderungen für Rumänien verbindlich sind.

55      Die Antwort auf Frage 1 lässt sich – wie der Verein „Forum der Richter Rumäniens“, der CSM und die Kommission zu Recht geltend machen – eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ableiten, insbesondere den Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a. (C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393).

56      Entsprechend ist auf Frage 1 zu antworten, dass die Entscheidung 2006/928 eine Handlung eines Organs der Union darstellt, die Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV sein kann. Sie fällt, was ihre Rechtsnatur, ihren Inhalt und ihre zeitlichen Wirkungen anbelangt, in den Anwendungsbereich des Beitrittsvertrags. Die in ihrem Anhang aufgeführten Vorgaben sollen sicherstellen, dass Rumänien den in Art. 2 EUV genannten Wert der Rechtsstaatlichkeit beachtet, und sind für Rumänien in dem Sinne verbindlich, dass Rumänien verpflichtet ist, die zur Erreichung dieser Vorgaben geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wobei Rumänien gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2006/928 erstatteten Berichte, insbesondere die darin ausgesprochenen Empfehlungen, gebührend zu berücksichtigen hat.

 Zu Frage 2

57      Mit Frage 2 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass nationale Rechtsvorschriften über die Regelung der Beförderung von Richtern gewährleisten müssen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gewahrt wird.

58      Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 45), fällt die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese haben bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben. Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 217).

59      Schon das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, die der Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dient, ist einem Rechtsstaat inhärent. Insoweit ist es gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das den Einzelnen die Wahrung ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet. Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Daraus folgt, dass nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden, wobei klarzustellen ist, dass diese Bestimmung in „den vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 220 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Um zu gewährleisten, dass ein solches Gericht in der Lage ist, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem „unabhängigen“ Gericht gehört (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, gehört das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung des Spruchkörpers, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung von dessen Mitgliedern gibt, die es ermöglichen, bei den Einzelnen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit des Spruchköpers für äußere Faktoren und an dessen Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Hierzu sind Richter vor Interventionen oder Druck von außen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gefährden könnten, zu schützen. Die für die Rechtsverhältnisse der Richter und die Ausübung des Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit dem Eindruck vorzubeugen, dass diese Richter nicht unabhängig und unparteiisch seien, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Einzelnen schaffen muss (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Die richterliche Unabhängigkeit muss nicht nur zum Zeitpunkt der Ernennung gewährleistet und gewahrt werden, sondern darüber hinaus – wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – während der gesamten Laufbahn des Richters, auch in Beförderungsverfahren. Letztere gehören nämlich zu den für die Rechtsverhältnisse der Richter maßgeblichen Vorschriften.

66      Es ist daher sicherzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Entscheidungen über die Beförderung von Richtern so beschaffen sind, dass bei den Rechtsunterworfenen nach einer Beförderung in Bezug auf den betreffenden Richter keine berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und der Neutralität im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen aufkommen können (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Auf Frage 2 daher ist zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass nationale Rechtsvorschriften über die Regelung der Beförderung von Richtern gewährleisten müssen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gewahrt wird.

 Zu Frage 3

68      Mit Frage 3 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen die Regelung der Beförderung von Richtern an ein höheres Gericht auf einer Beurteilung der Arbeit und des Verhaltens der betreffenden Personen beruht, die von einem Ausschuss durchgeführt wird, der sich aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern dieses höheren Gerichts zusammensetzt.

69      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften nicht dergestalt ändern, dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert wird, eines Wertes, der namentlich durch Art. 19 EUV konkretisiert wird. Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften über die Justizorganisation im Hinblick auf diesen Wert jeden Rückschritt vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 und 64, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 64), sind Richter vor Interventionen oder Druck von außen zu schützen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gefährden könnten. Die Rechtsvorschriften über die Regelung der Beförderung der Richter müssen es ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit dem Eindruck vorzubeugen, dass diese Richter nicht unabhängig und unparteiisch seien, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Einzelnen schaffen muss.

71      Führt ein Mitgliedstaat eine neue Regelung der Beförderung von Richtern ein, ist daher sicherzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Entscheidungen über die Beförderung gemäß dieser Regelung so beschaffen sind, dass bei den Rechtsunterworfenen nach einer Beförderung in Bezug auf den betreffenden Richter keine berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und der Neutralität im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen aufkommen können.

72      Ob dies hier der Fall ist, wird das vorlegende Gericht nach Vornahme der erforderlichen Würdigungen zu entscheiden haben. Art. 267 AEUV gibt dem Gerichtshof nämlich nicht die Befugnis, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur die, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof das Unionsrecht aber im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 201 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Bevor im Einzelnen auf die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Entscheidungen über die Beförderung eingegangen werden wird, wie sie in der Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, vorgesehen sind, ist festzustellen, dass das Verfahren der Beförderung von Richtern, um das es im Ausgangsverfahren geht, nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in zwei Stufen erfolgt. Die erste Stufe, die als „Beförderung unter Beibehaltung des Dienstpostens“ bezeichnet wird, beruht auf dem erfolgreichen Bestehen schriftlicher Prüfungen, mit denen sowohl die theoretischen Kenntnisse als auch die praktischen Fähigkeiten der Bewerber geprüft werden sollen. Die zweite, als „tatsächliche Beförderung“ bezeichnete Stufe, die es den unter Beibehaltung des Dienstpostens beförderten Bewerbern ermöglicht, tatsächlich einem höheren Gericht zugeteilt zu werden, beruht auf der Beurteilung der Arbeit und des Verhaltens dieser Bewerber in den letzten drei Dienstjahren.

74      In dieser zweiten Stufe erfolgt die Beurteilung durch einen Beurteilungsausschuss, dessen Mitglieder von der Abteilung Richter des CSM benannt werden. Der Beurteilungsausschuss setzt sich auf der Ebene eines jedes Berufungsgerichts aus dem Präsidenten des betreffenden Gerichts und vier weiteren Mitgliedern dieses Gerichts zusammen, deren Spezialisierung derjenigen der zu besetzenden Stellen entsprechen muss. Letztere werden von der Abteilung Richter des CSM auf Vorschlag des Kollegiums des Berufungsgerichts, dem der Präsident des Berufungsgerichts angehört, ausgewählt.

75      Die Beteiligung eines Gremiums wie des Beurteilungsausschusses im Verfahren der tatsächlichen Beförderung von Richtern kann zwar grundsätzlich zur Objektivierung dieses Verfahrens beitragen. Ein solches Gremium muss aber selbst über Garantien für die Unabhängigkeit verfügen. Deshalb ist insbesondere zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder des Gremiums ernannt werden und wie das Gremium seine Aufgabe konkret erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 66 bis 68).

76      Im vorliegenden Fall ist zu den Bedingungen der Ernennung der Mitglieder des Beurteilungsausschusses festzustellen, dass der Beurteilungsausschuss ausschließlich aus Richtern besteht, die auf Vorschlag des Kollegiums des zuständigen Berufungsgerichts ernannt werden, das wiederum aus Richtern besteht.

77      Dass bestimmte Richter die dienstliche Tätigkeit anderer Richter überprüfen, bedeutet – wie der Generalanwalt in den Nrn. 62, 65 und 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – noch nicht, dass hinsichtlich der Unabhängigkeit der Richter ein potenzielles Problem bestünde. Da die Mitglieder des Beurteilungsausschusses als Richter selbst verpflichtet sind, über Garantien der Unabhängigkeit zu verfügen, genügen sie im Prinzip dem oben in Rn. 75 dargestellten Unabhängigkeitserfordernis und dürften aufgrund ihrer Tätigkeiten geeignet sein, die dienstlichen Leistungen anderer Richter zu beurteilen.

78      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das neue Verfahren zu einer Konzentration von Befugnissen in den Händen bestimmter Mitglieder des Beurteilungsausschusses führen könne, insbesondere der Präsidenten der Berufungsgerichte, die geeignet sei, diesen einen maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens der tatsächlichen Beförderung zu gewähren. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn die Mitglieder des Beurteilungsausschusses mehrere Funktionen ausübten, die geeignet seien, die dienstliche Tätigkeit und die Laufbahn der Richter, die sich um eine Beförderung bewürben, zu beeinträchtigen, etwa, wenn sie sowohl die Aufgabe hätten, die Arbeit der Richter laufend zu beurteilen, als auch die Aufgabe, deren Urteile im Berufungsverfahren zu überprüfen.

79      Diese Situation mag die Art und Weise beeinflussen, wie der Beurteilungsausschuss seine Aufgabe konkret erfüllt (siehe oben, Rn. 75). Bei einer solchen Konzentration von Befugnissen – einmal unterstellt, sie liege vor – kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereits als solche nicht mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vereinbar wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Mai 2023, Inspecţia Judiciară, C‑817/21, EU:C:2023:391, Rn. 54).

80      Es müsste nämlich ferner nachgewiesen werden, dass eine solche Konzentration von Befugnissen für sich genommen oder zusammen mit anderen Faktoren geeignet ist, den Personen, die über diese Befugnisse verfügen, praktisch die Möglichkeit zu gewähren, Einfluss auf die Richtung der Entscheidungen der betreffenden Richter zu nehmen, und somit zu einem Fehlen von Unabhängigkeit oder dem Anschein der Parteilichkeit der Richter zu führen, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Einzelnen schaffen muss.

81      Aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, ist aber nicht ersichtlich, dass eine solche Konzentration von Befugnissen für sich genommen praktisch eine solche Möglichkeit der Beeinflussung schaffen könnte. Aus den Akten geht auch nichts hervor, was in Verbindung mit einer solchen Konzentration von Befugnissen solche Auswirkungen haben könnte, die geeignet wären, bei den Rechtsunterworfenen Zweifel an der Unabhängigkeit der beförderten Richter aufkommen zu lassen.

82      Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, das allein über sämtliche relevanten Informationen verfügt, dies zu beurteilen.

83      Was die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Entscheidungen über die tatsächliche Beförderung, insbesondere die vom Beurteilungsausschuss angewandten Beurteilungskriterien, angeht, ist festzustellen, dass die Zulassung zum Verfahren der tatsächlichen Beförderung das Bestehen der im Rahmen des Verfahrens der Beförderung „unter Beibehaltung des Dienstpostens“ abgehaltenen theoretischen und praktischen schriftlichen Prüfungen voraussetzt. Die Zweckmäßigkeit dieser Voraussetzung wird von den Klägern des Ausgangsverfahrens wohl nicht in Frage gestellt. Im Übrigen sind in der Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, wie der Generalanwalt in Nr. 72 ausgeführt hat, klar Kriterien genannt, die für die Beurteilung der dienstlichen Leistungen der Bewerber relevant sein dürften.

84      Für die Beurteilung der Arbeit der Bewerber sind etwa Kriterien maßgeblich, die sich auf die Fähigkeit zur Analyse und Synthese, die Klarheit und Logik der Argumentation, die Beachtung der Rechtsprechung der höheren Gerichte und die Fähigkeit, Entscheidungen in angemessener Frist zu erlassen, beziehen. Und für die Beurteilung des Verhaltens der Bewerber sind Kriterien maßgeblich, die sich im Wesentlichen auf das dienstliche Verhalten der Bewerber gegenüber Kollegen und Rechtsunterworfenen und die Fähigkeit, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen zu sorgen, beziehen.

85      Außerdem werden diese Kriterien offenbar objektiv auf der Grundlage überprüfbarer Tatsachen beurteilt. Bei der Beurteilung der Arbeit der Bewerber stützt sich der Beurteilungsausschuss im Wesentlichen auf eine Stichprobe von zehn gerichtlichen Entscheidungen, die der Bewerber erlassen hat, die anhand einheitlicher Kriterien nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden. Bei der Beurteilung des Verhaltens der Bewerber werden insbesondere die Personalakte des Bewerbers und Mitschnitte von Sitzungen herangezogen, womit auch erreicht werden soll, dass bei der Beurteilung überprüfbare Tatsachen zugrunde gelegt werden.

86      Die Tatsachen, die bei den Beurteilungen zugrunde gelegt werden, dürften mithin hinreichend diversifiziert und überprüfbar sein, wodurch die Gefahr begrenzt wird, dass das Verfahren der tatsächlichen Beförderung willkürlich erfolgt. Etwas anderes ergibt sich wohl auch nicht daraus, dass der Beurteilungsausschuss gegebenenfalls begründete Stellungnahmen der Sektion, der der Bewerber während des Beförderungsverfahrens angehört, und der Sektion des höheren Gerichts, das der Spezialisierung des Bewerbers entspricht, berücksichtigen kann, sofern solche begründete Stellungnahmen geeignet sind, dem Beurteilungsausschuss unter dem Gesichtspunkt der Arbeit oder des Verhaltens des Bewerbers Aufschluss über dessen dienstliche Leistungen zu geben.

87      Zu den Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Entscheidungen über die tatsächliche Beförderung ist festzustellen, dass der Beurteilungsausschuss nach Abschluss des Verfahrens einen begründeten Bericht erstellt, in dem die Noten für die einzelnen Kriterien und die Gesamtnote, die der Bewerber erreicht hat, angegeben sind. Hat der Bewerber Einwände gegen den Bericht, kann er diese sowohl im Rahmen eines Gesprächs mit dem Beurteilungsausschuss als auch schriftlich geltend machen. Gegen die Note, die er erhalten hat, kann er innerhalb von 48 Stunden ab der Veröffentlichung der Ergebnisse bei der Abteilung Richter des CSM einen Rechtsbehelf einlegen. Die Abteilung Richter des CSM prüft, ob eine neue Beurteilung erforderlich ist und nimmt diese gegebenenfalls selbst vor.

88      Insbesondere wegen der Begründungspflicht des Beurteilungsausschusses und der Möglichkeit, gegen die Beurteilungen des Beurteilungsausschusses einen Rechtsbehelf einzulegen, sind die Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Entscheidungen über eine tatsächliche Beförderung daher wohl nicht geeignet, die Unabhängigkeit der im Anschluss an das Auswahlverfahren beförderten Richter zu gefährden. Ob dies tatsächlich so ist, wird jedoch letztlich das vorlegende Gericht zu prüfen haben. Denn allein das vorlegende Gericht ist für die Feststellung des Sachverhalts zuständig, und allein das vorlegende Gericht ist unmittelbar mit den Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Entscheidungen über eine tatsächliche Beförderung vertraut.

89      Auf Frage 3 ist daher zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die Regelung der Beförderung von Richtern an ein höheres Gericht auf einer Beurteilung der Arbeit und des Verhaltens der betreffenden Richter beruht, die von einem Ausschuss durchgeführt wird, der sich aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern des höheren Gerichts zusammensetzt, nicht entgegensteht, sofern die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Entscheidungen über die tatsächliche Beförderung so beschaffen sind, dass bei den Rechtsunterworfenen nach einer Beförderung in Bezug auf den betreffenden Richter keine berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und der Neutralität im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen aufkommen können.

 Zu Frage 4

90      Mit Frage 4 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Entscheidung 2006/928 dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, mit denen die Regelung der Beförderung von Richtern geändert wird, wenn die Kommission in den gemäß dieser Entscheidung erstatteten Berichten hinsichtlich einer solchen Änderung keine Empfehlung ausgesprochen hat.

91      Nach Art. 1 der Entscheidung 2006/928 erstattet Rumänien der Kommission jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung der im Anhang der Entscheidung aufgeführten Vorgaben. Die erste dieser Vorgaben ist die „Gewährleistung transparenterer und leistungsfähigerer Gerichtsverfahren“.

92      Nach der oben in Rn. 56 dargestellten Rechtsprechung sollen die im Anhang der Entscheidung 2006/928 aufgeführten Vorgaben sicherstellen, dass Rumänien den in Art. 2 EUV genannten Wert der Rechtsstaatlichkeit beachtet, und sind für Rumänien in dem Sinne verbindlich, dass Rumänien verpflichtet ist, die zur Erreichung dieser Vorgaben geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wobei Rumänien gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung erstatteten Berichte, insbesondere die in diesen Berichten ausgesprochenen Empfehlungen, gebührend zu berücksichtigen hat.

93      Wie der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird aber weder mit der Entscheidung 2006/928 noch mit den in den gemäß dieser Entscheidung erstatteten Berichten ausgesprochenen Empfehlungen bezweckt, dem betreffenden Mitgliedstaat ein ganz bestimmtes Modell der Organisation seines Justizsystems vorzuschreiben. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe oben, Rn. 45) fällt die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die bei der Ausübung dieser Zuständigkeit allerdings die Verpflichtungen aus dem Unionsrecht einzuhalten haben.

94      Wie sich aus den Erklärungen der Kommission ergibt und wie der Generalanwalt in Nr. 81 ausgeführt hat, hat die Kommission im vorliegenden Fall in den gemäß der Entscheidung 2006/928 erstatteten Berichten hinsichtlich der Regelung der Beförderung von Richtern, um die es Ausgangsverfahren geht, kein konkretes Problem festgestellt und auch keine Empfehlung ausgesprochen.

95      In einem Fall wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, muss der betreffende Mitgliedstaat nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwar die von der Kommission gemäß der Entscheidung 2006/928 erstatteten Berichte berücksichtigen, insbesondere die Empfehlungen, die dort ausgesprochen werden. Wird keine Empfehlung ausgesprochen, ist der betreffende Mitgliedstaat aber keineswegs daran gehindert, von seiner Zuständigkeit im Bereich der Justizorganisation Gebrauch zu machen.

96      Somit ist auf Frage 4 zu antworten, dass die Entscheidung 2006/928 dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Regelung der Beförderung von Richtern geändert wird, nicht entgegensteht, wenn die Kommission in den gemäß dieser Entscheidung erstatteten Berichten hinsichtlich einer solchen Änderung keine Empfehlung abgegeben hat.

 Kosten

97      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung stellt eine Handlung eines Organs der Europäischen Union dar, die Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV sein kann. Sie fällt, was ihre Rechtsnatur, ihren Inhalt und ihre zeitlichen Wirkungen anbelangt, in den Anwendungsbereich des Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union. Die in ihrem Anhang aufgeführten Vorgaben sollen sicherstellen, dass Rumänien den in Art. 2 EUV genannten Wert der Rechtsstaatlichkeit beachtet, und sind für Rumänien in dem Sinne verbindlich, dass Rumänien verpflichtet ist, die zur Erreichung dieser Vorgaben geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wobei Rumänien gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2006/928 erstatteten Berichte, insbesondere die darin ausgesprochenen Empfehlungen, gebührend zu berücksichtigen hat.

2.      Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften über die Regelung der Beförderung von Richtern gewährleisten müssen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gewahrt wird.

3.      Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die Regelung der Beförderung von Richtern an ein höheres Gericht auf einer Beurteilung der Arbeit und des Verhaltens der betreffenden Richter beruht, die von einem Ausschuss durchgeführt wird, der sich aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern des höheren Gerichts zusammensetzt, nicht entgegensteht, sofern die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Entscheidungen über die tatsächliche Beförderung so beschaffen sind, dass bei den Rechtsunterworfenen nach einer Beförderung in Bezug auf den betreffenden Richter keine berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und der Neutralität im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen aufkommen können.

4.      Die Entscheidung 2006/928 ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Regelung der Beförderung von Richtern geändert wird, nicht entgegensteht, wenn die Europäische Kommission in den gemäß dieser Entscheidung erstatteten Berichten hinsichtlich einer solchen Änderung keine Empfehlung abgegeben hat.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Rumänisch.