Language of document : ECLI:EU:T:2021:80

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

10. Februar 2021(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke B.home – Ältere internationale Wortmarke B‑Wohnen – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])“

In der Rechtssache T‑821/19,

Sonja Herlyn, wohnhaft in Grünwald (Deutschland),

Christian Beck, wohnhaft in Grünwald,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hofmann,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Brillux GmbH & Co. KG mit Sitz in Münster (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Schiffer,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. September 2019 (Sache R 373/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Brillux einerseits sowie Frau Herlyn und Herrn Beck andererseits

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters B. Berke,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 2. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 29. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens erfolgt ist, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 10. Juli 2017 meldeten die Kläger, Frau Sonja Herlyn und Herr Christian Beck, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen B.home.


3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 24, 35, 36 und 43 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, darunter für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43:

–        Klasse 35: „Marketing in Bezug auf Immobilien; Werbung für Immobilien“;

–        Klasse 36: „Immobilienverwaltung; Verpachtung von Immobilien; Verwaltung von Immobilienportfolios; Dienstleistungen betreffend das Timesharing im Immobilienbereich [Immobilienwesen]; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Einziehung von Forderungen aus Immobilienvermietungen; Vermietung von Appartements“;

–        Klasse 43: „Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen; Beherbergungsdienstleistungen für Reisende; Beratung in Bezug auf Hotels; Beratung in Bezug auf Hotelangebote; Bereitstellung von vorübergehender Beherbergung in Ferienwohnungen; Bereitstellung von vorübergehenden Unterkünften für Gäste; Bereitstellung von vorübergehender Beherbergung als Teil von Hospitalitypaketen; Bereitstellung von vorübergehender Beherbergung in Pensionen; Betrieb von Ferienhotels; Betrieb von Gästehäusern; Betrieb von Herbergen; Betrieb von Hotelanlagen; Betrieb von Hotels und Motels; Betrieb von Pensionen; Betrieb von Touristenherbergen; Buchungsservice für Hotelzimmer; Dienstleistungen im Bereich der Hotelunterbringung; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen in Gasthäusern für Touristen; Elektronische Informationsdienste in Bezug auf Hotelbuchungen; Organisation der Beherbergung von Urlaubern; Organisation von Unterkünften für Touristen; Reservierung von Reiseunterkünften; Vermietung von Ferienbeherbergungsstätten; Vermietung von Ferienunterkünften; Vermietung von Hotelunterkünften; Vermietung von Unterkünften in Hotels und Motels; Vermietung von vorübergehender Beherbergung in Ferienhäusern und ‑appartments; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen zur Buchung von Ferienunterkünften; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen betreffend Hotelreservierungen; Zurverfügungstellen von Unterkunftsinformationen über das Internet; Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Clubs; Verpflegung von Gästen in Cafés“.

4        Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2017/132 vom 14. Juli 2017 veröffentlicht.


5        Am 16. Oktober 2017 erhob die Streithelferin, die Brillux GmbH & Co. KG, nach Art. 46 der Verordnung 2017/1001 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren und Dienstleistungen, darunter die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43.

6        Der Widerspruch wurde auf die internationale Wortmarke B-Wohnen gestützt, die am 9. Juli 2015 unter der Nr. 1 283 977 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden war:

–        Klasse 16: „Papier; Pappe; Gedruckte Veröffentlichungen, alle in Bezug auf Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Dienste, Kochen oder alkoholische Getränke; Druckereierzeugnisse, alle in Bezug auf Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Dienste, Kochen oder alkoholische Getränke; Bücher, alle in Bezug auf Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Dienste, Kochen oder alkoholische Getränke; Magazine, alle in Bezug auf Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Dienste, Kochen oder alkoholische Getränke; Zeitschriften, alle in Bezug auf Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Dienste, Kochen oder alkoholische Getränke; Fotografien; Schreibwaren; Plakate; gedruckte Lehr- und Unterrichtsmittel, alle in Bezug auf Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Dienste, Kochen oder alkoholische Getränke; Federhalter; Stifte (Kugelschreiber); Bleistifte; Aufkleber; Papiertaschentücher; Wischtücher bestehend aus Papier; Adressbücher; Alben; Terminplaner; Lesebücher mit Bildern; Zeitungen; Cartoons; Bilder; Glückwunschkarten; Notizkarten; Postkarten; Blöcke; Notizbücher; Briefpapier; Briefmarken; Bücher für Telefonnummern; Schablonenpapier; Kalender“;

–        Klasse 25: „Bekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Uniformen; Gürtel“;

–        Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen, Online-Einzelhandelsdienstleistungen, Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Besteck, Messer, Gabeln, Löffel, Rasierapparate, Papier, Pappe (Karton), gedruckte Veröffentlichungen, Druckereierzeugnisse, Bücher, Magazine, Zeitschriften, Fotografien, Papier- und Schreibwaren, Plakate, Lehr- und Unterrichtsmittel, Federhalter, Stifte (Kugelschreiber), Bleistifte, Aufkleber, (Papier‑)Tücher, Wischtücher, Bücher, Adressbücher, Alben, Terminbücher, Lesebücher mit Bildern, Zeitungen, Cartoons, Bilder, Glückwunschkarten, Notizkarten, Postkarten, Blöcke, Notizbücher, Schreibpapier, Briefmarken, Bücher für Telefonnummern, Schablonensätze, Kartenspiele, Kalender, Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel, Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Eier, Milch und Milchprodukte, Speiseöle und ‑fette, gefrorene Lebensmittel, gekühlte Lebensmittel, Tiefkühlgemüse, Kartoffel- und Obstprodukte, Kartoffelchips, Pommes Frites, Kartoffelprodukte in Form von Imbissgerichten, Präparate, überwiegend bestehend aus dehydriertem Fleisch, dehydriertem Geflügel und/oder dehydriertem Gemüse für die Zubereitung von Instantgerichten und für Instant-Snacks, Instantgerichte, Fertiggerichte, Desserts und Präparate für die Zubereitung von Desserts, Nüsse und Mischungen aus Nüssen und Trockenobst, Meeresfrüchte, Fleischprodukte, Frucht- und/oder Gemüseextrakte, Obstkonserven, Gemüsekonserven, Molkereiprodukte, Käse, Streichkäse, Käsedips, Joghurt, Joghurteis, Pflanzenöle und ‑fette, Nussbutter, Pickles, Brotaufstriche, Suppen, Fruchtsnackriegel, Imbissgerichte, Dips, gefrorene Lebensmittel, gekühlte Lebensmittel, Fertiggerichte, Instantgerichte, Imbissgerichte, Imbissgerichte aus Getreide und/oder Mehlsubstanzen, Präparate zur Zubereitung von Instantgerichten und Instant-Snacks, Präparate überwiegend bestehend aus Nudeln, Reis, Spaghetti oder Pasta für die Zubereitung von Instantgerichten und Instant-Snacks, Chutneys, Soßen und Ketchups, Desserts, Präparate für die Zubereitung von Desserts, Puffmais, überzogene Nüsse, Kaffee, Kaffeeessenzen und Kaffeeextrakte, Mischungen aus Kaffee und Zichorie, Zichorie und Zichoriemischungen, alle zur Verwendung als Ersatzmittel für Kaffee, Tee, Kakao, Präparate, überwiegend aus Kakao, Schokolade, Schokoladenprodukte, Süßwaren, Bonbons, Zucker, Mehl, Frühstückszerealien, Pizzen, Pasta und Teigwarenerzeugnisse, Brot, Kleingebäck, feine Backwaren, Kuchen, Kuchenteig, Eis, Eiscreme, Wassereis, gefrorene Süßwaren, Honig, Präparate, ganz oder überwiegend bestehend aus Zucker zur Verwendung als Ersatzmittel für Honig, Sirup, Melassensirup, Melasse, Präparate für die Herstellung von Soßen, Gewürze, Essig, Vanillesoßenpulver, Salatsoßen, Mousses, Puddings, Dips, frisches Obst, frisches Gemüse, frische Nüsse, Nussmischungen und verarbeitete Nüsse, Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Geschäftsführungsdienste; Geschäftsführung von Hotels; Geschäftsführung von Gesundheitsclubs und Spas; Geschäftsführung von Resorts; Geschäftsführung von Immobilien und Unterkünften; Geschäftsführung von Restaurants; Bereitstellung unternehmensbezogener Infrastrukturen und Dienstleistungen, insbesondere Sekretariatsdienstleistungen und Schreibmaschinenarbeiten; Geschäftsführung von Hotels, Einkaufszentren, Restaurants und damit verbundenen Einrichtungen und Annehmlichkeiten; Werbedienstleistungen“;

–        Klasse 39: „Organisation von Reisen; Reisebürodienstleistungen; Reiseveranstaltung; Vermittlung und Buchung von Ferien; Vermittlung und Buchung der Beförderung von Passagieren und Waren auf dem Land‑, Luft- und Seeweg; Beförderung von Passagieren auf dem Land‑, Luft- und Seeweg; Verpacken von Waren; Warentransporte; Warenlagerung; Auslieferung von Waren; Transporte, Reisearrangements und Reisereservierungsdienste; Dienstleistungen einer Reisebuchungsagentur; Organisieren von Flugreisen; Reiseführerdienste, Reisebegleitungs- und Kurierdienste; Reservierungsdienste für Personenbeförderung; Gepäckbeförderungsdienste; Passagiertransportdienste; Fahrzeugvermietung; Fahrzeugtransportdienste; Reisebuchungen über Fremdenverkehrsbüros, Organisation, Planung und Durchführung von Touristendienstleistungen, Organisieren von Führungen und Ausflügen; Vermittlung von Reisevisa, Pässen und Reisedokumenten für ins Ausland reisende Personen; Beratungs- und Informationsdienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen“;

–        Klasse 43: „Hotel‑, Restaurant‑, Café‑ und Barbetrieb; Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften; Reservierung von Unterkünften; Reservierung von Restaurants; Bereitstellung von Einrichtungen für Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Konferenzen und Kongresse; Catering-Dienste; Betrieb von Kinderkrippen“.

7        Als Widerspruchsgründe wurden die Eintragungshindernisse des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2018 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr in vollem Umfang zurück.

9        Am 13. Februar 2019 legte die Streithelferin beim EUIPO gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

10      Mit Entscheidung vom 24. September 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise auf und gab dem Widerspruch für die oben in Rn. 3 genannten, von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43, wie in der Anmeldung aufgeführt, statt.

11      Erstens stellte die Beschwerdekammer fest, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Fachverkehrskreise richteten, wobei der Aufmerksamkeitsgrad je nach dem Grad der Spezialisierung und dem Preis der betreffenden Waren und Dienstleistungen durchschnittlich bis überdurchschnittlich sei. In Bezug auf das relevante Gebiet befand die Beschwerdekammer angesichts der Einheitlichkeit der Unionsmarke, dass es für die Ablehnung der Eintragung eines streitigen Zeichens ausreiche, dass in einem Teil der Europäischen Union Verwechslungsgefahr bestehe, und untersuchte die Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die deutschsprachigen Verkehrskreise in der Union.

12      Zweitens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass alle von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43 mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen hochgradig ähnlich oder identisch seien.


13      Drittens war die Beschwerdekammer der Auffassung, die ältere Marke besitze für Dienstleistungen in Bezug auf Immobilien oder Beherbergung eine geringe originäre Kennzeichnungskraft, wobei die maßgeblichen Verkehrskreise die ältere Marke mit dem deutschen Verb „bewohnen“ in Verbindung bringen würden.

14      Viertens kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht nur zu einem geringen Grad ähnlich seien, dass aber der Grad der begrifflichen Ähnlichkeit zumindest durchschnittlich sei.

15      Im Hinblick auf die Wechselbeziehung zwischen den maßgeblichen Faktoren und unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der Zeichen und bestimmter Dienstleistungen, die als hochgradig ähnlich oder identisch angesehen wurden, gelangte die Beschwerdekammer daher zu dem Ergebnis, dass für diese Dienstleistungen Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe. Hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 3 und 24 verneinte sie hingegen eine Verwechslungsgefahr.

 Anträge der Parteien

16      Die Kläger beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 10. Dezember 2018 im Verfahren Nr. B 2976549 zu bestätigen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Bestimmung der zeitlich anwendbaren Verordnung

18      Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt, zu dem die in Rede stehende Anmeldung eingereicht wurde, d. h. der 10. Juli 2017, maßgeblich ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12, und vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C‑702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), sind auf den Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001 anwendbar.

19      Folglich sind im vorliegenden Fall in Bezug auf das materielle Recht die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Parteien in ihren Schriftsätzen auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 dahin zu verstehen, dass sie sich auf den inhaltsgleichen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen.

 Zur Zulässigkeit des ersten Klageantrags

20      Mit ihrem ersten Antrag beantragen die Kläger, „die [angefochtene] Entscheidung … aufzuheben oder abzuändern und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung … zu bestätigen“.

21      Das EUIPO hält zum einen den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung für unzulässig, da die Beschwerde der Streithelferin für alle Waren der angemeldeten Marke in den Klassen 3 und 24 zurückgewiesen worden sei, so dass die Kläger hinsichtlich dieser Waren obsiegt hätten. Zum anderen sei der Antrag, das Gericht möge die erstinstanzliche Entscheidung bestätigen, unzulässig, da das Gericht für derlei „Bestätigungen“ keine Kompetenz besitze.

22      Der Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu bestätigen (siehe oben, Rn. 16, erster Gedankenstrich), ist dahin zu verstehen, dass damit im Kern beantragt wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise aufgehoben hat, oder die Entscheidung zu treffen, die die Beschwerdekammer nach Ansicht der Kläger hätte treffen müssen, als sie mit der Beschwerde befasst war, d. h., die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in vollem Umfang zurückzuweisen.

23      Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 kann die Beschwerdekammer die vor ihr angefochtene Maßnahme aufheben und im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig werden, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, im vorliegenden Fall also über den Widerspruch entscheiden und diesen zurückweisen. Diese Maßnahme gehört zu denen, die das Gericht aufgrund seiner in Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 verankerten Abänderungsbefugnis treffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Kasztantowicz/EUIPO – Gbb Group [GEOTEK], T‑97/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:298, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass der Antrag entgegen dem Vorbringen des EUIPO zulässig ist.

 Zur Begründetheit

24      Die Kläger machen als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

25      Sie tragen im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der als hochgradig ähnlich bzw. identisch erachteten Dienstleistungen vorliege. Im Einzelnen wenden sie sich gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer zum Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einerseits und der einander gegenüberstehenden Zeichen andererseits.

26      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

27      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

28      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, entsprechend der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2014, Basic/HABM – Repsol YPF [basic], T‑372/11, EU:T:2014:585, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich dabei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2014, basic, T‑372/11, EU:T:2014:585, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).


30      Erstreckt sich der Schutz der älteren Marke auf das gesamte Gebiet der Union, ist darauf abzustellen, wie die einander gegenüberstehenden Marken in diesem Gebiet vom Verbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden. Jedoch reicht es für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke aus, dass in einem Teil der Union ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Diese Erwägungen bilden den Maßstab für die Prüfung, ob die Beschwerdekammer, wie von den Klägern vorgebracht, mit der Bejahung einer Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall hinsichtlich der als hochgradig ähnlich bzw. identisch erachteten Dienstleistungen gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

32      Die Beschwerdekammer stellte in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowohl aus dem breiten Publikum als auch aus den Fachverkehrskreisen bestünden, wobei ihr Aufmerksamkeitsgrad je nach dem Grad der Spezialisierung und dem Preis der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen durchschnittlich bis überdurchschnittlich sei. In Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung stellte sie ferner fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die ältere Marke die deutschsprachigen Verkehrskreise der Union seien.

33      Diesen Beurteilungen der Beschwerdekammer, die im Übrigen von den Klägern nicht beanstandet werden, ist beizupflichten.

 Zum Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen

34      Erstens werfen die Kläger der Beschwerdekammer vor, sie habe die Ähnlichkeit oder Identität der Dienstleistung „Geschäftsführung von Immobilien und Unterkünften“ in Klasse 35 der älteren Marke mit der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistung „Marketing in Bezug auf Immobilien“ der Klasse 35 sowie mit sämtlichen von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 festgestellt, wobei sie sich darauf beschränken, auf die erstaunlich große Breite an Schutz hinzuweisen, die die Beschwerdekammer der Dienstleistung „Geschäftsführung von Immobilien und Unterkünften“ in Klasse 35 der älteren Marke zuweise.


35      Zweitens bestreiten die Kläger die Ähnlichkeit der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 43 mit den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen, wobei sie sich auf den Hinweis beschränken, dass die Beschwerdekammer über alle Klassen der älteren Marke hinweg große Kreativität entwickelt habe.

36      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

37      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre konkurrierende oder ergänzende Eigenart. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Dienstleistungen als identisch und a fortiori zumindest ähnlich angesehen werden können, wenn die Dienstleistungen, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, in einer von der älteren Marke erfassten allgemeineren Kategorie enthalten sind (vgl. Urteil vom 12. Juli 2017, Frinsa del Noroeste/EUIPO – Frigoríficos Unidos [Frinsa LA CONSERVERA], T‑634/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:484, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder wenn die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen in einer allgemeinen Kategorie, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, enthalten sind (vgl. Urteil vom 14. Februar 2019, Torro Entertainment/EUIPO – Grupo Osborne [TORRO Grande MEAT IN STYLE], T‑63/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:89, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Zunächst ist mit dem EUIPO (Rn. 31 der Klagebeantwortung) festzustellen, dass sich die Kläger darauf beschränken, pauschal das erstaunlich große Maß an Schutz der älteren Marke sowie die große Kreativität der Beschwerdekammer bei der Begründung der Ähnlichkeit oder Identität der Dienstleistungen zu rügen, ohne die behaupteten Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer zu nennen und damit ohne ein einziges konkretes Argument vorzutragen, das die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen in Frage stellen könnte.

40      Die Beschwerdekammer analysierte insoweit in den Rn. 57 bis 67 der angefochtenen Entscheidung die verschiedenen Dienstleistungsklassen und stellte zu Recht fest, dass die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen mit den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43 identisch oder ihnen ähnlich seien.

41      Was nämlich erstens die Dienstleistungen der Klasse 35 betrifft, war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Geschäftsführung von Immobilien und Unterkünften“ den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Marketing in Bezug auf Immobilien“ hochgradig ähnlich seien. Zu diesem Befund gelangte sie, indem sie zunächst die von den in Rede stehenden Dienstleistungen erfassten Tätigkeiten auf der Grundlage von Online-Wörterbüchern bestimmte, anschließend diese Dienstleistungen verglich und in der Folge darlegte, dass das Marketing in Bezug auf Immobilien einer der Hauptbestandteile der Geschäftsführung von Immobilien und Unterkünften sei. Schließlich kam sie zu dem Ergebnis, dass diese Dienstleistungen einen identischen oder ähnlichen Verwendungszweck hätten und dass einige der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen als weiter gefasste Kategorie manche von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen enthielten. In Bezug auf die von der älteren Marke erfassten „Werbedienstleistungen“ stellte die Beschwerdekammer fest, dass sie als weiter gefasste Kategorie die von der angemeldeten Marke erfasste „Werbung für Immobilien“ enthielten und dass, da sie die allgemeine Kategorie der beanstandeten Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufschlüsseln könne, die Dienstleistungen als mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen identisch angesehen würden.

42      Was zweitens die Dienstleistungen der Klasse 36 betrifft, wurden die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der „Immobilienverwaltung“ und der „Verwaltung von Immobilienportfolios“ als mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Geschäftsführung von Immobilien und Unterkünften“ identisch angesehen, da zwischen ihnen eine Überschneidung gegeben sei. Die von der angemeldeten Marke erfassten „Dienstleistungen betreffend das Timesharing im Immobilienbereich [Immobilienwesen]“ wurden als den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Geschäftsführung von Immobilien und Unterkünften“ wegen der Nähe dieser im selben Bereich erbrachten und an dieselben Kunden gerichteten Dienstleistungen hochgradig ähnlich angesehen. Die übrigen von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 wurden als mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen identisch angesehen, da sie in den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen, die eine weiter gefasste Kategorie darstellten, inbegriffen seien oder umgekehrt selbst eine weiter gefasste Kategorie darstellten, die von der älteren Marke erfasste Dienstleistungen umfasse.

43      Was drittens die Klasse 43 anbelangt, wurden die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Buchungsservice für Hotelzimmer; Organisation der Beherbergung von Urlaubern; Organisation von Unterkünften für Touristen; Reservierung von Reiseunterkünften“ als mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften; Reservierung von Unterkünften“ identisch angesehen, da sie in diesen enthalten seien. Was die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Clubs; Verpflegung von Gästen in Cafés“ betrifft, wurden sie wegen der gegebenen Überschneidung als mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Restaurant‑, Café‑ und Barbetrieb“ identisch angesehen. Die übrigen Dienstleistungen der Klasse 43 betrachtete die Beschwerdekammer als hochgradig ähnlich mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen, nachdem sie festgestellt hatte, dass sie denselben Verwendungszweck, dieselbe Nutzung oder denselben Gegenstand hätten und gegebenenfalls von demselben Unternehmen erbracht werden könnten oder sich an dieselben Verkehrskreise richteten.

44      Diese Schlussfolgerungen, denen beizupflichten ist, können nicht durch das allgemeine Vorbringen der Kläger in Frage gestellt werden, wonach die Kammer der älteren Marke ein erstaunlich großes Maß an Schutz zugewiesen und große Kreativität in ihrer Begründung hinsichtlich der Ähnlichkeit oder Identität der Dienstleistungen entwickelt habe. Nach alledem hat die Beschwerdekammer somit im Einklang mit der oben in den Rn. 37 und 38 angeführten Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43 den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen hochgradig ähnlich oder mit ihnen identisch seien.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

45      Nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, also bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil vom 1. März 2016, BrandGroup/HABM – Brauerei S. Riegele, Inh. Riegele (SPEZOOMIX), T‑557/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:116, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Im vorliegenden Fall stellen sich die zu vergleichenden Marken wie folgt dar:

–        Bei der Anmeldemarke handelt es sich um das Wortzeichen B.home.

–        Bei der älteren Marke handelt es sich um das Wortzeichen B‑Wohnen.

–       Zur bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

48      Die Beschwerdekammer führte zum einen aus, die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen die gleiche Struktur auf, da sie bezüglich des Buchstabens „b“ am Anfang des Zeichens, gefolgt von einem Interpunktionszeichen, übereinstimmten. Zum anderen war sie der Ansicht, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen im Übrigen (aufgrund unterschiedlicher Buchstabenfolgen und unterschiedlicher Länge) unterschieden. Sie schloss daraus, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nur zu einem geringen Grad ähnlich seien, da sie nur am Zeichenanfang übereinstimmten.

49      Zwar machen die Kläger in Rn. 34 der Klageschrift geltend, dass es offensichtlich an grafischer Ähnlichkeit fehle, doch haben sie in Rn. 23 der Klageschrift der Auffassung der Beschwerdekammer zugestimmt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ein geringer Grad an visueller Ähnlichkeit bestehe, der sich aus dem Buchstaben „b“ am Anfang der beiden Zeichen ergebe.

50      In der Tat stimmen die Zeichen ungeachtet der unterschiedlichen Länge und der unterschiedlichen Buchstabenfolgen in ihrem Anfangsbuchstaben „b“, auf den ein Interpunktionszeichen folgt, überein. Da sie nur am Anfang übereinstimmen, ist daher der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, die im Übrigen von den Klägern nicht wirklich beanstandet worden ist, zuzustimmen, nach der die Zeichen in bildlicher Hinsicht nur zu einem geringen Grad als ähnlich angesehen werden können.

–       Zur klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

51      Die Beschwerdekammer führte aus, die Aussprache der Zeichen stimme nur im Anfangsbuchstaben „b“ und für einen Teil des Publikums im Vokal „o“ überein. Dagegen wiesen die einander gegenüberstehenden Zeichen weder die gleiche Länge noch den gleichen Rhythmus auf. Die Beschwerdekammer war deshalb der Auffassung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht einen geringen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen.

52      Die Kläger treten der Beurteilung durch die Beschwerdekammer entgegen und machen geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen aus phonetischer Sicht sehr unterschiedlich seien. Sie entstammten nämlich unterschiedlichen Sprachen (Deutsch und Englisch), wobei die ältere Marke als ein Verb gesprochen werde, die angemeldete Marke hingegen als Satz mit zwei separaten Wörtern, was zu einem völlig unterschiedlichen phonetischen Eindruck führe. Abgesehen davon, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine andere Länge und einen anderen Rhythmus hätten, sei zudem die Aussprache des Anfangsbuchstabens „b“ deutlich unterschiedlich, da dieser im einen Fall „be“ und im anderen „bi“ ausgesprochen werde.


53      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen. Die Streithelferin äußert sich hierzu nicht und beschränkt sich auf das Vorbringen, sie teile die Auffassung der Beschwerdekammer, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zumindest einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen.

54      Erstens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich lang seien und nicht den gleichen Rhythmus aufwiesen.

55      Zweitens sind die beiden Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen, die dem Anfangsbuchstaben folgen, d. h. „wohnen“ und „home“, zwei klanglich unterschiedliche Begriffe. Das Wort „home“ umfasst nämlich eine Silbe, während das Wort „wohnen“ zwei Silben enthält, und beide werden unabhängig von der Aussprache der verwendeten Sprache unterschiedlich ausgesprochen.

56      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn beide einander gegenüberstehenden Zeichen den Anfangsbuchstaben „b“ enthalten, die Aussprache dieses Buchstabens je nach der verwendeten Sprache unterschiedlich sein wird. Wie die Kläger in Rn. 24 der Klageschrift ausgeführt haben, wird der Anfangsbuchstabe „b“ im Englischen „bi“ und im Deutschen „be“ ausgesprochen. Es trifft zwar zu, dass aufgrund guter Englischgrundkenntnisse der maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise angesichts des zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wortbestandteils „home“ auch den Anfangsbuchstaben englisch, nämlich „bi“, aussprechen wird, wie auch das EUIPO in Rn. 21 seiner Klagebeantwortung eingeräumt hat.

57      Gleichwohl lässt sich nicht ausschließen, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise den Buchstaben „b“ der angemeldeten Marke deutsch aussprechen wird. Da es nichts gibt, woran die Aussprache des Anfangsbuchstabens der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise mit Sicherheit festgemacht werden kann, ist anzunehmen, dass der Buchstabe „b“ der angemeldeten Marke entweder englisch „bi“ oder deutsch „be“ ausgesprochen werden kann, wobei die letztgenannte Aussprache mithin mit der Aussprache des Anfangsbuchstabens der älteren Marke übereinstimmt.

58      Viertens ist das Vorbringen der Kläger, dass die Aussprache der älteren Marke als Verb und die Aussprache der angemeldeten Marke als ein Satz mit zwei separaten Wörtern zu einem völlig unterschiedlichen phonetischen Eindruck führe, zum einen unerheblich. Die Beschwerdekammer gelangte nämlich zu dem Ergebnis, dass die Aussprache nur im Anfangsbuchstaben der einander gegenüberstehenden Zeichen übereinstimme und dass der Vokal „o“ für einige Teile der maßgeblichen Verkehrskreise auf die gleiche Weise ausgesprochen werden könne. Zum anderen sorgen, wie das EUIPO in Rn. 21 seiner Klagebeantwortung ausgeführt hat, die beiden Interpunktionszeichen in den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen dafür, dass der Anfangsbuchstabe nicht mit den nachfolgenden Wortbestandteilen verschmilzt. Diese beiden Interpunktionszeichen unterbrechen somit den Lesefluss und führen beide zu einer Unterbrechung bei der Aussprache, was entgegen dem Vorbringen der Kläger denselben klanglichen Eindruck hervorrufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2009, Arcandor/HABM – dm drogerie markt [S-HE], T‑391/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:348, Rn. 46).

59      Nach alledem kann, auch wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich lang sind und unterschiedliche Rhythmen aufweisen, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass aufgrund ihres Anfangsbuchstabens ein geringer Grad an klanglicher Ähnlichkeit zwischen ihnen besteht, zumindest in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bestätigt werden, der diesen Anfangsbuchstaben deutsch aussprechen wird.

60      Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer aufgrund des Anfangsbuchstabens „b“ der einander gegenüberstehenden Zeichen zutreffend einen geringen Grad an klanglicher Ähnlichkeit der Zeichen festgestellt hat.

–       Zur begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

61      Zum einen stellte die Beschwerdekammer fest, dass ein großer Teil der maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise, der über gute alltagssprachliche Englischkenntnisse verfüge, die angemeldete Marke wegen der englischen Aussprache des Buchstabens „b“, der auf das Verb „to be“ verweise, das „sein“ bedeute, im Sinne von „to be (at) home“, was „zu Hause sein“ bedeute, verstehen werde. Zum anderen war sie der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die ältere Marke entweder als bedeutungslosen Buchstaben „b“ gefolgt vom Verb „wohnen“ oder als Verb „bewohnen“ wahrnehmen würden. Unabhängig davon, ob der Buchstabe „b“ mit einer Bedeutung in Verbindung gebracht werde, würden, so die Beschwerdekammer, die Begriffe „bewohnen“, „wohnen“ und „to be (at) home“ jedenfalls unmittelbar mit einer ähnlichen begrifflichen Bedeutung in Verbindung gebracht, da auf den Umstand Bezug genommen werde, an einem bestimmten Ort zu leben oder sich dort aufzuhalten. Die Beschwerdekammer war daher der Auffassung, dass der Grad der begrifflichen Ähnlichkeit zumindest durchschnittlich sei.

62      Die Kläger machen geltend, wenn der Buchstabe „b“ als bedeutungslos angesehen werde, wiesen die beiden auf diesen Anfangsbuchstaben folgenden Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen keinerlei begriffliche Ähnlichkeit auf. Sie tragen auch vor, dass sich, was die alternative Betrachtung angehe, bei der Mitberücksichtigung des Buchstabens „b“ das Verb „bewohnen“ und der Satz „be home“ deutlich voneinander unterschieden. Die Kläger werfen der Beschwerdekammer eine analysierende Betrachtungsweise bei ihrem Befund vor, wonach die interessierten Verkehrskreise zunächst einen Bindestrich mit einem Punkt gleichstellten, um dann davon auszugehen, dass die Wörter „wohnen“ und „home“ trotz ihrer Unterschiede in der Sprache, in der Bedeutung und in der Natur als Verb und als Substantiv gleichwertig seien.

63      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

64      Was erstens den sprachlichen Unterschied betrifft, auf den sich die Kläger in Rn. 29 der Klageschrift berufen, ist mit der Beschwerdekammer darauf hinzuweisen, dass ein sprachlicher Unterschied zwischen Zeichen für sich genommen nicht automatisch für den Ausschluss des Vorliegens einer begrifflichen Ähnlichkeit aus Sicht der maßgeblichen Verbraucher genügen kann. Nichtsdestoweniger kann ein solcher Unterschied – da er eine Übersetzung durch den Verbraucher erforderlich macht – je nach insbesondere den Sprachkenntnissen der maßgeblichen Verkehrskreise, dem Grad der Verwandtschaft zwischen den betreffenden Sprachen und dem in den in Rede stehenden Zeichen verwendeten Wortlaut einen unmittelbaren begrifflichen Zusammenhang in der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise mehr oder weniger behindern (Urteil vom 12. Dezember 2014, Groupe Canal +/HABM – Euronews [News+], T‑591/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1074, Rn. 41).

65      Hierzu ist mit der Beschwerdekammer (Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, dass ein großer Teil der maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise, der über gute Kenntnisse des Grundwortschatzes der englischen Sprache verfügt, in der Lage sein wird, die angemeldete Marke als „zu Hause sein“ wahrzunehmen.

66      Nach der Rechtsprechung zerlegt das relevante Publikum ein Wortzeichen in die Wortbestandteile, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteil vom 3. Dezember 2015, TrekStor/HABM – Scanlab [iDrive], T‑105/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:924, Rn. 72). In der Tat ist wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke sofort in zwei Bestandteile zerlegen – den Buchstaben „b“, der mit der Abkürzung des Verbs „to be“ in Verbindung gebracht wird, und den Begriff „home“ –, die zusammen als „zu Hause sein“ wahrgenommen werden.

67      Daher ist festzustellen, dass der sprachliche Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, auf den sich die Kläger berufen, kein Hindernis dafür schaffen wird, dass ein großer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise insbesondere in Anbetracht der guten alltagssprachlichen Englischkenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise den begrifflichen Zusammenhang zwischen den Begriffen „wohnen“, „bewohnen“, „home“ und „be home“ herstellen kann, indem er darin den Wohnort an einem bestimmten Ort sieht.


68      Was zweitens das Vorbringen der Kläger betrifft, die Beschwerdekammer habe eine analysierende Betrachtungsweise vorgenommen, als sie die Wörter „wohnen“ und „home“ als gleichwertig angesehen und dabei angenommen habe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen Bindestrich mit einem Punkt gleichstellen würden, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer das Wort „bewohnen“ und den Begriff „be (at) home“, der „zu Hause sein“ bedeutet, berücksichtigt hat. Zum anderen hat die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass selbst dann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise den Buchstaben „b“ der beiden Zeichen als bedeutungslos wahrnehmen sollten, wie die Streithelferin vor ihr geltend gemacht habe, der Begriff „wohnen“ und der Begriff „home“, der „Wohnsitz oder Wohnort einer Person“ bedeute, eine ähnliche begriffliche Bedeutung hätten.

69      Daraus folgt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen unabhängig davon, ob sie als „wohnen“, „bewohnen“, „home“ oder „to be (at) home“ wahrgenommen werden, unmittelbar mit einer ähnlichen begrifflichen Bedeutung, in Verbindung gebracht werden, nämlich dem Konzept des Lebens an einem bestimmten Ort. Somit ist anzunehmen, dass ein großer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der mit der angemeldeten Marke konfrontiert wird, zwei Wortbestandteile wahrnehmen wird, die die Bedeutung „to be (at) home“ vermitteln.

70      Hierzu ist festzustellen, dass die Kläger nichts vorgetragen haben, was die von ihnen geltend gemachten Bedeutungsunterschiede erklären könnte. Somit ist die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden Zeichen mit einer ähnlichen begrifflichen Bedeutung verbunden werden, die auf das Leben oder das Wohnen an einem bestimmten Ort hinweist.

71      Folglich hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht eine Zerlegung der Bestandteile der angemeldeten Marke, wie oben in Rn. 61 festgestellt, vorgenommen. Das Vorbringen der Kläger zu der von der Beschwerdekammer vorgenommenen analysierenden Betrachtungsweise ist als unbegründet zurückzuweisen.

72      Drittens ist zu dem von den Klägern geltend gemachten Unterschied in der Natur der einander gegenüberstehenden Zeichen als Verb und als Substantiv darauf hinzuweisen, dass die Zeichen nach der Rechtsprechung, was die begriffliche Ähnlichkeit angeht, recht nahe sind, da sie denselben Gedanken zum Ausdruck bringen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2015, Spa Monopole/HABM – Olivar Del Desierto [OLEOSPA], T‑377/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:121, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit kann ihnen im vorliegenden Fall dieser Unterschied in ihrer Natur keinen unterschiedlichen Sinn verleihen, da sie, wie oben in Rn. 69 festgestellt, denselben Gedanken anklingen lassen.


73      Nach alledem vermitteln die einander gegenüberstehenden Zeichen einen gemeinsamen Gedanken, so dass die Beschwerdekammer fehlerfrei angenommen hat, dass sie in begrifflicher Hinsicht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit aufwiesen.

74      In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzuhalten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht einen geringen Ähnlichkeitsgrad und in begrifflicher Hinsicht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen.

75      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt zumindest zu einem geringen Grad ähnlich sind.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

76      Unter Berücksichtigung einer – hauptsächlich wegen ihrer ähnlichen Struktur und ihres analogen semantischen Inhalts – zumindest geringen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und der Identität oder hochgradigen Ähnlichkeit aller von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43 mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf diese als hochgradig ähnlich bzw. identisch erachteten Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehen könne.

77      Die Kläger treten dieser Feststellung entgegen und machen geltend, dass die geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke für Dienstleistungen in Bezug auf Immobilien und Beherbergung und die nicht vorhandene Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen alles in allem jede Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen ausschlössen.

78      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

79      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17).

80      Zudem braucht nicht festgestellt zu werden, dass diese Gefahr für die Gesamtheit der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Die Feststellung einer Verwechslungsgefahr für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise genügt nämlich, um einem Widerspruch gegen eine Markenanmeldung stattzugeben (vgl. Urteil vom 20. November 2017, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:824, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Streithelferin die Beurteilung der Beschwerdekammer, nach der die ältere Marke für Dienstleistungen in Bezug auf Immobilien oder Beherbergung eine geringe Kennzeichnungskraft habe, nicht beanstandet. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen.

82      Aus dem Vorstehenden ergibt sich zum einen, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen hochgradig ähnlich oder identisch sind, und zum anderen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht einen geringen Ähnlichkeitsgrad sowie in begrifflicher Hinsicht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen. Somit sind die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt zumindest zu einem geringen Grad ähnlich.

83      Daher ist bei einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine solche im vorliegenden Fall für einen großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zu bejahen, die zum einen die ältere Marke als „bewohnen“ oder als „wohnen“ wahrnehmen werden und zum anderen die angemeldete Marke als „be (at) home“, was „zu Hause sein“ bedeutet, oder als „home“, was „Wohnsitz oder Wohnort einer Person“ bedeutet, auffassen werden. Dieser Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird daher mit Begriffen konfrontiert sein, die alle eine ähnliche begriffliche Bedeutung haben.

84      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 80 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausführte, könnte nämlich der Umstand, dass die angemeldete Marke auf dasselbe, von der älteren Marke für hochgradig ähnliche oder identische Dienstleistungen vermittelte Konzept verweist, diese Verkehrskreise, selbst wenn sie über einen zum Teil überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad verfügen, zu der Annahme veranlassen, dass die ältere Marke eine Untermarke der angemeldeten Marke darstellt, die speziell auf den deutschen Markt ausgerichtet ist. Wie oben in Rn. 30 ausgeführt, reicht jedoch der Umstand, dass eine solche Gefahr in einem Teil der Union besteht, aus, um die Eintragung einer Marke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 abzulehnen.

85      Die Beschwerdekammer hat die Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall folglich fehlerfrei bejaht.

86      Nach alledem ist der alleinige Klagegrund, mit dem die Kläger einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügen, als unbegründet zurückzuweisen und somit die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

87      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

88      Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der beiden Letzteren aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Frau Sonja Herlyn und Herr Christian Beck tragen die Kosten.

Costeira

Kancheva

Berke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Februar 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


* Verfahrenssprache: Deutsch