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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 31. Oktober 2023 - E EAD gegen DW

(Rechtssache C-650/23, Hembesler 1 )

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: E EAD

Berufungsbeklagter: DW

Vorlagefrage

Sind Art. 7 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast eine Ausgleichsleistung zu erbringen hat, wenn der Fluggast im Rahmen einer Pauschalreise über eine bestätigte Buchung eines Reiseunternehmens über Hin- und Rückflug verfügt; dieses Reiseunternehmen dem Fluggast am Vortag des geplanten (Rück-)Fluges mitgeteilt hat, dass sich der Flugplan durch einen Wechsel der Flugnummer, der Flugzeit und des Endziels geändert habe; der Fluggast sich daher für den ursprünglich gebuchten Flug nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat; der ursprünglich gebuchte Flug aber tatsächlich wie geplant durchgeführt wird; und das Luftfahrtunternehmen den Fluggast auch befördert hätte, wenn dieser sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hätte?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).